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Urteil

14 K 4319/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0515.14K4319.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger betreibt (u.a.) das Kanalisationsnetz 01 in P. (Entwässerungsgebiet Kläranlage P. ) im Mischsystem. Mit Schreiben vom 03.06.2002 beantragte er bezüglich dieses Netzes Abgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2001. 3 Nach Eingang einer Stellungnahme des Landesumweltamtes Köln zu diesem Antrag setzte das beklagte Amt mit Bescheid vom 25.03.2003 die Abwasserabgabe für das oben bezeichnete Kanalnetz für das Jahr 2001 auf 37.755,59 Euro fest. Neben den Berechnungsgrundlagen enthält der Bescheid den Hinweis, dass das betroffene Kanalnetz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. 4 Mit seinem gegen diesen Festsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger sinngemäß geltend, der Befreiungsantrag vom 03.06.2003 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 5 Das beklagte Amt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.06.2003 als unbegründet zurück. In dieser Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit nicht erfüllt seien. In insgesamt fünf Punkten genüge das Kanalnetz nicht den Anforderungen des einschlägigen Runderlasses und der Selbstüberwachungsverordnung Kanal. U.a. sei die danach alle fünf Jahre erforderliche hydraulische Drosselkalibrierung lediglich bei 4 der 15 Regenbecken erfolgt. 6 Am 09.07.2003 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Er trägt vor, von den fünf beanstandeten Positionen seien vier inzwischen einvernehmlich geklärt worden, streitig sei allein noch die Frage der Notwendigkeit einer hydraulischen Drosselkalibrierung. Eine solche sei zumindest im Jahre 2001 nicht allgemein anerkannte Regel der Technik gewesen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Selbstüberwachungsverordnung Kanal in Verbindung mit der zugehörigen Anlage. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob es sich dabei überhaupt um eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des Landeswassergesetzes handele. Jedenfalls fehlten jedoch für 2001 hinreichende Festlegungen der Rahmenbedingungen für die hydraulische Drosselkalibrierung. Zudem sei eine solche pauschale Forderung inhaltlich zu unbestimmt. Die Vorgaben eines Hessischen Merkblattes aus dem Jahr 2001 seien für ihn, den Kläger, nicht relevant, da die Voraussetzungen für die Abgabebefreiung von den Ländern bestimmt würden. Schließlich sei unter dem 25.04.2003 vorsorglich ein Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Drosselkalibrierung gestellt worden; diese Befreiung könne auch rückwirkend ausgesprochen werden. 8 Ergänzend wird im Lauf des Verfahrens geltend gemacht, die Selbstüberwachungsverordnung Kanal hätte nach einer entsprechenden EU- Richtlinie notifiziert werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, könne diese Verordnung dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 25.03.2003 und den Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 10.06.2003 aufzuheben. 11 Das beklagte Amt beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Notwendigkeit einer hydraulischen Drosselkalibrierung ergebe sich bereits aus den nach § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes erlassenen technischen Bestimmungen in Verbindung mit der Selbstüberwachungsverordnung Kanal. Ohne die Beachtung der dort festgeschriebenen Verpflichtungen könne die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht festgestellt werden. Nach den Feststellungen des Staatlichen Umweltamtes seien die in dem betreffenden Kanalisationsnetz befindlichen Drosseln nicht alle hydraulisch kalibriert worden. Die Forderung nach einer solchen Kalibrierung sei auch hinreichend bestimmt. Dass in Nordrhein- Westfalen erst im Jahre 2003 entsprechende technische Informationen veröffentlicht worden seien, berühre diese Pflicht nicht, da sich bereits aus den im Jahre 1995 erlassenen Regelungen die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergebe. Der im Jahre 2003 gestellte Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur hydraulischen Drosselkalibrierung könne für das Jahr 2001 keine Auswirkungen auf die Abgabepflicht haben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 25.03.2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 10.06.