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Urteil

5 K 1051/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0814.5K1051.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Die im Übrigen weiter aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger betreibt in einer Spielhalle in I. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte). 3 Mit Vergnügungssteuererklärungen vom 3. April 2009 meldete der Kläger dem Beklagten Vergnügungssteuer von 2.099,28 EUR für den Zeitraum vom 28. Dezember 2008 bis zum 31. Januar 2009, 1.665,46 EUR für den Zeitraum vom 31. Januar 2009 bis zum 25. Februar 2009 und 1.755,55 EUR für den Zeitraum vom 25. Februar 2009 bis zum 25. März 2009. 4 Am 7. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. Folgendes ausführt: Die der Festsetzung zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt I. sei unwirksam. Die Vergnügungssteuer habe den Charakter einer Umsatzsteuer und verstoße daher gegen Gemeinschaftsrecht. Zudem stelle sie eine reine Unternehmersteuer dar, weil nach der Satzung der Halter der jeweiligen Geräte und nicht der Spieler besteuert werde. Des Weiteren verstoße die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), da Gewinnspielgeräte in Spielbanken nicht zu Vergnügungssteuer herangezogen würden. Der Steuersatz von 15% habe ferner erdrosselnde Wirkung. Dem Steuerpflichtigen sei es außerdem nicht möglich, dem Gericht die Lage des durchschnittlichen Unternehmers im Satzungsgebiet und mithin eine eventuelle Erdrosselungswirkung der Steuer darzustellen; ihm sei daher insoweit unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ein effektiver Rechtsweg verwehrt. Die Steuer sei überdies nicht kalkulatorisch auf den Spieler abwälzbar, zumal sie vorliegend rückwirkend erhoben worden sei. Schließlich sei die Satzung auch deshalb nichtig, weil aus ihr keine eindeutige Frist für Rechtsmittel gegen eine Steueranmeldung hervorgehe. 5 Mit Bescheid vom 6. August 2009 hob der Beklagte die Vergnügungssteueranmeldung des Klägers für Januar 2009 in Höhe von 239,92 EUR auf, da diese zu Unrecht auch Ablesezeiträume aus dem Jahr 2008 erfasst habe, und setzte für Januar 2009 Vergnügungssteuer von 1.859,36 EUR fest. 6 Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der Beklagte die Vergnügungssteueranmeldung des Klägers für Januar 2009 aufgehoben hat. 7 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 8 den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 6. August 2009 und die als Steuerfestsetzungen geltenden Vergnügungssteueranmeldungen vom 3. April 2009 aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März 2009 Vergnügungssteuer von insgesamt 5.280,37 EUR festgesetzt bzw. angemeldet worden ist. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei der in I. erhobenen Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte nicht um eine verfassungswidrige Unternehmersteuer handele. Die Steuer sei kalkulatorisch auf den Spieler abwälzbar und habe auch keine erdrosselnde Wirkung. Vor der Festlegung des Steuersatzes von nunmehr 15% habe eine ausreichende Abwägung seitens des Satzungsgebers stattgefunden. Die Mehrheit der Geräteaufsteller habe seit dem 1. Januar 2006 Umsatzsteigerungen erzielt. Zudem sei die Anzahl der Spielhallen in I. seit dem Jahr 2006 zunächst von 43 Hallen mit insgesamt 389 Gewinnspielgeräten (1. Januar 2006) auf 48 Hallen mit insgesamt 520 Geräten (1. Januar 2009) angestiegen; am 15. Juni 2009 seien 52 Spielhallen mit insgesamt 573 Gewinnspielgeräten betrieben worden. Die Vergnügungssteuer habe ferner nicht den Charakter einer Umsatzsteuer und verstoße somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die angebliche Privilegierung von Spielbanken bewirke schließlich keine Unwirksamkeit der Satzungsregelungen für Gewinnspielgeräte in Spielhallen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Das Verfahren ist einzustellen, soweit es von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. 15 Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid vom 6. August 2009 und die als Steuerfestsetzungen geltenden Vergnügungssteueranmeldungen vom 3. April 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer ist die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt I. (Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2008 (VStS 2008). Diese Satzung enthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen: 17 "§ 1 Steuergegenstand 18 Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt I. veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): [...] 5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen [...] 19 § 3 Steuerschuldner 20 (1) Steuerschuldner ist [...] in den Fällen des § 1 Nr. 5 der Halter der Apparate (Aufsteller). [...] 21 § 9 Besteuerung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 22 (1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse). Dieses errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B. [...] 23 (2) Die Steuer beträgt 24 für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 15 % [...] 