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Urteil

4 K 1541/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:0918.4K1541.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der 19XX geborene Kläger hat in der Zeit 01. Oktober 1969 bis 30. Juni 1972 an der Fachhochschule C. studiert und das Studium erfolgreich als Diplom- Betriebswirt abgeschlossen. Vom 15. September 1972 bis 31. August 1978 war er angestellter Unternehmensberater. In der Zeit vom 31. März 1978 bis 16. Mai 1983 hat er an der Universität P. studiert und das Studium mit der Prüfung als Diplom-Sozialwirt erfolgreich abgeschlossen. Von Januar 1984 bis September 1999 war er selbständiger Unternehmensberater. Für die Amtsperiode Oktober 1999 bis September 2004 wurde er zum Bürgermeister der Beklagten gewählt. Seinen Antrag auf Anerkennung der Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten gemäß § 66 Abs. 9 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - als ruhegehaltsfähige Dienstzeit lehnte der Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 13. Dezember 2002 ab. Durch Bescheid vom 11. Oktober 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er in der Stichwahl am 10. Oktober 2004 nicht wieder zum Bürgermeister der Beklagten gewählt worden sei und seine Amtszeit daher mit dem Amtsantritt des neuen Bürgermeister ende. Da er nicht die Voraussetzungen des § 195 Abs. 4 Landesbeamtengesetz - LBG - für die Versetzung in den Ruhestand erfülle, sei er mit diesem Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Am 08. Oktober 2004 beantragte der Kläger erneut die Studienzeiten sowie die Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit als angestellter bzw. selbständiger Unternehmensberater als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten gemäß § 66 Abs. 9 BeamtVG anzuerkennen. Durch Bescheid vom 26. Januar 2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Rat der Beklagten seinen Antrag in der Sitzung vom 19. Januar 2005 abgelehnt habe. Den hiergegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 zurück. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, der Bescheid finde seine rechtliche Grundlage in § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG i. V. m. § 66 Abs. 9 BeamtVG. § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG bestimme eindeutig, dass ein Bürgermeister nur dann in den versorgungsfähigen Ruhestand trete, wenn er mindestens eine achtjährige ruhegehaltesfähige Dienstzeit abgeleistet und das 45. Lebensjahr vollendet habe. Die Voraussetzung der Ableistung einer achtjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erfülle er nicht. Vielmehr habe er unter Berücksichtigung der Wehrdienstzeiten und der Dienstzeit als Bürgermeister eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 6 Jahren und 195 Tagen erreicht. Gemäß § 66 Abs. 9 BeamtVG könnten Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben habe, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich seien, bis zu einer Gesamtzeit von 4 Jahren als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. In diesem Sinne würden die in Rede stehenden Tätigkeiten zwar objektiv als förderlich für das Amt des Bürgermeisters angesehen, die Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähig liege jedoch im Ermessen des Rates. Bei dieser Ermessensentscheidung sei einerseits seine versorgungsrechtliche Situation berücksichtigt worden, andererseits jedoch die Belastung der Stadt J. durch Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen. Diese beliefen sich nach Berechnungen der Westfälisch-Lippischen-Versorgungskasse auf rund 1,43 Millionen Euro. Mehraufwendungen im Bereich der Personalkosten in dieser Höhe würden dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen, zumal die Haushaltssituation angesichts des strukturell unausgeglichenen Verwaltungshaushaltes schwierig und mit erheblichen Risiken verbunden sei. So zeichne sich schon jetzt ab, dass ab dem Haushaltsjahr 2006 die Aufgaben nur noch unter den erschwerten Bedingungen der Haushaltssicherung erledigt werden könnten. Vor dem Hintergrund dieser besorgniserregend zu beurteilenden Finanzsituation sei die Ermessensentscheidung zu seinen Lasten ausgegangen. