Urteil
5 K 2713/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2008:0424.5K2713.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen (im Folgenden: Spielhalle) und in einer Gastwirtschaft, einem Beherbergungsbetrieb, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an anderen für jeden zugänglichen Orten (im Folgenden: andere Spielstätte) in J. unter anderem Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte). Mit Vergnügungssteuer-Anmeldung vom 11. April 2006 meldete die Klägerin nach Auswertung der Zählwerkausdrucke der in ihrer anderen Spielstätte aufgestellten zwei Gewinnspielgeräte und der in der Spielhalle aufgestellten sechs Gewinnspielgeräte Vergnügungssteuer von 1.274,11 EUR für das 1. Quartal 2006 an. Zugleich erhob sie gegen die Steueranmeldung Widerspruch und bat, das Verfahren im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren ruhen zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte unter anderem aus: Die Vergnügungssteuer bemesse sich nach dem Einspielergebnis. Im Gegensatz dazu betreffe das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren die Frage der Erhebung von Spielgerätesteuer nach dem Stückzahlmaßstab. Da die Steuerberechnung auch im Übrigen keine rechnerischen Fehler erkennen lasse, sei der Widerspruch zurückzuweisen. Am 14. Juli 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem geltend macht: Die Satzung sei irreführend, soweit danach die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte als Pauschsteuer" erhoben werde, während die Besteuerung tatsächlich nach dem Einspielergebnis der Geräte erfolge. Rechtsfehlerhaft sei ferner die Erhebung einer Mindeststeuer. Diese stelle eine reine Automatensteuer dar, die den Aufsteller auch dann belaste, wenn kein Spieler das Gerät genutzt habe. Soweit die Satzung das Halten von Gewinnspielgeräten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen für steuerfrei erkläre, liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Halten solcher Geräte in Spielhallen oder Gaststätten und somit ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vor. Darüber hinaus sei die im Zeitpunkt der Steuerveranlagung geltende satzungsrechtliche Regelung des Einspielergebnisses zu unbestimmt gewesen; gleichwohl seien Vergnügungssteuer-Anmeldungen nach dem sogenannten Saldo 2 der Zählwerkausdrucke erfolgt. Mit weiterer Vergnügungssteuer-Anmeldung vom 11. Oktober 2006 meldete die Klägerin für das 3. Quartal 2006 (Juli bis September 2006) Vergnügungssteuer von 1.740,84 EUR an. Hiergegen erhob sie mit Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2006 unter gleichzeitiger Abänderung der Vergnügungssteuer-Anmeldung und Anhebung der Steuer wegen einer Berechnungsungenauigkeit auf 1.767,39 EUR zurückwies. Auf diese Bescheide hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 27. November 2006, der am selben Tag per Telefax bei Gericht eingegangen ist, erweitert. Mit Antrag vom 1. Februar 2007 hat die Klägerin unter anderem mit Bezug auf die hier streitigen Steuerveranlagungen um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Diesem Begehren hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 L 64/07 - entsprochen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass die Satzungsbestimmung, nach der auf Antrag des Aufstellers die Steuer optional nach der Stückzahl der Apparate bemessen werden könne, gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoße und der Steuermaßstab als zweifelhaft erscheine, soweit Wechselgeldbeträge dem Vergnügungsaufwand der Spieler zugerechnet würden. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Beklagte am 27. Februar 2008 zurückgenommen. Bereits durch Änderungssatzung vom 21. Mai 2007 wurde der Begriff des Einspielergebnisses rückwirkend zum 1. Januar 2006 konkretisiert. Außerdem fasste der Rat der Stadt J. am 24. April 2007 einen Beschluss, nach dessen Inhalt weiterhin an der Satzungsregelung festgehalten werde, mit welcher den Steuerpflichtigen gestattet sei, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht nach dem Einspielergebnis zur Steuer herangezogen zu werden. Sofern diese Satzungsregelung rechtlich nicht durchführbar und nichtig sein sollte, bleibe hiervon die Wirksamkeit des § 8 der Satzung über die Heranziehung nach dem Einspielergebnis unberührt. Die Klägerin beantragt, die als Steuerbescheide geltenden Vergnügungssteueranmeldungen vom 11. April 2006 und 11. Oktober 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 21. Juni 2006 und 27. Oktober 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und macht unter anderem geltend: Die Steuerheranziehung werde nunmehr ausdrücklich auf das geänderte Satzungsrecht gestützt. Die Festlegung einer Mindeststeuer sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das gelte gleichermaßen für die nicht eröffnete Möglichkeit einer Verrechnung mit negativen Einspielergebnissen. Auch die Steuerfreistellung von Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen sei rechtsfehlerfrei. Die nicht ganz zutreffende Verwendung des Begriffs Pauschsteuer" führe im Ergebnis ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Letztlich sei jedenfalls die geänderte Satzungsdefinition des Einspielergebnisses rechtsfehlerfrei. Unabhängig davon sei auch schon unter der Geltung des bisherigen Satzungsrechts die Steuer nach dem sogenannten Saldo 2 ermittelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 5 L 64/07 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen, als Vergnügungssteuerbescheide geltenden Steueranmeldungen vom 11. April 2006 und 11. Oktober 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 21. Juni 2006 und 27. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt J. in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 2007 (VStS). Diese Satzung enthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen: § 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt J. veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: [...] 5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten [...] § 2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind [...] 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen, und ähnlichen Veranstaltungen. § 4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird als [...] 