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Urteil

3 K 2592/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0927.3K2592.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Feuerstättenbescheid vom 4.9.2010 in der Gestalt des Ersetzungsbescheides vom 24.10.2010 aufgehoben, soweit darin für die Reinigung des Schornsteins ein zweiter Termin pro Jahr festgesetzt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Feuerstättenbescheids, den der beklagte Bezirksschornsteinfegermeister erlassen hat. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C. T. 18 in L. . Das Haus der Klägerin verfügt neben einer Luftheizung und einer Elektroheizung auch über einen wassergeführten Kaminofen des Herstellers Fa. Olymp, Typ G 9/5, mit einer Nennwärmeleistung von 8 KW, bei dessen letzten Reinigungen nur wenig Ruß anfiel. 4 Unter dem 4.9.2010 erließ der Beklagte als Bezirksschornsteinfegermeister einen - unter dem 8.9.2010 zur Post gegebenen - Feuerstättenbescheid, in dem er der Klägerin aufgab, den Schornstein des Kaminofens der vorstehenden Liegenschaft dreimal im Jahr und zwar im Zeitraum zwischen dem 1.1. und 31.1. (1. Termin), dem 1.8. und 31.8. (2. Termin) sowie zwischen dem 1.11. und 30.11. (3. Termin) gemäß Anlage 1 Nr. 1.2 zu § 1 Abs. 4 der Kehr- und Überwachungsordnung (KÜO) reinigen zu lassen. 5 Dagegen hat die Klägerin am 10.10.2010 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Feuerstättenbescheid sei hinsichtlich der Häufigkeit der durchzuführenden Kehrarbeiten rechtswidrig. Denn sie nutze ihren Kaminofen i.d.R. nur am Wochenende und insgesamt nicht öfter als 30 Mal im Jahr; so habe sie ihn im Winter 2010/2011 nur 23 Mal genutzt. Dies sei nur eine "gelegentliche" Nutzung, weshalb nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO Nr. 1.7 nur eine Kehrung im Jahr erfolgen müsse. Die geringe Nutzungshäufigkeit werde auch durch den bei den bisherigen Kehrungen vorgefundenen geringen Rußansatz belegt. Der Annahme einer gelegentlichen Nutzung stehe nicht die bei dem Kaminofen grundsätzlich vorhandene Funktion zur Warmwasserbereitung entgegen, denn sie nutze diese Möglichkeit nie, weil sie bei ihrem Kaminofen nicht richtig funktioniere. 6 Unter dem 24.10.2010 erließ der Beklagte einen geänderten Feuerstättenbescheid, in welchem er den dritten Kehrtermin aufhob und so die Anzahl der Kehrung gemäß Anlage 1 Nr. 1.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO auf zwei pro Jahr im Zeitraum zwischen dem 1.1. und 31.1. sowie dem 1.8. und 31.8. reduzierte. 7 Die Klägerin beantragt nunmehr, 8 den Feuerstättenbescheid vom 4.9.2010 in der Gestalt des Ersetzungsbescheides vom 24.10.2010 aufzuheben, soweit darin für die Reinigung des Schornsteins ein zweiter Termin pro Jahr festgesetzt wird. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt er vor: Der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid sei - nach der Änderung durch den Bescheid vom 24.10.2010 - rechtmäßig. Die im geänderten Feuerstättenbescheid angeordnete zweimal jährlich vorzunehmende Reinigung sei wegen der Art der streitgegenständlichen Feuerstätte, der sonstigen im Haus vorhandenen Heizungen sowie aufgrund der von ihm vorgefundenen Brennstoffmengen im Carport nach den Vorgaben der KÜO zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlich. Denn bei der streitgegenständlichen Feuerstätte handele es sich um einen Kaminofen, der nicht nur zu Heizzwecken genutzt werden könne, sondern zudem einen Großteil der Wärme an das Warmwassernetz des Gebäudes abgebe, und damit vom Typ her eine Zusatzheizung für die Übergangszeit sei. Zudem werde der Ofen - seiner Kenntnis nach - regelmäßig während der Heizperiode genutzt, wofür der vorgefundene Holzvorrat spreche. Auch der geringe Rußansatz werde belege keine geringe Nutzung. Denn der bei den letzten Kehrungen vorgefundene wenige Ruß, könne seine Ursache in der von unten erfolgenden Reinigung des Schornsteins haben, durch die der Ruß nach oben aus dem Schornstein gedrückt werde. 