Urteil
11 K 7630/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1214.11K7630.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Abgabenfreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2001 auf Grund eines Befreiungsantrages vom 11.3.2002. 3 Mit Bescheid vom 25.3.2003 setzte das beklagte Amt gegenüber der Klägerin die für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser zu zahlende Abwasserabgabe im Entwässerungsgebiet I1. für das Veranlagungsjahr 2001 auf 14.658,15 EUR fest. Das Teilnetz I1. entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW. Die "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen" (Runderlass des MURL vom 3.1.1995) seien nicht erfüllt. Abgabenfreiheit könne deshalb nicht gewährt werden. 4 Gegen die Heranziehung zu Abwasserabgaben für den Veranlagungszeitraum 2001 legte die Klägerin am 10.4.2003 Widerspruch ein. Das beklagte Amt habe fälschlicherweise den Abgabenfreiheitsantrag vom 11.3.2002 unberücksichtigt gelassen. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG NRW seien erfüllt, insbesondere fehle nicht die erforderliche Drosselkalibrierung. Nach dem Selbstüberwachungsbericht 2001 seien vielmehr im Zeitraum von Ende 2001 bis Anfang 2002 Drosselüberprüfungen im Zusammenhang mit den Abflussmessungen des GEP-I1. durchgeführt und dem StUA N. vorgelegt worden. Es habe die Überprüfung jedoch nicht anerkannt, da sie nicht mit dem "Merkblatt zur Abwassereigenkontrolle (EKVO)" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vereinbar sei. Diese hessische Verordnung sei jedoch in NRW nicht anwendbar. Die für NRW geltende Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV-Kan) vom 16.1.1995 verlange für Regenrückhaltebecken lediglich eine hydraulische Drosselkalibrierung anhand einer Kennlinienüberprüfung nach Herstellerangaben und stelle keine weitergehenden Anforderungen. 5 Mit Bescheid vom 11.12.2003 wies das beklagte Amt den Widerspruch zurück. Die von der Klägerin durchgeführte Langzeitmessung sei nicht mit einer Drosselkalibrierung gleichzusetzen. Eine solche hydraulische Drosselkalibrierung sehe jedoch der Runderlass des MURL vom 3.1.1995 in Verbindung mit der SüwV-Kan ausdrücklich vor. Im Übrigen seien die Messungen im Zeitraum von Dezember 2001 bis Februar 2002 durchgeführt worden und könnten schon deshalb für den Veranlagungszeitraum 2001 nicht berücksichtigt werden. 6 Mit ihrer am 24.12.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Widerspruchsverfahren weiter. Die erforderliche Drosselüberprüfung habe stattgefunden, die notwendigen Messeinrichtungen seien am 27.11.2001 durch eine Fachfirma installiert und die dadurch gewonnenen Messergebnisse mit eigenen Vergleichsmessungen der Klägerin abgeglichen worden. Die hessische EKVO sei in NRW keine allgemein anerkannte Regel der Technik und deshalb als Bemessungsgrundlage auch nicht heranziehbar. Bis heute habe das beklagte Amt die EKVO nicht, v.a. nicht per Verfügung, der Klägerin zugänglich gemacht. Für den Veranlagungszeitraum 2001 habe es vielmehr in NRW keine technische Handlungsanweisung gegeben. Einen "Fachbericht des Landesumweltamtes" zur hydraulischen Drosselkalibrierung gebe es erst seit Juni 2003. Für den Veranlagungszeitraum sei allein die SüwV-Kan mit ihrer Anlage zu § 2 verfügbar gewesen, die in Nummer 8 eine auslegungsbedürftige Anforderung für eine ausreichende Drosselüberprüfung vorsehe. Die Klägerin habe eine solche Auslegung vorgenommen und sich für eine umfangreiche Langzeitmessung entschieden. Sie habe damit sogar erheblich mehr getan, als gesetzlich unbedingt erforderlich gewesen wäre. Allein die ersten Messungen im Dezember 2001 hätten die Minimalanforderungen des Verordnungsrechts erfüllt. Die Ergebnisse seien insgesamt auch plausibel und nachprüfbar. Die Abgabenfreiheit sei auch nicht wegen § 73 Abs. 4 LWG NRW ausgeschlossen, da die SüwV-Kan auch Kontrollen im 2. Halbjahr ausdrücklich vorsehe. Auf den Stichtag 30.6. für den jeweiligen Veranlagungszeitraum komme es daher nicht an. Der Messzeitraum Dezember bis Februar und die darauf aufbauenden Selbstüberwachungsberichte seien auch nie beanstandet worden. Der Stichtag habe im Übrigen ohnehin nur für die der Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde zu legende Einwohnerzahl Bedeutung. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das beklagte Amt unter Aufhebung seine Bescheides vom 25.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2003 zu verpflichten, dem Antrag auf Abgabenfreiheit vom 11.3.2002 stattzugeben. 9 Das beklagte Amt beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das StUA N. habe die Klägerin bereits mit Schreiben vom 18.7.2001 darauf hingewiesen, dass sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß der Anlage Nr. 7, 8 zu § 2 SüwV-Kan nach der EKVO richteten. Die danach erforderliche hydraulische Kalibrierung habe die Klägerin nicht vorgenommen. Die von ihr durchgeführten Langzeitmessungen erlaubten lediglich, das gesamte Kanalisationsnetz hydraulisch zu optimieren, Rückschlüsse auf das Verhalten der einzelnen Drosseleinrichtungen selbst seien dagegen nicht möglich. Das StUA N. habe auch mit Schreiben vom 29.8.2002 und 21.1.2003 vergeblich die Vorlage von Prüfprotokollen für die Kalibrierung der Drosseleinrichtungen angemahnt. Da die von der Klägerin durchgeführten Messungen keine Rückschlüsse auf die einzelnen Drosseleinrichtungen ermöglichten, seien sie auch nicht durch Auslegung als der Vorgabe der Anlage 8 zu § 2 SüwV-Kan entsprechend anzuerkennen. Im Übrigen seien anhand der Messungen auch keine brauchbaren Vergleichskurven zu erstellen gewesen, solche lägen jedenfalls bis heute nicht vor. Schließlich scheitere die begehrte Abgabenfreiheit für den Veranlagungszeitraum 2001 schon daran, dass die Klägerin die erforderlichen Messeinrichtungen erst am 27.11.2001 installiert und ab Dezember 2001 Messungen durchgeführt habe. Zum nach § 73 Abs. 4 LWG NRW entscheidenden Stichtag am 30.6.2001 seien dagegen keine Kontrollmechanismen vorhanden gewesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Abgabenfreiheit für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser im Teilnetz I1. . Der angefochtene Bescheid des beklagten Amtes vom 25.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Die Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer im Veranlagungsjahr 2001 grundsätzlich abgabenpflichtig nach §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im Veranlagungsjahr maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 07.11.1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455). 16 Die Klägerin kann für das Veranlagungsjahr 2001 schon deshalb keine Abgabenfreiheit beanspruchen, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 4 LWG NRW unabhängig davon nicht erfüllt sind, ob die von ihr durchgeführten Kontrollmessungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 7 a Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW angesehen werden können. Denn die Klägerin hat selbst mitgeteilt, dass die für die Durchführung der Messungen erforderlichen Einrichtungen erst am 27.11.2001 im Kanalnetz I1. installiert wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren daher keine Messeinrichtungen vorhanden, über deren Vereinbarkeit mit dem Runderlass des MURL vom 3.1.1995 in Verbindung mit der SüwV-Kan befunden werden könnte. Abgabenfreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG NRW setzt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 73 Abs. 4 LWG NRW voraus, dass bereits zum Stichtag am 30.6.2001 die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies war bei der Klägerin gerade nicht der Fall, frühestens am 27.11.2001 bestand überhaupt die Möglichkeit hierfür. Angesichts des Inkrafttretens der SüwV-Kan am 1.1.1996 hätte die alle fünf Jahre erforderliche Drosselkalibrierung sogar bereits zum 30.6.2000 erfolgen müssen. 