25 Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse mit 0 EUR besteuert. [...] 26 (4) Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner für jeden Kalendermonat bis zum 20. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt I. zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die Steuer für alle in I. bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen. Den Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der Apparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den Einspielergebnissen beizufügen. 27 (5) Die Steueranmeldung nach Abs. 4 gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehaltung der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt I. kann die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzen, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Berechnung fehlerhaft ist oder von den Satzungsvorgaben abweicht. [...] 28 § 12 Festsetzung und Fälligkeit [...] (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen wird die Steuer fällig am letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Fällt der letzte Kalendertag des folgenden Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit der Steuer auf den darauffolgenden Werktag. 29 Wird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder wenn die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die Steuer in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. [...] 30 § 16 Inkrafttreten 31 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft." 32 Die Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 9 Gewinnspielgeräte in Spielhallen der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Steuerveranlagung dar. 33 Zunächst bestehen in formeller Hinsicht gegen die Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat keine konkreten, die Vergnügungssteuersatzung betreffende Formmängel dargelegt, solche sind dem Satzungsvorgang auch sonst nicht zu entnehmen. 34 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung, soweit nach deren § 9 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen weder gegen den in zulässiger Weise konkretisierten Steuermaßstab rechtliche Bedenken (1) noch gegen die Bestimmung des Halters der Geräte als Steuerschuldner (2). Der einspielergebnisbezogene Steuermaßstab verstößt ferner nicht gegen Gemeinschaftsrecht (3). Die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen stellt zudem keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Geräten in Spielbanken dar (4). Die Höhe des Steuersatzes erweist sich schließlich als ebenso rechtsfehlerfrei (5) wie die Regelungen in § 9 Abs. 5 VStS 2008 (6). 35 (1) Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten gemäß § 9 Abs. 1 VStS 2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es hier dahinstehen, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine taugliche Bemessungsgrundlage für eine Spielgerätesteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG oder aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs. 2a GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest einen lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005, 1316. 37 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die Tragfähigkeit eines Steuermaßstabs hingegen nicht an Art. 105 Abs. 2a GG, sondern vielmehr an dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten zu messen. Der sachgerechteste Maßstab für eine Spielgerätesteuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. Wählt der Normgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2009, 777. 39 Der in § 9 Abs. 1 VStS 2008 enthaltene Steuermaßstab genügt sowohl den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts als auch denen des Bundesverfassungsgerichts. Nach der vorgenannten Regelung ist Einspielergebnis die Bruttokasse; diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B. Durch diesen Maßstab wird sichergestellt, dass nur der von den Spielern tatsächlich erbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt. 40 Vgl. im Übrigen zu einem ähnlichen Maßstab einer anderen Vergnügungssteuersatzung auch: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, 351; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07 -; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 5 K 2296/07 -. 41 Maßgeblich für die Steuer ist das monatliche Einspielergebnis des einzelnen Gewinnspielgeräts. Dies folgt aus § 9 Abs. 4 VStS 2008, wonach die Steueranmeldung für jeden Kalendermonat, alle Aufstellorte und jedes Gewinnspielgerät abzugeben ist. 42 (2) Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass Steuerschuldner gemäß § 3 Abs. 1 VStS 2008 der Halter (Aufsteller) der Geräte ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, gehört es zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie als indirekte Steuer vom Geräteaufsteller erhoben wird und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger übergewälzt wird. 43 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, Juristenzeitung (JZ) 1997, 843 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. 