12 In der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2011 haben die Beteiligten den Rechtstreit hinsichtlich des im Bescheid vom 4.9.2010 angeordneten dritten Kehrungstermins übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 I. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 16 II. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der angefochtene Feuerstättenbescheid vom 4.9.2010 in der Gestalt des ihn ersetzenden Feuerstättenbescheids vom 24.10.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 17 1) Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids ist § 17 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 29.11.2008 (SchfHwG) i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHwG. Nach diesen Vorschriften erlässt der Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid und setzt dabei fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welcher Zeiträume die Arbeiten abgeschlossen sein müssen. Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen (vgl. § 17 Abs. 2 SchfHwG). Dabei findet § 14 Abs. 2 SchfHwG auch jetzt schon Anwendung, obwohl der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (SchfNRG) dessen Inkrafttreten erst zum 1.1.2013 angeordnet hat. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 17 SchfHwG, der Gesetzessystematik, europarechtlichen Vorgaben sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. 18 Vgl. ausführlicher OVG NRW, Beschluss vom 12.9.2011 - 4 A 2206/10 -Juris, Rn. 16 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10 - Juris, Rn. 25 ff., VG Aachen, Urteil vom 15.3.2011 - 3 K 761/10 - Juris, Rn. 23 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.5.2010 - 9 K 2201/09 - Juris, Rn. 16 f. jeweils m.w.N. 19 2) Bei dem Kaminofen der Klägerin handelt es sich zwar um eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage und sie ist die Grundstückseigentümerin, so dass die Voraussetzungen des § 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHwG hier vorliegen. Der Feuerstättenbescheid ist aber rechtswidrig, soweit er der Klägerin eine über eine einmalige Kehrung pro Jahr hinausgehende Anzahl von Kehrungen des Schornsteins des Kaminofens auferlegt. 20 Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt die in dem ersetzenden Feuerstättenbescheid vom 24.10.2010 festgesetzte Verpflichtung, die Reinigung im Schornstein des Kamins zweimal im Jahr zu veranlassen und durchführen zu lassen, nicht aus § 1 Abs. 1 SchfHwG, § 1 KÜO i.V.m. KÜO Anlage 1 Nr. 1.6, sondern die Kehrhäufigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SchfHwG, § 1 KÜO i.V.m. KÜO Anlage 1 Nr. 1.7. 21 a) Nach Anlage 1 zur KÜO sind bei "regelmäßig benutzten Feuerstätten" vier Kehrungen im Jahr (Nr. 1.1), bei "regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzten Feuerstätten" drei Kehrungen im Jahr (Nr. 1.2), bei "mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzten Feuerstätten" zwei Kehrungen erforderlich (Nr. 1.6), während "gelegentlich benutzte Feuerstätten" nur einmal im Jahr zu reinigen sind (Nr. 1.7). Bei diesen in der Anlage 1 Nrn. 1.1, 1.2, 1.6 und 1.7 verwendeten Vorgaben handelt es sich um gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfende unbestimmte Rechtsbegriffe. 22 Dabei ist unter dem Begriff "regelmäßig (in der üblichen Heizperiode) benutzte Feuerstätte" eine Anlage zu verstehen, die (fast) immer dann, wenn (in der üblichen Heizperiode) Heiz- oder Warmwasserbedarf besteht, betrieben wird. Die entsprechende Anlage dient also als primäre Feuerstätte, als Hauptheizung. 