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Ermessensentscheidung der Beklagten gehe von falschen Annahmen aus. Weder würde er durch die Zuerkennung einer Pension ungerechtfertigt privilegiert, noch verfüge er über eine ausreichende Altersvorsorge. Die Anerkennungsmöglichkeit des § 66 Abs. 9 BeamtVG gelte nur für Wahlbeamte auf Zeit. Nur diese Beamten könnten daher auch die Vergleichsgruppe darstellen. Unerheblich sei daher, welche Altersversorgung beispielsweise Arbeitnehmer erhielten. Die Entscheidung, dass die Anerkennung von Dienstzeiten für Wahlbeamte erfolgen könne, habe aber bereits der Gesetzgeber getroffen. Dem Rat der Beklagten stehe es daher nicht zu, diese Entscheidung des Gesetzgebers als Privilegierung einzustufen und damit außer Kraft zu setzen. Auch das Argument, er verfüge ohnehin bereits über eine ausreichende Altersversorgung, sei unzutreffend. Infolge der Ablehnung der Anerkennung der fraglichen Dienstzeit müsse er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Für die fünfjährige Zeit im Beamtenverhältnis erhöhten sich seine Rentenbezüge von 401,96 Euro auf 684,34 Euro. Mit der vollständigen Ablehnung der Anerkennung der Dienstzeiten habe der Rat der Stadt J. völlig verkannt, dass es Intention des Gesetzgebers gewesen sei, verstärkt Seiteneinsteiger für die Ämter kommunaler Wahlbeamter zu finden. Naturgemäß könne diese Intention nur verwirklicht werden, wenn die Bewerber durch die Tätigkeit als Wahlbeamte keine nennenswerten Nachteile zu befürchten hätten. Wenn aus fiskalischen Gründen die Anerkennung von Vordienstzeiten, die im Übrigen als förderlich angesehen würden, abgelehnt würde und damit gleichzeitig die gesamte Versorgung für den Wahlbeamten entfalle, führe dies zu einer Benachteiligung dieser Beamtengruppe und einer Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe von Wahlbeamten, die bereits Dienstzeiten im öffentlichen Dienst vorzuweisen hätten. Für die Ermessensentscheidung des Dienstherrn sei ausschlaggebend, ob infolge der Nichtanerkennung der Wahlbeamte im Verhältnis zu einem vergleichbaren Wahlbeamten, der seine bisherigen Dienstzeiten nur im öffentlichen Dienst verbracht habe, nennenswert schlechter gestellt werde. Dies treffe auf ihn uneingeschränkt zu. Denn die Nachversicherung führe bei ihm nicht zu einer nennenswerten Rente bzw. Erhöhung vorhandener Rentenansprüche. Auch der Hinweis, während seiner Selbständigkeit als Unternehmensberater dürfte er eine angemessene Alterssicherung getroffen haben, sei unzutreffend und lebensfremd. Die Absicht der Beklagten, durch die Verweigerung der Anerkennungszeiten das Erreichen der Mindestzeit von acht ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu verhindern, stehe zudem mit der Fürsorgepflicht nicht in Einklang. Nach Inkrafttreten der vorgesehenen Änderung des § 195 Abs. 4 LBG umfasse der Begriff der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ausdrücklich auch solche Dienstzeiten, die im Ermessenswege nach § 66 Abs. 9 BeamtVG als förderlich anerkannt worden seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2005 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft. Bezüglich der vom Kläger angesprochenen Neuregelung des § 195 Abs. 4 LBG vertritt die Beklagte die Auffassung, dass diese Neuregelung auf den Kläger nicht anwendbar sei. Im Übrigen würden nach der Neuregelung nur solche Zeiten erfasst, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt worden seien. Damit solle dem Rat genau die Ermessensentscheidung ermöglicht werden, die im vorliegenden Fall bereits getroffen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Neubescheidung seines Begehrens (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Für den zutreffend auf § 66 Abs. 9 BeamtVG gestützten Klageanspruch fehlt es bereits an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Denn der Kläger könnte aus der von ihm - erneut - unter dem 08. Oktober 2004 beantragten Entscheidung, seine