Urteil
11 K 1014/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0528.11K1014.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wurde durch Bescheid des beklagten Amtes vom 25.10.1999 zur Abwasserabgabe für Niederschlagswasser (Veranlagungsjahr: 1997) aus dem Kanalisationsnetz 754020/6 - D. -Mitte - in Höhe von 21.772,80 DM (= 11.132,26 ?) herangezogen. 3 Mit der Festsetzung der Abgabe lehnte das beklagte Amt zugleich die Anträge der Klägerin vom 23.2.1999 auf Befreiung von der Abwasserabgabe für die Einleitung aus diesem Kanalisationsnetz ab. 4 Mit Schreiben vom 28.10.1999 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den das beklagte Amt mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2001 als unbegründet zurückwies. Als Begründung führte das beklagte Amt aus: Eine Befreiung von der Abwasserabgabe nach § 73 LWG NRW komme nicht in Betracht, da die Abwassereinleitung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Die Klägerin habe nicht die sich aus dem Runderlass vom 3.1.1995 betreffend "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen" und die sich aus der Verordnung zur "Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16.1.1995" (MBl. NW 1995, S. 64) - Selbstüberwachungsverordnung Kanal, im Folgenden: SüwVKan - ergebenden Anforderungen beachtet. Weder liege ein Selbstüberwachungsbericht vor noch sei die Kanalerfassung nach Umfang und Häufigkeit dokumentiert worden. Auch eine Dokumentation des Überwachungsumfanges und der Überwachungshäufigkeit mit den erforderlichen Gegenzeichnungen des für den Betrieb Verantwortlichen liege nicht vor. 5 Die Klägerin hat daraufhin am 20.4.2001 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die SüwVKan könne schon deshalb keine Regel der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW sein, weil sie als Verordnung erlassen worden sei. Sie beruhe auf den §§ 60 und 61 LWG NRW, die lediglich zu Bestimmungen betreffend die Überwachung der Abwassereinrichtungen ermächtigten, und sei auch inhaltlich keine allgemein anerkannte Regel der Technik. Die Bezugnahme auf die SüwVKan im Runderlass vom 3.1.1995 mache diese auch nicht zu einer allgemein anerkannten Regel der Technik, weil der Erlass selbst die sich aus den Ergebnissen der Selbstüberwachung durchzuführenden Maßnahmen aufzähle. Die SüwVKan sei im Übrigen auch eingehalten, weil in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 10 % des Kanalnetzes untersucht worden seien. 6 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 7 den Bescheid des beklagten Amtes vom 25.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.3.2001 aufzuheben. 8 Das beklagte Amt hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Es nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. 11 Der Berichterstatter hat am 29.4.2002 einen Erörterungstermin durchgeführt. 12 Wegen des Ergebnisses des Erörterungstermins wird auf das Protokoll vom 29.4.2002, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Über die Klage konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vom 29.4.2002 hierauf verzichtet haben. 15 Die Klage ist mit dem gestellten Antrag zulässig, jedoch unbegründet, denn der angefochtene Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 25.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.3.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Zu Recht ist das beklagte Amt davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem o.g. Kanalnetz nach den §§ 1, 2, 3 und 7 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung des im Veranlagungszeitraum 1997 gültigen 4. Änderungsgesetzes vom 5.7.1994 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch das 6. Gesetz zur Änderung des WHG vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1690) - im Folgenden: AbwAG -, abgabepflichtig war. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG gilt als Abwasser im Sinne dieses Gesetzes auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Für dieses ist die Klägerin nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG als Einleiter abgabepflichtig. 17 Das beklagte Amt hat auch zu Recht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abgabe verneint. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG sind die Länder ermächtigt, die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil für abgabefrei zu erklären. Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen durch § 73 Abs. 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NW S. 926) - im Folgenden: LWG NRW - Gebrauch gemacht. Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt danach auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW entsprechen und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entspricht. 