Beschluss
1 L 1066/19.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:1129.1L1066.19.00
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Leitsätze
Sofern die Behörde die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Wesentlichen auf Steuerrückstände stützt, die überwiegend auf Schätzungen beruhen, kann im Einzelfall die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig sein und daher ein besonderes Vollzugsinteresse fehlen (hier: unter befristeter Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO bejaht).(Rn.23)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Oktober 2019 wird – befristet bis zum 13. April 2020 – hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 11. Oktober 2019 wiederhergestellt und in Bezug auf Ziffer 3 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern die Behörde die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Wesentlichen auf Steuerrückstände stützt, die überwiegend auf Schätzungen beruhen, kann im Einzelfall die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig sein und daher ein besonderes Vollzugsinteresse fehlen (hier: unter befristeter Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO bejaht).(Rn.23) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Oktober 2019 wird – befristet bis zum 13. April 2020 – hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 11. Oktober 2019 wiederhergestellt und in Bezug auf Ziffer 3 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die (erweiterte) Gewerbeuntersagung durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin betreibt seit dem 14. Oktober 2016 ein selbstständiges Gewerbe mit der Tätigkeit „Handelsvermittlung von Textilien/Großhandel mit Textilien“ als Einzelunternehmerin. Mit Stand vom 10. Oktober 2019 hatte die Antragstellerin laut telefonischer Auskunft des Finanzamts C. Steuerrückstände in Höhe von 12.450,17 €. Am 4. November 2019 betrugen die Rückstände 12.561,17 € (inkl. Säumniszuschläge). Zwischenzeitlich hatten sich die Steuerrückstände ausweislich des Schreibens des Finanzamts C. vom 22. August 2019 auf 7.146,67 € reduziert. Mit Schreiben vom 8. März 2019 regte das Finanzamt C. gegenüber der Antragsgegnerin an, der Antragstellerin die Ausübung aller Gewerbe im Bundesgebiet auf Dauer zu untersagen, da sich aus ihrer gewerblichen Tätigkeit erhebliche Steuerrückstände ergäben. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. März 2019 wurde der Antragstellerin im Hinblick auf die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine schriftliche Reaktion darauf erfolgte nicht. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2019 wurde der Antragstellerin auf Grundlage des § 35 der Gewerbeordnung (GewO) die selbstständige gewerbliche Ausübung der Tätigkeit „Handelsvermittlung von Textilien/Großhandel mit Textilien“ untersagt (vgl. Ziff. 1 des Bescheids). Die Untersagung wurde mit Ziffer 2 des Bescheids auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebs oder einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle Gewerbe ausgedehnt. Die Gewerbeuntersagung begründete die Antragsgegnerin mit Steuerrückständen von insgesamt 12.450,17 €. Bisher ergriffene Mahnungen bzw. Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Zahlungen seien nicht erfolgt. Es könne keine positive Prognose gestellt werden, dass die Antragstellerin künftig ihren Gewerbebetrieb ordnungsgemäß führen werde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Steuerrückstände weiter anwüchsen. Es sei daher geboten, die Gewerbeausübung zu untersagen, um die Allgemeinheit vor weiterem Schaden zu schützen. Ein Zwangsgeld bzw. Zwangshaft wurde angedroht (Ziffer 3). Mit Ziffer 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet und begründet. Die Antragstellerin erhob durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 Widerspruch. Mit Antrag vom 30. Oktober 2019 hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der notwendige Einzelfallbezug fehle. Ferner sei die Antragstellerin nicht unzuverlässig. Die Steuerunterlagen zeigten eindeutig, dass die Antragsgegnerin nicht von der behaupteten Steuerschuld zu irgendeinem Zeitpunkt hätte ausgehen dürfen. Sie trägt mit Schriftsatz vom 15. November 2019 weiter vor, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die entsprechenden steuerlichen Erklärungen bzw. Meldungen rechtzeitig abzugeben. Auch habe sie vergeblich versucht, den zuständigen Sachbearbeiter bei der Antragsgegnerin persönlich aufzusuchen. Mit dem Finanzamt C. sei sie telefonisch in Kontakt gewesen. Mittlerweile seien auch die Steuererklärung für das Jahr 2017 sowie Umsatzsteuermeldungen für 2018 nachgereicht worden, was letztlich zu einem Guthaben geführt habe, das mit den bestehenden Steuerschulden der Antragstellerin verrechnet worden sei. Auch bestünden gegenüber der Industrie- und Handelskammer (IHK) keine offenen Verbindlichkeiten. Es sei ferner auch davon auszugehen, dass die nunmehr erfolgten Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2019 ebenfalls zu einem Guthaben führten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Oktober 2019 gegen den Bescheid über den Vollzug der Gewerbeordnung (GewO), Gewerbeuntersagungsverfügung nach § 35 GewO, vom 11. Oktober 2019 (Az.: ...) wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die bereits im Bescheid angeführte Begründung. