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Urteil

11 K 3272/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0117.11K3272.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in der Stadt N. in der "M.-----straße 5" eine Spielhalle und stellt dort u.a. auch Geldspielapparate mit Gewinnmöglichkeit auf. Mit Schreiben vom 28.12.2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass auf Grund einer zum 1.1.2006 in Kraft tretenden Satzungsänderung die Vergnügungssteuer zukünftig nicht mehr nach einem Stückzahlmaßstab erhoben werde. Die Höhe der Vergnügungssteuer richte sich - soweit es Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betreffe - zukünftig nach dem Spieleinsatz sämtlicher Geldspielgeräte. Die Vergnügungssteuer müsse vom Aufsteller in einer monatlichen Vergnügungssteuervoranmeldung erklärt werden. In den von ihr vorgelegten Vergnügungssteuererklärungen für die Monate Januar und Februar 2006 machte die Klägerin keine Angaben zu den Einspielergebnissen. In ihren Widersprüchen vom 14.2.2006 und 9.3.2006 führte sie hierzu aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13.4.2005 klargestellt, dass korrekte Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer allein das Einspielergebnis, also die Kasse, sei. Nur diese werde dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer gerecht. Eine Bemessung der Vergnügungssteuer nach dem Spieleinsatz entspreche weder den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, noch sei sie technisch auf Grund der den manipulationssicheren Zählwerken zu entnehmenden Daten möglich. Mit Bescheiden vom 12.4.2006 setzte der Beklagte daraufhin für die Monate Januar und Februar 2006 auf der Grundlage von Schätzungen jeweils eine Vergnügungssteuer in Höhe von 1188,- EUR fest. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 2.5.2006 Widerspruch ein. Mit Bescheiden vom 21.8.2006 setzte der Beklagte die für die Monate Januar und Februar 2006 zu zahlende Vergnügungssteuer von jeweils 1188,- EUR auf 993,- EUR herab. Zugleich setzte er die von der Klägerin für den Monat März 2006 zu zahlende Vergnügungsteuer auf 1158,50 EUR und für die Monate April bis August 2006 auf jeweils 993,- EUR fest. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 9.9.2006 und 21.9.2006 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 12.9.2006 und 20.9.2006 ab. Mit Bescheid vom 26.9.2006 wies er den Widerspruch der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid für den Monat Juli 2006 zurück. Über die Widersprüche hinsichtlich der Festsetzungen für die übrigen Monate des Jahres 2006 ist bisher nicht entschieden worden. Die Klägerin hat daraufhin mit am 10.10.2006 bei Gericht eingegangenem Antrag um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Festsetzungsbescheide für die Monate Januar bis Juli 2006 ersucht und am 26.10.2006 hinsichtlich des Festsetzungsbescheides für den Monat Juli 2006 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 7.11.2006 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (11 L 734/06). Die Klägerin führt zur Begründung der Klage aus: Eine Orientierung der Vergnügungssteuer am Einsatz bzw. der Anzahl der bezahlten Spiele knüpfe nicht an den Vergnügungsaufwand des Spielers an und sei damit nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt. Der Spieler berücksichtige bei seinen Dispositionen auch die zu erwartenden Gewinnausschüttungen. Eine Besteuerung müsse sich auf Grund der Mittelbarkeit der Steuererhebung am Ergebnis des Dispositionsprozesses des Spielers, also am Einspielergebnis, ausrichten. Eine Bemessung am Einwurf - wie hier geschehen - vernachlässige dies und stelle lediglich auf einen Faktor des Dispositionsprozesses ab. Sie lasse die erheblich unterschiedlichen Ausschüttungsquoten außer Betracht und könne zu Vergnügungssteuerbeträgen führen, bei denen ein Betrieb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr möglich sei. Mit dem Spieleinsatz als Steuermaßstab würden im Übrigen Vorgänge erfasst, wie z.B. Wechselvorgänge, Einwurf von Falsch- und Fremdgeld, die mit dem Vergnügungsaufwand des Spielers in keinem Zusammenhang stehen. Die Spieleinsätze könnten auch deshalb nicht Besteuerungsgrundlage sein, da sie nicht von allen zurzeit auf dem Markt befindlichen Geldspielgeräten durch elektronische Zählwerke erfasst werden könnten. Letztlich fehle es in der Satzung auch an einer Regelung hinsichtlich der Entstehung des Steueranspruches bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Die Klägerin beantragt, den Vergnügungssteuerschätzungsbescheid des Beklagten vom 21.8.2006 für den Monat Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.9.