Beschluss
9 A 712/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist unzulässig, wenn die Darlegung der Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht genügt.
• Eine Abgabesatzermäßigung nach §9 Abs.5 AbwAG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für das ganze Kalenderjahr vorliegen; ein Einleiterwechsel im Laufe des Jahres steht dem entgegen.
• Das Jährlichkeitsprinzip des Abwasserabgaberechts (u.a. §§3,4,9,11 AbwAG) ist leitend für die Prüfung von Ermäßigungen und Ausnahmen; Teilzeiträume begründen regelmäßig keine Jahresermäßigung.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund für Revision; Jährlichkeitsprinzip bei §9 Abs.5 AbwAG • Der Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist unzulässig, wenn die Darlegung der Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht genügt. • Eine Abgabesatzermäßigung nach §9 Abs.5 AbwAG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für das ganze Kalenderjahr vorliegen; ein Einleiterwechsel im Laufe des Jahres steht dem entgegen. • Das Jährlichkeitsprinzip des Abwasserabgaberechts (u.a. §§3,4,9,11 AbwAG) ist leitend für die Prüfung von Ermäßigungen und Ausnahmen; Teilzeiträume begründen regelmäßig keine Jahresermäßigung. Der Kläger wandte sich gegen einen Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12.01.1996, der Abwassereinleitungen zuließ und ab 01.01.1999 verschärfte Überwachungswerte ankündigte. Streitpunkt war, ob der Bescheid eine gesicherte Rechtsposition für das Veranlagungsjahr 1998 begründete und ob der Kläger für 1998 eine Abgabesatzermäßigung nach §9 Abs.5 AbwAG zu gewähren sei. Der Kläger war nur im Teilzeitraum 1.6.–31.12.1998 Einleiter und berief sich auf die Voraussetzungen der Ermäßigung für den Zeitraum, in dem er Einleiter war. Das Verwaltungsgericht verneinte die Zulassungsgründe und lehnte die Ermäßigung ab, weil die Voraussetzungen nicht für das ganze Kalenderjahr vorlägen. Der Kläger beantragte Zulassung der Revision; das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. • Zulassungsdarlegung: Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO; die vom Kläger geltend gemachten Zweifel und Rechtsfragen sind nicht in der erforderlichen Weise substantiiert. • Zur Natur des Bescheids: Der Sanierungsbescheid vom 12.1.1996 stellt für einen Teil des Veranlagungsjahres eine die Einleitung zulassende Entscheidung im Sinne von §4 Abs.1 AbwAG dar; die angekündigten strengeren Anforderungen gelten erst ab 1.1.1999, sodass das Verwaltungsgericht zu Recht auf die zu III. des Tenors und die dort genannten wasser- und abwasserabgabenrechtlichen Vorgaben abgestellt hat. • Ermäßigungsanspruch nach §9 Abs.5 AbwAG: Eine Ermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen im gesamten Kalenderjahr erfüllt sind; das Jährlichkeitsprinzip des Abwasserabgaberechts (vgl. §§11 Abs.1,3 Abs.1 Satz2,4 Abs.1 Satz2,9 Abs.4 Satz2 AbwAG) gebietet dies. • Einleiterwechsel: Der Umstand, dass der Kläger nur Teil des Jahres Einleiter war, ändert nichts; §9 Abs.1 AbwAG regelt nur die Abgabepflicht und nicht die Bemessung bzw. Ermäßigungsfrage, die sich auf die Anlage und deren Einleitungen im Veranlagungsjahr bezieht. • Rechtsprechung und Systematik: Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats bestätigt die Anwendung des Jährlichkeitsprinzips und macht Ausnahmen nur in klar bestimmten Konstellationen möglich; das genannte BVerwG-Urteil bestätigt diese Grundlinie. • Besonderheiten der Rechtssache: Die vom Kläger behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sind nicht gegeben; die gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung lassen die Fragen im Zulassungsverfahren klären. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Angelegenheit wirft keine offene oder verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf, die die Revision aus Gründen der Rechtseinheit erfordert. Der Antrag auf Zulassung der Revision wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 66.087,03 EUR festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass der Kläger die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht ausreichend darlegte und die behauptete Anspruchsgrundlage für eine teilzeitliche Ermäßigung nach §9 Abs.5 AbwAG dem Jährlichkeitsprinzip des Abwasserabgaberechts widerspricht. Ein Einleiterwechsel innerhalb des Kalenderjahres rechtfertigt keine anteilige Jahresermäßigung; maßgeblich sind die Voraussetzungen für das gesamte Veranlagungsjahr und die rechtliche Beurteilung der Bescheide nach §§4,6,9 AbwAG.