44 Diese rechtliche Einschätzung, die das erkennende Gericht teilt, wird auch nicht durch den Vortrag des Klägers in Frage gestellt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 20. November 2008 - 14 A 3356/07 - mit Bezug auf das Vorbringen der dortigen Klägerin, das mit dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren inhaltlich übereinstimmt, Folgendes ausgeführt: 45 "Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. Das angefochtene Urteil unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 92 ausgeführt: 46 'Der Steuertatbestand des § 21 Abs. 1 VStG 1956, nämlich das Halten eines Spielapparates in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder an anderen dort bezeichneten Orten, stimmt mit dem Herkömmlichen überein; den gleichen Steuertatbestand enthielten schon die Reichsratsbestimmungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und das Vergnügungssteuergesetz 1948 (§ 19 Abs. 1 Nr. 1). 47 Dieser Steuertatbestand hält sich im Rahmen der in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG bezeichneten Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis und widerspricht auch nicht, wie das vorliegende Gericht meint, dem Wesen einer Verbrauchs- oder Verkehrssteuer, die nur einen Vorgang, nicht einen unveränderlichen Zustand zum Gegenstand haben könne. Allerdings führt das bloße Halten eines Spielapparates an sich noch nicht zu der Veranstaltung eines Vergnügens, also zu einem Vorgang. Erst wenn Spieler den aufgestellten Apparat benutzen, wird ein Vergnügen veranstaltet. Das Gesetz geht aber aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit Recht davon aus, dass ein Gastwirt oder ein anderer Gewerbetreibender, der einen Spielapparat in gewerblichen Räumen aufstellt, damit seine Gäste oder Besucher auffordert, den Apparat auch zu benutzen, und dass er ihn sinnvollerweise nicht aufstellen würde, wenn nicht zu erwarten wäre, dass der Apparat auch benutzt wird. Dass ein in gewerblichen Räumen zum Spiel bereitgestellter Apparat keinen Spieler findet, also zur Veranstaltung eines Vergnügens nicht führt, widerspricht der Erfahrung des Lebens so sehr, dass der Gesetzgeber dies nicht zu berücksichtigen braucht. 48 Nur dieses Bereithalten für die Spieler kann vernünftigerweise das Gesetz mit dem Wort 'Halten' gemeint haben. In diesem Sinne spricht § 21 Abs. 2 auch von dem 'Betriebsmonat'. Damit besteuert das Gesetz im Ergebnis einen Vorgang und hält sich im Rahmen einer Verbrauchs- oder Verkehrssteuer.' 49 Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung somit klar zwischen dem Aufsteller des Gerätes und dem Spieler differenziert. Auch wenn der Begriff 'Halten' gebraucht wird, wird im Ergebnis der Spielvorgang, das heißt der dafür betriebene Aufwand besteuert. An diesem Befund hat sich in der Folgezeit nichts verändert, auch nicht dadurch, dass die Klägerin den Begriff Halter oder Aufsteller des Gerätes durch den Begriff Unternehmer ersetzt. In Ansehung dieser Entscheidung wird von der Stadt Borken der Aufwand für den Spielvorgang und nicht nur das bloße 'Halten' des Spielapparates besteuert. Das von der Klägerin angesprochene Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2008 - 16 K 481/07 - betrifft einen anderen Sachverhalt. Es stellt nicht die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1962 für die heutige Zeit in Frage." 50 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 51 (3) Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in der VStS 2008 auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Beurteilung, ob eine nach dem Einspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, richtet sich für den hier streitigen Besteuerungszeitraum nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG), die zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (Art. 413 RL 2006/112/EG) und zugleich die Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (RL 77/388/EWG) aufgehoben hat (Art. 411 Abs. 1 RL 2006/112/EG). Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut: 52 "Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist." 53 Hiernach ist die Erhebung einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte nicht verboten, da sie weder Formalitäten bei Grenzübertritten auslöst noch den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., festgestellt, dass eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem Einspielergebnis nicht gegen die RL 77/388/EWG verstößt, da sie keine Umsatzsteuer darstellt, und hierzu Folgendes ausgeführt: 54 "Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6. Richtlinie hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter Zitierung weiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß bereits mehrfach sowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG verneint worden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die Erhebung der Steuer für Geldspielgeräte nach dem Maßstab des Einspielergebnisses an. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH belässt Art. 33 der 6. Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die den Charakter von Umsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese Merkmale sind folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. 55 Vgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 (I -1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, Slg. 1997, I 3721 (I 3742 f). 56 Es ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen von substanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede stehende Vergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems belasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen Merkmale der Mehrwertsteuer fehlt das Kriterium, dass die Steuer allgemein sich auf alle auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für Spielgeräte, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur die Benutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die Vergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem Konzept her nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt." 57 Diese zutreffenden Ausführungen, die in der Rechtsprechung einhellig geteilt werden, 58 vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 2008, 55, 57; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, Kommunale Steuer- Zeitschrift (KStZ) 2007, 131; Niedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2007, 210; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. De-zember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; VG Gießen, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 8 G 2406/06 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2007, 199; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2007 - 9 K 769/03 -; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -, 59 und denen sich das erkennende Gericht anschließt, gelten gleichermaßen für die Regelung in Art. 401 RL 2006/112/EG, die der Erhebung von Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in I. auf der Grundlage der VStS 2008 somit nicht entgegensteht. 60 Vgl. ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 7. August 2008 - 5 K 2686/07 - (www.nrwe.de). 61 Auch aus der vom Kläger benannten Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Verbrauchsteuerrichtlinie) ergibt sich nichts anderes. Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ist es den Mitgliedsstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, soweit es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. 62 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt der Formulierung "umsatzbezogene Steuern" in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RL 92/12/EWG nicht (allein schon) aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts ein anderer Regelungsinhalt zu als der Wendung "Charakter von Umsatzsteuern" in Art. 33 RL 77/388/EWG bzw. Art. 401 RL 2006/112/EG. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorgabe der Verbrauchsteuerrichtlinie, Steuern auf Dienstleistungen dürften nicht "umsatzbezogen" sein, anders zu verstehen sein könnte als die Regelungen der Richtlinie 77/388/EWG und der diese ersetzenden Richtlinie 2006/112/EG zur Zulässigkeit nationaler Abgaben, die nicht den "Charakter von Umsatzsteuern" haben. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) legt ein solches Verständnis nicht nahe. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Beschluss vom 19. Januar 2009 - 14 B 1665/08 - Folgendes ausgeführt: 63 "In diesem Zusammenhang ist auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - (richtig: - C 437/97 -, Anmerkung des erkennenden Gerichts) hinzuweisen. Dieses Verfahren betraf die Europarechtswidrigkeit der österreichischen Gemeindegetränkesteuer. In den Schlussanträgen des Generalanwalts, Zif. 24 bis 33, ist ausgeführt, dass die Getränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat und nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie subsumiert werden kann. Zur Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie ist ausgeführt (Ziff. 52), dass der Umstand, dass die Getränkesteuer - wie sich bei der Prüfung der ersten Frage (Vereinbarkeit mit Art. 33 der 6. Richtlinie) herausgestellt habe - nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe, dazu führe, dass sie mit der vorgenannten Bestimmung vereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend entschieden." 64 In dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorstehend angesprochenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur österreichischen Getränkesteuer vom 9. März 2000 - C-437/97 -, NVwZ-RR 2000, 705, erfolgt im Übrigen ebenso wenig eine inhaltliche Differenzierung zwischen den Regelungen in Art. 33 RL 77/388/EWG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RL 92/12/EWG im Hinblick auf deren unterschiedlichen Wortlaut wie in dem vom Kläger ferner benannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu der in der Stadt G. erhobenen Getränkesteuer vom 10. März 2005 - C-491/03 -, NVwZ 2005, 791. 