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Zur Festsetzung der Vergnügungssteuer im Wege der Schätzung sei er berechtigt gewesen, da die Klägerin in den ihr übersandten Vordrucken "Vergnügungssteueranmeldung" keine Angaben zu den Spieleinsätzen gemacht habe. Bei der Festlegung des Steuersatzes habe er sich an Angaben eines anderes Spielhallenbetreibers zur Netto-Kasse orientiert und aus diesen Zahlen einen durchschnittlichen Spieleinsatzbetrag abgeleitet. Der ursprünglich gewählte Steuersatz von 8 % auf den Spieleinsatz sei durch die Änderungssatzung auf 4 % reduziert worden, um eine vom Satzungsgeber vorgegebene Aufkommensneutralität bei der Steuererhebung zu gewährleisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte 11 L 734/06 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Der Vergnügungssteuerschätzungsbescheid des Beklagten vom 21.8.2006 für den Monat Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.9.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.2005, erneut geändert durch Satzung vom 23.6.2006 - im Folgenden: VS -. Danach beträgt die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 4 v.H. des Spieleinsatzes (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 VS). § 10 Abs. 1 Satz 2 VS definiert den Spieleinsatz als Gesamtsumme der für die Benutzung eines Apparates und/oder die Teilnahme am Spiel eingesetzten Bruttobeträge. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VS gelten die bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit angegebenen Höchststeuersätze je Apparat und angefangenen Kalendermonat der Aufstellung. § 13 Abs. 3 VS verpflichtet den Steuerschuldner, die Steuer selbst zu errechnen. Hierzu hat er nach § 13 Abs. 3 Satz 2 VS bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Stadt eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt nach § 13 Abs. 3 Satz 4 VS als Steuerfestsetzung. Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden, kann die zu entrichtende Vergnügungssteuer im Wege der Schätzung gemäß § 14 Abs. 1 VS i.V.m. § 162 AO ermittelt werden. II. Gemessen an diesen Voraussetzungen unterliegt die Erhebung der Vergnügungssteuer auf Grund der vorgenannten Satzungsbestimmungen keinen durchgreifenden Bedenken. 1. Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Satzung keine Regelung über die Entstehung des Steueranspruches enthält. Soweit § 12 VS die Entstehung des Steueranspruches "im Falle der Pauschsteuer nach § 10" regelt, bezieht sich dies nicht nur auf Apparate ohne Gewinnmöglichkeit. Der Begriff der "Pauschsteuer" wird in der Satzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VS) in Abgrenzung zur Kartensteuer (§ 5 und 6 VS) verwandt und umfasst damit alle anderen Erhebungsformen, mithin alle in § 10 VS genannten Steuererhebungstatbestände. Dass die bisher übliche Bezeichnung als "Pauschsteuer" beibehalten wurde, obwohl die Steuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an das Einspielergebnis anknüpft, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Vgl. VG N. , Urteil vom 30.8.2006 - 11 K 4192/04 - . Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ist jedenfalls eindeutig, dass § 12 VS sich auch auf diese Geräte bezieht und die Satzung damit eine Regelung hinsichtlich der Entstehung des Steueranspruches enthält. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Satzung auch mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 105 Abs. 2a GG, vereinbar, soweit sie bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eine Besteuerung nach dem o.g. "Spieleinsatz" vorsieht. Der Charakter einer örtlichen Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG wird durch diese Bemessungsgrundlage gewahrt. Das BVerwG hat in seiner neueren Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = Städte- und Gemeinderat 2005, Nr. 6, Seite 29 = GewArch 2005, 332 = DVBl. 2005, 1208 = DÖV 2005, 956 = NVwZ 2005, 1316, die von ihm bei den Einspielergebnissen der Geldspielautomaten festgestellte Schwankungsbreite lediglich zum Anlass genommen, den gewählten Stückzahlmaßstab als mit Bundesrecht unvereinbar zu erklären, zugleich aber klargestellt, dass den Kommunen nach wie vor ein weiter Spielraum auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung eines neuen Steuermaßstabes zustehe. Dieser muss lediglich einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand aufweisen. Bundesverfassungsrecht gebietet dagegen keine Bemessung der Vergnügungssteuer an dem Einspielergebnis. Auch eine Steuer, die - wie hier - nicht an das Einspielergebnis, die sog. "Kasse" anknüpft, sondern an den "Spieleinsatz" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 VS, genügt diesen Anforderungen. Der Aufwand, den ein Spieler betreibt, liegt regelmäßig in den Beträgen, die er einem Spielapparat zuführt, um ihn zu seinem Vergnügen nutzen zu können. Deshalb ist ein am "Spieleinsatz" orientierter Steuermaßstab grundsätzlich geeignet, den Vergnügungsaufwand des Spielers abzubilden. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 25.10.2006 - 23 L 1519/06 - und vom 29.8.2006 - 23 L 1204/06 -, letzterer bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2006 - 14 B 2139/06 -. Insoweit vermag das Gericht den Ausführungen der Klägerin nicht zu folgen (Bl. 26 d.A.), der Spieler disponiere auf Grund des zu erwartenden Rückflusses nur über die Differenz, welche sich als Einspielergebnis niederschlage, und deshalb komme allein das Einspielergebnis als Besteuerungsgrundlage in Betracht. Ungeachtet der gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnausschüttungen muss jeder Spieler damit rechnen, seinen gesamten Einsatz zu verlieren. Er disponiert damit gerade nicht über eine "Differenz", sondern über den gesamten eingeworfenen Betrag. Im Übrigen hat das BVerwG - wie oben bereits ausgeführt - in dem genannten Urteil vom 13.4.2005 keine Festlegung zu Gunsten eines bestimmten Steuermaßstabes getroffen, sondern nur den im konkreten Fall angewandten Stückzahlmaßstab verworfen. Sowohl ein am "Einspielergebnis" (d.h. dem Kasseninhalt) als auch ein am "Spieleinsatz" i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 VS orientierter Steuermaßstab sind aber geeignet, den Vergnügungsaufwand des Spielers ungleich wirklichkeitsnäher abzubilden als der bisher verwandte Stückzahlmaßstab und deshalb mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar. Das von den Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 28.12.2006 wiedergegebene Rechenbeispiel (Bl. 27 d.A.) kann die Geeignetheit des Spieleinsatzes als Steuermaßstab nicht grundsätzlich in Frage stellen. Es beruht auf einer Auszahlungsquote von 85 %, die weder nach der SpielV gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 13 SpielV) noch in der Praxis nach den Angaben der Klägerin im Regelfall erreicht wird (Bl. 26 d.A.). Dass bei einem am "Spieleinsatz" orientierten Steuermaßstab im Einzelfall Geldbeträge erfasst werden, die dem Vergnügungsaufwand des Spielers nicht zugerechnet werden können (z.B. Wechselgeld, Falsch- und Prüfgeld), ist unschädlich. Nach der Rechtsprechung ist bei der Spielautomatensteuer nur ein zumindest "lockerer Bezug" zwischen Maßstab und Vergnügungsaufwand erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237. Deshalb hat das BVerwG im Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. den Stückzahlmaßstab nicht generell verworfen, sondern nur dann, wenn das Einspielergebnis mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art im Satzungsgebiet abweicht. Hieran gemessen wird die Geeignetheit des "Spieleinsatzes" als Besteuerungsgrundlage wegen der o.g. nicht als Vergnügungsaufwand zu qualifizierenden Geldeinwürfe grundsätzlich nicht in Frage gestellt, sondern nur dann, wenn diese in nennenswerter Größenordnung und in einer die o.g. Spannbreite überschreitenden Weise den "Spieleinsatz" verfälschen. Dies ist weder für das Gericht ersichtlich noch hat die Klägerin bezogen auf die von ihr betriebenen Geldspielautomaten konkrete Zahlen vorgelegt. 