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Urteil

B 4 K 20.1223

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch. Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid der Beklagten vom 05.10.2020 ist hinsichtlich seiner angefochtenen Regelung rechtmäßig und verletzt die Kläger somit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nachdem der angegriffene Feuerstättenbescheid – soweit aus der vorgelegten Aktenheftung der Beklagten ersichtlich – als einfacher Brief zur Post gegeben wurde und kein Postaufgabevermerk vorliegt, kann angesichts der klägerischen Angabe, den Bescheid am 14.10.202[0] erhalten zu haben (Klageschriftsatz S. 1), nicht vom Ablauf der Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgegangen werden. 2. In der Sache selbst erweist sich die angefochtene Festsetzung eines zweiten Kehrtermins als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angegriffene Festsetzung im Feuerstättenbescheid, wonach für die Kehrarbeiten an der Abgasanlage „Einzelfst. fester Brennstoff“ ein zweiter Termin im Jahr bestimmt wurde, ist § 14a Abs. 1 SchfHwG, wonach die Beklagte als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin unverzüglich nach der Feuerstättenschau im Feuerstättenbescheid die entsprechenden Festsetzungen zu treffen hat. Formelle Fehler im Feuerstättenbescheid werden nicht geltend gemacht und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Inmitten steht vorliegend die Frage, ob der Kachelofen der Kläger als „mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte“ i.S.v. Nr. 1.6 der Anlage 1 zur KÜO oder als „gelegentlich benutzte Feuerstätte“ i.S.v. Nr. 1.7 der Anlage 1 zur KÜO einzustufen ist. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 KÜO nach Anlage 1 zur KÜO. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KÜO ist eine Kehrung durchzuführen, wenn bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass sie erforderlich ist. In Anlage 1 zur KÜO ist unter Nr. 1 „Feste Brennstoffe“ festgelegt, dass bei Anlagen und deren Benutzung, soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen, eine Kehrung im Kalenderjahr anzuordnen ist bei einer „gelegentlich benutzten Feuerstätte und Räucheranlage“ (Nr. 1.7) und zwei Kehrungen anzuordnen sind, wenn die Feuerstätte „mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig“ benutzt wird (Nr. 1.6). Die Regelung ist im Kontext mit Nrn. 1.1 und 1.2 der Anlage 1 zur KÜO zu sehen, wonach bei „ganzjährig regelmäßig“ benutzten Feuerstätten für feste Brennstoffe vier Kehrungen im Kalenderjahr und bei „regelmäßig in der üblichen Heizperiode“ benutzten Feuerstätten drei Kehrungen im Kalenderjahr stattfinden. Eine „mehr als gelegentliche, aber nicht regelmäßige“ Benutzung im Sinne von Nr. 1.6 mit zwei erforderlichen Kehrungen im Kalenderjahr liegt demgegenüber vor, wenn die Feuerstätte zwar nicht überwiegend genutzt wird, ihre Nutzung aber mehr als nur bei bestimmten Gelegenheiten erfolgt und damit eine gewisse Häufigkeit aufweist. Feuerstätten dieser Kategorie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für einen begrenzten Zeitraum die Funktion der Hauptheizung übernehmen. Typischerweise handelt es sich dabei um „Zusatzfeuerstätten“, die (oft aus Kostengründen) in den Zeiträumen eingesetzt werden, bevor oder nachdem die Hauptheizung betrieben wird/wurde. Nur „gelegentlich“ benutzte Feuerstätten sind dagegen solche, die nur hin und wieder betrieben werden. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Anlage weniger als 30 Tage im Jahr genutzt wird. Eine derart geringe Nutzungshäufigkeit rechtfertigt typischerweise die Annahme, dass der Betrieb der Feuerstätte weniger der Wärmeversorgung als vielmehr der Schaffung einer behaglichen Atmosphäre (sog. „Gemütlichkeitsheizung“) dient (vgl. zum Ganzen VG Aachen, U.v. 15.03.2017 – 7 K 810/15 – juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Anhaltspunkte für die Nutzungshäufigkeit können sich grundsätzlich insbesondere aus der Art der streitgegenständlichen Feuerstätte und der sonstigen im Gebäude befindlichen Heizungsanlagen, den Angaben des Nutzers zum Nutzungsverhalten sowie den Erkenntnissen des Schornsteinfegers, insbesondere bei seinen Kehrungen, ergeben (VG Minden, U.v. 27.09.2011 – 3 K 2592/10 – juris Rn. 38). Legt man dies zugrunde, sind die Einstufung des gegenständlichen Kachelofens als „mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzt“ und in der Konsequenz die Festlegung zweimal jährlich durchzuführender Kehrarbeiten rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Falles sowohl aus den Angaben der Kläger als auch aus den Feststellungen der Beklagten zur konkreten Zweckbestimmung und Nutzung des klägerischen