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Urteil

9 A 38/20

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Bestimmung der Anspruchsgrundlage bei einer auf Größerdimensionierung oder Entfernung einer Verrohrung gerichteten Leistungsklage.(Rn.23) 2. Zusammenfassung der Rechtsfragen hinsichtlich der gewässerrechtlichen Einordnung eines Grabens, der teilweise verrohrt ist und vorwiegend Oberflächenwasser aufnimmt.(Rn.25) 3. Der Rechtscharakter einer ca. 20 m langen Verrohrung (Gewässerbestandteil oder Anlage im Gewässer) ist danach zu beurteilen, ob sie vorrangig einem wasserwirtschaftlichen oder einem davon entrückten Zwecken dient.(Rn.31) 4. Ein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Art der Gewässer- oder Anlagenunterhaltung besteht nur dann, wenn durch deren Verletzung eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung eintritt.(Rn.39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung der Anspruchsgrundlage bei einer auf Größerdimensionierung oder Entfernung einer Verrohrung gerichteten Leistungsklage.(Rn.23) 2. Zusammenfassung der Rechtsfragen hinsichtlich der gewässerrechtlichen Einordnung eines Grabens, der teilweise verrohrt ist und vorwiegend Oberflächenwasser aufnimmt.(Rn.25) 3. Der Rechtscharakter einer ca. 20 m langen Verrohrung (Gewässerbestandteil oder Anlage im Gewässer) ist danach zu beurteilen, ob sie vorrangig einem wasserwirtschaftlichen oder einem davon entrückten Zwecken dient.(Rn.31) 4. Ein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Art der Gewässer- oder Anlagenunterhaltung besteht nur dann, wenn durch deren Verletzung eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung eintritt.(Rn.39) I. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zu 1. bis 3. weder einen Anspruch auf die haupt- und hilfsweise begehrten Maßnahmen (1. bis 3.) noch auf die Feststellung von deren Schadensersatzpflicht in der Zukunft (4.). Das Gericht kann es dabei dahinstehen lassen, ob die vom Kläger mit Schriftsatz vom 13.03.2020 vorgenommene Klageerweiterung sachdienlich im Sinne von § 91 VwGO war. Denn die bis dahin lediglich gegen die Klägerin zu 1. gerichtete Klage war ausweislich des gerichtlichen Hinweises vom 19.02.2020 zu diesem Zeitpunkt mangels hinreichender Erfolgsaussichten bereits entscheidungsreif, was einer Sachdienlichkeit jedenfalls dann entgegenstehen kann, wenn es sich - wie hier - um eine subjektive Klageerweiterung handelt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verzögerung nicht notwendiger Weise gegen die Sachdienlichkeit einer Klageänderung streitet (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl., § 91 Rn. 19 m. w. N.; Wolff in: Posser/ Wolff, VwGO, Kommentar, § 91 Rn. 27). Dies trifft jedoch auf die Fälle der subjektiven Klageerweiterung nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht uneingeschränkt zu, weil eine Klageänderung überhaupt nur dann zulässig ist, wenn dies der endgültigen Beilegung des Streits zwischen den am Verfahren Beteiligten dient, die Klage gegen eine zu Unrecht in Anspruch genommene Partei jedoch nicht dazu dienen soll, weitere vermeintliche Verpflichtete sogleich in diesem Verfahren unter Eintritt der Verzögerung des Rechtsstreits in Anspruch nehmen zu können. 1. Nach dem Vortrag des Klägers kommt vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der sich auf eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB stützen lässt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 81/82 -, juris), wobei grundsätzlich auf die Rechtsnatur des Handelns, das die Beeinträchtigung verursacht, abzustellen ist (BGH, B. v. 21.11.1996 - V ZB 19/96 -, juris). Deshalb beurteilen sich die vom Kläger verfolgten Ansprüche, wie noch näher dazulegen sein wird, nach wasserrechtlichen Vorschriften; diese macht er zu Recht mit einer Leistungsklage geltend. Zwar scheidet als Anspruchsgrundlage ein unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften abgeleiteter Anspruch auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungsverpflichtung aus, obwohl die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung auch den Eigentümern der Ufergrundstücke faktisch zugutekommt. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht aber nicht in Erfüllung einer (auch) ihnen gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern allein aufgrund einer ausschließlich im Interesse des Allgemeinwohls bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit, mit der kein einklagbarer Rechtsanspruch Dritter einhergeht (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 39 Rn. 19 ff. sowie 78 ff.; OVG LSA, B. v. 27.07.2018 - 2 M 61/18 -, juris). Den Rechtsbetroffenen steht jedoch dann ein grundrechtlich fundierter Abwehr- oder (Folgen-)Beseitigungsanspruch gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast zu, wenn aufgrund der Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltungspflichten konkrete Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht drohen oder bereits entstanden sind (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.1973 - IV C 50/71 - sowie VGH Kassel, U. v. 26. 02.1997 - 7 UE 2907/94 -; beide juris; Czychowski/ Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 78). Ein solcher Anspruch, der dann die künftige Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen zum Inhalt haben kann, wenn die ansonsten im Ermessen des Unterhaltungspflichtigen stehenden Maßnahmen nicht ausreichend sind, setzt jedoch voraus, dass die begehrten Maßnahmen überhaupt Gegenstand der Gewässerunterhaltung sind. 2. Diese Verpflichtung beurteilt sich deshalb allein nach wasserrechtlichen Vorschriften, weil dies der wahren Natur des Rechtsverhältnisses entspricht, aus dem der Kläger seine Ansprüche geltend macht. Denn bei dem von ihm in Bezug genommenen Rechtsobjekt handelt es sich um ein Gewässer (a), auf welches die begehrten Maßnahmen, die sich bei näherer Betrachtung als Gewässerausbau (b) oder -unterhaltung (c) darstellen, gerichtet sind. a) Das Gericht geht zuvorderst davon aus, dass sich auf dem Flurstück … der Flur 1 in E. ein oberirdisches Gewässer zweiter Ordnung im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 WHG, 5 WG LSA befindet und das so bestehende selbständige Gewässergrundstück im Eigentum der Beklagten zu 3. steht. Gegen die Gewässereigenschaft streitet nicht, dass es, was die Beteiligten übereinstimmend vortragen, sein Wasser von (bebauten und befestigten) Flächen abfließendem Niederschlag (vgl. auch § 54 Abs. 1 Ziffer 2 WHG) bezieht (Czychowski/ Reinhardt, a. a. O., § 3 Rn. 4). Dadurch wird das Gewässer auch nicht Teil einer Einrichtung desjenigen, der zur Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 79b WG LSA verpflichtet ist. Denn ein Gewässer kann nicht - im Sinne der sog. Zwei-Naturen-Theorie - zugleich Teil einer öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung sein und damit sowohl dem Wasserrecht als auch dem kommunalen Satzungsrecht unterliegen (vgl. OVG LSA, U. v. 26.09.2019 - 2 L 19/18 -, juris). Auch führt die ca. 20 m lange Verrohrung nicht zum Verlust der so bestehenden Gewässereigenschaft, da eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts dadurch offensichtlich nicht bewirkt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 7 C 3/10 -, juris). b) Vorliegend kann unentschieden bleiben, ob es sich bei den vom Kläger verlangten Maßnahmen nicht um solche des Gewässerausbaus nach § 67 ff. WHG handelt, was dem Erfolg der Klage bereits entgegenstehen würde. Dies wäre nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 67 Abs. 2 Alt. 3 WHG dann der Fall, wenn dadurch das Gewässer wesentlich umgestaltet wird. Bei dieser Beurteilung ist zwar keine „bilanzrechtliche Betrachtung“ des gesamten Gewässers vorzunehmen, sondern es ist der Blick auf den jeweils von einer Veränderung betroffenen Gewässerabschnitt zu richten, weshalb auch der Ausbau von Teilstrecken genügt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.08.2011 -13 LA 23/10 -, juris, m. w. N.). Aber auch wenn das Einbringen einer Verrohrung mit einem Durchmesser von 1,5 m anstelle von derzeit 1,0 m bzw. die Beseitigung der Verrohrung mit einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers einhergehen sollte (vgl. Beispiele bei Czychowski/ Reinhardt, a. a. O., § 67 Rn. 28 ff.), steht dies der einklagbaren Durchführung der vom Kläger begehrten Maßnahmen deshalb entgegen, weil § 68 WHG insoweit die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens verlangt. Ein solches ist bislang weder durchgeführt worden noch könnte sich der Kläger für die Durchsetzung seines Verlangens darauf stützen, dass er einen Anspruch auf Durchführung desselben hat (vgl. VG Hannover, U. v. 22.10.2019 - 4 A 