65 Selbst wenn überdies die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuer nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verschiedene Tatbestandsmerkmale aufweisen, 66 vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, a.a.O., Rdnr. 44, 67 folgt hieraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass auch der Regelungsgehalt der Richtlinienformulierungen "umsatzbezogene Steuern" und "Charakter von Umsatzsteuern" (zwingend) voneinander abweicht. Einem solchen Rückschluss steht bereits entgegen, dass die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie einerseits sowie in Art. 33 RL 77/388/EWG bzw. Art. 401 RL 2006/112/EG anderererseits nicht zwischen Verbrauchsteuern, die von den genannten Regelungen der Richtlinien 77/388/EWG bzw. 2006/112/EG ausdrücklich erfasst werden, und Mehrwertsteuern differenzieren. 68 (4) Soweit der Kläger ferner die Auffassung vertritt, die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen auf der Grundlage der VStS 2008 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, weil Gewinnspielgeräte, die in Spielbanken aufgestellt sind, nicht der Vergnügungssteuer unterliegen, folgt die Kammer dem nicht. Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 14 B 1071/08 - . 70 Ausgehend hiervon erfolgt durch die VStS 2008 bereits deshalb keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen und Spielbanken, weil im Stadtgebiet von I. keine öffentlichen Spielbanken betrieben werden. Dem Rat der Stadt I. fehlt zudem die Satzungshoheit, Regelungen für Automatenstandorte außerhalb des Stadtgebietes zu treffen. 71 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 14 B 1071/08 -; VG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 23 L 818/08 - sowie Urteil vom 3. Juni 2009 - 23 K 3124/08 -. 72 Überdies läge selbst dann kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn es in I. eine öffentliche Spielbank gäbe und für dort betriebene Gewinnspielgeräte nach dem örtlichen Satzungsrecht keine Vergnügungssteuer anfiele. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, KStZ 2007, 212, festgestellt, dass eine Gemeinde nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie nach ihrer Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht aber auf solche in Spielbanken, und hierzu Folgendes ausgeführt: 73 "Abgesehen davon ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit unterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten. Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h GewO) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die hier besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank demgegenüber sind uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt. Schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerung (so auch BFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - BFHE 160, 61). Aber es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 'Sportwettenmonopol') gibt für die Frage des Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot nichts her. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass Lotterien und Wetten nicht notwendigerweise nur vom Staat veranstaltet werden müssen, sondern auch Privaten überlassen werden können (a. a. O. S. 302). Daraus ergibt sich aber nichts für die unterschiedliche Besteuerung von Spielgeräten an unterschiedlichen Aufstellorten." 74 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 75 Vgl. ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 14 A 3219/07 - und vom 19. November 2008 - 14 B 1071/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 9 LA 420/07 -, ZKF 2009, 42; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 - und Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 2 MB 22/07 -, NVwZ-RR 2008, 561; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 6. August 2008 - 7 K 189/06 -. 76 (5) Des Weiteren ist die Höhe des Steuersatzes (noch) unbedenklich. Es lässt sich nichts dafür feststellen, dass der in § 9 Abs. 2 VStS 2008 bestimmte Steuersatz von 15% erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. 77 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933, 934 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N. 78 Die Lage des konkreten Aufstellers - wie hier des Klägers - an einem bestimmten Standort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht entscheidend. 79 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, 22, 25. 80 Eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt I. erhobenen Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen hat der Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen. Sein Vorbringen beschränkt sich insoweit auf den nicht näher begründeten Einwand, der Steuersatz von 15% sei "überhöht und unverhältnismäßig". 