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Beschluss

3 L 471/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:1128.3L471.11.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 28. April 2011 wird angeordnet, soweit darin für die Reinigung des Schornsteins und des Abgasrohres ein zweiter Termin pro Jahr (Nr. 1 und 2) festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünftel, die Antragsteller zu einem Fünftel.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 28. April 2011 wird angeordnet, soweit darin für die Reinigung des Schornsteins und des Abgasrohres ein zweiter Termin pro Jahr (Nr. 1 und 2) festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünftel, die Antragsteller zu einem Fünftel. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2218/10 - gleichen Rubrums gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 28. April 2011 anzuordnen, soweit darin für die Reinigung des Schornsteins und des Abgasrohres ein zweiter Termin pro Jahr (Nr. 1 und 2) sowie eine Beratung des Betreibers (Nr. 4) festgesetzt wird, ist insgesamt zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes - hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) - ordnet das Gericht im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn diese voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist hier der Fall, soweit der angefochtene Feuerstättenbescheid einen zweiten jährlichen Kehrtermin zur Reinigung des Schornsteins und des Abgasrohres bestimmt. Die Anordnung eines zweiten Kehrtermins ist nicht von der einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt. Diese kann nicht auf die Vorschriften der §§ 17, 14 Abs. 2 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 SchfHwG, § 1 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) gestützt werden. Nach KÜO Anlage 1 Nr. 1.6 sind zwei Kehrungen im Jahr vorgeschrieben, wenn Feuerstätten "mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig" benutzt werden. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Feuerstätte zwar nicht überwiegend genutzt wird, ihre Nutzung aber mehr als nur bei bestimmten Gelegenheiten erfolgt und damit eine gewisse Häufigkeit aufweist. Feuerstätten dieser Kategorie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für einen begrenzten Zeitraum die Funktion der Hauptheizung übernehmen. Typischerweise handelt es sich dabei um "Zusatzfeuerstätten", die (oft aus Kostengründen) in den Zeiträumen eingesetzt werden, bevor oder nachdem die Hauptheizung betrieben wird/wurde. Vgl. VG Minden, Urteil vom 27. September 2011 - 3 K 2592/10 - juris; Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Kommentar zur KÜO, Anlage 1 Nr. 1.6 (S. 19); Stehmer, Muster-Kehr- und Überwachungsordnung, 2007, Anlage 1 Rn. 36. Hingegen sind "gelegentlich benutzte Feuerstätten", zu denen der Kaminofen der Antragsteller zu zählen ist, nur einmal im Jahr zu reinigen, vgl. KÜO Anlage 1 Nr. 1.7. Eine nur gelegentliche Benutzung ist anzunehmen, wenn die Feuerstätte nur hin und wieder betrieben wird. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Anlage - wie hier - weniger als 30 Tage im Jahr genutzt wird. Vgl. VG Minden, Urteil vom 27. September 2011 - 3 K 2592/10 -, juris; Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Kommentar zur KÜO, Anlage 1 Nr. 1.6 (S. 19). Eine derart geringe Nutzungshäufigkeit rechtfertigt typischerweise die Annahme, dass der Betrieb der Feuerstätte weniger der Wärmeversorgung dient als vielmehr der Schaffung einer behaglichen Atmosphäre ("Gemütlichkeitsheizung"). So liegt der Fall hier. Nach den glaubhaft erscheinenden Angaben der Antragsteller wird die in Rede stehende Feuerstätte im Wohnbereich nur bei tiefen Temperaturen zur Annehmlichkeit ("Kamin mit sichtbarem Feuer im Wohnbereich") genutzt, und zwar ca. 17 Mal im Winter 2010/2011 wie auch in den Jahren zuvor. Zwar ist der Kamin zentral im Haus integriert mit der Folge, dass eine gute Wärmeverteilung innerhalb des Wohnbereichs erfolgt. Seine Nutzung ist jedoch nicht dazu gedacht, die Funktion der Hauptheizung (in Übergangszeiten) zu übernehmen. Bei der Hauptheizung handelt es sich um eine Brennwerttherme, die zur Wärmeversorgung des Wohnhauses der Antragsteller ausreichend dimensioniert ist und damit an sich keine weitere Feuerstätte erforderlich macht. Angesichts dessen liegen bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung überwiegende Gründe für das Vorliegen einer "gelegentlich benutzten Feuerstätte" vor. Für die Klärung der fachspezifischen Frage, welche Aussagekraft die bei den Kehrungen angefallene Menge an Ruß im vorliegenden Zusammenhang besitzen könnte, ist im Eilverfahren kein Raum. Sie ist im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit im Klageverfahren vorzunehmen. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung ist mangels Erfolgsaussicht der Klage nicht gerechtfertigt, soweit der angefochtene Feuerstättenbescheid unter Nr. 4 den Antragstellern die Pflicht auferlegt, sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 beraten zu lassen. Diese Pflicht, sich durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger über die sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage, die ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffs sowie die Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen, beraten zu lassen, folgt aus § 26 Abs. 7 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, im Folgenden: 1. BImSchV) i.V.m. § 4 Abs. 8 der 1. BImSchV. Sie gilt für diejenigen, die eine bestehende handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe betreiben. Eine Einzelraumfeuerungsanlage ist nach der Definition des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird. Aus der Begründung zur Novelle der 1. BImSchV, vgl. Bundestags-Drucksache 16/13100 vom 22. Mai 2009, S. 28, geht hervor, dass es dem Verordnungsgeber bei dieser Begriffsbestimmung um die Abgrenzung zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen und Zentralheizungskesseln ging. Einzelraumfeuerungsanlagen werden demnach zur Beheizung des Aufstellraumes betrieben, können aber auch angrenzende Räume mit beheizen. Zu den Einzelraumfeuerungsstätten zählen demnach beispielsweise Kamin-, Kachel- und Pelletöfen, Heizkamine, offene Kamine und Herde. Dementsprechend löst der Warmluftkamin der Antragsteller, welcher mit dem festen Brennstoff "Holz" betrieben wird, als Einzelraumfeuerungsanlage die strittige Beratungspflicht aus. Er wird im Wohnzimmerbereich verwendet, wohingegen zur zentralen Beheizung des gesamtes Hauses eine Brennwerttherme zum Einsatz kommt. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es schließlich keiner weiteren Vertiefung, ob es sich beim Kaminofen der Antragsteller um einen "offenen Kamin" im Sinne von § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV handelt, da auch ein offener Kamin im Sinne der Vorschrift die Beratungspflicht auslöst, vgl. § 26 Abs. 3 Nr. 2 der 1. BImSchV, der die Anforderungen des § 26 Abs. 1 und 2 der 1. BImSchV ausschließt, nicht aber die Beratungspflicht nach § 26 Abs. 7 der 1. BImSchV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Das Unterliegen der Antragsteller bezieht sich allein auf die einmalige und daher im Vergleich zur jährlichen Reinigung des Schornsteins und des Abgasrohres deutlich untergeordnete Beratungspflicht nach § 26 Abs. 7 der 1. BImSchV. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes bietet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2009 - 4 B 910/09 -, juris, ist im Klageverfahren der sogenannte Auffangstreitwert von 5.000,- EUR und für das Aussetzungsverfahren die Hälfte dieses Betrages - mithin 2.500,- EUR - festzusetzen.