17 Unabhängig davon kann die von der Klägerin vorgenommene Langzeitmessung eine Abgabenfreiheit für den Veranlagungszeitraum 2001 jedoch auch deshalb nicht begründen, weil sie mit Dezember 2001 bis Februar 2002 ein Intervall wählte, das über diesen Zeitraum hinausreicht und zu 2/3 in das Veranlagungsjahr 2002 fällt. Das Jährlichkeitsprinzip, das als tragender Grundsatz dem Abwasserabgabenrecht zugrunde liegt 18 - vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 26.01.2005 - 9 B 49/04 -; Urteil vom 23.08.1996 - 8 C 10/95 -; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2005 - 9 A 712/03 - 19 und das Kontrollmessungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum fordert, verbietet jedoch die Berücksichtigung von Kontrollmessungen, die erst nach dem Ende dieses Zeitraums abgeschlossen wurden. 20 Hieran ändert auch der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand nichts, wonach die für eine hydraulische Drosselkalibrierung ausreichenden Messungen bereits im Dezember 2001 vorgenommen wurden. Denn diese Messungen waren Teil der Langzeituntersuchung, die gerade nicht im Dezember 2001 abgeschlossen war. Da die Klägerin aber selbst dieses Gesamtkonzept als Erfüllung der ihr obliegenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Drosselkalibrierung versteht, kann es insoweit auf Teilergebnisse nicht ankommen. Im Übrigen hat die Klägerin auch nur in allgemeiner Form auf solche frühzeitigen Ergebnisse hingewiesen, ohne sie zu spezifizieren. Mangels Vorlage war die Kammer so außer Stande, diese zu überprüfen und anhand der Maßstäbe der SüwV-Kan zu bewerten. 21 Eine möglicherweise abweichende Verwaltungspraxis - die die Klägerin jedoch nicht näher dargelegt hat und die angesichts des Umstandes, dass für das hier umstrittene Kanalisationsnetz erstmalig am 11.3.2002 ein Befreiungsantrag gestellt wurde, auch im Übrigen nicht ersichtlich ist - ist jedoch ebenso wenig wie die SüwV- Kan geeignet, die gesetzliche Vorgabe des § 73 Abs. 4 LWG NRW außer Kraft zu setzen. Die Kammer brauchte daher dem Einwand, es gebe eine solche entgegenstehende Praxis, für das vorliegende Verfahren nicht nachzugehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin soll die genannte Stichtagsregelung schließlich auch nicht nur Schwankungen der Einwohnerzahl Rechnung tragen. Denn die Regelung erfasst ausdrücklich auch den Befreiungstatbestand des Absatzes 2, für den die Größe der Gemeinde gerade keine Rolle spielt. 22 Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Abgabenfreiheit im Veranlagungsjahr 2001 aber auch deshalb nicht vor, weil das Kanalisationsnetz der Klägerin in diesem Zeitraum nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Gem. § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Diese Bestimmung findet sich in Nordrhein-Westfalen in § 73 Abs. 2 LWG, im Veranlagungsjahr 2001 zuletzt geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW, S. 708). Gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabenfrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen. Zu den gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführten, gem. § 18 b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gehören die Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 - RdErlNWBetrieb - MBl. NRW, 250 ff.) sowie gem. Nr. 2 dieses RdErlNWBetrieb die Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan, GV NRW, 64 ff.). 23 Vgl. zur SüwV Kan als Regeln der Technik: VG Minden, Urteil vom 01.02.2000 - 11 K 2805/99 -; Urteil vom 27.11.2001 - 11 K 4206/00 -; Urteile vom 28.05.2002 - 11 K 1015/01 - und 11 K 1014/01 -; Urteil vom 29.05.2002 - 11 K 1086/01 -; Urteil vom 25.2.2004 - 11 K 5118/03. 24 Nach Nr. 2 des RdErlNWBetrieb sind die Bauwerke eines Kanalisationsnetzes regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 SüwV Kan durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Gem. § 2 Abs. 1 SüwV Kan hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Aus Nr. 8 der Anlage zu § 2 der SüwV Kan ergibt sich, dass zur Prüfung von Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanälen und Regenrückhaltebecken u.a. eine "hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen" gehört. Art dieser Prüfung ist die "Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers". Bei Abweichungen der Drosselwassermenge um mehr als 20 Prozent vom Sollwert ist nach Nr. 8 der Anlage zum RdErlNWBetrieb die Sanierung der Drosseleinrichtungen innerhalb eines Jahres vorzunehmen. 