Urteil
1 A 245/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 25 Abs. 2 SVG gewährt nur Anspruch, wenn der Soldat unentrinnbar gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war.
• Die Richtlinien zur Anwendung des § 25 Abs. 2 SVG sind Verwaltungshilfe und binden die Gerichte nicht; das Vorliegen tatbestandlicher Voraussetzungen ist voll überprüfbar.
• Bei erhöhter Sonneneinstrahlung/UV kann zwar ein klimatischer Einfluss vorliegen, ein Ausgesetztsein im Sinne des § 25 Abs. 2 SVG fehlt jedoch, wenn vernünftige Schutzmaßnahmen (z. B. geeignete Kleidung, Sonnenschutzmittel) zumutbar und wirksam sind.
• Die Verwaltung darf ihr Ermessen durch generelle Festlegungen (Richtlinien) ausüben; eine ablehnende Entscheidung für Orte außerhalb der Richtlinien ist zulässig, wenn diese sachgerecht an den dortigen Klimastufen orientiert ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Verdoppelung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bei Einsatz in sonnigem US-Standort • § 25 Abs. 2 SVG gewährt nur Anspruch, wenn der Soldat unentrinnbar gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war. • Die Richtlinien zur Anwendung des § 25 Abs. 2 SVG sind Verwaltungshilfe und binden die Gerichte nicht; das Vorliegen tatbestandlicher Voraussetzungen ist voll überprüfbar. • Bei erhöhter Sonneneinstrahlung/UV kann zwar ein klimatischer Einfluss vorliegen, ein Ausgesetztsein im Sinne des § 25 Abs. 2 SVG fehlt jedoch, wenn vernünftige Schutzmaßnahmen (z. B. geeignete Kleidung, Sonnenschutzmittel) zumutbar und wirksam sind. • Die Verwaltung darf ihr Ermessen durch generelle Festlegungen (Richtlinien) ausüben; eine ablehnende Entscheidung für Orte außerhalb der Richtlinien ist zulässig, wenn diese sachgerecht an den dortigen Klimastufen orientiert ist. Der Kläger war bis 31.03.1995 Soldat und von Juli 1989 bis Januar 1994 in G. (Arizona/USA) als Fluglehrer stationiert. Nach Versetzung in den Ruhestand setzte die Beklagte das Ruhegehalt ohne Verdopplung der Dienstzeit fest und erkannte die Wehrdienstzeit an. Der Kläger beanstandete, die in G. herrschende starke Sonneneinstrahlung und UV-Belastung sowie Hitze und Schwüle seien gesundheitsschädigend und begründeten nach § 25 Abs. 2 SVG die doppelte Anrechnung. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; Verwaltung und VG stützten die Ablehnung auf Gutachten und Richtlinien, wonach G. nicht der höchsten Belastungsstufe zugeordnet sei. Der Kläger rügte Ermessenfehler; die Beklagte hielt an ihrer Einzelfall- und Richtlinienbewertung fest. • Anspruchsgrundlage ist § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG; danach kommt eine Verdoppelung nur in Betracht, wenn der Soldat in Ländern unentrinnbar gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war. • Die in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Orte sind keine abschließende Liste; Gerichte prüfen voll, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. • Sonneneinstrahlung und UV-Strahlung sind grundsätzlich Klimaelemente und können tatbestandlich erfasst sein; es reicht aber nicht, dass ein Klimaelement erhöht ist, entscheidend ist das unentrinnbare Ausgesetztsein. • Zum Ausgesetztsein: Es muss für den Soldaten keine Möglichkeit bestehen, sich den gesundheitsschädigenden Einflüssen zu entziehen. Schutz durch Kleidung und hochwertige Sonnenschutzmittel kann ein Ausgesetztsein ausschließen. • Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass gegen Hitze durch Akklimatisation Schutz besteht; daher ist die Hitze nicht ohne weiteres als gesundheitsschädigend i.S.v. § 25 Abs. 2 SVG einzustufen. • Die Beklagte durfte ihr Ermessen durch Richtlinien generalisierend ausüben und an Klimabelastungsstufen (hier C gegenüber D) anknüpfen; eine ablehnende Entscheidung bei Zuordnung zu Belastungsstufe D war sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. • Mangels Ermessenfehlern und fehlendem Ausgesetztsein besteht kein Anspruch auf Neubescheidung; Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Klägers. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; seine Klage auf Neubescheidung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf doppelte Anrechnung der in G. geleisteten Dienstzeiten nach § 25 Abs. 2 SVG, weil er den dortigen klimatischen Einflüssen nicht im Sinne der Vorschrift unentrinnbar ausgesetzt war. Schutzmöglichkeiten wie geeignete Kleidung und wirksame Sonnenschutzmittel machen ein Ausgesetztsein entbehrlich; im Übrigen war die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens berechtigt, sich an den Richtlinien und der Klimabelastungsstufe D zu orientieren. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.