23 Von einer "gelegentlichen Benutzung" i.S.d. Nr.1.7 ist hingegen dann auszugehen, wenn die Feuerstätte nur hin und wieder genutzt wird und weniger der Erzeugung von Wärme als vielmehr der Schaffung einer behaglichen Atmosphäre dient, sie also eher eine Gemütlichkeitsheizung ist. 24 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.1993 - 7 A 12014/92 -Juris, Rn. 31; VG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2011 - 4 K 4748/10 -. 25 Im Gegensatz zur "regelmäßig (während der Heizperiode) benutzten Feuerstätte" i.S.d. Nrn. 1.1 und 1.2 handelt es sich demnach bei der in Nr. 1.7 umschriebenen Feuerstätte um eine solche, die neben einer Hauptheizungsanlage als weitere, zusätzliche Anlage betrieben wird. 26 Eine von der Nutzungshäufigkeit zwischen diesen beiden Begriffen liegende "mehr als gelegentliche, aber nicht regelmäßige" Benutzung i.S.d. Nr. 1.6 der Anlage 1 ist dann gegeben, wenn die Feuerstätte zwar nicht überwiegend genutzt wird, ihre Nutzung aber mehr als nur bei bestimmten Gelegenheiten erfolgt und eine gewisse Häufigkeit aufweist. Dabei kommt es letztlich nicht auf die genaue Zahl der Nutzungen an, sondern entscheidend sind vielmehr der Zeitpunkt und die Art ihrer Nutzung. 27 Vgl. zu den unterschiedlichen absoluten Zahlen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.1993 - 7 A 12014/92 - Juris, Rn. 33: acht Mal im Monat; Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, KÜO-Kommentar, 2009, S. 19: nicht mehr als 30 Tage im Jahr; und VG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2011 - 4 K 4748/10 -: 20 Mal im Jahr. 28 Feuerstätten i.S.d. Nr. 1.6 sind demnach solche, die zu bestimmten Zeiten - vorwiegend in der Übergangszeit - anstelle der Hauptheizung verwendet werden, deren Nutzung aber wegen der Begrenzung auf bestimmte Jahreszeiten nicht "regelmäßig" i.S.d. Nr. 1.1 und Nr. 1.2 erfolgt, weil sie nicht über das ganze Jahr bzw. die gesamte Heizperiode benutzt werden. Zu diesen bestimmten Zeiten werden sie jedoch wie eine Hauptheizung genutzt, übernehmen also in dieser begrenzten Zeit die Aufgabe einer Hauptheizung. Vgl. Stehmer, Muster - Kehr- und Überwachungsordnung, Stuttgart 2007, Anlage 1 Rn. 36. 29 b) Dieses Verständnis der unbestimmten Rechtsbegriffe folgt aus dem Wortlaut (1), der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschriften (2) sowie der Entstehungsgeschichte (3). 30 (1) Schon der Wortlaut spricht für die oben dargestellte Auslegung. "Gelegentlich" wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für "bei passenden Umständen", "manchmal" und "hin und wieder" verwendet. 31 Vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 693; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 593. 32 "Regelmäßig" meint "einer bestimmten Ordnung" oder "in gleichen Abständen" folgend", wird aber umgangssprachlich auch im Sinne von "immer wieder", "jedes Mal" verwendet, 33 vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, S. 1428; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1986, S. 1211, 34 wobei die Systematik der Nrn. 1.1 bis 1.10 der Anlage 1 den Schluss nahe legt, dass "regelmäßig" eher im umgangssprachlichen Sinne aufzufassen ist. Denn die Reinigungshäufigkeit ist bei einer "regelmäßigen" Nutzung am größten, was deutlich macht, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass die Feuerstätte viel - d.h. fast immer - genutzt wird. Eine "mehr als gelegentliche, aber nicht regelmäßige Benutzung" muss dann nach diesem allgemeinen Sprachverständnis eine mehr als nur "hin und wieder", aber noch nicht "fast immer" erfolgende Nutzung meinen. 