Studienzeiten und die Zeiten seiner hauptberuflichen Tätigkeit als angestellter bzw. selbständiger Unternehmensberater gemäß § 66 Abs. 9 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Zeiten anzuerkennen, keinen Nutzen ziehen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht NRW in dem den Parteien bekannten Urteil vom 24. Februar 2006 (1 A 3122/04), das nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nach Klagerücknahme zwischenzeitlich für wirkungslos erklärt worden ist, Folgendes ausgeführt: „Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG auf Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zusteht, insbesondere auch, ob der dahingehende Antrag ermessensfehlerfrei beschieden worden ist. Denn dem Kläger fehlt für eine behördliche Entscheidung seines Begehrens bereits das Sachbescheidungsinteresse als verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. August 1993 - 7 B 123.93 -, ZfW 1994, 333 f.; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, NVwZ 1997, 1136; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 9 Rn. 143. Der Kläger könnte aus einer Entscheidung nach § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG - auch wenn sie antragsgemäß zu treffen wäre - keinen Nutzen ziehen. Nützlich ist eine solche Entscheidung allein einem Ruhestandsbeamten. Dessen Ruhegehalt wird u. a. auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (§ 4 Abs. 3 BeamtVG), wobei die Höhe des Ruhegehalts mit der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit steigt (für Beamte auf Zeit vgl. § 66 Abs. 2 BeamtVG). Der Kläger befindet sich indes nicht im Ruhestand; er ist vielmehr gemäß § 195 Abs. 4 Satz 3, Halbsatz 2 LBG NRW, § 96 Abs. 2 BRRG mit dem Ablauf seiner Amtszeit (30. September 2004) kraft Gesetzes entlassen. Daran würde sich nichts ändern, wenn ihm die Vordienstzeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt würden. Die Anerkennungsentscheidung der Beklagten führte nicht dazu, dass der Kläger als in den Ruhestand getreten zu betrachten wäre. Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG sind - wie unten näher darzulegen ist - bei der Berechnung der Dienstzeiten im Sinne des § 195 Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 LBG NRW generell außer Ansatz zu lassen. Die scheinbar durchgängig gegenteilige Auffassung im Lande Nordrhein-Westfalen, insbesondere auch bei der für den Kläger zuständigen Versorgungskasse, auf die sich der Kläger zum Beleg eines berechtigten Interesses an der Entscheidung beruft, begründet kein Sachbescheidungsinteresse. Die Versorgungskasse ist bei zutreffender Betrachtung rechtlich gehindert, dem Kläger ein Ruhegehalt auszuzahlen; denn er erfüllt nicht die nach § 4 Abs. 2 BeamtVG zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehalts, in den Ruhestand getreten zu sein. Ein hiervon faktisch abweichendes Verhalten der Versorgungskasse wäre rechtswidrig und könnte dem Kläger kein anzuerkennendes Interesse für eine Sachentscheidung vermitteln. Dass eine günstige Änderung der Gesetzeslage dazu ebenfalls nicht geeignet ist, ist eingangs bereits dargelegt worden. Der Kläger ist als Bürgermeister entlassen. Das ergibt sich aus § 195 Abs. 4 Satz 3, Halbsatz 2 LBG NRW, § 96 Abs. 2 BRRG. Er erfüllt keine der Voraussetzungen, unter denen direkt gewählte Bürgermeister nach nordrhein-westfälischem Recht in den Ruhestand treten. Diese Voraussetzungen formuliert Absatz 4 in den Sätzen 2 und 3 des § 195 LBG NRW, der mit der entscheidungserheblichen Fassung durch Art. VI Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270, 308) in das Landesbeamtengesetz eingefügt worden ist. Damit hat das Land von der Ermächtigung in § 25 Abs. 1 Satz 4 BRRG Gebrauch gemacht, durch Gesetz die möglichen Zeitpunkte des Eintritts von Bürgermeistern in den Ruhestand festzulegen, was es einschließt, die sachlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand zu bezeichnen. Diese Regelungen sind abschließend und lassen keinen Raum für günstigere Entscheidungen, etwa im Ermessenswege. Denn sie beinhalten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Bürgermeister