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Beschluss

3 L 53/19

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegenüber einem Vertretungsberechtigten ist formell und materiell überprüfbar; die öffentliche Interessenabwägung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verhindern. • Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a i.V.m. § 35 Abs. 1 GewO ist gerechtfertigt, wenn steuerliche Zahlungs‑ und Erklärungspflichtverletzungen sowie sonstige Pflichtverletzungen die Unzuverlässigkeit des Vertretungsberechtigten begründen. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs gegenüber einer natürlichen Person muss in Adressierung, Bestimmtheit und Ermessensausübung nachvollziehbar begründet sein; fehlt es daran, ist die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung gegen Geschäftsführer zulässig, Zwangsmittelandrohung gegenüber ihm rechtswidrig • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegenüber einem Vertretungsberechtigten ist formell und materiell überprüfbar; die öffentliche Interessenabwägung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verhindern. • Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a i.V.m. § 35 Abs. 1 GewO ist gerechtfertigt, wenn steuerliche Zahlungs‑ und Erklärungspflichtverletzungen sowie sonstige Pflichtverletzungen die Unzuverlässigkeit des Vertretungsberechtigten begründen. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs gegenüber einer natürlichen Person muss in Adressierung, Bestimmtheit und Ermessensausübung nachvollziehbar begründet sein; fehlt es daran, ist die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig. Der Kläger wurde Ende Juli 2018 Geschäftsführer der Q1. U. GmbH. Die Behörde erließ im Dezember 2018 eine Untersagungsverfügung gegen die GmbH und zugleich gegen den Kläger als Vertretungsberechtigten; sofortige Vollziehung und Androhung des unmittelbaren Zwangs wurden angeordnet. Die Behörde stützte sich auf erhebliche Steuerschulden, versäumte Steuererklärungen und Rückstände bei der Handwerkskammer. Der Kläger rügte mangelnde Kenntnis von Schulden, versprach Nachholung und Zahlungsanstrengungen und berief sich auf organisatorische Defizite durch den vorherigen Geschäftsführer. Das Verwaltungsgericht prüfte in summarischer Form Form- und Materiellrecht der Verfügung, die Adressierung und Ermessensausübung der Zwangsmittelandrohung sowie die öffentliche Interessenabwägung. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war zulässig, aber überwiegend unbegründet. • Formelle Rechtmäßigkeit: Anhörungspflicht wurde erfüllt; Zugang des Anhörungsschreibens konnte dem Kläger zugerechnet werden; formelle Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 VwGO sind gewahrt. • Materielle Rechtmäßigkeit der Untersagung: Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 7a i.V.m. § 35 Abs. 1 GewO. Unzuverlässigkeit bemisst sich nach dem Gesamteindruck; entscheidend sind Steuerzahlungsrückstände, anhaltende Verletzung von Steuererklärungs‑ und Zahlungspflichten sowie sonstige Verbindlichkeiten. • Begründung der Unzuverlässigkeit: Zum Zeitpunkt des Erlasses bestanden erhebliche Steuerschulden und fortdauernde Erklärungspflichtverletzungen; der Kläger hat trotz Bestellung als Geschäftsführer nicht die zur Beschaffung von Informationen und Erfüllung der Pflichten erforderlichen Schritte substantiiert dargelegt. • Erforderlichkeit und Ermessensausübung: Es war vernünftigerweise zu befürchten, dass der Kläger in eine selbstständige Tätigkeitsausübung ausweichen würde; die Behörde hat die Ausweitung der Untersagung auf andere Gewerbe und Vertretungstätigkeiten nachvollziehbar erwogen, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. • Interessenabwägung Sofortvollzug Untersagung: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwog, weil die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen bis zur Entscheidung wahrscheinlich war und keine ausreichenden, günstigen Veränderungen eingetreten sind. • Zwangsmittelandrohung rechtswidrig: Die Androhung des unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Kläger ist mangelhaft bestimmt hinsichtlich des Adressaten und ermessensfehlerhaft, weil keine spezifischen Erwägungen zur Anwendung dieses Zwangsmittels gegen die natürliche Person erkennbar sind und milderes Zwangsmittel (Zwangsgeld) nicht geprüft wurde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde nur insoweit stattgegeben, als es um die Androhung des unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Antragsteller geht; insoweit wurde aufschiebende Wirkung angeordnet, weil diese Androhung rechtswidrig ist. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt, weil die Untersagungsverfügung gegen den Antragsteller als Vertretungsberechtigten formell und materiell rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug die Interessen des Antragstellers überwiegt. Die Behörde durfte wegen erheblicher steuerlicher Pflichtverletzungen und fortdauernder Erklärungspflichten die Unzuverlässigkeit des Antragstellers annehmen und die Untersagung auch auf andere selbstständige Tätigkeiten erstrecken. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.