4950/18 -, juris, im Lichte von §§ 47 Abs. 1 Ziffer 2 VwGO, 10 AG VwGO LSA); denn § 68 WHG dient allein objektiven Zwecken und vermittelt keinen Anspruch für einen Dritten (vgl. BVerwG, U. v. 15.07.1987 - 4 C 56/83 -, juris). c) Aber auch unterstellt, es handelt sich bei den vom Kläger verlangten Maßnahmen nicht um einen Gewässerausbau, sondern deshalb um solche der Unterhaltung, weil auch die Erweiterung/Entfernung/Umgestaltung einer Verrohrung als den Ausbauzustand des Gewässers bestimmende Anlagen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses i. S. v. §§ 39 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 WHG, 52 Abs. 1 Satz 1 WG LSA dient oder im Rahmen der Anlagenunterhaltung nach §§ 36 WGH, 60 WG LSA geboten ist, besteht ein solcher Anspruch nur gegenüber dem jeweiligen Unterhaltungspflichtigen, wobei die Frage, wer unterhaltungspflichtig ist, wesentlich davon abhängt, ob das Gewässer selbst (aa) oder Anlagen im Gewässer (bb) betroffen sind. aa) Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die hier gegenständliche Verrohrung Teil des Gewässers ist und damit der Unterhaltungspflicht des Beklagten zu 2. gemäß §§ 40 Abs. 1 WHG, 54 Abs. 1 WG LSA unterfällt. Die Abgrenzung zwischen der Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern sowie von Anlagen in und an Gewässern wird in der Rechtsprechung nach finalen Gesichtspunkten vorgenommen; dagegen ist die Reichweite des Anlagenbegriffs nach §§ 36 WHG, 64 WG LSA (dazu OVG LSA, U. v. 26.09.2017 - 2 L 74/15 -, juris) für diese Abgrenzung untauglich. Hierbei ist nicht - wie bei der Bestimmung der Gewässereigenschaft - alleine auf die Qualifikation der Anlage als Bestandteil abzustellen, sondern vielmehr darauf, ob das Objekt von Zweckbestimmung und Nutzen her betrachtet im Einzelfall einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient bzw. entrückt ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 36 Rn. 23 m. w. N.). Anlagen in und an fließenden Gewässern sind deshalb nur solche, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden, was sich insbesondere auch der Aufzählung in § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG unschwer entnehmen lässt. Die besondere - außerhalb der Wasserwirtschaft - liegende Zielsetzung solcher Anlagen gebietet es, diese aus der Gewässerunterhaltungspflicht herauszunehmen und ihre Erhaltung demjenigen aufzuerlegen, der sie zu seinem Vorteil nutzt (SächsOVG, U. v. 08.04.2014 - 4 A 778/12 -, juris). Landesrechtlicher Ausdruck dieser finalen Abgrenzungsweise ist § 52 Abs. 1 Ziffer 4 WG LSA. Denn danach erstreckt sich die (allgemeine) Gewässerunterhaltung auch auf die Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, wobei dazu auch Anlagen zählen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern. Diese Vorschrift bezieht mithin in Übereinstimmung mit Bundesrecht die Anlagen in die allgemeine Gewässerunterhaltung ein, mit denen wasserwirtschaftliche Ziele verfolgt werden. Im Lichte dessen hat die obergerichtliche Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt u. a. ein Schöpfwerk (dazu OVG LSA, U. v. 18.01.2001 - 1 L 25/00 -; so auch OLG Naumburg, U. v. 06.02.2013 - 2 U 95/12 -; beide juris) sowie eine 524 m lange Verrohrung ohne privatnützlichen Bezug (dazu OVG LSA, U. v. 14.05.2009 - 2 L 317/07 -, juris) der allgemeinen Gewässerunterhaltungspflicht unterworfen. Gleiches gilt für einen sog. Mönch, der in der Teichwirtschaft zur Regulierung des Wasserstandes zum Einsatz kommt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 05.06.2013 - 9 A 197/12 -, juris). Wie dies hinsichtlich einer Verrohrung zu beurteilen ist, ist für den jeweiligen Einzelfall deshalb festzustellen, da eine solche Anlage allein aufgrund ihres Wesens insoweit keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulassen dürfte. Bei einer Verrohrung handelt es sich jedenfalls dann um eine Anlage im Gewässer, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass damit eine besondere, außerhalb der Wasserwirtschaft liegende Zielsetzung verfolgt wird (OVG Koblenz, U. v. 15.06.2000 - 1 A 11964/99 -, juris), z. B. weil sie ausschließlich aus privatrechtlichen Zwecken der Erschließung von Grundstücken an ein Gewässer herangetragen wurde (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 04.09.2015 - 17 K 1997/14 -, juris). Dies ist regelmäßig auch bei Verrohrungen