OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 4192/04

VG MINDEN, Entscheidung vom

34mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine rückwirkende Änderung einer kommunalen Vergnügungssteuersatzung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Betroffenen mit einer Neuregelung rechnen mussten. • Die Umstellung des Steuermaßstabs von Stückzahl auf Bruttokasse ändert den Steuergegenstand nicht und ist nicht per se verfassungswidrig. • Eine Vergnügungssteuer wirkt nur dann 'erdrosselnd' i.S.d. Art. 12 GG, wenn sie den Betrieb faktisch unmöglich macht; eine pauschale oder umgestellte Bemessung ist dafür nicht ausreichend. • Die Vergnügungssteuer ist grundsätzlich als Aufwandsteuer auf die Spieler überwälzbar, die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Betriebs ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung und Zulässigkeit der Bruttokassenbesteuerung • Eine rückwirkende Änderung einer kommunalen Vergnügungssteuersatzung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Betroffenen mit einer Neuregelung rechnen mussten. • Die Umstellung des Steuermaßstabs von Stückzahl auf Bruttokasse ändert den Steuergegenstand nicht und ist nicht per se verfassungswidrig. • Eine Vergnügungssteuer wirkt nur dann 'erdrosselnd' i.S.d. Art. 12 GG, wenn sie den Betrieb faktisch unmöglich macht; eine pauschale oder umgestellte Bemessung ist dafür nicht ausreichend. • Die Vergnügungssteuer ist grundsätzlich als Aufwandsteuer auf die Spieler überwälzbar, die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Betriebs ist maßgeblich. Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen in der Stadt N. und wendet sich gegen kommunale Vergnügungssteuerbescheide für 2004, nachdem der Beklagte den Steuermaßstab rückwirkend von einer Stückzahlpauschale auf 16% (später 12%) der Bruttokasse umgestellt hatte. Der Beklagte setzte für 2004 Steuerbeträge fest; die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage. Teile der Klage (Unterhaltungsgeräte) wurden im Verfahren zurückgenommen; eine Satzungsänderung und spätere Herabsetzung des Satzes führten dazu, dass die Hauptsache teilweise als erledigt erklärt wurde. Die Klägerin rügt insbesondere Unzulässigkeit der Rückwirkung und eine erdrosselnde Wirkung der Steuer auf die berufliche Betätigung der Automatenaufsteller. • Verfahrensabschluss: Soweit die Klägerin Klage zurücknahm oder die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs.3 VwGO). • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.2005 (später geändert am 23.6.2006), die für Geldspielgeräte einen Satz von 12% der Bruttokasse, höchstens 165,50 EUR pro Gerät/Monat, vorsieht (§§ 8,13 der Satzung). • Rückwirkung: Die rückwirkende Änderung des Steuermaßstabs stellt echte Rückwirkung dar, ist hier aber ausnahmsweise zulässig, weil die Automatenaufsteller damit rechnen mussten; frühere Rechtsprechung ließ eine Neuregelung erwarten und die Änderung ist nicht wesensverschieden von der bisherigen Regelung. • Erdrosselungsverbot (Art.12 GG): Nach ständiger Rechtsprechung ist die Steuer nur dann verfassungswidrig, wenn sie den Betrieb faktisch unmöglich macht. Unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, Kostenstruktur und Besucherfrequenz ist keine erdrosselnde Wirkung feststellbar. Vorgelegte Verlustzahlen und fortgeführter Betrieb sprechen dagegen. • Überwälzbarkeit: Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandsteuer grundsätzlich auf die Spieler überwälzbar oder durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen auszugleichen; dies schließt die Umstellung auf Bruttokassenmaßstab nicht aus. • Formelle und sonstige Fehler: Die Satzung weist keine die Anwendung ausschließenden formellen Mängel auf; verbleibende Begriffsreste (z.B. 'Pauschsteuer') sind unschädlich. Europarechtliche Bedenken bestehen nicht. • Rechtsfolge: Die weiter streitigen Bescheide sind rechtmäßig, die Klage im Übrigen abzuweisen (§ 113 Abs.1 VwGO). Das Gericht stellte das Verfahren für zurückgenommene Teile und erledigte Anteile ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die rückwirkende Umstellung des Steuermaßstabs auf die Bruttokasse war ausnahmsweise zulässig und führte zu keiner verfassungs- oder europarechtswidrigen Belastung. Eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer nach Art.12 GG liegt nicht vor, die Steuer bleibt als Aufwandsteuer auf die Spieler überwälzbar bzw. durch betriebswirtschaftliche Anpassungen ausgleichbar. Die Klägerin hat daher überwiegend den Prozess verloren; die Kosten wurden zu 93% der Klägerin und zu 7% dem Beklagten auferlegt.