2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10 erhoben. [...] III. Pauschsteuer [...] § 8 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse; dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (so genannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt im Einzelnen: 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses mindestens aber 45,00 EUR je Kalender- monat und Apparat, 2. in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens aber 26,00 EUR je Kalender- monat und Apparat, [...] § 8 a Abweichende Besteuerung (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können oder auf Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 8 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 220,00 EUR b) in Gaststätten 54,00 EUR [...] § 8 b Verfahren bei abweichender Besteuerung (1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 8 a ist bis spätestens zum 31.12. für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen. Für das Kalenderjahr 2006 ist der Antrag bis spätestens 15.02.2006 zu stellen. (2) Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Stadt J. widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig. (3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt J. mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. § 13 Festsetzung und Fälligkeit [
] (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt J. eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. § 13 Abs. 2 gilt in diesen Fällen nicht. (4) Ein Steuerbescheid ist im Falle des § 8 nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (5) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen nach Abs. 3 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer und das Datum des Zählwerkausdruckes, den Gesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge sowie das Einspielergebnis enthalten müssen." Die Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 8 Abs. 1 Gewinnspielgeräte der einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Steuerveranlagungen dar. Zunächst bestehen in formeller Hinsicht gegen die Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung und ihrer Änderung keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat keine konkreten, die Vergnügungssteuersatzung und deren Änderung betreffende Formmängel dargelegt. Solche sind dem Satzungsvorgang auch sonst nicht zu entnehmen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung, soweit nach deren § 8 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen gegen den in zulässiger Weise und rückwirkend konkretisierten Steuermaßstab keine rechtlichen Bedenken (1). Solche ergeben sich auch nicht als Folge der (Teil-)Unwirksamkeit der nach § 8a VStS optional eröffneten Möglichkeit zur abweichenden Besteuerung nach der Zahl der Apparate (2). Ferner verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten nicht gegen Verfassungsrecht, hier insbesondere das aus Art. 3 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgebot (3). Auch die möglicherweise unzutreffende Bezeichnung der Steuer als Pauschsteuer" wirkt sich nicht auf den im Übrigen wirksamen Steuermaßstab aus (4). Der einspielergebnisbezogene Steuermaßstab verstößt ferner nicht gegen Gemeinschaftsrecht; überdies ist unschädlich, dass der Steuermaßstab keinen Abzug von Umsatzsteuer vorsieht (5). Die Höhe des Steuersatzes erweist sich letztlich ebenfalls als rechtsfehlerfrei (6). 1. Die nunmehr geltende Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs. 2a GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest einen lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber jedenfalls grundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005, 1316. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt der in § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS enthaltene Steuermaßstab. Danach ist Einspielergebnis der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse; dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag) und abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Durch diesen Maßstab wird sichergestellt, dass nur der von den Spielern tatsächlich erbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt. Vgl. im Übrigen zum insoweit wortgleichen Maßstab einer anderen Vergnügungssteuersatzung auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, 351. Auch die rückwirkende Neufassung des Steuermaßstabs in § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS durch die Änderungssatzung vom 21. Mai 2007 erweist sich als rechtsfehlerfrei. Mit Bezug auf die frühere Definition des Einspielergebnisses in § 8 Abs. 1 Satz 2 a. F. VStS als Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich ausgezahlter Gewinne" hatte das erkennende Gericht in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 L 64/07 erlassenen Beschluss vom 13. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass der (damalige) Steuermaßstab auf Bedenken in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gestoßen sei, und zur Begründung dargelegt (siehe S. 7 ff. des amtlichen Beschlussabdrucks): Bezüglich einer derartigen Satzungsregelung hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. Mai 2006 - 25 K 1134/06 - ausgeführt: ,Artikel 2 der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E vom 14. Dezember 2005 (im Folgenden: Vergnügungssteuersatzung), der zum 1. Januar 2006 in Kraft tritt und den Veranlagungen zu Vergnügungssteuer für das Jahr 2006 zugrunde gelegt wird, bildet für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich um die Veranlagung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit handelt. § 4 - Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit - der Vergnügungssteuersatzung lautet - soweit maßgeblich -: (1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat 13 v. H. des Einspielergebnisses. (2) Einspielergebnis (sog. Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Die Bestimmung des Einspielergebnisses in § 4 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung erweist sich als rechtsunwirksam. In dem Verfahren 25 K 2401/05 hat die Kammer durch Urteil vom 7. April 2006 Folgendes ausgeführt: ,Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - ist zu entnehmen, dass das Einspielergebnis als rechtmäßige Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erachtet wird. Erforderlich ist, dass die jeweilige Satzungsregelung das Einspielergebnis zutreffend und bestimmt definiert; daran mangelt es vorliegend. Die Vergnügungssteuersatzung vom ........ definiert das Einspielergebnis unzutreffend, zumindest aber unbestimmt. Grundlage der Spielautomatensteuer als örtlicher Aufwandsteuer ist grundsätzlich der konkrete Vergnügensaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den Wert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt wird und der sich im Einspielergebnis bzw. im Nettoumsatz wiederspiegelt. Betrachtet man die der Kammer zur Verfügung stehenden in anderen Verfahren überreichten Auslesestreifen von Geldspielautomaten, ist ein Saldo 1 zu ersehen, der sich aus der Position ,Einwurf' minus der Position ,Auswurf' errechnet. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in einem anderen Verfahren erläutert hat, werden durch die Parameter ,Einwurf' und ,Auswurf' weder die eingesetzten Geldbeträge noch die ausgezahlten Gewinne erfasst. Damit ist unklar, woran die Satzungsbestimmung zur Errechnung der geschuldeten Steuer anknüpft bzw. aus welchen Positionen der Auslesestreifen sich die Steuer ermittelt. Die Satzungsbestimmung erweist sich insoweit als unbestimmt. Diese Auffassung der Kammer wird dadurch bestätigt, dass Vertreter des/der Beklagten in dem Termin am 7. April 2006, die verschiedene Städte vertraten, teilweise den Saldo 1, teilweise den Saldo 2 bei gleicher Satzungsregelung als maßgeblich ansahen. Deutlicher kann Unbestimmtheit nicht zu Tage treten. Ferner kommt hinzu, dass der durch die Auslesestreifen ausgewiesene Saldo 2 betragsmäßig von dem Saldo 1 abweicht, indem er nach Bereinigung um verschiedenen Positionen errechnet wird. Aufgrund des technischen Fortschritts ist inzwischen seit dem 1. Januar 1997 eine exakte und zuverlässige Erfassung des Kasseninhalts und Röhrenbestands und damit des Betrags, der dem tatsächlich aufgewendeten Entgeld aller Spieler eines Gerätes entspricht, durch den Einbau manipulationssicherer Zählwerke bei Geldspielautomaten grundsätzlich gewährleistet. Durch die Zählwerke ist das Einspielergebnis eines Gerätes zu ermitteln, das den Spieleinsatz aller Spieler des Gerätes abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger Geldrückgaben wiedergibt. Die Spielhallenbetreiber sehen sich aufgrund der Selbstverpflichtung dahingehend gebunden, zumindest elektronische Ausdrucke über den Kasseninhalt und den Röhrenbestand zu erstellen. Der Saldo 1 gibt mithin die Bruttokasse, der Saldo 2 die bereinigte Kasse, das heißt Spieleinsatz minus Abzugsposten wieder. Der Vertreter der Klägerin in einem anderen Verfahren hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Saldo 2 enthalte die Bereinigung um Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Zutreffende Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Einspielergebnisse als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer ist mithin die Position, bei der Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld in Abzug gebracht worden sind, da diese Positionen den konkreten Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers nicht betreffen. Maßgeblich ist mithin der Spieleinsatz des Spielers abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger Geldrückgaben. Dem entspricht die zugrundeliegende Satzungsregelung nicht. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits durch Urteil vom 19. September 2005 in dem Verfahren 25 K 366/05 zu dem auch in vorliegender Satzung verwendeten Begriff der ,eingesetzten Spielbeträge' Bedenken an der Berechnung geltend gemacht hat, weil Wechselgeld zwar von dem Zählwerk eines Automaten als Ausgabe erfasst wird, es wird aber nicht danach differenziert, ob es sich um zurückgegebenes Geld handelt oder um z.B. eine Gewinnzahlung. Auch dies zeigt, dass ,der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne' den Vergnügungsaufwand nicht zutreffend wiedergibt, wenn dem Spieler z.B. bei Buchung nur eines Spiels in erheblichem Maße Wechselgeld bei Einsatz eines Geldscheins zurückgegeben wird.' An den obigen Ausführungen ist grundsätzlich festzuhalten. Zwischenzeitlich gewonnene weitere Erkenntnisse bestätigen die oben dargelegte Rechtsauffassung. Ausweislich der Erläuterungen zum VDAI-Auslesestreifen (Info-Broschüre der B GmbH) werden die ausgezahlten Geldbeträge von den eingezahlten Geldbeträgen subtrahiert und als Saldo 1 ausgewiesen. Hat sich der Geldbetrag in den Röhren seit der letzten Kassierung erhöht, wird in der Rubrik ,Röhreninhalt' der Betrag als ,mehr' ausgewiesen und von dem Saldo 1 in Abzug gebracht. Bei einer Verringerung wird dieser Betrag als ,weniger' eingetragen und addiert. Saldo 1 verteilt sich mithin im Spielgerät zwischen Kasse und Münzröhren und errechnet sich lediglich aus eingeworfenen Geldbeträgen minus ausgezahlten Geldbeträgen. Die Verteilung von Saldo 1 erfolgt dergestalt, dass der eine Teil in die Kasse gefallen ist, der andere Teil in die Münzröhren; dieser hat in der Kassierperiode den Röhrenstand verändert. Bezogen auf den Kassierzeitraum ist der Änderungsbetrag von Bedeutung. Verringert sich der Röhreninhalt um einen Betrag, erhöht sich die Kasse um den gleichen Betrag; erhöht sich der Röhreninhalt um einen Betrag, verringert sich die Kasse um den gleichen Betrag. Diese Vorgänge erscheinen im Zählwerksausdruck unter der Rubrik ,Röhreninhalt mehr bzw. weniger'. Nachfüllungen der Münzröhren werden in der Rubrik ,Nachfüllung A' ausgewiesen und addiert. Geldbeträge, die den Röhren entnommen wurden, werden als ,Fehlbetrag' ausgewiesen. Eine Nachfüllung ist mit einem Einwurf vergleichbar, der Betrag wird mithin zum Saldo 1 addiert; eine Geldentnahme ist mit einer Auszahlung vergleichbar, wird als Fehlbetrag ausgewiesen und der Fehlbetrag wird vom Saldo 1 subtrahiert. So errechnet sich die elektronisch gezählte Kasse. Im tabellarischen Teil des Auslesestreifens werden in der sodann folgenden Position ,Nachfüllung A' eventuelle Nachfüllungen von der elektronisch gezählten Kasse wiederum abgezogen und das Ergebnis als Saldo 2 ausgewiesen. Gegebenenfalls ist noch eine Reduzierung um Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld vorzunehmen. [...] Wegen Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 14. Dezember 2005 ist mithin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Veranlagung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nicht gegeben.' Im Gegensatz dazu hat das VG Minden mit Urteil vom 17. Januar 2007 - 11 K 3272/06 - die Auffassung vertreten, der ,Spieleinsatz' als Besteuerungsgrundlage werde nicht deshalb in Frage gestellt, weil gegebenenfalls nicht als Vergnügungsaufwand zu qualifizierende Geldeinwürfe der Vergnügungssteuer unterworfen würden. Mit Beschluss vom 30. November 2006 - 14 B 2139/06 - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Bezug auf diese Fragestellung ausgeführt: ,Die Rüge der Antragstellerin, der in § 8 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung definierte Spieleinsatz entspreche weder den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen noch lasse er sich konkret mit auch nur annäherndem Bezug zum Aufwand ermitteln, dürfte nach derzeitigen Erkenntnissen nicht durchgreifen. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 13. April 2005 das Einspielergebnis als den Aufwand bezeichnet hat, der allein in rechtlich nicht zu beanstandender Weise besteuert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass ein an den Einspielergebnissen der Geräte anknüpfender Steuermaßstab den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale Stückzahlmaßstab erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, veröffentlicht beispielsweise, NVwZ 2005, 1316, 1319. Damit lässt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen, dass das Einspielergebnis mit dem Vergnügungsaufwand des Spielers gleichzusetzen ist. Der Aufwand, den sich ein Spieler leistet, dürfte vielmehr in den Beträgen liegen, die er einem Spielapparat zuführt, um ihn zu seinem Vergnügen benutzen zu können. Nicht zu dem Aufwand, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem Vergnügen einsetzt, gehören allerdings Beträge, die mittels Geldspielgeräten lediglich gewechselt werden. Gleiches gilt - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - für Falschgeld, Fremdgeld und Einwürfe zur Prüfung des Gerätes. Bei der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen summarischen Überprüfung kann aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab des Spieleinsatzes nichtig sein könnte. So könnte sich herausstellen, dass die zuvor genannten Beträge sich in einer solchen Größenordnung bewegen, dass sie vernachlässigt werden können. Möglicherweise kann den Einwürfen, die nicht Vergnügungsaufwand sind, in anderer Weise Rechnung getragen werden, ohne dass die Satzungsregelung als ungültig anzusehen ist. Es würde dem Charakter dieses vorläufigen Verfahrens nicht gerecht, diesen Gesichtspunkten weiter nachzugehen. Eine Klärung muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Spieleinsatz durchgängig durch die Auslesesoftware dokumentiert wird, und für den Fall, dass dies nicht festgestellt werden kann, welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind. Soweit die Antragstellerin geltend macht, als mittelbar erhobene Steuer müsse diese auf den Betrag erhoben werden, der sich überhaupt in der Verfügungsmacht des Steuerschuldners befinde, dürfte dieses Vorbringen dem hier verwendeten Steuermaßstab nicht entgegen stehen. Da Spieleinsatz und Einspielergebnis in einem proportionalen Verhältnis stehen, kann auch die Steuer bei dem hier verwendeten Maßstab auf den Spieler abgewälzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben angesprochenen Entscheidung vom 13. April 2005 darauf hingewiesen, dass der hohe Aufwand des viel Spielenden sich in höheren Einspielergebnissen des Aufstellers niederschlage und folglich zu einer entsprechenden höheren Besteuerung führe.' Mit Blick insbesondere auf diese obergerichtliche Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass es jedenfalls bezüglich Wechselgeldbeträgen als zweifelhaft erscheint, ob diese zum Vergnügungsaufwand des Spielers rechnen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist eine abschließende Entscheidung hierüber indes nicht schon im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu treffen; diese bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten." Unter Berücksichtigung dessen durfte § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS durch die Änderungssatzung vom 21. Mai 2007 rückwirkend konkretisiert und neu gefasst werden. Mit der Änderungssatzung wurde eine Teilregelung des Steuermaßstabs, an deren Gültigkeit zumindest rechtliche Zweifel bestanden, vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 50, 2; siehe dazu auch: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., durch eine neue Satzungsbestimmung ersetzt. Ein überwiegendes Vertrauen der Klägerin, dass die rechtlich zweifelhafte Norm beibehalten würde, ist nicht schutzwürdig. Ihr war bekannt, dass die Stadt J. Vergnügungssteuer erheben wollte, und sie musste sich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Das gilt gleichermaßen für die hier rückwirkend erfolgte Neubestimmung des Einspielergebnisses, die sich zudem allein in einer Konkretisierung und Anpassung an die bereits damals bestehende Praxis der Klägerin bei den Steueranmeldungen und die damit in Einklang stehende Verwaltungspraxis des Beklagten erschöpfte. 2. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des in § 8 Abs. 1 VStS geregelten einspielergebnisorientierten Steuermaßstabs ergeben sich auch nicht als Folge der (Teil-)Unwirksamkeit der nach § 8a VStS optional eröffneten Möglichkeit zur abweichenden Besteuerung nach der Zahl der Apparate. Soweit § 8a Abs. 1 VStS die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Steuerschuldners eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate durchzuführen, erweist sich diese Satzungsbestimmung allerdings als unwirksam. Mit Bezug darauf hat das erkennende Gericht schon in dem zuvor erwähnten und zwischenzeitlich nach Beschwerderücknahme rechtskräftigen Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 L 64/07 - unter Bezugnahme auf einen anderweitig ergangenen und ebenfalls rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 18. August 2006 - 5 L 646/06 - (Der Gemeindehaushalt - GemHH - 2006, 253) ausgeführt: Die Automatensteuer wird traditionell nicht beim Spieler, sondern indirekt beim Veranstalter erhoben. Das entbindet den Satzungsgeber allerdings nicht von der Pflicht, den Charakter der Steuer als Aufwandsteuer bei ihrer Ausgestaltung auch im Hinblick auf den Steuermaßstab zu wahren. Diese Ausgestaltung verlangt die Wahl eines Maßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Bei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs hat die verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung dem Normgeber stets einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt, der ausgehend vom herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer insbesondere auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung des Maßstabs zulässt. Auch dieser weite Gestaltungs- und Pauschalierungsrahmen vermag allerdings nicht von der aus dem Wesen der Aufwandsteuer und damit aus Art. 105 Abs. 2 a GG folgenden Notwendigkeit zu befreien, dass der gewählte Steuermaßstab jedenfalls grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt deshalb für die Anwendbarkeit des Stückzahlmaßstabs den von den Kommunen zu führenden Nachweis, dass die über einen längeren Zeitraum gemittelten Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten nicht mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in