35 (2) Für das oben dargestellte Verständnis der Begriffe "gelegentliche", "regelmäßige" und "mehr als gelegentliche, aber nicht regelmäßige Benutzung" spricht zudem die Systematik und der Sinn und Zweck der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO. Während "regelmäßig" genutzte Feuerstätten vier Mal im Jahr und "regelmäßig in der üblichen Heizperiode" drei Mal im Jahr gekehrt werden müssen, muss eine nur gelegentlich genutzte Anlage nur einmal gereinigt werden. Daraus folgt, dass die Nutzungshäufigkeit einer gelegentlich benutzten Feuerstätte etwa einem Viertel der "regelmäßigen Nutzung" bzw. einem Drittel der "regelmäßig in der üblichen Heizperiode" erfolgenden Nutzung entsprechen muss. Dass bei einer "gelegentlichen Benutzung" die Gemütlichkeit im Vordergrund steht, folgt zudem aus der Systematik mit dem in der Wortwahl gleichen § 4 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Danach dürfen offene Kamine, die sich von ihrer Bauart und der Effektivität ihrer Wärmegewinnung regelmäßig nur als Gemütlichkeitsheizungen eignen, nur gelegentlich betrieben werden. Der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 4 1. BImSchV ging demnach davon, dass Gemütlichkeitsheizen nur gelegentlich erfolgt. Durch die Übernahme des Begriffs "gelegentlich" in die Anlage 1 hat der Verordnungsgeber der KÜO zum Ausdruck gebracht, dass er diese Einschätzung teilt. 36 Das Verständnis des Begriffs "mehr als gelegentliche, aber nicht regelmäßige Benutzung", der eine Verwendung der Feuerstätte als temporäre Hauptheizung während der Übergangszeiten meint, ergibt sich ebenfalls aus dem Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 1.6 der Anlage 1. Eine zweimalige Kehrung, die nach § 3 Abs. 2 KÜO in möglichst gleichen Abständen erfolgen soll, macht bei einer nicht als Hauptheizung genutzten Feuerstätte nur dann Sinn, wenn diese überwiegend in zwei Zeiträumen im Jahr - d.h. in den Übergangszeiten zwischen Herbst und Winter sowie Winter und Frühling - genutzt wird, denn andernfalls, etwa bei einer Nutzung nur im Winter, würde die zweite - etwa im Herbst erfolgende - Kehrung keinen Ruß beseitigen können, weil zwischen den Kehrungen keine Nutzung erfolgt ist. 37 (3) Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers. Die als Zwischenstufe zwischen die Hauptheizungen und Gelegenheitsheizungen eingefügte "mehr als gelegentliche, aber nicht regelmäßige Benutzung" i.S.d. Nr. 1.6 sollte vor allem die so genannten "Zusatzfeuerstätten" erfassen, unter denen man Feuerstätten verstand, die in der Übergangszeit, bevor oder nachdem die Hauptheizung betrieben wird, oft aus Kostengründen eingesetzt werden. 38 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2011 - 4 K 4748/10 -; Stehmer, Muster-Kehr- und Überwachungsordnung, Anlage 1 Rn. 35 f.; Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, KÜO-Kommentar, S. 19. 39 c) Ausgehend von diesem Verständnis der in Anlage 1 Nr. 1.2, Nr. 1.6 und Nr. 1.7 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe war nach der Häufigkeit, mit der die Klägerin ihren Kaminofen nutzt, die in dem ersetzenden Feuerstättenbescheid vom 24.10.2010 vorgeschriebene Reinigungshäufigkeit fehlerhaft. 40 Anhaltspunkte für die Nutzungshäufigkeit können sich grundsätzlich insbesondere aus der Art der streitgegenständlichen Feuerstätte und der sonstigen im Gebäude befindlichen Heizungsanlagen, den Angaben des Nutzers zum Nutzungsverhalten sowie den Erkenntnissen des Schornsteinfegers, insbesondere bei seinen Kehrungen, ergeben. Aus den hier vorliegenden Anhaltspunkten folgt dabei zur vollen Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin ihren Kaminofen nur "hin und wieder" und, um Gemütlichkeit zu erzeugen, nutzt und dass es sich nicht um die Verwendung des Ofens als eine Zusatzheizung zur Überbrückung der Übergangszeit handelt, sie den streitgegenständlichen Kaminofen also nur gelegentlich i.S.d. Nr. 1.7 der Anlage 1 zur KÜO benutzt. 