OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 5118/03

VG MINDEN, Entscheidung vom

16mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Abgabepflicht nach dem Abwasserabgabengesetz gehört die Verpflichtung, die Voraussetzungen für Abgabefreiheit nach Landesrecht nachzuweisen. • Nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden Regeln der Technik gehören zu den Selbstüberwachungsmaßnahmen hydraulische Kalibrierungen der Drosseleinrichtungen. • Eine bloße Funktionsprüfung oder Überprüfung von Blendenstellungen ersetzt keine hydraulische Kalibrierung; diese erfordert messtechnische Abflussmessungen unter realen Betriebszuständen. • Fehlende hydraulische Kalibrierung rechtfertigt die Versagung der Abgabefreiheit trotz sonstiger Prüfungen.
Entscheidungsgründe
Keine Abgabefreiheit ohne hydraulische Kalibrierung von Drosseleinrichtungen • Zur Abgabepflicht nach dem Abwasserabgabengesetz gehört die Verpflichtung, die Voraussetzungen für Abgabefreiheit nach Landesrecht nachzuweisen. • Nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden Regeln der Technik gehören zu den Selbstüberwachungsmaßnahmen hydraulische Kalibrierungen der Drosseleinrichtungen. • Eine bloße Funktionsprüfung oder Überprüfung von Blendenstellungen ersetzt keine hydraulische Kalibrierung; diese erfordert messtechnische Abflussmessungen unter realen Betriebszuständen. • Fehlende hydraulische Kalibrierung rechtfertigt die Versagung der Abgabefreiheit trotz sonstiger Prüfungen. Die Klägerin beantragte für das Jahr 2001 Abgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser. Das beklagte Amt setzte die Abwasserabgabe für 2001 auf 142.776,33 EUR fest und begründete dies damit, dass das Kanalisationsnetz nicht den Regeln der Technik entspreche. Die Klägerin ließ durch eine beauftragte Firma Drosseleinrichtungen prüfen und verwies auf ein Prüfprotokoll zur Funktionsfähigkeit und Stellung der Blenden. Das Amt sowie das Staatliche Umweltamt monierten, die durchgeführten Prüfungen seien keine hydraulische Kalibrierung im Sinne der einschlägigen Rundverfügung und Selbstüberwachungsverordnung. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Bescheide, das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Die Klägerin war nach dem Abwasserabgabengesetz grundsätzlich abgabepflichtig (§§ 1,2,3,7,9 AbwAG). • Nordrhein‑Westfälisches Landesrecht (§ 73 Abs.2 LWG) und der RdErlNWBetrieb/SüwV Kan legen fest, dass Abgabefreiheit an die Einhaltung der Regeln der Technik geknüpft ist. • Nr.8 der Anlage zur SüwV Kan verlangt für Regenklärbecken u.a. eine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen; Art und Zweck dieser Kalibrierung erfordern messtechnische Abflusskontrollen unter realen Stau‑ und Betriebszuständen. • Die hydraulische Kalibrierung ist von einer bloßen Funktionsprüfung oder der Kontrolle der Blendenstellung zu unterscheiden; nur erstere überprüft das Verhalten beweglicher Teile unter dem einwirkenden Wasserdruck. • Die von der Klägerin vorgelegten Prüfungen durch die beauftragte Firma dokumentierten lediglich Zustands‑ und Funktionstests, nicht aber die erforderliche hydraulische Kalibrierung. Daher entsprach das Kanalisationsnetz nicht den Regeln der Technik. • Die Bestimmtheit der Vorgabe zur hydraulischen Kalibrierung ist gegeben; der Inhalt lässt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie vorhandenen Hinweisen (RdErlNWBetrieb, EKVO) auslegen. • Folglich ist der Festsetzungsbescheid rechtmäßig und der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen; die Klage ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Abgabefreiheit für 2001 nicht nachgewiesen, weil keine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen im Sinne der SüwV Kan und des RdErlNWBetrieb durchgeführt wurde. Die vorgelegten Funktionsprüfungen genügten nicht, da sie keine messtechnische Kontrolle des Abflusses unter realen Betriebsbedingungen enthielten. Mangels Erfüllung der Anforderungen an Betrieb und Unterhaltung des Kanalisationsnetzes ist die Versagung der Abgabefreiheit rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.