Urteil
7 A 3730/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung für oberhalb des rückwärtigen Grundstücks angeordnete Pkw-Stellplätze kann rechtswidrig sein, wenn die Benutzung der Stellplätze wegen Lage, Höhe und fehlender Abschirmung die Nachbarschaft unzumutbar belastet.
• Bei der Prüfung der Zumutbarkeit kommt es auf die konkrete Situation an; Emissionswerte sind nicht allein entscheidend, vielmehr Ort, Lage der Stellplätze gegenüber Wohnräumen und Schutzwürdigkeit des Nachbarn.
• Hat die Bauaufsichtsbehörde eine nachbarschützende bauordnungsrechtliche Norm verletzt, ist sie regelmäßig zur Untersagung der Nutzung verpflichtet.
• Ein späterer Bebauungsplan, der strengere Schutzanforderungen enthält, entbindet den Bauherrn nicht von der zuvor zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit von oberhalb angrenzender Stellplatznutzung wegen Lärm, Abgasen und Lichtimmissionen • Eine Baugenehmigung für oberhalb des rückwärtigen Grundstücks angeordnete Pkw-Stellplätze kann rechtswidrig sein, wenn die Benutzung der Stellplätze wegen Lage, Höhe und fehlender Abschirmung die Nachbarschaft unzumutbar belastet. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit kommt es auf die konkrete Situation an; Emissionswerte sind nicht allein entscheidend, vielmehr Ort, Lage der Stellplätze gegenüber Wohnräumen und Schutzwürdigkeit des Nachbarn. • Hat die Bauaufsichtsbehörde eine nachbarschützende bauordnungsrechtliche Norm verletzt, ist sie regelmäßig zur Untersagung der Nutzung verpflichtet. • Ein späterer Bebauungsplan, der strengere Schutzanforderungen enthält, entbindet den Bauherrn nicht von der zuvor zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze. Die Kläger sind Eigentümer eines mit Wohnhaus und Garten versehenen Grundstücks; unmittelbar westlich liegt das Grundstück der Beigeladenen mit Arztpraxis. Die Beigeladenen erhielten 1991 die Genehmigung für ein zweigeschossiges Parkdeck im hinteren Grundstücksteil mit 12 Stellplätzen auf dem oberen Deck, dessen Oberkante etwa 2,59 m über Geländeniveau liegt und das an die Grenze der Kläger anstößt. Die Kläger rügten erst nach Beginn der Bauarbeiten 1992, dass durch Nutzung des oberen Parkdecks erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Abgase, Lichtimmissionen und Blickbeziehungen drohten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und untersagte die Nutzung; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Während des Verfahrens wurde ein Bebauungsplan mit Kerngebietsfestsetzung beschlossen, der erhöhte Schutzanforderungen gegenüber Stellplatznutzung enthält. • Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 51 Abs. 8 BauO NW 1995 bzw. entsprechende Vorschriften der früheren Fassungen: Stellplätze müssen so angeordnet sein, dass Gesundheit, Ruhe und Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus gestört werden. • Maßgebliches Kriterium ist die konkrete Zumutbarkeit in der Einzelfallsituation; technische Emissionswerte sind nicht allein entscheidend, vielmehr sind Standort, Lage zu Wohnräumen und Schutzwürdigkeit der Nachbarn zu berücksichtigen. • Die Genehmigung des oberen Parkdecks ist hinsichtlich Anzahl, Lage und baulicher Ausgestaltung unzumutbar, weil die erhöhte Stellplatzlage unmittelbar an die Grundstücksgrenze heranfährt, eine wirksame Abschirmung fehlt und dadurch Lärm, Abgase und Lichtimmissionen in Garten und Wohnräume eintreten. • Die bereits vorhandene Vorbelastung durch Stellplätze in der Umgebung rechtfertigt die neue, qualitativ und quantitativ gesteigerte Belastung nicht; die konkrete Nutzungswirkung des zweiten Parkdecks ist deutlich einschneidender als frühere Situationen. • Die nachträgliche Bebauungsplanregelung mit strengeren Schutzpflichten bekräftigt die Schutzbedürftigkeit der Nachbarn; sie ändert nichts daran, dass die ursprünglich erteilte Genehmigung die bauordnungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. • Die Kläger haben ihr Abwehrrecht nicht verwirkt: Der Widerspruch wurde rechtzeitig erhoben, nachdem die Nutzungseffekte erkennbar wurden; entscheidend ist die erkennbare Störquelle durch die beabsichtigte Nutzung. • Bei Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist die Behörde in der Regel zum Einschreiten verpflichtet; insoweit war die Untersagung der Nutzung geboten. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und wurden bestätigt aufgehoben. Die Nutzung des oberen Parkdecks ist zu untersagen, weil Lärm, Abgase und Lichtimmissionen infolge Lage und Höhenlage der Stellplätze ohne ausreichende Abschirmung für die Kläger unzumutbar sind. Die Kläger haben ihr Abwehrrecht nicht verwirkt, da die Störungen erst mit der erkennbaren Nutzungsabsicht deutlich wurden. Die Bauaufsichtsbehörde ist bei Verletzung nachbarschützender Normen verpflichtet einzuschreiten; andere, schonendere Maßnahmen hat der Beklagte nicht dargelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.