41 (1) Als Anhaltspunkt für die Nutzungshäufigkeit konnte hier zwar nicht der bei den Kehrungen angefallenen Ruß - nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten war dies regelmäßig nur wenig - dienen. Denn wegen der von unten erfolgenden Kehrung ist nicht auszuschließen, dass - wie der Beklagte vorträgt - ein Großteil des Rußansatzes bei der Reinigung "nach oben raus gefegt" wurde. 42 (2) Die nur gelegentliche Benutzung des Kaminofens folgt aber aus den eigenen Angaben der Klägerin zu ihrem Heizverhalten. Vorliegend hat die Klägerin gegenüber dem Gericht plausibel und nachvollziehbar geschildert, wann, wie oft und in welcher Weise sie ihren Kaminofen nutzt. Sie hat in ihren schriftlichen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung ihr Nutzungsverhalten umfangreich beschrieben. Als Hauptheizung nutzt sie - dies wird auch durch den vorgetragenen Stromverbrauch deutlich - die in ihrem Haus befindliche Elektroheizung. Den streitgegenständlichen Kaminofen verwendet sie hingegen nur etwa 30 Mal im Jahr und dies überwiegend im Winter. 43 (3) Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht weiterhin die Art des streitgegenständlichen Kaminofens und der weiteren im Haus der Klägerin befindlichen Heizungsanlagen, die jedenfalls eine "regelmäßige Benutzung" i.S.d. Nr. 1.2 ausschließen. Das Haus der Klägerin verfügt neben dem Kaminofen über eine Elektroheizung. Die Klägerin ist somit auf den regelmäßigen Betrieb des Ofens nicht angewiesen, sondern verfügt über eine andere Heizungsanlage, die als Primärheizung genutzt wird. Die Klägerin benötigt den Ofen auch nicht zur Warmwassergewinnung. Zwar verfügt der Kaminofen über eine Einstellung zur Aufbereitung von Warmwasser. Die Klägerin hat aber glaubhaft versichert, dass bei ihrem Ofen die Warmwasserfunktion nicht richtig funktioniert und sie deshalb auf sie verzichtet. Weil die Klägerin zudem über eine Solaranlage und für Zeiten, in denen diese nicht ausreicht, einen Durchlauferhitzer verfügt, ist diese Aussage auch plausibel. 44 (4) Die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Nutzungsverhalten hat der Beklagte, der letztlich die Beweislast für das Vorliegen der seiner Einstufung im Feuerstättenbescheid zugrundeliegende Nutzungshäufigkeit trägt, auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Er beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, die Klägerin nutze ihren Ofen häufiger. Abgesehen von dem Hinweis auf den Holzvorrat der Klägerin in deren Carport trägt er aber keine Anhaltspunkte vor, die die Richtigkeit seiner Behauptung belegen. Der durch Lichtbilder belegte Hinweis auf den Brennholzvorrat ist jedoch nicht geeignet, eine mehr als nur gelegentliche Benutzung des Kaminofens nachzuweisen. 45 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er den angefochtenen Feuerstättenbescheid vom 4.9.2010 insoweit geändert hat und der darin vorgegebene dritte Reinigungstermin zudem rechtwidrig war. Wie bereits oben ausgeführt, benutzt die Klägerin ihren Kaminofen nur gelegentlich i.S.d. Anlage 1 Nr. 1.7 zu § 1 Abs. 4 KÜO, weshalb nur die Anordnung des ersten Reinigungstermins rechtmäßig ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 Rechtsmittelbelehrung: 47 Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 01.12.2010 (GV. NRW. S. 647) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 48 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. 49 Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. 50 Dr. T. 51 Ferner ergeht folgender 52 Beschluss: 53 Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 300 EUR festgesetzt. 54 Gründe: 55 Das Interesse der Klägerin bemisst sich nach den für die Geltungsdauer des Feuerstättenbescheids zu erwartenden zusätzlichen Schornsteinfegergebühren, die pro Kehrtermin etwa 25 EUR betragen. 56 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2011 - 4 K 4748/10 -.