25 Bereits aus dieser Vorgabe im RdErlNWBetrieb ergibt sich, dass bei der hydraulischen Drosselkalibrierung in geeigneter Weise die Drosselwassermenge zu ermitteln ist. Da diese bei Drosseln mit beweglichen Teilen unter Berücksichtigung des jeweiligen Wasserstands geregelt bzw. gesteuert wird, erfordert eine hydraulische Kalibrierung nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls im Hinblick auf solche Drosseln eine messtechnische Kontrolle des Abflusses aus der Drossel unter realen Betriebszuständen. Nur so kann überprüft werden, ob die Drosseleinrichtungen unter den Bedingungen unterschiedlichen Wasserdrucks den Abfluss entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung regeln bzw. steuern. Dass die Kalibrierung vor Ort bei dem auf die Drossel einwirkenden Wasserdruck vorzunehmen ist, folgt zudem bereits aus dem Wortlaut. Die Kalibrierung hat eine hydraulische (= mit Wasserdruck) zu sein. Nicht ausreichend sind aus diesem Grund nur Messungen der Blendenöffnungen ohne Prüfung des Verhaltens beweglicher Stellelemente während des Ablaufs und reine Funktionsprüfungen der Drosseln im Hinblick auf Reibung und Gangbarkeit. Dass die Funktionsprüfung keine hydraulische Drosselkalibrierung darstellt, lässt sich daraus schließen, dass eine Prüfung der Funktionsfähigkeit der Drosselorgane in Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan gesondert vorgesehen ist. 26 Die Klägerin hat zwar die Abgabenfreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser beantragt, ihr Kanalisationsnetz entsprach im Veranlagungsjahr jedoch nicht den Regeln der Technik, weil sie keine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen im Sinne von Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan hat vornehmen lassen. Wie das damalige StUA N. in seinem Schreiben vom 23.7.2004 noch einmal für die Kammer nachvollziehbar im einzelnen dargelegt hat, können die von der Klägerin durchgeführten Langzeitmessungen lediglich das Kanalisationsnetz insgesamt hydraulisch optimieren, dagegen erlauben sie keine Rückschlüsse auf die Funktion der einzelnen Drosseleinrichtungen. Auf Grund dieses Ansatzes sind sie bereits grundsätzlich nicht geeignet, die Voraussetzungen der Nummer 8 der Anlage zur SüwV Kan zu erfüllen. 27 Unabhängig davon lassen die Ausführungen der Klägerin zur Durchführung der Kontrollen nicht erkennen, inwieweit dabei eine hydraulische Drosselkalibrierung anhand einer Kennlinienüberprüfung nach Herstellerangaben stattgefunden hat. Da die Messungen offenbar das Kanalnetz als solches betrafen, ist eine solche Kalibrierung letztlich auch auszuschließen. Die Klägerin hat zwar behauptet, auch solche Messungen zumindest der Sache nach im Dezember durchgeführt zu haben, dies jedoch nur in allgemeiner Form und ohne die zugehörigen Ergebnisse vorzulegen. Deshalb war es der Kammer nicht möglich, diese zu überprüfen und anhand der Maßstäbe der SüwV-Kan zu bewerten, zumal die Klägerin dem Einwand des StAfUA, zumindest eine Vergleichskurve sei anhand der Messungen nicht zu erstellen gewesen, in der Sache nicht entgegengetreten ist. Unerheblich ist schließlich in diesem Zusammenhang, ob das beklagte Amt bzw. das damalige StUA N. auf solche Daten Wert gelegt hat. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte die Klägerin diese Unterlagen zumindest im gerichtlichen Verfahren vorlegen müssen. Sie hat darzulegen, die Voraussetzungen der begehrten Abgabenfreiheit zu erfüllen und die erforderlichen Unterlagen - binnen 3 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums - vorzulegen, §§ 11 AbwAG, 75 LWG NRW. 28 Da eine hydraulische Drosselkalibrierung anhand einer Kennlinienüberprüfung nach Herstellerangaben bereits in der SüwV-Kan vom 16.1.1995 gefordert wird, kann sich die Klägerin ferner nicht darauf berufen, dass im Veranlagungszeitraum für Nordrhein-Westfalen die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Regenrückhaltebecken nicht hinreichend konkretisiert worden seien. Unabhängig davon ist sie bereits mit Schreiben vom 18.7.2001 durch das damals fachlich zuständige StUA N. darauf hingewiesen worden, dass die hessische EKVO auch in NRW den Stand der Technik wiedergebe. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass damit eine rechtsverbindliche Einführung nicht verbunden war, musste sie jedoch auf Grund dieses Schreibens davon ausgehen, dass sich die Anforderungen an eine hydraulische Drosselkalibrierung zumindest der Sache nach der EKVO entnehmen ließen. Wenn sie vor diesem Hintergrund trotzdem einen anderen, mit dem StUA N. nicht abgestimmten Kontrollmechanismus wählte, tat sie dies auf eigenes Risiko. Denn das Land NRW ist durch § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG zwar berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, von der bundesrechtlich bestehenden Abwasserabgabenpflicht zu befreien. Dementsprechend steht es ihm auch weitgehend frei, die Voraussetzungen für eine Befreiung im Einzelnen festzulegen, wozu auch die Bestimmung der für erforderlich gehaltenen Überwachungsmaßnahmen gehört. Sind diese bekannt, können Betroffene von vornherein nur dann eine Befreiung beanspruchen, wenn sie diese Kriterien erfüllen. Wählen sie dagegen ein anderes [- möglicherweise sogar technisch besseres -] Verfahren, ist das Land rechtlich nicht verpflichtet, dies als Erfüllung der von ihm aufgestellten Voraussetzungen anzuerkennen. 29 Eine solche Anerkennungspflicht bestünde unabhängig davon auch allenfalls dann, wenn die betroffene Kommune die Gleichwertigkeit oder Überlegenheit des von ihr gewählten Alternativverfahrens positiv nachwiese. Hiervon kann im Falle der Klägerin aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil sie bis heute keine prüffähigen Kontrollergebnisse für den umstrittenen Veranlagungszeitraum vorgelegt hat, obwohl sie durch das beklagte Amt und das StUA N. hierzu mehrfach aufgefordert wurde. 30 Die Anforderung der hydraulischen Kalibrierung der Drosseleinrichtung in Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan ist auch hinreichend bestimmt. Insofern ist es ausreichend, wenn sich der Inhalt einer Bestimmung durch Auslegung ermitteln lässt. 31 Vgl. zur Bestimmtheit von Strafnormen: BVerfG, Beschluss vom 24.04.1997 - 2 BvR 55/97 -, NJW 1997, 1910 f. 32 Die Klägerin merkt zwar zu Recht an, dass im Veranlagungsjahr 2001 noch keine Erläuterungen des beklagten Amtes dazu vorlagen, was unter der hydraulischen Drosselkalibrierung im Sinne von Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan zu verstehen ist. Dies konnte jedoch durch Auslegung nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck ermittelt werden. Der Klägerin war der RdErlNWBetrieb und die SüwV Kan bekannt. Sie war zudem durch das StUA N. auf das Merkblatt zur Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten hingewiesen worden, aus dem sie Anhaltspunkte dazu entnehmen konnte, wie eine hydraulische Drosselkalibrierung durchzuführen ist. 33 Unabhängig davon könnte sich die Klägerin jedoch auch nicht auf eine - unterstellt -unzureichende Bestimmtheit der gesetzlichen Anforderungen des § 73 Abs. 2 LWG NRW berufen. Denn sie führte allenfalls zur Unanwendbarkeit des Befreiungstatbestand es, so dass es für die Klägerin bei der bundesgesetzlich vorgesehenen Abwasserabgabenpflicht bliebe. Die von ihr offenbar gezogene Schlussfolgerung, das beklagte Amt müsse eine Befreiung unter solchen Umständen schon dann erteilen, wenn überhaupt grundsätzlich geeignete Kontrollen der Drosselorgane durchgeführt würden, ist dagegen rechtlich nicht zu begründen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.