nach dem Ausscheiden aus dem Amt entlassen sind (vgl. die jeweils zweiten Halbsätze des § 195 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LBG NRW). Auf den Kläger kann von vornherein allein Satz 3 des § 195 Abs. 4 LBG NRW zur Anwendung kommen. ..." „Der Kläger ist aber auch nicht auf der Grundlage der somit allenfalls in Betracht zu ziehenden Nr. 1 des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW in den Ruhestand getreten, wie vornehmlich der Vertreter des öffentlichen Interesses meint. Nach Nr. 1 treten Bürgermeister mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie „insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben". Bei der Berechnung der abgeleisteten Dienstzeit - die Lebensaltersgrenze ist im Falle des Klägers nicht fraglich - sind keine Zeiten einzurechnen, die gemäß § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Das ergibt sich mit aller wünschenswerten Klarheit schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die letztlich nicht überschreitbare Grenze der Auslegung darstellt. Sowohl das Partizip „abgeleistet" als auch der Begriff „Dienstzeit" lassen die Notwendigkeit hervortreten, für die geforderte Zeit tatsächlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden zu haben. Bei einer anderen Absicht hätte der Gesetzgeber problemlos andere, und zwar eindeutige Begriffe verwenden oder einfach zu bewerkstelligende Klarstellungen anfügen können. Etwa hätte es nahegelegen, nur von „Zeiten" zu sprechen und die Attribute „zu berücksichtigende" oder „einzurechnende" oder einen sonstigen Zusatz anzubringen, wie es in Nr. 2 (dort allerdings mit einschränkender Zielrichtung) durch die Bezugnahme auf eine Norm geschehen ist. Schon der aus sich heraus klare Sprachgebrauch lässt daher keinen Raum für ein Verständnis, wie es der Kläger und der Vertreter des öffentlichen Interesses für richtig halten. Insbesondere ist es nicht zutreffend - wofür der Kläger plädiert -, dass § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG die so genannten förderlichen Zeiten als Dienstzeiten fingiert. Mit Bedacht lautet diese Vorschrift vielmehr dahin, dass „Zeiten ... als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden" können. Diese Wendung ist angesichts des differenzierten Wortgebrauchs des Beamtenversorgungsgesetzes ernst zu nehmen; sie lässt, wie unten näher auszuführen ist, die Berücksichtigung solcher Zeiten nur bei der Berechnung eines Ruhegehalts gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG zu, setzt also einen anderweitig begründeten Ruhegehaltsanspruch voraus. Für die Fiktion von Zeiten als Dienstzeiten - im Sinne einer Gleichstellung hinsichtlich der Rechtsfolgen, die das Gesetz ebenfalls kennt - benutzt das Beamtenversorgungsgesetz die Wendungen „gelten" (z. B. in § 4 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1) oder „stehen gleich" (vgl. § 6 Abs. 3). Hingegen sind Zeiten, die „als ruhegehaltfähige Dienstzeit" (§ 11, § 12 Abs. 1, Abs. 2) oder „als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden" können (§ 66 Abs. 9 Satz 1), stets nur im Zusammenhang mit der Höhe des Ruhegehaltes von Bedeutung. Entscheidend gestützt wird die vorstehend entwickelte Auslegung durch den unübersehbaren Bezug des § 195 Abs. 4 LBG NRW zum Regelungszusammenhang des Beamtenversorgungsgesetzes über das Ruhegehalt (§§ 4 ff. BeamtVG), den auch der Kläger nicht nur anerkennt, sondern der Sache nach sogar einfordert. § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG NRW schließt dabei unmittelbar an § 4 BeamtVG an, dessen Zusammenhänge und Begrifflichkeiten er voraussetzt. Denn auch § 4 BeamtVG regelt das Entstehen des Ruhegehaltsanspruchs und verlangt in Absatz 1 Nr. 1 eine fünfjährige so genannte Wartezeit, die für Bürgermeister nach nordrhein-westfälischem Recht auf acht Jahre heraufgesetzt wird. Wenn beide Vorschriften von „Dienstzeit" sprechen, so ist damit jeweils zunächst die Zeit innerhalb eines Beamtendienstverhältnisses gemeint: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG muss „der Beamte", der auch