81 Dafür, dass der in I. einheitlich geltende Steuersatz für in Spielhallen betriebene Gewinnspielgeräte Automatenaufsteller in aller Regel in den wirtschaftlichen Ruin führt, gibt es im Übrigen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen gegenteiligen Behauptung des Klägers spricht bereits, dass sich die Zahl der Spielhallen in I. und der dort betriebenen Gewinnspielgeräte seit dem Inkrafttreten der VStS 2008 nicht verringert, sondern im Gegenteil deutlich erhöht hat. Nach Mitteilung des Beklagten vom 25. Juni 2009, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, gab es zu Beginn des Jahres 2009 in I. 48 Spielhallen mit insgesamt 520 Gewinnspielgeräten. Zum 15. Juni 2009 wurden 52 Spielhallen mit insgesamt 573 Geräten betrieben. Folglich spricht nichts für die Annahme, dass die Erhöhung des Steuersatzes auf 15% es Automatenaufstellern in I. in aller Regel unmöglich werden lässt, ihren Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. 82 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 - 14 A 1554/08 -. 83 Des Weiteren begründet das Vorbringen des Klägers, er könne die Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer nicht darstellen, keine rechtlichen Zweifel an der Wirksamkeit der VStS 2008. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Beschluss vom 19. Januar 2009 - 14 B 1665/08 - Folgendes ausgeführt: 84 "Die Rüge, die Erdrosselungswirkung der Steuer könne nicht dargestellt werden, so dass effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährt werde, greift nicht durch. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller zur Darstellung einer erdrosselnden Wirkung der Steuer darauf angewiesen sein soll, die Betriebsdaten eines durchschnittlichen Automatenaufstellers angeben zu müssen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. März 2007 auch ausgeführt, dass es für die Feststellung der unzulässigen erdrosselnden Wirkung einer Steuer nicht auf den durchschnittlichen Spielhallenbetreiber ankommt." 85 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 86 Vor diesem Gesamthintergrund ist überdies anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört insbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. 87 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264. 88 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Erfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt: 89 "Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. 90 Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708 91 Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. 92 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O." 93 Daran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der Folgezeit festgehalten. 94 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - und - 14 A 4269/06 - sowie vom 19. Januar 2009 - 14 B 1665/08 -. 95 Dies entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 96 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, a.a.O. und vom 8. Juli 2008 - 9 B 45.07 - 97 sowie des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O., zur Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer Folgendes ausgeführt hat: 98 "Wird eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit sie in einem bestimmten Vorgang, wie hier dem Spielaufwand, erfassen soll, sondern indirekt bei einem Dritten, so muss sie dem wahren Besteuerungsgrund folgend von diesem Steuerschuldner grundsätzlich auf den eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Grundsätzen (s. oben 1 c) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfGE 110, 274 <295>). Bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands an Geldspielautomaten besteht allerdings die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen unternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die kalkulatorische Abwälzung erschweren. Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4). Die Steuer konnte daher weder ohne weiteres durch Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel noch durch Senkung der Gewinnquote weitergegeben werden. Diese gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ändern indes nichts daran, dass die Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer ist, die dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit erfassen will (s. oben I 2). Weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes schließen die Abwälzbarkeit der Steuer aus, weil diese rechtlichen Vorgaben den Aufsteller nicht daran hindern, seinen Umsatz zu steigern (vgl. bereits BVerfGE 14, 76 <97 f.>) oder seine Betriebskosten zu senken. Die Spielräume der Unternehmer als Steuerschuldner sind durch die konkrete Ausgestaltung der Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in einer Weise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler, etwa auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der Selbstkosten, rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde. Dies ist zumindest so lange nicht der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 <20>). In rechtlicher Hinsicht wird die betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation des Unternehmers innerhalb der von den genannten Normen eröffneten Spielräume nicht beeinflusst. Insbesondere setzt die gewerberechtliche Regelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder auch der Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen; beides ist allein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl. BVerfGE 14, 76 <98>)." 