3. Der "Spieleinsatz" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 VS ist auch nicht deshalb als Besteuerungsgrundlage ungeeignet, weil er mit den zurzeit auf dem Markt befindlichen Geldspielgeräten nicht durch die elektronischen Zählwerke erfasst werden kann, die Klägerin somit nicht in der Lage wäre, entsprechende Daten im Rahmen ihrer Steuererklärungspflicht nach § 13 Abs. 3 VS vorzulegen. Zwar müssen erstmals die auf der Grundlage der zum 1.1.2006 in Kraft getretenen SpielV (BGBl. I 2006, 280) zugelassenen Geldspielgeräte eine Kontrolleinrichtung haben, die es ermöglicht, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren (§ 12 Abs. 2 Buchstabe d SpielV). Für die vor dem 01.01.2006 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Geldspielgeräte gilt insoweit eine Übergangsregelung bis zum 01.01.2010 (vgl. § 20 Abs. 1 SpielV). In der Praxis verfügten jedoch die bereits vor dem 1.1.2006 zugelassenen Geldspielgeräte vielfach über standardisierte Zählwerkausdrucke, mit denen das Einspielergebnis i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 VS erfasst wird und mitgeteilt werden kann. Vgl. adp-Gauselmann GmbH, adp merkur service, von Profis für Profis, Allgemeiner Zählwerksausdruck, Geldbilanz, Statistik, Begriffserklärung zu den Zählwerksausdrucken nach der SpielV a.F.; im Verfahren 11 K 1625/06 vorgelegte Zählwerksausdrucke eines anderen Spielhallenbetreibers aus dem Jahre 2005. Dass abweichend hiervon die Spielgeräte der Klägerin nicht über derartige Möglichkeiten verfügen, die Einspielergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren, ist nicht dargelegt worden. In der Antragsbegründung zum Verfahren 11 L 734/06, auf die die Klägerin in diesem Verfahren Bezug genommen hat, wird in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen, dass "nicht alle auf dem Markt befindlichen Geldspielgeräte" über derartige Zählwerke verfügen (Bl. 3 d.A. in 11 L 734/06). Dass sich derartige Geräte auch in der von der Klägerin betriebenen Spielhalle in N. befinden, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Ob der Spieleinsatz dem im standardisierten Zählwerksausdruck unter "Einwurf" aufgeführten Betrag entnommen werden muss oder diesem weitere Beträge hinzugerechnet werden müssen - etwa Gewinne in Form nicht ausgezahlter Freispiele - ist eine Frage der Steuererhebung im Einzelfall. Sie stellt sich nur, wenn entsprechende Daten durch die Klägerin vorgelegt werden und die zu zahlende Vergnügungssteuer sich aus einer derartigen Steuererklärung ergibt. Dies hat die Klägerin bisher unterlassen, sodass die Festsetzung der Vergnügungssteuer zu Recht im Wege der Schätzung erfolgte (s. hierzu unter 4.). 4. Da die Klägerin der ihr obliegenden und erfüllbaren Steuererklärungspflicht nach § 13 Abs. 3 VS nicht nachgekommen ist, war der Beklagte berechtigt, die zu entrichtende Vergnügungssteuer gemäß § 14 Abs. 1 VS i.V.m. § 162 AO im Weg der Schätzung zu ermitteln. Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung beruht nicht auf willkürlichen und sich jeglicher Nachprüfung entziehenden Annahmen zur Besteuerungsgrundlage, dem Spieleinsatz nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VS. Da die Klägerin Angaben zu den Spieleinsätzen in der vor ihr betriebenen Spielhalle "M.-----straße 5" verweigert hat und dem Beklagten insoweit auch Zahlen aus den Vorjahren nicht vorlagen, war er im Rahmen der Schätzung auf Vergleichszahlen anderer Automatenaufsteller angewiesen. Repräsentative Vergleichszahlen zu den Spieleinsätzen von anderen Automatenaufstellern im Satzungsgebiet lagen dem Antragsgegner im Veranlagungszeitraum - wie er bereits in den Verfahren 11 L 734/06 und 11 K 4192/04 vorgetragen hat - ebenfalls nicht vor, weil sämtliche Automatenaufsteller entsprechende Anfragen des Beklagten unbeantwortet ließen. Unter diesen Umständen unterliegt es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner sich bei der Schätzung des Spieleinsatzes an den im Verfahren 11 K 4192/04 vorgelegten Einspielergebnissen eines anderen Spielautomatenbetreibers sowie an dem im Auftrag des Arbeitsausschusses Münzautomaten