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Der Kläger ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer nach den §§ 1, 2, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr 2001 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455) grundsätzlich abgabepflichtig. 19 Aufgrund dieser Verpflichtung ist die Abgabe für das Veranlagungsjahr 2001 zutreffend festgesetzt worden, weil die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit in diesem Jahr nicht vorliegen. 20 Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibt. In Ausfüllung dieser Ermächtigung bestimmt § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 926), im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr 2001 zuletzt geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW, S. 708), dass die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei bleibt, wenn die Anlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG entspricht und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG genügt. Die für die Erhaltung der Abgabefreiheit einzuhaltenden technischen Anforderungen konkretisiert § 57 Abs. 1 LWG. Danach gehören zu den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde bezüglich der Anfor- derungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 (RdErl. NW-Betrieb) erlassen und im Ministerialblatt veröffentlicht (MBl. NRW 1995, 250 ff.). Dagegen, dass die jeweils einzuhaltenden Regeln der Technik durch Verwaltungsvorschriften konkret festgelegt werden, bestehen rechtlich keine Bedenken. 21 So ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 16.08.1999 - 2 M 24/99 -, NVwZ-RR 2000, 715 f. 22 Über Ziffer 2 Satz 1 des zitierten Runderlasses wird auch § 2 der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen im Mischsystem und Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwVKan -) ebenfalls als Regel der Abwassertechnik i. S. d. § 57 Abs. 1 LWG verbindlich gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dies schon nach dem Wortlaut der Verweisung in Ziffer 2 Satz 1 des Runderlasses nicht ernsthaft angezweifelt werden. Im Übrigen wird dies dadurch bestätigt, dass die nach der Anlage zu Ziffer 2 Satz 2 des Runderlasses vom Betreiber eines Kanalisationsnetzes an den einzelnen Bauwerken durchführenden Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der gemäß § 2 SüwVKan durchzuführenden Untersuchungen aufbauen und an diese inhaltlich anknüpfen. 23 So bereits die erkennende Kammer im rechtskräftigen Urteil vom 12.08.2003 - 14 K 273/01 -; ebenso VG Minden, Urteil vom 25.02.2004 - 11 K 5118/03 -, bestätigt durch das OVG NRW mit Beschluss vom 31.01.2006 - 9 A 1841/04 - . 24 Damit ist seit dem 01.01.1996 durch untergesetzliche Regelungen für alle Einleiter verbindlich festgelegt, welche Regeln der Technik beim Betrieb von Kanalisationsnetzen zur Erreichung der Abgabefreiheit einzuhalten sind. Auf die Ausführungen des Klägers, unter welchen Voraussetzungen Regeln der Technik allgemein anerkannt sind, kommt es mithin nicht an. Da der Landesgesetzgeber auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Vorgaben nicht einmal verpflichtet ist, überhaupt Regelungen über die Abgabefreiheit zu erlassen, kann er bei der Ausgestaltung derartiger Vorschriften einen weiten Ermessensspielraum in Anspruch nehmen, der nur durch die Ziele des Abwasserabgabengesetzes begrenzt wird. 25 Gemäß § 2 Abs. 1 SüwVKan hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Nach Nr. 8 der Anlage zur SüwVKan ist zur Prüfung von Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanälen und Regenrückhaltebecken u. a. eine „hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen" alle fünf Jahre durchzuführen. Als Art der Prüfung wird eine „Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers" festgelegt. Bei Abweichungen der Drosselwassermenge um mehr als 20 % vom Sollwert ist nach Nr. 8 der Anlage zum RdErl.NW-Betrieb die Sanierung der Drosseleinrichtungen innerhalb eines Jahres vorzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser Regelung ist es rechtlich irrelevant, ob entsprechend dem Vortrag des Klägers in den Unterlagen der Hersteller von Drosseleinrichtungen Vorschriften über regelmäßige Kalibrierungen enthalten sind oder nicht. Zudem verlangt Ziffer 8 der Anlage eine Kennlinienprüfung nach Angaben des Herstellers. Derartige Angaben müssen aber schon vor dem Einbau einer Drosseleinrichtung vorliegen, weil dadurch technisch sichergestellt werden muss, dass die in der wasserrechtlichen Erlaubnis bestimmte Ab- wassermenge eingehalten wird. 26 Diese Regelungen über die