99 Hiernach konnte der Kläger die Besteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte nach der VStS 2008 bei der Kalkulation seiner betrieblichen Kosten im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis März 2009 berücksichtigen. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass für diesen Zeitraum eine rückwirkende Besteuerung erfolgt sei, weil die Steueranmeldungen erst am 3. April 2009 erfolgt seien, ist dies unzutreffend. Ob eine rückwirkende Besteuerung vorliegt, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Erlasses eines Steuerbescheides oder - wie hier - der Abgabe der Steueranmeldung. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Rechtsbestimmungen, die der Besteuerung zugrunde liegen, schon zu Beginn des fraglichen Besteuerungszeitraums galten oder erst später in Kraft traten. Danach entfaltet die VStS 2008 für die Besteuerungsmonate ab Januar 2009 keine Rückwirkung, weil die Satzung gemäß § 16 VStS 2009 bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. 100 (6) Schließlich sind auch die Bestimmungen in § 9 Abs. 5 VStS 2008 nicht zu beanstanden. Diese Regelungen stehen im Einklang mit den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) betreffend Steueranmeldungen, die nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die von den Gemeinden erhobene Vergnügungssteuer entsprechende Anwendung finden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG i.V.m. § 150 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO hat der Steuerpflichtige in der grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichenden Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich - bzw. wie hier durch die VStS 2008 satzungsrechtlich - vorgeschrieben ist (Steueranmeldung). Ist eine Steuer aufgrund gesetzlicher - bzw. satzungsrechtlicher - Verpflichtung anzumelden, so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 AO nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuerschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Steueranmeldung steht einer Steueranmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i.S.v. § 164 AO gleich (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO), wobei der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 VStS 2008 nach Ablauf eines Jahres ab Eingang der Steueranmeldung entfällt. Hält der Anmeldende die Steueranmeldung für rechtswidrig, so kann er diese wie eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung anfechten. 101 Die Regelungen in § 9 Abs. 5 VStS 2008 erweisen sich auch nicht deshalb als unwirksam, weil unklar ist, wann die Frist für die Klage gegen eine Steueranmeldung beginnt. Die Klagefrist folgt nicht aus den §§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 Satz 2 AO, da diese Regelungen für Kommunalabgaben in § 12 KAG nicht für entsprechend anwendbar erklärt werden. Ferner erscheint es als fraglich, ob der hiernach maßgebliche § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dem zufolge die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden muss, eine Regelung für die als Steuerfestsetzung geltenden Vergnügungssteueranmeldungen trifft, da es an einer Bekanntgabe der Anmeldungen an den Anmelder fehlen dürfte. Ob vor diesem Hintergrund für Klagen gegen Vergnügungssteueranmeldungen überhaupt eine Klagefrist gilt und wann diese gegebenenfalls beginnt bzw. endet, bedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Da die dargelegten Unklarheiten bezüglich der Rechtsmittelfrist ihre Ursache nicht im Satzungsrecht der Stadt I. , sondern ausschließlich im Verwaltungsverfahrens- bzw. Verwaltungsprozessrecht haben, berühren sie die Wirksamkeit der VStS 2008 von vornherein nicht. Dem Satzungsgeber ist es überdies mangels einer entsprechenden Rechtsetzungskompetenz verwehrt, Regelungen zum Beginn oder Ablauf von Rechtsmittelfristen in einer Steuersatzung zu treffen. Demgemäß bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Abgabensatzungen, dass die Satzung (nur) den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben muss. Mit Bezug auf das "Verwaltungsverfahren" verweist § 12 KAG hingegen ausschließlich auf Vorschriften der Abgabenordnung, ohne indes dem Satzungsgeber insoweit eine ergänzende Satzungsermächtigung einzuräumen. 102 Ist nach alldem die Vergnügungssteuersatzung wirksam, so erweisen sich auch der Vergnügungssteuerbescheid vom 6. August 2009 und die als Steuerfestsetzungen geltenden Vergnügungssteueranmeldungen vom 3. April 2009 ihrerseits als rechtmäßig, soweit der Kläger zu Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 5.280,37 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März 2009 herangezogen worden ist. Diesbezüglich hat der Kläger keine Bedenken geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. 103 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 104 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts (hier: Antrag auf Zulassung der Berufung) angefochten werden kann.