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag hat teilweise Erfolg, da er zulässig und teilweise begründet ist. Der Antrag ist zulässig. Er ist im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da insoweit die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt. Im Übrigen war bezüglich Ziffer 3 ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da insoweit Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung gegenständlich sind und daher bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 20 AGVwGO die aufschiebende Wirkung entfällt. Der Antrag der Antragstellerin war dahingehend sachgerecht auszulegen (vgl. §§ 122, 88 VwGO). Der so verstandene Antrag ist teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396). Dabei verlangt das Gesetz zwar regelmäßig, dass besondere Gründe vorliegen, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Nicht erforderlich sind aber Gründe, die ausschließlich den konkreten Einzelfall betreffen. Insbesondere dann, wenn bei wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, wenn diese dargestellt wird und die Behörde erläutert, dass dies auch im konkreten Fall anzunehmen ist. So liegt die Sache hier. Die Antragsgegnerin hat vor diesem Hintergrund dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genüge getan. Sie hat eine typische Sachlage dargestellt und hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der hiesige Einzelfall nicht von der typischen Konstellation abweicht. Spätestens mit den ergänzenden Ausführungen in der Antragserwiderung war zur Überzeugung der Kammer der notwendige Einzelfallbezug gegeben (vgl. zur Zulässigkeit einer Ergänzung: OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 14). Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses (dazu unten; vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10 –, juris, Rn. 3 ff.). Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, ob die Umstände des Einzelfalls die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen gebieten (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, NVwZ 2015, 82, Rn. 10). Kann in diesem Rahmen nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Külpmann, a.a.O., Rn. 983 ff.; OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 1977 – 1 B 15/77 –, AS 14, S. 429 [436]). Die hier gegenständliche (erweiterte) Gewerbeuntersagung erweist sich nach summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere kann die Frage nicht abschließend beurteilt werden, ob die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen ist. Dahingehend ist vor allem als offen anzusehen, ob die vornehmlich auf Schätzungen beruhenden Steuerschulden im Einzelfall derart schwer wiegen, dass eine negative Prognose für die Antragstellerin gerechtfertigt war. Dies folgt daraus, dass nicht von vornherein auszuschließen war, dass sich die Steuerschulden jedenfalls zu großen Teilen von allein ausgleichen könnten, da nach Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen offenbar regelmäßig ein Guthaben ausgewiesen wurde; genauere Erkenntnisse werden sich voraussichtlich aus der Umsatzsteuerprüfung ergeben (dazu auch unten). Ferner muss dann auch die nähere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf Kontaktaufnahmeversuche sowie die Krankheitsgeschichte der Antragstellerin dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schon in Anbetracht dieser offenen Tatsachenfragen ist eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung im Rahmen der summarischen Prüfung nicht möglich. In Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist selbst bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, NJW 2010, 2268 [2269]; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Beschluss vom 14. März 2003 – 9 TG 2894/02, NVwZ-RR 2004, 32; OVG LSA, Beschluss vom 17. August 1999 – B 1 S 114/99 –, NJW 1999, 2982 [2984]; VGH BW, Beschluss vom 13. März 1997 – 13 S 1132/96 –, BeckRS 1997, 21475). Daran fehlt es hier zumindest (noch) zum Zeitpunkt der Beratung der Kammer. Die sofortige Vollziehung einer Gewerbeuntersagung bedarf schon deshalb einer besonderen Rechtfertigung, da sie einem sofortigen Berufsverbot gleichkommt und damit in der Lage ist, für den Betroffenen irreparable Zustände schon vor Abschluss des Widerspruchs- und Klageverfahrens zu schaffen. Damit liegen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 –, juris, Rn. 15 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2012 – 3 L 559/11 –, juris, Rn. 22). Maßgeblich ist demnach, ob die sofortige Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 –, juris, Rn. 15 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2012 – 3 L 559/11 –, juris, Rn. 22). Hier ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend geklärt, ob ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist. Ausgangspunkt sind zwar die bereits zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden Steuerrückstände in Höhe von 12.450,17 € (Stand: 10. Oktober 2019) bzw. zum 4. November 2019 in Höhe von 12.561,17 €. Hier war allerdings zu berücksichtigen, dass die Steuerrückstände überwiegend auf vergleichsweise hohen Schätzungen der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer beruhten. Insoweit setzt sich die Steuerbelastung für die Antragstellerin in Höhe von 12.561,17 € – ausweislich der Auskunft des Finanzamts