Gemeindebeamter sein kann (§ 1 Abs. 1 BeamtVG), die Dienstzeit abgeleistet haben; nach Satz 2 wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das „Beamten-"verhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, wenn sie ruhegehaltfähig ist. Mit dem Begriff der Ruhegehaltfähigkeit nimmt die Vorschrift Bezug auf § 6 BeamtVG, der die (positiven und negativen) Vorgaben für die regelmäßige Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten enthält. Ihnen unterfallen förderliche Zeiten im Sinne des § 66 Abs. 9 BeamtVG fraglos nicht, denn sie müssen besonders anerkannt werden. Zusätzlich zu den Zeiten im Sinne des § 6 „sind" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nur solche Zeiten „einzureichen", die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig „gelten", d.h. den Zeiten im Sinne des § 6 BeamtVG obligatorisch gleichgestellt sind, wie es in §§ 7 bis 9 BeamtVG geschehen ist. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Einrechnung anderer als in einem Beamtendienstverhältnis verbrachter Dienstzeiten im Grundsatz eine bereits gesetzlich ausgesprochene Anerkennung ihrer Ruhegehaltfähigkeit erfordert; die Möglichkeit fakultativer behördlicher Anerkennung, wie sie § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG erlaubt (ähnlich §§ 11 und 12 BeamtVG, so genannte Kann-Zeiten), genügt nicht. Daraus erklärt sich die besondere Erwähnung des § 10 in § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG: Den in § 10 BeamtVG genannten Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden „sollen", fehlt die uneingeschränkte gesetzliche Anerkennung als ruhegehaltfähig. Ohne die ausdrückliche Erwähnung in § 4 Abs. 1 BeamtVG wären sie daher bei der Berechnung der Dienstzeit außer Ansatz zu lassen. Im Umkehrschluss ergibt diese - nach dem Grund der Ruhegehaltfähigkeit - genau differenzierende Regelung, dass alle sonstigen Zeiten, die nach Maßgabe einer KannVorschrift, also kraft behördlicher Entscheidung, berücksichtigt werden können, nicht eingerechnet werden dürfen. Der vom Kläger zitierten Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 1995 - 12 A 3925/93 - (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung C II 1.1.2 Nr. 23) zu § 10 BeamtVG kann keine andere Aussage entnommen werden. § 195 Abs. 4 LBG NRW pflegt keinen gegenüber dem Beamtenversorgungsgesetz abgesetzten, eigenständigen Sprachgebrauch. Nicht nur stehen die landesrechtlichen Regelungen im selben systematischen Zusammenhang - Ruhestand und Ruhegehalt -, sondern Satz 3 Nr. 2 belegt durch seinen Verweis auf die „Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes" ausdrücklich die gleichsinnige Wortverwendung. Es kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber hiervon in Nr. 1 abweichen wollte. Das hätte jedenfalls herausgestellt werden müssen, wofür jeder Anhaltspunkt fehlt. Widersprüche zwischen den Alternativen untereinander, wie sie der Vertreter des öffentlichen Interesses sehen will, ergeben sich bei der vorstehenden Auslegung nicht. Zudem wird sie der Zielsetzung des § 195 Abs. 4 LBG NRW in allen Alternativen der Sätze 2 und 3 gerecht, nämlich zu verhindern, dass Personen Ruhegehaltsansprüche erwerben können, die lediglich eine Amtszeit als Bürgermeister (oder entsprechend als Landrat, Abs. 10) abgeleistet und keine sonstigen, gesetzlich als ruhegehaltfähig eingestuften Zeiten im öffentlichen Dienst vorzuweisen haben. Dieser Zweck erhellt sich zwar nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfs vom 4. Februar 1993 (LT-Drucks. 11/4983), weil der Abschnitt Xa des Landesbeamtengesetzes, in dem § 195 enthalten ist, nachträglich ohne weitere Begründung in das Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 aufgenommen worden ist. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik vom 29. April 1994, LT-Drucks. 