OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 548/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1211.1A548.13.00
1mal zitiert
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 15.641,28 Euro und für das Zulassungsverfahren auf 18.869,76 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 15.641,28 Euro und für das Zulassungsverfahren auf 18.869,76 Euro festgesetzt. G r ü n d e Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin anstelle des Senats. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens zunächst Bezug nimmt auf sein gesamtes Vorbringen im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren erster Instanz und dieses „zum Gegenstand des Sachvortrags im Berufungszulassungsverfahren“ macht, stellt dies keine hinreichende Darlegung im oben genannten Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2014 – 1 A 2043/13 –, juris, Rn. 5 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. b) Mit seiner Zulassungsbegründung rügt der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die allgemeinen klimatischen Bedingungen in X. G. , Texas, USA, seien nicht gesundheitsschädigend im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG. Sie seien vergleichbar mit denen in T. B. , Texas, USA. Zur Begründung verweist er auf die Schaubilder auf den Seiten 5 bis 7 des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes und führt aus, die Hitzeindexwerte seien in beiden Orten regelmäßig überschritten. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Allein das regelmäßige Überschreiten von Hitzeindexwerten führt nicht zwingend dazu, dass ein Klima als gesundheitsschädigend im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG anzusehen ist. Vielmehr ist weiter zu berücksichtigen, wie oft, um wie viel und wie lange die Hitzeindexwerte überschritten werden. Im Übrigen sind die bioklimatischen Bedingungen in den Orten T. B. und X. G. nicht völlig vergleichbar. Bei den Schaubildern des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes (Blatt 41 ff. der Gerichtsakte) für den Zeitraum von Februar 1992 bis April 1993 fällt auf, dass die Hitzeindexwerte in T. B. häufiger überschritten wurden als in X. G. . Dies lässt sich insbesondere daran erkennen, dass für T. B. rechts neben der gelben Dreieckslinie (Hitzeindex größer als 32 Grad Celsius) mehr Messwerte verzeichnet sind als für X. G. . Dasselbe ergibt sich auch aus der Tabelle zum Zeitraum 1992/1993 auf Seite 8 des Gutachtens (dort allerdings beschränkt auf reine Temperaturwerte über 30 Grad Celsius). Bei einem Vergleich der Schaubilder im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes für den Zeitraum von Juli 1999 bis Dezember 2002 ergibt sich, dass es in X. G. tendenziell heißer und in T. B. feuchter ist: Für X. G. sind mehr Werte bei 40 Grad Celsius Lufttemperatur eingezeichnet, während für T. B. mehr Werte über den Grenzen von 40% und 60% Luftfeuchtigkeit jenseits der violetten bzw. gelben Hitzeindexlinien vermerkt sind. Dies haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch die von ihm herangezogenen Gutachten berücksichtigt. Danach folgt eine gesundheitsschädigende Belastung des Klimas nicht allein aus der Temperatur, sondern hängt insbesondere vom Verhältnis zwischen Temperatur und Luftfeuchtigkeit ab (Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 27. Oktober 2010, Seite 2, zu 3.; siehe auch Wehrmedizinmeteorologische Auskunft des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 2. April 2009, Seite 3, Blatt 68 ff. der Gerichtsakte). Ebenso Bay. VGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – 3 B 89.02730 –, juris, Rn. 17; VG München, Urteil vom 21. März 2007 – M 9 K 05.427 –, juris, Rn. 21. Für die Beklagte war die Luftfeuchtigkeit maßgebliches Kriterium für die Entscheidung, die in den Richtlinien zu § 25 SVG genannten Orte als gesundheitsschädigend einzustufen (Schriftsatz vom 3. April 2012, Blatt 131 der Gerichtsakte). Zur Begründung verweist sie darauf, dass man sich vor ihr anders als vor Lufttemperatur, Wärmestrahlung und Wind kaum schützen könne. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausführungen im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 27. Oktober 2010 und in der Wehrmedizinmeteorologischen Auskunft des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 2. April 2009 zur Bewertung von bioklimatischen Belastungen erscheint dies sachgerecht. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auf Seite 7 seiner Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf diese Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klimabedingungen in T. B. wegen der höheren Luftfeuchtigkeit belastender sind als in X. G. . c) Der weitere Einwand des Klägers, die maximalen Temperaturen in X. G. seien immer höher als in T. B. und somit gesundheitsschädigender als die dortigen, berücksichtigt nicht, dass eine gesundheitsschädigende Belastung des Klimas nicht allein aus der Temperatur folgt, sondern vom Verhältnis zwischen Temperatur und Luftfeuchtigkeit abhängt. Dasselbe gilt für den Hinweis des Klägers darauf, wie hoch der Anteil der prozentualen Wärmebelastung in X. G. ist. d) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 8 des Urteils zu Unrecht ausgeführt, die Wärmebelastung in T. B. sei regelmäßig größer als in X. G. . Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat dort ausgeführt, „dass die Belastung in T. B. regelmäßig größer ist“. Damit ist nicht nur die Wärmebelastung gemeint, sondern die Gesamtbelastung durch alle Klimafaktoren. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang. Das Verwaltungsgericht kritisiert nämlich an der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. E. , dass dieser nur die Wärmebelastung als gesundheitsschädigende Belastung berücksichtigt habe, obwohl sich daraus nicht die Stärke der Belastung ergebe. Mit „Stärke der Belastung“ kann an dieser Stelle nur die Gesamtbelastung gemeint sein, die in T. B. – wie auf Seite 7 des Urteils ausgeführt – vor allem wegen der höheren Luftfeuchtigkeit stärker ist. e) Der Kläger führt weiter an, auch Arbeiten unter mäßiger Wärmebelastung seien nach Aussage des Sachverständigen körperlich extrem anstrengend, so dass auch bei einer mäßigen Wärmebelastung eine gesundheitsschädigende Wirkung gegeben sei. Dies führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Hinweis auf die bloße Wärmebelastung übersieht, dass allein hohe Temperaturen im Allgemeinen nicht gesundheitsschädigend sind. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, sondern bloß behauptet, dass körperlich extrem anstrengende Arbeit zwingend zu einem Gesundheitsschaden führt. f) Weiter trägt der Kläger vor, es sei wegen des geringen Unterschiedes der Werte nicht nachvollziehbar, bei einem Wert von 52,9% im Vergleich zu 48,5% von einem signifikant häufiger erreichten Komfortbereich in X. G. als in T. B. zu sprechen. Daraus folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger legt schon nicht dar, gemessen an welchen Maßstäben dies kein signifikanter Unterschied und warum ein um 4,4 Prozentpunkte häufiger vorhandener Komfortbereich nicht signifikant sein soll. Abgesehen davon wird der thermoregulative Komfortbereich in X. G. nach diesen Werten jedenfalls häufiger erreicht als in T. B. . Dass gleichwohl das Klima in X. G. ebenso gesundheitsschädigend im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG sein soll, ergibt sich aus diesen Werten nicht. g) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den permanenten Klimawandel und folgert daraus, die Wehrmedizinmeteorologische Auskunft dürfe wegen unterschiedlicher zugrundeliegender Daten nicht herangezogen werden. Die genannte Auskunft beruht auf meteorologischen Daten für die Jahre 1990 und 1991 sowie für den Zeitraum von Januar 2003 bis Ende Februar 2007. Der Kläger befand sich von Februar 1992 bis April 1994 und von Juli 1999 bis Dezember 2002 in X. G. . Die Zeiträume sind zwar nicht identisch. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass und wie sich diese Zeiträume hinsichtlich der klimatischen Bedingungen unterscheiden. Dazu genügt es nicht, pauschal auf den Klimawandel zu verweisen. Denn er hat nicht substantiiert dargelegt, ob und wie sich der Klimawandel konkret auf die klimatischen Belastungen in X. G. auswirkt. Dass das Klima sich wandelt, bedeutet nicht zwingend, dass es in X. G. belastender wird, und begründet dort nicht zwingend eine gesundheitsschädigende Belastung. Abgesehen davon kommt es bei der Frage, ob ein Soldat bei der Verwendung in einem Land gesundheitsschädigenden Einflüssen ausgesetzt war (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SVG), auf das durchschnittliche Klima an, wie es sich aufgrund langjähriger Beobachtung als Mittel ergibt. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. Juni 1994 – 13 A 12847/93.OVG –, (n. v.), S. 6 f. des Urteilsabdrucks. Daher war es hier durchaus sachgerecht, auch Klimadaten über Zeiträume heranzuziehen, in denen der Kläger nicht in X. G. tätig war. Dass sich das daraus ergebende durchschnittliche Klima wesentlich zu Lasten des Klägers geändert haben könnte, hat dieser nicht dargelegt. h) Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin, dass der Standort K. D. , der als ein Ort mit gesundheitsschädigendem Klima eingestuft sei, 177 Meilen von T. B. entfernt und 179 Meilen von X. G. entfernt liege. Diese Entfernungen haben nichts mit der Frage zu tun, ob das Klima an einem bestimmten Ort gesundheitsschädigend ist. Denn die klimatischen Bedingungen in derselben Entfernung von einem bestimmten Ort sind nicht in jeder Richtung dieselben. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Allein der Umstand, dass ein Laie die Frage des gesundheitsschädigenden Einflusses des Klimas nicht beurteilen kann und Sachverständigengutachten notwendig sind, begründet als solcher noch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Davon abgesehen kommt es für diesen Berufungszulassungsgrund darauf an, ob die Rechtsache auch (noch) nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Das ist nicht der Fall, wenn das erstinstanzliche Urteil eine Klärung herbeigeführt hat. Eine solche ist hier erfolgt. 3. Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, m. w. N. Danach liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. Die Frage, ob Soldaten bei der Verwendung in X. G. gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG ausgesetzt ist, lässt sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten und wird von den Gerichten – soweit ersichtlich – durchgehend abgelehnt. Ablehnend: Bay. VGH, Urteil vom 24. Januar 1990– 3 B 89.02730 –, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Juni 2011 – 5 K 2175/10 – (n. v.); VG Berlin, Urteil vom 5. August 2009 – VG 36 A 130.07 –, (n. v.), übersandt mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 2010; VG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2011 – 2 K 945/10.KO –, (n. v.), übersandt mit Schriftsatz der Beklagten vom 13. April 2011. 4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Der Kläger rügt insoweit zunächst die Versagung rechtlichen Gehörs: Das Verwaltungsgericht habe auf Seite 8 des Urteils seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, wonach die Wärmebelastung in X. G. höher sei als in T. B. . Dies ist nicht der Fall. Wie oben unter 1. c) ausgeführt, ging es an der genannten Stelle um die klimatische Gesamtbelastung, nicht nur um die Wärmebelastung. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht sich mit dem Argument auseinandergesetzt, die Wärmebelastung in X. G. sei höher als in T. B. : Es hat nämlich auf Seite 8 des Urteils begründet, warum allein eine höhere Temperatur nicht zwingend zu einer insgesamt höheren Belastung führe. b) Weiter macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht sei seinem Antrag, ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Vergleichbarkeit der klimatischen Bedingungen und der hieraus resultierenden gesundheitsschädigenden Einflüsse in X. G. mit denen in T. B. einzuholen, zu Unrecht nicht gefolgt. Es habe zwar die Gutachten des Deutschen Wetterdienstes und des Sachverständigen Dr. E. als ausreichend angesehen, das Gutachten des Sachverständigen aber in einigen Punkten kritisiert. Daher hätte es weiter Beweis erheben müssen. Das hierin liegende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe insoweit gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine solche weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 = juris, Rn. 16, 23, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008– 2 B 122.07 –, NVwZ-RR 2008, 477 = juris,Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa den Beschluss vom 27. November 2013– 1 A 802/12 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N. Das Zulassungsvorbringen lässt grobe Mängel im o. g. Sinne, die den angeführten Gutachten und Stellungnahmen anhaften und eine weitere Sachaufklärung geboten hätten, nicht hervortreten. Der Kläger wendet sich der Sache nach vielmehr gegen die Wertungen, die das Verwaltungsgericht den Gutachten und Stellungnahmen entnommen hat. Angebliche Fehler in der Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht können jedoch nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, weil sie das materielle Recht betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013– 1 WNB 3.13 –, juris, Rn. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) und § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat nach Ziffer 10.4 des Streitwertekatalogs für den Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den bisherigen und den angestrebten Bruttoversorgungsbezügen des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 16. September 2010 angesetzt (651,72 Euro x 24 = 15.641,28 Euro). Für das zweitinstanzliche Verfahren ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Streitwerts die Stellung des Berufungszulassungsantrags am 27. Februar 2013 (786,24 Euro x 24 = 18.869,76 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.