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Urteil

5 C 14/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff des Berufs in § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG entspricht dem verfassungsrechtlichen Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG und umfasst auch dauerhafte Nebenbeschäftigungen. • Für die Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG genügt ein kausaler Zusammenhang: die Begründung eines neuen Berufs muss die maßgebliche Ursache des Umzugs sein. • Die materielle Prüfung der Erforderlichkeit ist von der Behörde im Ermessensrahmen vorzunehmen; eine generelle Unzumutbarkeits- oder Möglichkeitsprüfung am bisherigen Wohnort ist dem Tatbestandsmerkmal nicht ohne Weiteres zu entnehmen. • Fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen zum Umfang und zur Bedeutung der neuen beruflichen Tätigkeit, ist die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit von Umzugskostenvergütung nach §62 Abs.3 SVG: kausaler Berufsbezug genügt • Der Begriff des Berufs in § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG entspricht dem verfassungsrechtlichen Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG und umfasst auch dauerhafte Nebenbeschäftigungen. • Für die Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG genügt ein kausaler Zusammenhang: die Begründung eines neuen Berufs muss die maßgebliche Ursache des Umzugs sein. • Die materielle Prüfung der Erforderlichkeit ist von der Behörde im Ermessensrahmen vorzunehmen; eine generelle Unzumutbarkeits- oder Möglichkeitsprüfung am bisherigen Wohnort ist dem Tatbestandsmerkmal nicht ohne Weiteres zu entnehmen. • Fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen zum Umfang und zur Bedeutung der neuen beruflichen Tätigkeit, ist die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung zurückzuverweisen. Der Kläger, ehemaliger Berufssoldat, trat vorzeitig in den Ruhestand und beantragte vor seinem Umzug die Bewilligung von Umzugskostenvergütung nach § 62 Abs. 3 SVG. Er plante, als Rechtsanwalt an einem anderen Ort tätig zu werden; das Umzugsunternehmen kalkulierte Kosten von 7.613,54 €. Die Behörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die neue Tätigkeit könne auch am bisherigen Wohnort ausgeübt werden, sodass der Umzug nicht erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht änderte jedoch und wies die Klage ab, weil Es die Erforderlichkeit verneinte. Der Kläger legte Revision ein und rügte Rechtsverletzung des § 62 Abs. 3 SVG; das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Rechtsfragen. • Rechtsgrundlagen sind § 30 Abs.1 SG i.V.m. § 62 Abs.3 SVG und § 6 Abs.1 BUKG; Anspruchsvoraussetzung ist u.a. dass der Umzug zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich war. • Der Berufsbegriff des § 62 Abs.3 Satz 2 SVG entspricht dem weiten verfassungsrechtlichen Berufsbegriff des Art.12 Abs.1 GG; auch dauerhafte Nebenbeschäftigungen können darunter fallen. • Die Erforderlichkeit setzt keinen strengen Zumutbarkeits- oder Möglichkeitsvergleich mit dem bisherigen Wohnort voraus; maßgeblich ist ein kausaler Zusammenhang, wonach die Begründung des neuen Berufs die maßgebliche Ursache des Umzugs ist. • Indizien gegen Erforderlichkeit können geringe zeitliche Inanspruchnahme oder unbedeutende Einkünfte aus der Tätigkeit sein, weil dies darauf hindeutet, dass der Umzug nicht primär beruflich motiviert ist. • Die Vorschrift ist als Kopplungsvorschrift ausgestaltet: das Tatbestandsmerkmal Gewährungsvoraussetzung (Erforderlichkeit) eröffnet der Behörde einen Ermessensspielraum, dessen Ausübung an Zweck und Wirtschaftlichkeit zu messen ist. • Eine enge Auslegung, die Erforderlichkeit nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Berufsausübung am bisherigen Wohnort bejaht, würde den Anwendungsbereich unangemessen einschränken und steht weder Wortlaut noch Systematik oder Zweck der Norm entgegen. • Mangels ausreichender Feststellungen zum Umfang und zur Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers konnte das Gericht nicht abschließend beurteilen, ob der kausale Berufsbezug und damit die Erforderlichkeit vorliegen; daher war zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Der Begriff des Berufs im § 62 Abs.3 SVG ist weit zu verstehen und umfasst auch dauerhafte Nebenbeschäftigungen. Für die Erforderlichkeit des Umzugs genügt, dass die Begründung des neuen Berufs die maßgebliche Ursache des Umzugs ist; eine generelle Zumutbarkeitsprüfung am bisherigen Wohnort ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Da das Oberverwaltungsgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Klägers getroffen hat, kann abschließend nicht entschieden werden. Die Sache wird zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.