der Gemeinde abweichen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 123, 218 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dem trägt der in § 7 VSS geregelte und an den Einspielergebnissen der Apparate mit Gewinnmöglichkeit orientierte Steuermaßstab Rechnung. Etwas anderes gilt jedoch für die durch § 7 a Abs. 1 VSS ermöglichte abweichende Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab unter gleichzeitiger Festsetzung eines einheitlichen Steuersatzes von 150,00 EUR/Monat, von dem nach § 7 b Abs. 1 VSS der Steuerpflichtige für jeden einzelnen Apparat mit Gewinnmöglichkeit ohne weitere Einschränkungen durch bis zum 31. Dezember zu stellenden Antrag für das folgende Kalenderjahr Gebrauch machen kann. Diese durch § 7 a Abs. 1 VSS im Sinne einer Option eröffnete Möglichkeit zur ,Rückkehr' zu dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - bei Nichterfüllung der zuvor dargelegten Voraussetzungen - ungeeigneten Stückzahlmaßstab mit gleichzeitiger Festsetzung eines einheitlichen Steuersatzes ist auch nicht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität sind nicht geeignet, den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler, der sich regelmäßig in einem einspielergebnisbezogenen Steuermaßstab hinreichend widerspiegelt, dadurch auch für den Stückzahlmaßstab herzustellen, dass der Steuerpflichtigen im Einzelfall diesen nach den vorgenannten Kriterien unzulässigen Maßstab nach seiner Wahl (wieder) zur Anwendung bringen kann. Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - zunächst ein einspielergebnisbezogener Steuermaßstab zur Erfassung und Abbildung des zu besteuernden Vergnügungsaufwandes eingeführt wird und im Übrigen nicht nachgewiesen ist, dass der optionale Stückzahlmaßstab in allen Anwendungsvarianten im Einklang mit den Anforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Steuermaßstab steht. Denn letztlich widerspricht es dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn es dem Rechtsunterworfenen angesonnen wird, sich durch eigene Wahl einer Norm zu unterziehen, die objektiv nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht, unabhängig davon, ob durch diese Verfahrensweise eine Verwaltungserleichterung oder im Einzelfall bzw. generell ein wirtschaftlicher Vorteil für den Steuerpflichtigen entsteht. Ungeachtet dessen kann die optional eröffnete Besteuerungsmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab einerseits eine sachlich nicht gerechtfertige Schlechterstellung zur Folge haben, etwa wenn der einspielergebnisbezogene Jahressteuerbetrag gemäß § 7 VSS nach Ablauf des Kalenderjahres geringer ist als die stückzahlbezogene Jahressteuer von (150,00 EUR/Monat x 12 Monate =) 1.800,00 EUR. Andererseits wird die abweichende Besteuerung nach § 7 a VSS unter Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit in der Regel zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung derjenigen Automatenaufsteller führen, die ihre Geräte an lukrativen Standorten betreiben oder besonders attraktive und damit vielbespielte Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt haben. De facto wirkt sich die Optionsmöglichkeit des § 7 a Abs. 1 VSS im Zusammenhang mit der in Absatz 2 geregelten stückzahlbezogenen Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen von 1.800,00 EUR/Jahr bei solchen Gewinnspielgeräten steuermindernd aus, deren steuerpflichtiges Einspielergebnis 22.500,00 EUR/Jahr (= 1.875,00 EUR/ Monat) übersteigt. Gerade für solche Gewinnspielgeräte, bei denen sich ein höherer Vergnügungsaufwand der Spieler zugleich in hohen Einspielergebnissen widerspiegelt, ergibt sich aber durch die Optionsmöglichkeit des § 7 a VSS eine grundsätzlich systemfremde partielle Steuerfreistellung. An dieser Rechtsprechung hält die beschließende Kammer auch in Ansehung des Satzungsrechts des Antragsgegners fest. Anderes ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass in § 8 b Abs. 3 VSS - abweichend von dem im Verfahren 5 L 646/06 zu beurteilenden Ortsrecht - Folgendes bestimmt ist: (3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt J. mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. Zwar ist nach dieser Bestimmung im Satzungsgebiet des Antragsgegners die Möglichkeit für Geräteaufsteller verschlossen, nur für einzelne Apparate die Option der Pauschalbesteuerung wahrzunehmen. Indessen führt diese Regelung nicht zur Ausräumung der Bedenken bezüglich der Steuergerechtigkeit der Satzungsbestimmung, sondern vielmehr zu einer Vertiefung dieser Zweifel. Denn hierdurch wird eine weitere Privilegierung derjenigen Aufsteller hervorgerufen, denen es gelingt, an lukrativen publikumsfrequentierten Standorten Spielhallen zu eröffnen und so nicht nur einzelne Geräte einer günstigeren Besteuerung zu unterziehen, sondern ganze Spielstätten." An dieser Rechtsprechung, der zwischenzeitlich der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) gefolgt ist, vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 5 TG 1924/07 - Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2008, 35 (danach unterliegt eine satzungsrechtliche Regelung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, die dem Steuerschuldner eine Option zwischen einer Besteuerung nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse oder nach Maßgabe der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate einräumt, erheblichen rechtlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit), hält das erkennende Gericht auch bei nunmehr abschließender Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Die Unwirksamkeit der durch § 8a Abs. 1 VStS eröffneten optionalen Besteuerung nach der Zahl der Apparate führt allerdings nicht zugleich (auch) zur Nichtigkeit des in § 8 Abs. 1 VStS geregelten einspielergebnisbezogenen Steuermaßstabs, der der hier streitgegenständlichen Veranlagung (allein) zugrunde liegt. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1978, 536 ist es rechtsstaatlich unbedenklich, die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durchschlagen zu lassen, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgesetzgebers). Dieser Rechtssatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit von Gesetzen vgl. Beschluss vom 28. Januar 1970 - 1 BvL 8/68 - u.a., Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 27, 391 m.w.N. und obergerichtlicher Rechtsprechung zu satzungsrechtlichen Bestimmungen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. November 2006 - 23 BV 06.2403 -. Nach Maßgabe dessen sind hier die satzungsrechtlichen Bestimmungen über die beiden unterschiedlichen Steuermaßstäbe teilbar. Der in § 8 Abs. 1 VStS enthaltene einspielergebnisorientierte Steuermaßstab ist in sich geschlossen und gilt unabhängig von der in § 8a Abs. 1 VStS nur als Option eröffneten Möglichkeit abweichender Besteuerung nach der Zahl der Apparate. Auch ohne diese nur optionale Möglichkeit zur abweichenden" Veranlagung von Vergnügungssteuer verbleibt in § 8 Abs. 1 VStS ein selbstständig tragfähiger und vollständiger Steuermaßstab. Im Gegensatz zum Rechtszustand im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer am 13. Februar 2007 im Verfahren 5 L 64/07 ist nunmehr auch mit Sicherheit anzunehmen, dass der Steuermaßstab in § 8 Abs. 1 VStS ohne den nichtigen Teil des § 8a VStS erlassen worden wäre. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Beschluss des Rates der Stadt J. in der öffentlichen Sitzung vom 24. April 2007. In dieser Sitzung erfolgte unter dem Tagesordnungspunkt 12: Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt J. (Vergnügungssteuersatzung)" (DS 7/1440) unter Ziffer 2. folgende Beschlussfassung: § 8 a der Vergnügungssteuersatzung vom 21.10.2005 in der seit dem 01.01.2006 anzuwendenden Fassung bleibt unverändert aufrechterhalten. Sollte diese Satzungsregelung rechtlich nicht durchführbar und nichtig sein, bleibt hiervon die Wirksamkeit des § 8 der Vergnügungssteuersatzung (Heranziehung nach dem Einspielergebnis) unberührt." Zur Begründung dieser Beschlussfassung war in der Beratungsdrucksache Nr. 7/1440 vom 30. März 2007 u.a. ausgeführt: Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat durch Beschluss vom 13.02.2007 - 5 L 64/07 - die Heranziehung eines der Kläger aus den vorgenannten Verfahren zur Vergnügungssteuer einstweilen ausgesetzt, weil es die in § 8 a der Vergnügungssteuersatzung vorgesehene optionale Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab für verfassungswidrig und damit den Steuermaßstab insgesamt für unwirksam hält; im Übrigen weist das Verwaltungsgericht auf Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Regelung des § 8 der Vergnügungssteuersatzung (,nach dem Einspielergebnis') hin. Über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Im Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren ist auf die vom Verwaltungsgericht geäußerte Rechtsmeinung zu reagieren. [...] Die in § 8 a der Vergnügungssteuersatzung eingeräumte Möglichkeit der antragsabhängigen Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab sollte zunächst beibehalten werden. Ob sich die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, das diese optionale Besteuerung für ungültig hält, dauerhaft durchsetzen wird, ist gegenwärtig offen. Aus Gründen erheblicher Verwaltungsvereinfachung haben bislang zahlreiche Spielapparateaufsteller von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht. Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund sieht keinen Anlass, auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg die Mustersatzung anzupassen, und empfiehlt die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Ohne dies allerdings näher zu begründen, sieht das Verwaltungsgericht Arnsberg wegen der Ungültigkeit des § 8 a der Vergnügungssteuersatzung allerdings sogar eine Gesamtnichtigkeit des Steuermaßstabs, damit auch der Heranziehung ,nach dem Einspielergebnis'. Hier empfiehlt es sich, durch Ratsbeschluss zu bekräftigen, dass an dem Steuermaßstab ,nach dem Einspielergebnis' auch für den Fall festgehalten wird, dass sich tatsächlich die Regelung über die optionale Besteuerung endgültig als nichtig erweisen sollte. Denn die Möglichkeit, durch Antrag zu einer Besteuerung nach dem bisherigen Stückzahlmaßstab zurückzukehren, diente lediglich der praktikablen Handhabung für den Steuerschuldner wie auch für die Steuerverwaltung. Es gibt keinen vernünftigen Grund, den Maßstab ,nach dem Einspielergebnis' deshalb neu zu überdenken, weil dem Rat möglicherweise aus Rechtsgründen verwehrt ist, den Spielapparateaufstellern die Rückkehr zur Veranlagung nach dem Stückzahlmaßstab zu gestatten." Sowohl aus dem Text der Beschlussfassung als auch der Begründung in der Beratungsdrucksache ergibt sich zweifelsfrei, dass der Satzungsgeber den einspielergebnisorientierten Steuermaßstab des § 8 Abs. 1 VStS auch im Fall der Teilnichtigkeit des § 8a VStS aufrechterhalten wollte und will. 3. Des Weiteren verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen und anderen Spielstätten nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Hinblick auf die Steuerfreistellung des Haltens von Spielapparaten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. Dieser Befreiungstatbestand wirkt sich auf die hier allein streitgegenständlichen Gewinnspielgeräte rechtlich nicht aus. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV -) in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 27. Januar 2006 darf ein Spielgerät, bei dem - wie hier - der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten" nicht (mehr) aufgestellt werden. Geht die Steuerbefreiung somit für Gewinnspielgeräte ins Leere, liegt hinsichtlich dieser Geräte von vornherein keine ungleiche Behandlung vor. Darüber hinaus bleibt dem Satzungsgeber bei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen in Steuersatzungen unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat der Rat der Stadt J. bei der Fassung des Befreiungstatbestandes in § 2 Nr. 4 VStS nicht überschritten, da die dort von der Steuer freigestellten Veranstaltungen lediglich vorübergehend sind und nur vergleichsweise kurze Zeiträume andauern, während der Betrieb der in § 1 Nr. 5 VStS genannten Apparate - jedenfalls grundsätzlich - auf Dauer angelegt ist. Der (zeitliche) Ausnahmecharakter der unter § 2 Nr. 4 VStS angeführten Veranstaltungen stellt daher ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium gegenüber dem dauerhaften und ortsfesten Betrieb in Gaststätten oder Spielhallen dar, so dass eine Unterscheidung nach dem Aufstellort zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und vom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06, 5 K 2286/06, 5 K 2614/06 und 5 K 2717/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -. Selbst wenn überdies unterstellt werden könnte, dass die Regelung in § 2 Nr. 4 VStS im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam wäre, hätte das allenfalls die Nichtigkeit dieses Befreiungstatbestandes zur Folge und berührte im Übrigen die Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung - insbesondere des Steuermaßstabs für Gewinnspielgeräte in § 8 Abs. 1 VStS - nicht. Vgl. dazu auch VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06 u.a. - und VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 - unter Hinweis auf die Urteile des OVG NRW vom 28. März 1996 - 22 A 5055/95 - und vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318. 