durchzuführende hydraulische Drosselkalibrierung sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Insoweit reicht es aus, wenn sich die Anforderungen durch Auslegung ermitteln lassen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen wenden sich nicht an den Bürger, sondern an die Betreiber von Abwasserbeseitigungsanlagen, die schon von dieser Funktion her ein erhebliches technisches Fachwissen vorhalten müssen. Ihnen ist bekannt, dass die Menge des einzuleitenden Abwassers durch die wasserrechtliche Erlaubnis begrenzt wird und dass diese Durchflussmenge wesentlich durch Drosseleinrichtungen bestimmt wird. Angesichts dessen besteht schon bei einem technischen Laien auf der Grundlage des dargestellten Regelungszusammenhanges in dem RdErl.NW-Betrieb und der SüwVKan eine konkrete Vorstellung davon, was eine hydraulische Drosselkalibrierung beinhaltet. Erst recht muss dies von dem Kläger verlangt werden. Insoweit ist es rechtlich auch ohne Belang, dass für das Veranlagungsjahr 2001 nur technische Hinweise aus einem hessischen Merkblatt vorlagen und entsprechende Informationen in Nordrhein-Westfalen erst im Jahre 2003 veröffentlicht worden sind. Derartige Publikationen haben keinerlei normativen Charakter, sondern stellen sich als Serviceleistung der jeweiligen Behörden dar. Der Kläger verkennt insoweit grundlegend die ihm obliegenden Pflichten. Die Notwendigkeit der hydraulischen Drosselkalibrierung ist seit 1995 bekannt und seit dem 01.01.1996 verbindlich. Ange- sichts der in diesem Zusammenhang eingeräumten Fünfjahresfrist hatten die Ein- leiter ausreichend Zeit, die Frage, welche Drosseleinrichtungen wie zu überprüfen sind, verbindlich, d. h. unter Beteiligung der zuständigen Ämter abzuklären. Dies hat der Kläger unterlassen und statt dessen die Problematik nach eigenem Vorbringen erst im Jahre 2002 aufgegriffen. Der Kläger lässt bei seinem Vortrag insgesamt außer Betracht, dass er eine Vergünstigung in Anspruch nehmen will und es deshalb ihm obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit darzulegen und im Zweifel den Nachweis darüber zu führen. Vgl. zu dieser Verteilung der materiellen Beweislast OVG NRW, Urteil vom 15.09.1998 - 9 A 1400/89 -, ZfW 1999, 182 ff.; ebenso: Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage 2006, § 7 RdNr. 51. 27 Ungeachtet der Frage, welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen wären, könnte in tatsächlicher Hinsicht eine andere Beurteilung nur dann angezeigt sein, wenn für das Veranlagungsjahr 2001 eine hydraulische Drosselkalibrierung objektiv unmöglich gewesen wäre. Dies wird indes nicht einmal von dem Kläger behauptet und kann auch im Übrigen mit Blick auf die Existenz des hessischen Merkblattes im Jahre 2001 und der Tatsache, dass das beklagte Amt für den Veranlagungszeitraum 2001 durchaus anderen Einleitern Abgabefreiheit gewährt hat, nicht angenommen werden. 28 Da der Kläger unstreitig nicht für alle im hier betroffenen Kanalisationsnetz befindlichen Regenbecken eine hydraulische Drosselkalibrierung vorgenommen hat, liegen die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit mithin nicht vor. 29 An diesem Ergebnis ändert auch der im April 2003 gestellte Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur hydraulischen Drosselkalibrierung nichts. Zum einen ist über diesen Antrag bisher nicht entschieden worden, so dass nach wie vor von der Pflicht zur hydraulischen Drosselkalibrierung auszugehen ist. Zum anderen dürfte ein solcher Antrag allenfalls in die Zukunft wirken, da nach § 73 Abs. 4 LWG für die Abgabefreiheit die Verhältnisse am 30.06. des Veranlagungsjahres maßgeblich sind. 30 Schließlich liegt ein von dem Kläger geltend gemachter Verstoß gegen EU-Recht nach Auffassung der Kammer nicht vor. Die in der Klagebegründung zitierte EU- Richtlinie vom 26.04.1983 wurde im Jahre 1998 aufgehoben; die Nachfolgeregelung (Richtlinie 98/34/EG) betrifft nach ihren Erwägungen eindeutig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und ist damit vorliegend nicht einschlägig. Es bedarf daher auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung der Frage, ob bei der insoweit geltend gemachten Nichtanwendbarkeit der SüwVKan die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit überhaupt nicht hinreichend normiert wären, so dass es bei der grundsätzlichen bundesgesetzlichen Abgabepflicht bliebe. 31 So VG Minden, Urteil vom 14.12.2005 - 11 K 1015/04 -. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.