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Urteil

11 K 1683/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:1217.11K1683.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Abgabenfreiheit der Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2006 für das Kanalisationsnetz 003 (C. -I. , C1. ) aufgrund eines Befreiungsantrages vom 27.09.2007. Mit Bescheid vom 29.04.2008 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser zu zahlende Abwasserabgabe im Entwässerungsgebiet 003 - C2. -I. , C1. - für das Veranlagungsjahr 2006 auf 317,82 EUR fest. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, da das Kanalnetz insgesamt nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW entspreche. Die nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV-Kan) vom 16.01.1995 jährlich zu untersuchende Kanallänge sei nicht ausreichend gewesen. Abgabenfreiheit könne deshalb nicht gewährt werden. Mit ihrer am 29.05.2008 erhobenen Klage wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG erfüllt. Maßgebend seien insoweit die jährlich von der Bezirksregierung E. geprüften Selbstüberwachungsberichte nach der SüwV-Kan. Nach der SüwV-Kan seien die Kanäle Ende 2005 erstmalig zu 100 % zu erfassen und zu untersuchen gewesen. Nach dem Prüfbericht der Bezirksregierung E1. vom 31.05.2006 seien zu diesem Zeitpunkt zwar nur 92,95 % des Kanalnetzes untersucht worden. Die Anforderungen der SüwV-Kan für das Jahr 2005 seien damit tatsächlich noch nicht erfüllt gewesen. Die Klägerin habe die erforderliche vollständige Ersterfassung jedoch bereits im September 2006 nachgeholt und am 19.12.2006 beantragt, die im September 2006 untersuchten Kanallängen auf das Jahr 2005 anzurechnen. Dies habe die Bezirksregierung E1. mit Schreiben vom 26.01.2007 bestätigt. Die Anforderungen für das Jahr 2005 seien damit erfüllt gewesen. Darüber hinaus sei dem Antrag der Klägerin gemäß § 6 SüwV-Kan auf Änderung der Prüfungsintervalle zugestimmt worden. Damit gelte die SüwV-Kan auch für das Jahr 2006 als erfüllt. Das habe die Bezirksregierung E1. am 19.11.2007 ausdrücklich bestätigt. Nach einer Entscheidung des VG Minden vom 27.11.2001 stehe zur Erfüllung der SüwV-Kan der gesamte Zeitraum bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit sei damit nicht der Stichtag des § 73 Abs. 4 LWG NRW, sondern das Kalenderjahr. Zum 31.12.2006 seien jedoch die Voraussetzungen für das Jahre 2005 erfüllt gewesen. Auch sei das strikte Annuitätsprinzip des Abwasserabgabenrechts zu berücksichtigen. Für das Jahr 2006 könne es deshalb keine Rolle spielen, dass im Veranlagungszeitraum 2005 die Voraussetzungen unter Umständen nicht erfüllt gewesen seien. Ein einmaliges Versäumnis würde sonst auf alle zukünftigen Veranlagungszeiträume fortwirken. Dies könne jedenfalls dann nicht Sinn und Zweck der Abwasserabgabe sein, wenn im Folgejahr die Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt werde. Dies sei für das Jahr 2006 jedoch der Fall, die Bezirksregierung E1. habe den abweichenden Prüfungsmodus genehmigt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.04.2008 zu verpflichten, dem Antrag auf Abgabenfreiheit vom 27.09.2007 für das Kanalteilnetz 003 stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG NRW lägen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Nach § 73 Abs. 2 LWG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1, 2 AbwAG könne Abgabenfreiheit grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW entsprächen. Als solche Regel der Technik sei insbesondere die SüwV- Kan heranzuziehen. Nach § 2 der SüwV-Kan habe der Betreiber des Kanalisationsnetzes dieses auf Zustand und Funktionsfähigkeit hin selbst zu überwachen und in dem sich aus der Anlage zur SüwV-Kan ergebenden Umfang zu kontrollieren. Dementsprechend könne eine Befreiung nur dann erteilt werden könne, wenn das Kanalnetz im maßgeblichen Veranlagungsjahr nach den Vorgaben der SüwV-Kan untersucht worden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass bis Ende 2005 nicht 100 % des Kanalisationsnetzes erstmals untersucht worden seien. Nach Ziffer 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwV-Kan sei bei der erstmaligen Erfassung des Zustands der Kanäle jährlich ein Anteil von 10 % der Gesamtkanalisation einer Gemeinde zu untersuchen. Da die SüwV-Kan zum 01.01.1996 in Kraft getreten sei, hätte damit spätestens im Jahre 2005 100 % des gesamten Kanalisationsnetzes untersucht werden müssen. Die Klägerin habe die Untersuchung jedoch nach eigenen Angaben erst im September 2006 abgeschlossen. Selbst wenn man mit Blick auf § 73 Abs. 4 LWG NRW auf den Stichtag 30.06.2006 abstellte, sei der Untersuchungsabschluss im September 2006 verspätet. Der von der Klägerin herangezogene Antrag vom 19.12.2006 beziehe sich ausschließlich auf den Untersuchungsumfang der Wiederholungsprüfungen. Dementsprechend regele die Genehmigung der Bezirksregierung E1. vom 26.01.2007 auch ausschließlich die Folgeuntersuchungen nach der abschließenden Ersterfassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 11 K 1682/08 bis 11 K 1701/08 und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle der Kammer, § 87 a Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten auf ihre Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Abgabenfreiheit für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser im Teilnetz C2. -I. , C1. . Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2006 grundsätzlich abgabenpflichtig nach §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG). Dies wird von ihr selbst auch nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abgabe im Jahre 2006 nicht vorlagen. Das Kanalisationsnetz der Klägerin entsprach in diesem Zeitraum nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. wurde diesen Regeln entsprechend überwacht. Gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Diese Bestimmung findet sich in Nordrhein-Westfalen in § 73 Abs. 2 LWG. Gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabenfrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen. Zu den gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführten, gem. § 18 b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gehören die Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 - RdErlNWBetrieb - MBl. NRW, 250 ff.) sowie gemäß Nr. 2 dieses RdErlNWBetrieb die Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV-Kan, GV NRW, 64 ff.). Vgl. zur SüwV-Kan als Regeln der Technik: VG Minden, Urteil vom 01.02.2000 - 11 K 2805/99 -; Urteil vom 27.11.2001 - 11 K 4206/00 -; Urteile vom 28.05.2002 - 11 K 1015/01 - und - 11 K 1014/01 -; Urteil vom 29.05.2002 - 11 K 1086/01 -; Urteil vom 25.2.2004 - 11 K 5118/03 -; Urteil vom 14.12.2005 - 11 K 7630/03 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2004 - 9 A 3060/02 -. Gemäß § 2 Abs. 1 SüwV-Kan hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Hinsichtlich der jährlich durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen schreibt in diesem Zusammenhang Ziffer 1 der Anlage zur SüwV-Kan vor, dass bei der erstmaligen Erfassung des Zustandes des Kanalnetzes jährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von zehn Jahren, zu untersuchen sind, wobei Untersuchungen seit 1989 angerechnet werden können. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass eine hundertprozentige Untersuchung des Kanalnetzes durch die Klägerin spätestens zum 31.12.2005 hätte erfolgen müssen. Nur unter dieser Voraussetzung hätte sie davon ausgehen dürfen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für das Veranlagungsjahr 2006 vorlagen. Dies war jedoch selbst nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Noch am 31.05.2006 waren vielmehr lediglich 92,95 % des Kanalnetzes untersucht (58 km bei einer Gesamtlänge von 62,40 km). Erst im September 2006 waren 98,17 % des Kanalnetzes untersucht, was die Bezirksregierung E1. und nachfolgend die Beklagte als Erfüllung der hundertprozentigen Erstuntersuchung akzeptierten. Danach lagen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabepflicht für das Jahr 2006 unabhängig davon nicht vor, ob man insoweit als Stichtag den 31.12.2005 oder gemäß § 73 Abs. 4 LWG den 30.06.2006 zugrundelegt. In beiden Fällen fehlte es an einer hundertprozentigen Erstuntersuchung des Kanalnetzes, die nach der SüwV-Kan Voraussetzung dafür ist, von der Abgabenpflicht aufgrund der Erfüllung der allgemein anerkannten Regeln der Technik befreit zu werden. Soweit sich die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 27.11.2001 - 11 K 4206/00 - offenbar darauf berufen will, auch die bereits im Jahre 2005 zu erfüllenden Verpflichtungen könnten bis zum 31.12.2006 nachgeholt werden, beruht dies offenbar auch einer Fehlinterpretation der Entscheidungsgründe. Das erkennende Gericht hat ausschließlich festgestellt, dass die 10 %-ige Jahresuntersuchung gegebenenfalls auch vollständig in der zweiten Jahreshälfte durchgeführt werden darf. Denn anders als § 73 Abs. 4 LWG NRW kenne die SüwV-Kan keine Stichtagsregelung innerhalb eines Kalenderjahres, namentlich lasse sich ihr nicht entnehmen, dass die jährlich zu untersuchenden Teilbereiche ebenfalls der Stichtagsvoraussetzung des § 73 Abs. 4 LWG NRW unterlägen. Das Ergebnis sei auch unter Berücksichtigung der Gefahr, dass eine Befreiung zu gewähren sei, obwohl die hierfür erforderlichen Kontrollen auch in der zweiten Jahreshälfte nicht erfolgten, vertretbar, da die ausreichende Prüfung im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum spätestens im Folgejahr am 30.6. nachgewiesen sein müsse, um für diesen Veranlagungszeitraum erneut eine Abgabenbefreiung zu erzielen. Dass selbst im Vorjahr abgeschlossen zu