Kachelofens. Die Kläger berufen sich im Wesentlichen darauf, dass sie ihren Kachelofen an weniger als 30 Tagen pro Jahr nutzen. Hiermit können sie im Ergebnis jedoch nicht durchdringen. Zwar wird im ihrerseits zitierten Kommentar des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband – zur KÜO in der Tat ausgeführt, dass – in der Regel – als „gelegentlich benutzt“ Feuerstätten gelten, die nicht mehr als 30 Tage im Jahr benutzt werden. Dies basiert, wie oben ausgeführt, darauf, dass eine derart geringe Nutzungshäufigkeit typischerweise die Annahme rechtfertigt, es handle sich bei der Feuerstätte um eine reine „Gemütlichkeitsheizung“ – bei der die Brand- und Betriebssicherheit regelmäßig durch eine einmalige Kehrung pro Jahr sichergestellt werden kann. Auch und gerade auf Basis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung deutet nichts darauf hin, dass die Kläger ihren Kachelofen als sog. „Gemütlichkeitskamin“ nutzen, für sie also die Schaffung einer behaglichen Atmosphäre im Vordergrund steht. Vielmehr hat sich ergeben, dass der Kachelofen selbst im Kellergeschoss steht und die Wärme zur Beheizung des Wohnzimmers nach oben geleitet wird. Die Kläger mögen die abgegebene Strahlungswärme als „behaglich“ empfinden – dies ist jedoch nicht, was mit dem Begriff des „Gemütlichkeitskamins“ verbunden wird, bei dem vor allem die Atmosphäre eines sichtbaren Feuers sowie ggf. eine entsprechende Geräuschkulisse im Fokus steht. Im Ausgangspunkt haben die Kläger selbst angegeben, dass der Ofen – abgesehen vom derzeit noch nicht realisierten Einbau einer Wärmepumpe – im Wesentlichen als eine „Zusatzheizung“ an kalten Tagen vorgesehen sei, sowie als Notheizung (S. 2 des Klageschriftsatzes). Diese Angabe der Kläger zeigt, dass es sich eben nicht nur um einen bloßen „Gemütlichkeitskamin“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt, sondern er vielmehr in Ergänzung der Hauptheizung – einem Niedertemperaturkessel für Heizöl – der Wärmeversorgung an kalten Tagen dient. Die von der Beklagten als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin festzulegende Anzahl der Kehrungen dient der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit und ist vor diesem Hintergrund zu sehen und zu beurteilen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, warum aus fachlicher Sicht eine zweimal jährlich erfolgende Kehrung der betreffenden Abgasanlage geboten ist. Hierbei hat sie sich auch mit dem festgestellten Ruß auseinandergesetzt und bewegt sich damit in Einklang mit den Empfehlungen des Zentralinnungsverbandes, der im Kommentar zur KÜO hinsichtlich Nr. 1.6 der Anlage 1 zur KÜO ausführt, dass u.a. bei seltenerer Benutzung der Feuerstätte in der Praxis zum Teil ein verringerter Rußansatz festzustellen ist und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in diesen Fällen einzuschätzen hat, ob eine einmalige Kehrung im Jahr ausreicht. Was die klägerseits auf Bildern demonstrierten Rußmengen der Kehrungen angeht, hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert, warum die Kläger hieraus nichts für sie Günstiges herleiten können. So ist es zunächst plausibel und auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bekannt, dass beim Kehren des Kamins eine nicht nur unerhebliche Rußmenge „nach oben“ über die Kaminmündung entweicht (vgl. z.B. VG Minden, U.v. 27.09.2011 – 3 K 2592/10 – juris Rn. 39). Ferner hat sie nachvollziehbar erklärt, dass sie bei ihrer Feuerstättenschau am 05.10.2020 – nach letztmaliger Kehrung am 16.04.2020 – einen Rußbelag habe feststellen können und insoweit anschaulich dargelegt, dass allein die Kamerabefahrung des Kamins, bei der ein Synthetikbesen zum Einsatz komme, dazu geführt habe, dass unten Ruß angefallen sei. Ferner hat sie plausibel geschildert, dass die Kratzspuren der vorherigen Kehrung nicht mehr sichtbar gewesen seien, was bedeute, dass zwischenzeitlich durchaus Ruß angefallen ist. Dies erklärt die Beklagte nicht zuletzt damit, dass die Kläger überwiegend Weichholz verfeuern, womit eine im Vergleich zu Hartholz stärkere Rußbildung einhergeht. Insgesamt zeigt sich, dass die Beklagte die individuelle Situation der Kläger eingehend im Lichte der Brand- und Betriebssicherheit gewürdigt und die streitgegenständliche Feuerstätte zu Recht als „mehr als gelegentlich benutzt“ qualifiziert hat, was eine zweimalige Kehrung pro Jahr nach sich zieht. Dass sie in der Vergangenheit bereits die Anzahl der Kehrungen von drei auf zwei reduziert und sie im Übrigen keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil durch das in Rede stehende Kehrintervall hat, sei in diesem Zusammenhang unterstrichen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.