11/7060, S. 118. Wohl aber ist diese - sich in den Regelungen objektiv niederschlagende - Zielrichtung aus Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar, wie sie der Vertreter des öffentlichen Interesses darstellt und insbesondere mit der internen Vorlage des Fachreferats vom 17. April 1994 belegt hat. Nach Letzterer bildet es den Hintergrund der Regelung, zur Verhinderung von „Frühpensionären" und der dadurch ausgelösten Pensionszahlungen in prognostizierter dreistelliger Millionenhöhe „die Voraussetzungen für die Zahlung eines Ruhegehaltes ... zu verschärfen". Diese Sorge, die in den kommunalen Spitzenverbänden und auch im Ausschuss für Kommunalpolitik (Ausschussprotokoll 11/1220 vom 27. April 1994) nachhaltig thematisiert worden war, ist aus den Veränderungen der Wahlmodalitäten im Zusammenhang mit der Kommunalverfassungsreform ohne weiteres nachvollziehbar: Die Neuregelung ermöglichte es fortan auch Privatpersonen, in die Ämter des Bürgermeisters und Landrates zu gelangen, die sich nicht schon innerhalb des öffentlichen Dienstes qualifiziert hatten. In der Praxis war aber damit zu rechnen - und der Fall des Klägers bestätigt dies -, dass die Kandidaten regelmäßig Fachkenntnisse aus einer beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung mitbringen würden, die für die Wahrnehmung des Bürgermeisteramtes im Sinne des § 66 Abs. 9 Satz 1 LBG NRW förderlich sind und sie als für dieses Amt geeignet erscheinen lassen. Eine Anerkennung solcher „Vordienstzeiten" als Dienstzeiten hätte mithin absehbar zu einem Entstehen von Ruhegehaltsansprüchen in weitem Umfang geführt: Die dafür notwendige achtjährige Dienstzeit gemäß § 195 Abs. 4 LBG NRW wäre zusammen mit der nach § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG maximal berücksichtigungsfähigen Vordienstzeit von vier Jahren sogar nach einer Amtszeit als Bürgermeister von nur vier Jahren zu erreichen gewesen. Ohne die Errichtung einer Altersgrenze könnte auf der Grundlage des vom Kläger vertretenen Normverständnisses nach dieser Alternative, wie ähnlich für Nr. 3 aufgezeigt, ein Ruhegehalt sogar schon mit 28 Jahren erworben werden (Ansammlung förderlicher Zeiten ab einem Alter von 17 Jahren, Wahl mit 23 Jahren und Ende der ersten Amtszeit mit 28 Jahren). Erst recht musste klar sein, dass ältere Personen durchweg förderliche Zeiten aufzuweisen haben und zwangsläufig nach einer Amtszeit in den Genuss des Ruhegehaltes kommen würden. Angesichts dieses, auf der Hand liegenden Zusammenhangs wäre es kaum erklärlich, warum der Gesetzgeber überhaupt die dienstzeitlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand verschärft hat. Hätte er mit Nr. 1 des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW ermöglichen wollen, mit Ablauf nur einer Amtszeit in den Ruhestand zu treten, so hätte er es insoweit bei der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG belassen können: Die dort grundsätzlich vorgesehene mindestens fünfjährige (ruhegehaltfähige) „Wartezeit" erfüllt jeder einmal gewählte Bürgermeister mit Ablauf seiner Amtszeit, und weitere förderliche Zeiten werden die Gewählten, wie gesagt, in aller Regel ebenfalls aufzuweisen haben. Diese Konsequenz aber war eben nicht gewollt, wie sich aus der Vorlage des Fachreferats vom 17. April 1994 deutlich ergibt. Den Bedenken gegen „Frühpensionäre" ist daher u. a. durch eine Anhebung der regelmäßigen Mindestdienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in Übernahme der baden- württembergischen Regelung in § 131 Abs. 1 LBG BaWü Rechnung getragen worden, wobei davon ausgegangen wurde, dass aufgrund der Gesamtkonzeption der Vorschrift in aller Regel lebensältere Personen in den Genuss eines Ruhegehaltes kommen würden. Wenn der Kläger sachlich übereinstimmend mit dem Vertreter des öffentlichen Interesses betont, dass § 66 Abs. 9 BeamtVG als Anreiz gedacht sei, um geeignete Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes für das Amt des Bürgermeisters zu werben, so ist dies allenfalls in den Grenzen des vorgenannten Gesetzeszwecks richtig. Ein „Werbeeffekt" kann sich mittels des § 66 Abs. 9 BeamtVG nur dadurch ergeben, dass Vordienstzeiten gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG bei der Höhe des Ruhegehaltes versorgungsrechtlich honoriert werden, was nach den auf Laufbahnbeamte zugeschnittenen sonstigen Regelungen in §§ 10 ff. BeamtVG nicht möglich wäre. Dies setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes im Übrigen erfüllt sind. Abgesehen davon vermag eine Anreizwirkung es nicht zu rechtfertigen, von der eigentlichen und erkennbaren Zielsetzung des § 195 Abs. 4 LBG NRW abzugehen." Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen für den vorliegenden, insoweit vergleichbaren Fall an. Auch der klägerische Anspruch setzt, was insoweit auch wohl nicht verkannt wird, voraus, dass er nach Ableistung einer mindestens achtjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der Vollendung des 45. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist (§ 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsauffassung des OVG NRW bei der Berechnung der Dienstzeiten im Sinn des § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG generell außer Ansatz zu lassen sind. Der Kläger befindet sich daher nicht im Ruhestand; er ist vielmehr gemäß § 195 Abs. 4 Satz 3, Halbsatz 2 LBG mit Ablauf seiner Amtszeit kraft Gesetzes entlassen. Dies ist dem Kläger zudem mit entsprechender Begründung durch unangefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2004 mitgeteilt worden. Aus der beabsichtigten Neufassung des § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG, wonach die ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten einschließt, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt worden sind (vgl. Landtagsdrucksache 14/3979, S. 120, 167) kann der Kläger - nach Inkrafttreten - nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil nach der vorgesehenen Übergangsregelung diese Vorschrift auf bereits entlassene Bürgermeister keine Anwendung findet. Das Gericht teilt insoweit die Rechtsauffassung der Beklagten, dass von den Bestandsschutz- und Übergangsregelungen des Art. 10 § 3 Abs. 3 nur diejenigen Bürgermeister erfasst werden, die am Tag nach der Verkündung des GO- Reformgesetzes im Amt sind. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts auch aus der Begründung zu § 3 (vgl. Landtagsdrucksache 14/3979, S. 169, 170), in der ausschließlich die Frage aufgeworfen wird, welche Regelungen der beabsichtigten Neufassung des LBG auf Amtsinhaber anzuwenden sind. Hätte der Gesetzgeber angesichts der bekannten Problematik auch bereits entlassene Bürgermeister aus der Wahlperiode bis 2004 mit einbeziehen wollen, hätte dies hier zum Ausdruck kommen müssen. Unabhängig davon ist auch im Übrigen die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 VwGO) läßt sich nicht feststellen. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Beklagte in ihre Ermessensüberlegungen hätte einstellen müssen. Soweit die Beklagte daher im Widerspruchsbescheid unter ausdrücklicher Anerkennung ihrer Fürsorgepflicht die Altersvorsorgesituation des Klägers sowie die finanziellen Auswirkungen der Anerkennung der Vordienstzeiten für die Beklagte gegenübergestellt und im Ergebnis eine Belastung mit Pensions- und Beihilfeverpflichtungen i. H. v. rund 1,4 Millionen Euro angesichts der Haushaltslage der Beklagten nicht für vertretbar gehalten hat, lassen sich daraus Ermessensfehler nicht ableiten. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Kläger angesichts seines Alters, seines beruflichen Werdegangs und unter Berücksichtigung der Nachversicherung über eine angemessene Altersversorgung verfügt; substantiiert ist der Kläger dieser Annahme auch im Klageverfahren nicht entgegengetreten. Dass die von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Ermessenserwägungen gestellten fiskalischen Überlegungen auch ohne ausdrückliche Nennung in der Ermächtigungsnorm mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Einklang stehen, ist in dem den Parteien bekannten Urteil des VG Aachen vom 29. April 2004 (1 K 1638/03), auf das sich die Beklagte erkennbar auch im Übrigen zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid bezogen hat, eingehend und mit zutreffender Begründung dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Klage war daher mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.