vom 4. November 2019 – derzeit aus 5.000,00 € bzw. 5.779,00 € für die ersten beiden Quartale 2019 sowie sonstigen geringeren Verbindlichkeiten zusammen. Ginge man nun davon aus, dass es – wie die Antragstellerin meint – als wahrscheinlich anzusehen ist, dass auch die ersten beiden Quartale 2019 nach einer entsprechenden Umsatzsteueranmeldung zu einem Guthaben führen oder sich die Steuerschuld insoweit jedenfalls wesentlich reduzieren wird, ist ein besonderes Vollzugsinteresse derzeit noch nicht anzunehmen. Dies war nach dem (unwidersprochenen) Vortrag der Antragstellerin und den vorgelegten Unterlagen auch nicht als von vornherein abwegig anzusehen. Zudem dürfte es sich wohl um einen im Vergleich zu anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen noch um eine Verbindlichkeit im eher unteren Bereich handeln, die aber dennoch nicht unerheblich ist (vgl. dazu VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 3 L 53/19 –, juris, Rn. 35: Steuerrückstände in Höhe von 24.781,81 €; VG Hamburg, Beschluss vom 18. März 2019 – 17 E 712/19 –, juris: 51.417,55 €; VG Mainz, Urteil vom 22. November 2018 – 1 K 1375/17.MZ –, juris: 15.688,78 €; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. September 2018 – 7 L 806/18 –, juris, Rn. 8: rund 29.000,00 €; VG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2017 – 12 B 24/17 –, juris, Rn. 7: 548.149,17 €; VG Gießen, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 K 2135/11.GI –, juris: 18.454,57 €; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Januar 2013 –7 L 1370/12 –, juris, Rn. 5: 13.304,67 €; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2012 – 3 L 559/11 –, juris, Rn. 24: 39.922,49 €; VG Magdeburg, Beschluss vom 30. Dezember 2011 – 3 B 251/11 –, juris, Rn. 20: 13.795,10 €; VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 – 5 K 11/10.TR –, juris: 56.750,02 €; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2009 – 1 L 976/09 –, juris, Rn. 15: 45.874,66 €). Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass auch Steuerverbindlichkeiten, die auf Schätzungen beruhen, grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 – 1 B 164/87 –, NVwZ 1988, 432). Dahingehend kann die fortlaufend verspätete Einreichung von steuerlichen Erklärungen und Meldungen daher ebenso die Annahme der Unzuverlässigkeit stützen. Dies ist allerdings unabhängig von der Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses zu beurteilen, das sich primär an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes orientiert. Die Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen der öffentlichen Hand, mithin eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, droht sich hier insoweit auch nicht derart zu intensivieren, da tatsächlich die zu zahlenden Steuerverbindlichkeiten im Wesentlichen nur auf Schätzungen beruhen, die sich im Nachhinein der Höhe nach als unzutreffend erweisen könnten. Die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung ist folglich jedenfalls derzeit (noch) nicht als notwendige Maßnahme anzusehen und der damit gegebene Grundrechtseingriff (noch) nicht verhältnismäßig (vgl. zum Ganzen allgemein auch VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2012 – 3 L 559/11 –, juris, Rn. 24). Gleichwohl war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO (zunächst) bis zum 13. April 2020 zu befristen, da auch die bisherigen Versäumnisse der Antragstellerin nicht unerheblich sind und sie auch durch die verspätete Einreichung von Erklärungen zentrale Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit geliefert hatte. Letztlich wird aber mit der Befristung vorerst verhindert, dass allein aufgrund von geschätzten Steuerrückständen, bei denen die nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit besteht, dass sich diese nach Abschluss der Umsatzsteuerprüfung „von selbst“ erledigen werden, vollendete Tatsachen geschaffen werden. Es entsprach daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Antragstellerin durch die Befristung die Gelegenheit gegeben wird, ggf. steuerliche Versäumnisse nachzuholen und das Ergebnis der Umsatzsteuerprüfung abzuwarten, wobei sich daraus auch weitere Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit der Antragstellerin ergeben können. Gleichzeitig erhält sie die Möglichkeit, zukünftig unter Beweis zu stellen, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen (wieder) rechtzeitig und gewissenhaft nachkommt (insbesondere Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zum 10. Februar bzw. 10. April 2020). Für den Fall, dass die Antragsgegnerin bis zum Ablauf dieser Frist unter Würdigung der dann neu gewonnenen Erkenntnisse nicht vom Sofortvollzug absieht, wäre seitens der Antragstellerin ein neuer Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren notwendig. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € (Ziffer 3) findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 64, 66 LVwVG. In Anbetracht der Tatsache, dass die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Grundverfügung wiederhergestellt worden ist (s.o.), kann allerdings nicht mehr von deren Vollstreckbarkeit (§ 2 Nr. 3 LVwVG) ausgegangen werden, sodass insoweit der Antrag ebenfalls unter der im Tenor genannten Befristung begründet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anhang § 164, Rn. 14).