18 Zu diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören gemäss § 57 Abs. 1 LWG NRW insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt worden sind. Für den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationen sind mit dem Runderlass des MURL vom 3.1.1995 - Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (MBl. NW 1995, S. 250) - derartige allgemein anerkannte Regeln der Technik bekannt gemacht worden. 19 Entgegen der Auffassung der Klägerin gehören zu diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW auch die sich aus der SüwVKan ergebenden Anforderungen. Dies hat das Gericht bereits in den Urteilen vom 1.2.2000 - 11 K 2805/99 - und 27.11.2001 - 11 K 4206/00 - festgestellt. Hieran hält das Gericht auch im Hinblick auf die Einwände der Klägerin fest. 20 Die Rechtsauffassung der Klägerin, die SüwVKan sei schon deshalb keine allgemein anerkannte Regel der Technik i.S.d. § 18 b Abs. 1 WHG oder des § 57 LWG NRW, weil sie ihre Ermächtigung in § 61 LWG NRW finde, 21 vgl. so auch Nisipeanu, Abwasserabgaben- recht, 1997, Seite 151, 22 übersieht, dass auf sie in dem o.g. Runderlass des MURL vom 3.1.1995 Bezug genommen wird. Nach Nr. 2 des o.g. Erlasses sind die Bauwerke des Kanalisationsnetzes regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 SüwVKan durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Umfang der durchzuführenden Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen sind in der Anlage zum Runderlass für die verschiedene Bauwerke in Abhängigkeit zum Ergebnis der Prüfung nach § 2 SüwVKan aufgeführt. Wie sich aus dem Zusammenhang zwischen den im Runderlass genannten Massnahmen betreffend Betrieb und Unterhaltung des Kanalnetzes einerseits und den Überwachungsmaßnahmen der SüwVKan anderseits zweifellos ergibt und vom Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 13.2.2002 auch nicht in Abrede gestellt wird (Bl. 21 d.A.), lässt sich nur durch die in der SüwVKan genannten Überwachungsmaßnahmen feststellen, ob die nach dem Runderlass erforderlichen Maßnahmen betreffend Betrieb und Unterhaltung eingehalten worden sind. Die Einhaltung der SüwVKan ist damit notwendige Voraussetzung für einen dem Runderlass vom 3.1.1995 und damit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Betrieb des Kanalisationsnetzes. Sie ist damit mittelbar über diesen Erlass als allgemein anerkannte Regel der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW eingeführt worden und ihre Einhaltung deshalb Voraussetzung für die Abgabebefreiung nach § 73 LWG NRW. 23 Darüber hinaus hält die SüwVKan sich auch inhaltlich in dem durch § 7 Abs. 2 und § 57 AbwAG vorgegebenen Rahmen. Die Länder sind durch § 7 Abs. 2 AbwAG nicht gehindert, die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe neben oder an Stelle der Schädlichkeit des Abwassers von weiteren oder anderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Landesrechtliche Regelungen, die die Befreiung von der Abwasserabgabe davon abhängig machen, dass Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG entsprechen müssen, sind deshalb zulässig. 24 BVerwG, Urteil vom 3.7.1992 - 8 C 102/89 - NVwZ 1992, 1210 = Buchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 1 = ZfW 1993, 146; Köhler, Abwasserabgabenrecht, 1999, § 7 Rdn. 33. 25 Regeln der Technik i.S.d. § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG sind auch solche, die speziell die technische Konstruktion, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise, aber auch die Wartung, Unterhaltung und Überwachung von Abwasseranlagen zum Gegenstand haben. 26 Vgl. Czychowski, WHG, 7. Auflage, 1998, § 18b Rdn. 4 m.w.N.; 27 Die inhaltliche Bezugnahme auf die SüwVKan im Runderlass vom 3.1.1995 und die hierdurch erfolgte mittelbare Einführung als allgemein anerkannte Regel der Technik hält sich deshalb auch inhaltlich an den durch § 18b WHG vorgegebenen Rahmen. 28 Ist die Einhaltung der SüwVKan als allgemein anerkannte Regel der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW damit Voraussetzung für die Befreiung von der Abwasserabgabe, so hat das beklagte Amt damit auch zu Recht die Abgabebefreiung versagt. Auch von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird nicht bestritten (Klagebegründung vom 13.2.2002, Bl. 18 d.A.), dass - wie vom Staatlichen Umweltamt in der Stellungnahme vom 7.12.2000 festgestellt wurde (VV Bl. 14) - im hier streitigen Veranlagungszeitraum (1997) weder ein Selbstüberwachungsbericht vorlag noch die Kanalerfassung nach Umfang und Häufigkeit dokumentiert worden ist (§ 5 SüwVKan). Ebenfalls von der Klägerin nicht bestritten wurde, dass auch Betriebsberichte hinsichtlich der Sonderbauwerke nicht vorgelegt werden konnten (Nr. 4 des Runderlasses vom 3.1.1995). 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.