Beschluss
7 L 806/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0924.7L806.18.00
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Leitsätze
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.
- 2.
Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2404/18 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragsteller an einer (weiteren) selbständigen gewerblichen Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person zurückstehen. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Gewerbeuntersagungsverfügungen als voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller haben sich als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 bzw. i.V.m. Abs. 7a GewO erwiesen. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragsteller notwendig. Die Unzuverlässigkeit der Antragsteller ergibt sich daraus, dass die öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen des Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2) seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügungen, der sie folgt. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung. St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügungen am 31. März 2018 lagen Tatsachen vor, die die Antragsteller als unzuverlässig erscheinen lassen. Es waren neben offenen Forderungen der IKK Classic, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Handwerkskammer Münster erhebliche Steuerrückstände der Antragstellerin zu 2) von rund 29.000,00 Euro zu verzeichnen. Zudem wurden steuerliche Erklärungspflichten, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen in Quartalen im Jahr 2016 und 2017 wiederholt nicht erfüllt. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass im Laufe des Jahres 2018 eine Reduzierung dieser Steuerschuld sowie laufender neuer Steuerschulden durch Zahlung von rund 31.000,00 Euro erreicht worden sei, lässt dies die Unzuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht entfallen. Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6.14 ‑, juris, OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, juris Rn. 21 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, juris Rn. 15. Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) ist die Gewerbeuntersagung gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eine gebundene Entscheidung und der Antragsgegnerin steht ein Ermessen nicht zu. Die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Gewerbeuntersagung gegen den Antragsteller zu 1) erweist sich bei summarischer Prüfung nach § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GewO als zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die Antragsgegnerin hat das ihr insoweit nach § 35 Abs. 7a GewO zustehende Ermessen nach summarischer Prüfung fehlerfrei ausgeübt. Bei der Gewerbeuntersagung gegen Vertretungsberechtigte und mit der Leitung des Gewerbebetriebs betraute Personen ist die Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 7a GewO danach auszurichten, wie wahrscheinlich ein Ausweichen in eine selbständige Tätigkeit ist. Insoweit gilt inhaltlich nichts anderes als bei der erweiterten Gewerbeuntersagung, bei der die Gefahr des Ausweichens in andere Gewerbe zu beurteilen ist. Der Verwaltungsentscheidung nach § 35 Abs. 7a GewO muss deshalb zumindest konkludent entnommen werden können, das Ausweichen in eine gewerbliche Tätigkeit sei so wahrscheinlich, dass die Untersagung erfolgen solle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 ‑ 1 C 2/93 ‑, juris. Die Gefahr des Ausweichens in eine selbständige Tätigkeit folgt entsprechend den zur erweiterten Gewerbeuntersagung aufgestellten Grundsätzen bereits daraus, dass trotz der bereits bestehenden Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ‑ bzw. vorliegend eines Vertretungsberechtigten ‑ an der bisherigen Tätigkeit festgehalten wird. Die Gewerbeuntersagung ist dabei schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Vertretungsberechtigte in eine selbständige Tätigkeit ausweicht. Vgl. zur erweiterten Gewerbeuntersagung: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris, m. w. N. Nach dieser Maßgabe kann den Ausführungen in dem Bescheid betreffend den Antragsteller zu 1) in ausreichender Weise entnommen werden, dass ein Ausweichen in eine selbständige Tätigkeit als wahrscheinlich erachtet wird. Insoweit wird ausgeführt, dass verhindert werden soll, dass durch den Antragsteller zu 1) eine andere gewerbliche Betätigung aufgenommen und erneut Pflichtverletzungen begangen werden. Die Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung auch das ihr bei der gegenüber beiden Antragstellern verfügten erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 bzw. für den Antragsteller zu 1) i.V.m. Abs. 7a GewO zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die insoweit erforderliche Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt, wie ausgeführt, schon daraus, dass der Gewerbetreibende ‑ bzw. der Vertretungsberechtigte ‑ trotz Unzuverlässigkeit an seiner Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ‑ bzw. vorliegend der Vertretungsberechtigte ‑ in andere Gewerbe ausweicht. St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris, m. w. N. Nach dieser Maßgabe sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat zutreffend dargelegt, dass im Hinblick auf die Fortführung des Gewerbes keine besonderen Gesichtspunkte erkennbar seien, die eine anderweitige Gewerbeausübung ausschließen. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zudem darauf verwiesen, dass die Umstände, die zur Unzuverlässigkeit der Antragsteller führen, gewerbeübergreifend seien. Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Ein besonderes Vollziehungsinteresse ist anzunehmen, wenn ‑ wie hier ‑ die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris, Rn. 40 f., m. w. N. und Beschluss vom 24. Juni 2016 ‑ 4 B 1087/15 ‑, Rn. 3 ‑ 5, juris. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand geht die Kammer davon aus, dass sich die mit der Untersagungsverfügung bekämpften Gefahren bis zum Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides realisieren werden. In Bezug auf die Antragsteller besteht die Besorgnis, dass auch während des Klageverfahrens die laufenden Steuern der Antragstellerin zu 2) beim Finanzamt S. nicht rechtzeitig und gänzlich bezahlt werden und die steuerlichen Rückstände weiter bestehen oder ansteigen. Ein dauerhaft tragfähiges Sanierungskonzept für den Betrieb der Antragstellerin zu 2) ist nicht erkennbar. Die bloßen Absichtserklärungen der Antragsteller, die Steuerrückstände durch monatliche Zahlungen von 2.500 Euro zu begleichen, sind für sich genommen nicht ausreichend, um von einem dauerhaft tragfähigen Sanierungskonzept auszugehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Antragsteller bemüht sind, die steuerlichen Schulden zu begleichen und diesbezüglich bereits Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe an das Finanzamt S. geleistet wurden. Den Antragstellern ist es entgegen der Absichtserklärung vom 28. bzw. 29. Mai 2018 jedoch nicht gelungen, die beabsichtigten monatlichen Zahlungen i.H.v. 2.500 Euro regelmäßig zu leisten. Nachweise über Zahlungen wurden nicht immer ‑ wie angekündigt ‑ unaufgefordert vorgelegt. Vielmehr haben die Antragsteller erst auf gerichtliche Nachfrage vom 1. August 2018 am 16. August 2018 einen Nachweis über eine erneute Zahlung für den Monat August 2018 vorgelegt. Ein Nachweis für die angekündigte Zahlung i.H.v. 2.500 Euro für den Monat Juli 2018 blieb aus. Zudem ergab sich ‑ auch wegen weiter fällig gewordener Umsatzsteuerbeträge in den Monaten Mai, Juni und Juli 2018 ‑ zum 21. August 2018 ein Betrag noch offener Steuerforderungen (ohne Säumniszuschläge) i.H.v. rund 14.000,00 Euro und am 13. September 2018 i.H.v. noch rund 10.000,00 Euro (ohne Säumniszuschläge). Darin enthalten sind nach Auskunft des Finanzamtes noch offene Forderungen für Umsatzsteuern der Monate Mai 2018 und August 2018. Damit sind, entgegen der Mitteilung der Antragsteller vom 16. August 2018, zudem nicht alle laufenden Verpflichtungen erfüllt. Angesichts dessen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Antragsteller auch derzeit nicht in der Lage sind, den laufenden steuerlichen Zahlungspflichten nachhaltig und regelmäßig nachzukommen und dass aufgrund dessen die Steuerschulden der Antragstellerin zu 2) während des Klageverfahrens nicht konsequent abgebaut bzw. neue laufende Steuerschulden hinzukommen werden. Hierdurch würde sich ihre wirtschaftliche Situation weiter verschärfen und ein nicht gerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil in Form von vorübergehenden Liquiditätsvorteilen gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die sich gesetzeskonform verhalten, verschafft. Diese werden, entgegen der Ansicht der Antragsteller, nicht durch die kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge oder etwaig festgesetzte Verspätungszuschläge vollständig ausgeglichen. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in den Ordnungsverfügungen vom 26. Mai 2018 geht die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Die Androhungen beruhen auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW und begegnen im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Einstellung des ausgeübten Gewerbes und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren 20.000 Euro anzusetzen sind. Vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, juris. Dieser Streitwert fällt für jeden der Antragsteller, der sich jeweils gegen seine erweiterte Gewerbeuntersagung wendet, an und ist sodann für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.