unter einer Verkehrsanlage (vgl. DIN 1076) der Fall, da diese aus Gründen der Verkehrsführung an das Gewässer herangetragen werden. Daraus folgt, dass dann, wenn keine privatnützlichen Ziele ersichtlich sind, denen eine Verrohrung zu dienen bestimmt sein kann, diese Teil des Gewässers ist und damit der allgemeinen Gewässerunterhaltungspflicht unterliegt. Letzteres ist vorliegend der Fall, da hinsichtlich der streitgegenständlichen Verrohrung keine Zweckbestimmung feststellbar ist, die außerhalb der Wasserführung liegt. Insofern scheidet auch eine „Flächengewinnung“ aus. Allenfalls wirkt das das im Grundbuch auf Blatt 840 verzeichnete Grundstück dadurch als „einheitlich“, ohne dass in Bezug auf die Verrohrung eine außerhalb des Wasserrechts liegende Zweckbestimmung (z. B. Schaffung einer einheitlichen Fläche wegen konkreter Nutzungsabsichten, Verbreiterung des Straßenraumes etc.) zu erkennen ist. Vielmehr spricht der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass eine ehemalige Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) vor der Wiederherstellung der deutschen Einheit die Anlagen geschaffen hat, um an dieser Stelle Gülle in den Graben einzuleiten, eher für einen wasserwirtschaftlichen Zweck, nämlich einer Gewässerbenutzung nach § 17 WassG-DDR. bb) Die Verrohrung dagegen als eine Anlage im Gewässer i. S. v. § 36 Abs. 1 WHG angenommen, hat der Landesgesetzgeber daraus auf der Grundlage von Satz 3 zwei Schlussfolgerungen gezogen: Erstens hat er die Unterhaltungspflicht dem Eigentümer der Anlage oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, dem Nutznießer der Anlage auferlegt (vgl. § 60 Abs. 1 WG LSA); zweitens hat er den Eigentümer der Anlage zum Ersatz von Mehrkosten dann verpflichtet, wenn durch die Anlage die allgemeine Gewässerunterhaltung erschwert wird (vgl. § 64 Abs. 1 WG LSA). Dagegen regelt § 36 Abs. 1 WHG abschließend, welchen Anforderungen die Anlagenunterhaltung gerecht zu werden hat. Zwar könnte es vor dem Hintergrund der Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Verrohrung sei durch eine LPG vorgenommen worden, einiges dafür sprechen, dass diese dann wegen Art. 230 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, 27 LPG-G (DDR) nicht Bestandteil des Grundstücks geworden sind, sondern im Eigentum der LPG blieben. Läge mangels eines insoweit bestehenden Rechtsnachfolgers die Unterhaltungspflicht bei dem Nutznießer der Anlage, wäre dieser zu bestimmen. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, wer aus der Verrohrung und der daraus folgenden Überdeckung einen Vorteil hat. Ob schlussendlich bei einer solchen, nicht feststellbaren finalen Nutznießerschaft im Zweifelsfall der Eigentümer des Gewässers, mithin die Beklagte zu 3., der Nutznießer ist, kann jedoch unentschieden bleiben. 3. Denn der Kläger kann die von ihm sowohl in Bezug auf die Gewässerunterhaltung durch den Beklagten zu 2. als auch hinsichtlich - einer unterstellten Verpflichtung - der Anlagenunterhaltung durch die Beklagte zu 3. verlangten Maßnahmen deshalb nicht erfolgreich begehren, weil einerseits die bestehende Gewässer- und Anlagensituation einschließlich der insoweitigen Unterhaltung den rechtlichen Anforderungen gerecht wird (aa) und ihn andererseits jedenfalls nicht schwer und unerträglich in seiner Grundstücksnutzung, die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet ist, beeinträchtigt (bb). aa) Gewässer sind nach §§ 39 WHG, 52 WG LSA so zu unterhalten, dass dadurch der Wasserabfluss regelmäßig hinreichend gewährleistet ist, wobei es auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Gewässers ankommt. Unterhaltung soll jedoch u. a. nicht dazu dienen, die Situationsgebundenheit des Grundstücks zu verbessern. Vielmehr genügt es, dass das Gewässer in einem Zustand erhalten wird, der gewährleistet, dass das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann (dazu im Allgemeinen Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 23 ff.). Hinsichtlich der Anlagenunterhaltung gilt insoweit, dass sie jedenfalls so zu erfolgen hat, als davon - wie oben dargelegt - keine unerträglichen Einwirkungen für eine Grundstücksnutzung (Immissionen i. S. v. § 906 BGB etc.) ausgehen. Im Lichte dessen, dass das Gericht nach den obigen Ausführungen unterstellt hat, es handelt sich bei der Erweiterung/Entfernung/Umgestaltung der Verrohrung um