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Urteil

11 K 2805/99

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einleiter von Niederschlagswasser ist nach dem Abwasserabgabengesetz abgabepflichtig, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt und die Fläche abgabepflichtig ist. • Länder können durch Landesrecht die Einleitung von Niederschlagswasser unter den Voraussetzungen der Einhaltung allgemein anerkannter Regeln der Technik befreistellen. • Voraussetzungen einer Befreiung müssen tatsächlich vorgelegen haben; die Unkenntnis des Einleiters von einschlägigen technischen Anforderungen begründet keine Befreiung. • Bekanntmachungen über allgemein anerkannte Regeln der Technik durch Ministerialblatt begründen für den Einleiter zumutbare Kenntniserlangungsmöglichkeiten. • Erst im Jahr 1999 durchgeführte Kanalprüfungen und -untersuchungen können eine Befreiung für das Jahr 1997 ausschließen.
Entscheidungsgründe
Abwasserabgabepflicht für Niederschlagswasser trotz späterer Nachrüstung der Entwässerungsanlagen • Einleiter von Niederschlagswasser ist nach dem Abwasserabgabengesetz abgabepflichtig, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt und die Fläche abgabepflichtig ist. • Länder können durch Landesrecht die Einleitung von Niederschlagswasser unter den Voraussetzungen der Einhaltung allgemein anerkannter Regeln der Technik befreistellen. • Voraussetzungen einer Befreiung müssen tatsächlich vorgelegen haben; die Unkenntnis des Einleiters von einschlägigen technischen Anforderungen begründet keine Befreiung. • Bekanntmachungen über allgemein anerkannte Regeln der Technik durch Ministerialblatt begründen für den Einleiter zumutbare Kenntniserlangungsmöglichkeiten. • Erst im Jahr 1999 durchgeführte Kanalprüfungen und -untersuchungen können eine Befreiung für das Jahr 1997 ausschließen. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit Lagerhallen; das anfallende Niederschlagswasser wird in einem Trennsystem in ein Gewässer 2. Ordnung eingeleitet. Für die Einleitung bestand eine bis 2003 befristete wasserrechtliche Erlaubnis. Der Beklagte setzte für das Jahr 1997 eine Abwasserabgabe in Höhe von 5040 DM fest. Der Kläger führte an, bisher von der Abgabe befreit gewesen zu sein und habe erst 1999 von der Pflicht zur jährlichen erneuten Antragstellung und den technischen Anforderungen erfahren; daraufhin habe er 1999 Prüfungen veranlasst. Der Beklagte lehnte den Widerspruch ab mit der Begründung, im Jahr 1997 seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt gewesen, weil die Anlagen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen und erforderliche Reinigungs‑, Wartungs‑ und Untersuchungsmaßnahmen erst 1999 durchgeführt worden seien. Der Kläger klagte gegen den Bescheid; das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlage sind §§ 1,2,3,7 AbwAG in der für 1997 geltenden Fassung sowie § 73 LWG NRW. • Niederschlagswasser fällt gemäß § 2 Abs.1 Satz2 AbwAG unter das Abwasserbegriffsbild und der Einleiter ist nach § 7 AbwAG grundsätzlich abgabepflichtig; die Landesermächtigung nach § 7 Abs.2 AbwAG wurde durch § 73 LWG NRW ausgeübt. • Eine Befreiung nach § 73 Abs.2 LWG NRW setzt voraus, dass Anlagen und Betrieb den hierfür maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere den technischen Bestimmungen des MURL, die im Ministerialblatt bekannt gemacht wurden. • Für Kanalnetze gelten der Runderlass des MURL vom 3.1.1995 und die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) vom 16.1.1995; diese verlangen regelmäßige Inspektionen und eine mindestens binnen zehn Jahren vollständige Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung. • Der Kläger hat die nach SüwVKan geforderten Untersuchungen erst 1999 erstmals durchgeführt; damit lagen die Voraussetzungen für eine Befreiung im Jahr 1997 nicht vor. • Die behauptete Unkenntnis des Klägers von den technischen Anforderungen oder von einem Rundschreiben des Beklagten 1997 ändert nichts: Unkenntnis bewirkt nicht das Entfallen der materiellen Voraussetzungen einer Befreiung. • Daher ist der Festsetzungsbescheid rechtmäßig; die Klage ist unbegründet. Die Klage des Grundstückseigentümers wird abgewiesen; die Abwasserabgabe für 1997 ist rechtmäßig festgesetzt, weil der Kläger die erforderlichen technischen Prüfungen und die laufende Unterhaltung der Entwässerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erst 1999 vorgenommen hat und somit die Voraussetzungen für eine Befreiung im Jahr 1997 nicht vorlagen. Die landesrechtlich geregelte Möglichkeit zur Befreiung setzt die tatsächliche Einhaltung der technischen Vorgaben voraus; eine nachträgliche Nachrüstung oder die Unkenntnis von Bekanntmachungen begründet keinen rückwirkenden Befreiungsanspruch. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.