sein habende Untersuchungen noch über den Stichtag des 30.06. des Folgejahres hinaus nachgeholt werden dürften, ergibt sich aus dem Urteil nicht und widerspräche auch Sinn und Zweck der Befreiung von der Abwasserabgabenpflicht, insbesondere liefe es auf eine weitere Verlängerung der Kontrollpflichten um mindestens sechs Monate bezogen auf den Stichtag des § 73 Abs. 4 LWG NRW hinaus, ohne dass dafür die SüwV-Kan oder § 73 LWG NRW irgendeinen Anknüpfungspunkt böten. Ein solches Ergebnis lässt sich - anders als bei der Frage der Verteilung der zu erfüllenden Jahresquoten auf die beiden Jahreshälften - namentlich gerade nicht aus einer fehlenden zeitlichen Vorgabe der SüwV-Kan ableiten. Denn sie normiert ausdrücklich und unzweideutig, dass die Ersterfassung des gesamten Kanalnetzes zum 31.12.2005 abgeschlossen sein musste. Dementsprechend stellt die Rechtsprechung der Kammer nicht in Frage, dass im jeweiligen Kalenderjahr 10 % des Netzes zu überprüfen sind. Im Gegenteil heißt es wörtlich im genannten Urteil: "Im Übrigen muss das gesamte Kanalsystem innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren untersucht werden. Ein unbeschränktes Hinausschieben des Untersuchungsumfanges ist deshalb nicht möglich". Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass ihr am 19.12.2006 bei der Bezirksregierung E1. gestellter Antrag eine Verlängerung der Frist für die erforderliche Ersterfassung beinhalten könnte. Der Antrag ist ausdrücklich bezogen auf den Untersuchungsumfang der Wiederholungsprüfung für das Jahr 2006, die in den Jahren 2007 bis 2009 nachgeholt werden sollte. Allein diesem Antrag hat die Bezirksregierung E1. entsprochen. Es ist auch schlicht falsch, dass die Bezirksregierung E1. die im September untersuchten Kanallängen auf das Jahr 2005 angerechnet hätte. Sie hat lediglich die Liste der nicht untersuchten Kanalhaltungen, die die Klägerin gleichzeitig vorlegte, um trotz einer Untersuchung von nur 98,71 % des Kanalisationsnetzes eine hundertprozentige Ersterfassung nachzuweisen, akzeptiert. Allein die Klägerin hat im Schreiben vom 19.12.2006 festgestellt, dass die im Jahre 2006 durchgeführten Untersuchungen noch der Ersterfassung zuzurechnen seien. Einen Vertrauensschutz aufgrund einer Eigenfeststellung kennt das Abwasserabgabenrecht jedoch nicht. Ebenso wenig kann die Klägerin aus der Tatsache, dass die Wiederholungsprüfung wegen der nicht rechtzeitig durchgeführten Ersterfassung zeitlich gestreckt wurde, ableiten, die verzögerte Ersterfassung erfülle noch die Befreiungsvoraussetzungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Kontrollbericht der Bezirksregierung E1. vom 19.11.2007, der vielmehr ausdrücklich die vollständige, bereits 2005 abzuschließende Ersterfassung als Voraussetzung für den Veranlagungszeitraum 2006 festhält und lediglich die wenigen Zweitkontrollen in 2006 wegen des Bescheides vom 26.1.2006 als befreiungsunschädlich einstuft. Schließlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass hier ein weit in der Vergangenheit liegendes Versäumnis sanktioniert würde und damit das Annuitätsprinzip des Abwasserabgabenrechts verletzt würde. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.06.2006 waren die Voraussetzungen für die Befreiung von der Abwasserabgabenpflicht nicht erfüllt. Dies beruhte zwar darauf, dass im Jahre 2005 die Ersterfassung nicht wie erforderlich abgeschlossen wurde. Das führte aber dazu, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik in 2006 nicht eingehalten wurden. Dazu hätten nämlich - kumulativ - die vollständige Ersterfassung sowie grundsätzlich der Beginn der Wiederholungsprüfung gehört, nur dann wäre eine der SüwV-Kan entsprechende Kontrolle zum maßgeblichen Stichtag des § 73 Abs. 4 LWG NRW zu konstatieren gewesen. Unabhängig davon liegt jedoch schon deshalb keine Verletzung des Annuitätsprinzips oder eine begründete Gefahr einer möglicherweise zeitlich unbefristeten Vergangenheitshaftung vor, weil das Versäumnis rechtzeitiger Ersterfassung erst- und im konkreten Fall wohl auch letztmals der Befreiungsentscheidung für das Jahr 2006 zugrunde gelegt werden konnte. Im Jahr 2007 wäre dagegen nach derzeitigem Kenntnisstand zumindest von einer vollständigen Ersterfassung auszugehen und ggf. die Klägerin bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Abgabenfreiheit wieder zu gewähren. Die Auffassung der Klägerin liefe demgegenüber darauf hinaus, dass die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung, ihr Kanalnetz bis zum 31.12.2005 vollständig erstzuerfassen, weder im Jahre 2005 - zum 30.06.2005 war die Erfüllung noch möglich und deshalb auf der Grundlage des zitierten Urteils des VG Minden vom 27.11.2001 eine Befreiung zu gewähren - noch im Jahre 2006 Folgen haben dürfte. Eine Begründung hierfür vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.