4. Ferner ist der Steuermaßstab für Gewinnspielgeräte nicht deshalb unwirksam, weil in § 4 Abs. 1 Nr. 2 VStS und in der Überschrift des Satzungsabschnitts III. die Steuer als Pauschsteuer" bezeichnet wird. Zwar erscheint der Begriff Pauschsteuer" in der genannten Satzungsbestimmung als unscharf und möglicherweise sogar unzutreffend, soweit Gewinnspielgeräte gemäß § 4 Abs. 4 VStS nicht (mehr) mit einem pauschalen, in der Satzung festgelegten Betrag, sondern abhängig von deren Einspielergebnis besteuert werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und vom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06 u.a. -. Aus den weiteren Satzungsbestimmungen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte allein nach dem Einspielergebnis der Geräte erhoben wird (vgl. § 8 Abs. 1 VStS). Die danach an anderer Stelle in der Satzung möglicherweise fehlerhafte Verwendung des Begriffs Pauschsteuer" ist somit nicht geeignet, die Wirksamkeit der allein maßgeblichen steuerlichen Bemessungsgrundlage zu beeinträchtigen. 5. Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt: Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6. Richtlinie hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter Zitierung weiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß bereits mehrfach sowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG verneint worden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die Erhebung der Steuer für Geldspielgeräte nach dem Maßstab des Einspielergebnisses an. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH belässt Art. 33 der 6. Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die den Charakter von Umsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese Merkmale sind folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Vgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 (I -1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, Slg. 1997, I 3721 (I 3742 f). Es ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen von substanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede stehende Vergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems belasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen Merkmale der Mehrwertsteuer fehlt das Kriterium, dass die Steuer allgemein sich auf alle auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für Spielgeräte, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur die Benutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die Vergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem Konzept her nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt." Diesen zutreffenden Ausführungen, die auch für die Erhebung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in J. auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung gelten, schließt sich das erkennende Gericht an. Vgl. ebenso die einhellige Ansicht in der Rechtsprechung: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2008, 55, 57; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131; Niedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, ZKF 2007, 210; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 4880/06 -; VG Gießen, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 8 G 2406/06 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2007, 199; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2007 - 9 K 769/03 -; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -. Aus dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Ausdruck der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ergibt sich nichts anderes. Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ist es den Mitgliedsstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, soweit es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Der Steuermaßstab begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als nach der Definition des Einspielergebnisses nicht (auch) die seit Mai 2006 wieder anfallende Umsatzsteuer (vgl. das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 - BGBl. I 2006, 1095) vom Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse in Abzug zu bringen ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem o.a. Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - ausgeführt: Soweit nach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird, steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen Grundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. So wurde auch nach dem Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Bruttoprinzips die Vergnügungssteuer nach den Roheinnahmen bemessen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 - 14 A 2042/05 - ." Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 6. Die Höhe des Steuersatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser hat weder erdrosselnde Wirkung (a) noch ist die satzungsgemäße Mindestbesteuerung rechtsfehlerhaft (b). (a) Es lässt sich nichts dafür feststellen, dass der in § 8 Abs. 1 Satz 3 VStS bestimmte Steuersatz von 10 v.H. erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933, 934 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., m.w.N. Die Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Klägerin - an einem bestimmten Standort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht entscheidend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts (Buchholz) 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, 22, 25. Eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt J. erhobenen Vergnügungssteuer ist nicht feststellbar. Dafür, dass der in J. einheitlich geltende Steuersatz für in Spielhallen und anderen Spielstätten betriebene Apparate mit Gewinnmöglichkeit Automatenaufsteller in aller Regel in den wirtschaftlichen Ruin führt, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen gegenteiligen Behauptung der Klägerin spricht schon, dass der Beklagte nach der Neuregelung der Vergnügungssteuer unter Rückgriff auf den einspielergebnisbezogenen Maßstab erhebliche Einnahmeausfälle zu verzeichnen hat. Die der Anlage zur Ratsvorlage DS 7/1440 vom 30. März 2007 Veranlagung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte" zufolge durchschnittlich je Gewinnspielapparat im Jahr 2006 monatlich anfallenden Steuerbeträge von 99,11 EUR für Geräte in Spielhallen und von 30,74 EUR für Geräte in anderen Spielstätten, die auf der Grundlage von aussagekräftigem Zahlenmaterial ermittelt wurden, bewegen sich (deutlich) in einem Rahmen, der in der Vergangenheit von der Rechtsprechung - bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten und eine Besteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen nach dem sog. Stückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden ist. Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ 2000, 936: 600,00 DM/Monat und Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, a.a.O., 934 f.: 400,00 DM/Monat; Hess. VGH, Be- schluss vom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1996, 232: 400,00 DM/ Monat; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/ Monat; VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat. Auch der Umstand, dass die steuerliche Belastung je Gewinnspielapparat nach der VStS - im Mittel - erheblich geringer ist als nach der früheren stückzahlbezogenen Besteuerung, spricht gegen die Annahme, dass die Besteuerung es Automatenaufstellern in J. in aller Regel unmöglich werden lässt, ihren Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Da sich die Steuerlast nunmehr nach dem Einspielergebnis des einzelnen Gewinnspielapparates bemisst, werden zudem (zeitweilige) Einnahmeminderungen (z.B. aufgrund weniger bespielter Apparate) durch eine geringere Steuerschuld kompensiert, so dass der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Aufstellers - anders als bei der bisherigen Stückzahlbesteuerung - Rechnung getragen wird. Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt der o.g. Ratsvorlage die Zahl der Automaten in Spielhallen in J. zwischen dem Jahr 2005 und dem Jahr 2006 geringfügig von 142 auf 147 und in anderen Spielstätten (Gaststätten) von 105 auf 108 gestiegen ist. Der Beklagte hat darüber hinaus eine Aufkommenserhöhung bei der Vergnügungssteuer auch schon anfänglich nicht verfolgt. In der Ratsvorlage vom 8. Dezember 2005 (zur Satzungsänderung in der Ratssitzung vom 21. Dezember 2005), DS 7/0711, wurde davon ausgegangen, dass die Steuer moderat über den Höchstsätzen des früheren Vergnügungssteuergesetzes" liege. Vor diesem Hintergrund ist ferner anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört insbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Erfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - a.a.O. Folgendes ausgeführt: Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708 Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O." Nach dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, konnten die Automatenbetreiber die geänderten Besteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte nach der VStS für die Zeit ab Januar 2006 bei der Kalkulation ihrer betrieblichen Kosten berücksichtigen, nachdem der Rat der Stadt J. bereits am 20. Dezember 2005 die Vergnügungssteuersatzung beschlossen hatte. Vgl. im Übrigen zur Abwälzbarkeit der Steuer bei einem Steuersatz von 15 %: VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06 u.a. - . (b) Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 VStS für Gewinnspielgeräte in Spielhallen eine Mindeststeuer von 45,00 EUR und in anderen Spielstätten von 26,00 EUR je Kalendermonat und Apparat bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem kommunalen Satzungsgeber nicht verwehrt, einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je Automat geschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten, sofern sich nach seiner Einschätzung mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der Spielautomatensteuer auch verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die Eindämmung der Spielsucht, nicht ausreichend wirksam erreichen lassen, weil bei einem solchen Maßstab auch Spielautomaten an schwächer frequentierten Standorten noch lohnend betrieben werden können. Dieser Ersatzmaßstab muss freilich so ausgestaltet sein, dass er den primären, den Vergnügungssteueraufwand der Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht in Frage stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung eines Mindeststeuersatzes für Gewinnspielgeräte grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und vom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, a.a.O. Im Hinblick auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt J. gilt nichts anderes. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass durch die Erhebung einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem Steuersatz von (lediglich) 45,00 EUR bzw. 26,00 EUR die sonst für Gewinnspielgeräte geltende Besteuerung nach dem Einspielergebnis verfälscht wird. Soweit die Vergnügungssteuersatzung im Rahmen der Mindeststeuerregelung nicht vorsieht, dass negative Einspielergebnisse einzelner Geräte mit den positiven Einspielergebnissen anderer Geräte im jeweiligen Besteuerungszeitraum verrechnet werden können, ist dies ebenfalls rechtlich unbedenklich. Denn die Vergnügungssteuer zielt darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, a.a.O. In Gestalt der Spielautomatensteuer knüpft die Vergnügungssteuer daher an den Aufwand an, den der Spieler für sein Vergnügen - das Bespielen des Automaten - erbringt. Bei der Nutzung eines Geldspielgerätes mit Gewinnmöglichkeit kann sich im Ergebnis herausstellen, dass der Spieler keinen Aufwand für sein Vergnügen hatte, weil er (mindestens) seinen Spieleinsatz (zurück-)gewonnen hat. Der zu besteuernde Aufwand des Spielers wäre in diesem Fall allenfalls mit einem Betrag von null Euro zu bemessen. Der Spielaufwand kann dagegen selbst im Falle eines den Spieleinsatz übersteigenden Gewinns nie negativ sein und sich folglich auch nicht in einem Minusbetrag" niederschlagen. Da überdies nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sogar) ein Mindeststeuerbetrag für jedes Spielgerät als Auffangtatbestand festlegt werden darf, besteht (erst recht) keine Verpflichtung des Satzungsgebers, eine Verrechnung von negativen und positiven Einspielergebnissen zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06 u.a. -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -. Ist nach alledem die Vergnügungssteuersatzung für die streitgegenständlichen Zeiträume im Jahr 2006 wirksam, so erweisen sich auch die Vergnügungssteuerveranlagungen ihrerseits als rechtmäßig, soweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 3.041,50 EUR für die Monate Januar bis März und Juli bis September 2006 herangezogen worden ist. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Bedenken geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).