e.V. erstellten IFO-Gutachten vom Januar 2005 zum Umsatz der Münzautomatenaufsteller im Jahre 2004 orientiert hat. Soweit in diesem Gutachten von einem durchschnittlichen Spieleinsatz von 2.475 EUR bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ausgegangen wird, vgl. hierzu auch Sitzungsdrucksache der Stadtverwaltung N. 237/2005 betreffend Änderung der Vergnügungsteuersatzung vom 20.12.2002 und Erstellung einer neuen Vergnügungsteuersatzung zum 1.1.2006, ist zu berücksichtigen, dass insoweit nicht nach den Aufstellorten differenziert wird und erfahrungsgemäß Geldspielautomaten in Spielhallen einen weitaus höheren Umsatz verzeichnen als Automaten in Gaststätten und sonstigen Orten i.S.d. § 1 Abs. 5 b VS. Nach Erhebungen der Forschungsstelle für den Handel in Berlin wurde für das Land Nordrhein-Westfalen bei Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen im Jahr 2000 eine durchschnittliche Bruttokasse von 1.732 EUR ermittelt, zitiert in: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.5.2006 - 25 K 1074/06 -, die bei einer Mindestauszahlungssumme in Höhe von 60 % nach der bis zum 31.12.2005 gültigen SpielV zu einem Spieleinsatz im o.g. Sinne von 4.250 EUR führt. Dass der vom Antragsgegner hier im Wege der Schätzung ermittelte Spieleinsatz in Höhe von 4.137,50 EUR für die in einer Spielhalle aufgestellten Spielautomaten realitätsnah ist und sich aus allgemeinen Erfahrungswerten ableiten lässt, dürfte deshalb nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Im Übrigen orientiert sich dieser geschätzte Wert an einem Steuersatz von 165,50 EUR pro Gerät, der in der bis zum 31.12.2005 geltenden Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 20.12.2002 enthalten war (4.137,50 EUR x 4/100 = 165,50 EUR). 5. Die Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.6.2006 entfaltet auch nicht unter Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 1 GG erdrosselnde Wirkung. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Automatenaufsteller vorliegt, wenn die Steuerbelastung durch die Vergnügungssteuer es unmöglich macht, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -; NVwZ 1997, 573, 575; BFH, Urteil vom 29.3.2006 - II R 59/ 04 -, BFH NV 2006, 1354 = DtStRE 2006, 1143. Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Regelung den aus der Ausübung des Berufs erzielten Gewinn so weit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe des Berufs veranlasst sehen, denn Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung. Vgl. BFH, Urteil vom 29.3.2006 - II R 59/04 -, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. Nach diesen Maßstäben ist eine erdrosselnde Wirkung der in der Stadt N. erhobenen Vergnügungssteuer in Höhe von 4 v.H. des Spieleinsatzes nicht ersichtlich. Wie oben bereits ausgeführt hat sich der Beklagte hierbei am bisher geltenden Steuersatz von 165,50 EUR pro Monat und Apparat orientiert, dem nach Auffassung des Gerichts keine erdrosselnde Wirkung beigemessen werden konnte. Vgl. VG N. , Urteil vom 30.8.2006 - 11 K 4192/04 - m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG. Selbst für Steuersätze in Höhe von 600,- DM (ca. 306,- EUR) pro Geldspielgerät und Kalendermonat hat die Rechtsprechung eine erdrosselnde Wirkung verneint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ 2000, 936; BFH, Urteil vom 29.3.2006 - II R 59/04 -, a.a.O. In Nordrhein-Westfalen sowie speziell im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts waren Steuersätze von monatlich 200 EUR und mehr pro Geldspielgerät üblich, ohne dass sich die Zahl der in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte nennenswert reduziert hätte. In der Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2002 haben auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein- westfälische Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des damals noch geltenden Vergnügungssteuergesetz NRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen bis zu 250 EUR. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2004 - 25 K 7334/03 -, das im konkreten Fall einen Steuersatz von 240 EUR pro Monat und Geldspielgerät nicht beanstandet hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.