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Beschluss

3 L 559/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0423.3L559.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 3 K 2362/11 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. November 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung, die dem Antragsteller die weitere Ausübung des Gewerbes "freier Handelsvertreter" sowie andere gewerbliche Tätigkeiten untersagt, ist nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist sie hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die der Gewerbeuntersagung beigefügten Gründe verweisen u.a. darauf, dass während der Dauer des Rechtsschutzverfahrens ein Anwachsen der Zahlungsrückstände des Antragstellers zu besorgen sei und daraus eine Vermögensgefährdung für den Rechtsverkehr resultiere. Damit ist - wie nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderlich - einzelfallbezogen dargelegt, dass und warum die Antragsgegnerin dem Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang einräumen will. Die in materieller Hinsicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen geht insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Dafür ist zum Einen maßgeblich, dass die von ihm erhobene Klage erfolglos bleiben dürfte, weil sich die angefochtene Untersagung der Gewerbeausübung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist (I.). Zum Anderem ergibt die verfassungsrechtlich gebotene weitere Interessenabwägung, dass die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (II.). I. Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Antragsteller betriebenen Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen, vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 06. September 1991 - 1 B 166.63 - Buchholz, 451.20 § 35 GewO Nr. 12. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. auch die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, vgl.: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblatt-Kommentar, Band I § 35 GewO, Randnr. 49 ff, 55 ff. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen, vgl.: BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 65, 1 ff. Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988- 1 B 164/87 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5/94 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1995, 115. Gemessen an diesen Vorgaben ist der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO anzusehen. Er schuldet dem Finanzamt Aachen-Kreis inzwischen seit 2009 fällig gewordene Einkommen- und Umsatzsteuern einschließlich Solidaritätszuschlag und Verspätungszuschlägen in Höhe von zusammen 39.922,49 EUR (vgl. die Mitteilung des Finanzamts B. vom 23. März 2012) . Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln der Antragsteller, der am 15. September 2011 die eidesstattliche Versicherung vor dem Finanzamt B. abgegeben hat, die Rückstände zurückführen will. So hat er im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, das auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder die Verfolgung eines sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts schließen ließe. Die Möglichkeit, hierzu in dem von der Kammer anberaumten Erörterungstermin vorzutragen, hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Soweit die rückständigen Beträge infolge Missachtung der steuerlichen Erklärungspflichten (jedenfalls zum Teil auch) auf Schätzungen beruhen (sollten), rechtfertigt dies keine andere Bewertung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Steuerfestsetzungen, die auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) beruhen, sind ohne Einschränkung berücksichtigungsfähig. Im Übrigen kommt es auf die Frage des Verschuldens für die aufgelaufenen Steuerrückstände angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens grundsätzlich nicht an. II. Die verfassungsrechtlich gebotene weitere Interessenabwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Allerdings darf dies nicht schon aus der - oben dargelegten - voraussichtlichen Erfolglosigkeit der vom Antragsteller erhobenen Klage gefolgert werden. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung ist zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für ihre sofortige Vollziehung. Die sofortige Vollziehung einer Gewerbeuntersagung bedarf vielmehr einer besonderen Rechtfertigung. Sie kommt einem sofortigen Berufsverbot gleich und ist damit in der Lage ist, für den Betroffenen irreparable Zustände schon vor Abschluss des Klageverfahrens zu schaffen. Damit liegen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vor. Maßgeblich ist demnach, ob die sofortige Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung unter Anwendung des Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatzes als Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3617 und vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618, jeweils zum Widerruf einer Approbation als Apotheker. Diese Frage ist hier zu bejahen. Ausgangspunkt sind die bereits zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden erheblichen Steuerrückstände. Die Entwicklung im Laufe des mehrmonatigen Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist durch eine fehlende Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren, die Nichtabgabe von Steuererklärungen und eine weitere Erhöhung der Steuerrückstände gekennzeichnet. Die damit verbundene Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen der öffentlichen Hand, mithin eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, droht sich zu intensivieren. Zur Abwehr dieser Gefahr ist die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung als notwendige Maßnahme anzusehen. Der damit gegebene Grundrechtseingriff ist verhältnismäßig und damit gerechtfertigt. Schließlich sind Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung der übrigen Inhalte der Ordnungsverfügung rechtfertigen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich am Wertansatz im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Klageverfahren betreffend eine erweiterte Gewerbeuntersagung ein Streitwert von 20.000,-- EUR angesetzt wird (vgl. Ziffer 54.2.1 und 54.2.2). Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird dieser Betrag halbiert (= 10.000,-- EUR).