eine Maßnahme der Gewässer- bzw. Anlagenunterhaltung, muss vorliegend insbesondere in den Blick genommen werden, ob die Verrohrung als Anlage den allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme von Wasser gerecht wird. Dies ist der Fall. Für das Gericht sind im Lichte der bekannten Umstände keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Dimensionierung von 1 m den Anforderungen von solchen technischen Anlagen, die Wasser aufnehmen und abführen, nicht gerecht wird. Dabei orientiert sich das Gericht an den von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. herausgegebenen Regelwerken (z. B. Merkblatt DWA-M 153 sowie die auf Seite 25 in Bezug genommenen Technischen Regeln). Insoweit ist zu konstatieren, dass diese Regelwerke von einer gleichförmigen i. S. v. gleichdimensionierten Abführung bei gleichlaufenden Zulaufmengen - mit Ausnahme der hier unbeachtlichen technischen Anlagen zur bewussten Drosselung des Abflusses - ausgehen. Daraus folgt, dass auch bei einem Gewässer nur dann von einer unterdimensionierten Verrohrung ausgegangen werden kann, wenn diese hinter dem Transportvolumen des Gewässers selbst erheblich zurückbleibt. Dies ist nach den vorliegenden Unterlagen ersichtlich nicht der Fall, weshalb auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus der Sicht des Gerichts nicht erforderlich ist. Denn wie sich aus den u. a. als Anlage zur Klageschrift eingereichten Unterlagen ergibt, kann bereits das Gewässer gewöhnlicherweise nicht wesentlich mehr Wasser führen als durch die Verrohrungen abgeleitet werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass ersichtlich keine Diskrepanz zwischen den gewöhnlicher Weise durch das Gewässer geführten Wassermengen und dem Volumen, welches durch die Verrohrung aufgenommen und abgeleitet werden kann, besteht. Diesen Zustand zu erhalten, ist Aufgabe der Gewässer- und Anlagenunterhaltung. Dagegen ist es in diesem Rahmen nicht erforderlich, dass Gewässer auch für Ausnahmesituationen der Wasserführung (Hochwasser i. S. v. § 72 WHG) zu ertüchtigen. bb) Aber selbst dann, wenn für den Fall einer zu geringen Dimensionierung der verrohrten Gewässerteilstrecke von einer mangelhaften Gewässer- oder Anlagenunterhaltung auszugehen wäre, kann der Kläger die von ihm begehrten Maßnahmen deshalb nicht verlangen, weil der bisherige Zustand die Nutzung seines Grundstücks nicht wesentlich erschwert. Dies ist jedoch Voraussetzung, da Art. 14 Abs. 1 GG die Grundstücksnutzung nicht absolut, sondern nur insoweit schützt, als die Beeinträchtigung wesentlich ist und über das ortsübliche Maß dessen hinausgeht, was die besondere Situationsgebundenheit eines Grundstücks bereits mit sich bringt (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 78 ff. m. w. N.; so bereits VG Magdeburg, U. v. 13.05.2014 - 9 A 134/13 MD -; VG Frankfurt/Oder, U. v. 27.02.2015 - 5 K 1240/10 -; beide juris). Das Maß dessen, was ein Grundstücksnutzer insoweit hinzunehmen hat, korrespondiert mit dem, was der Verpflichtete im Rahmen der Gewässer- und Anlagenunterhaltung zu leisten hat. Denn anders als bei permanenten Vernässungen etc. (dazu VG Magdeburg, U. v. 15.07.2013 - 9 A 106/12 MD -, unv.) sind die vom Kläger in Bezug genommenen Grundstücksbeeinträchtigungen unwesentlich. Auch soweit er auf Überschwemmungsereignisse - das letzte im Jahr 2011 und davor wohl in den 1940-er Jahren - verweist, sind diese ungeachtet ihrer Intensität eher singulärer Natur und Teil der Situationsgebundenheit des Grundstücks. Aus diesem Grunde kann ein (vorrangig) darauf gestütztes Begehren eine andere Art derer Gewässerunterhaltung nicht bewirken, weil es dem Kläger bei Abwägung aller gegenseitigen Belange noch zuzumuten ist, anlassbezogen Vorsichts- oder Gegenmaßnahmen zu treffen bzw. sich ggf. über eine Elementarversicherung vor Schaden zu schützen. Zu einem schweren und unerträglichen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundstücksnutzungsrecht führt auch nicht der Umstand, dass sich der Gewässer- oder Anlagenunterhaltungsverpflichtete durch eine mangelhafte Gewässer- oder Anlagenunterhaltung haftungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen kann (vgl. OLG Hamm, U. v. 03.05.2010 - 6 U 142/09 -, juris). Denn dies ist für den Einzelfall nach anderen rechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen als die hier streitige Frage nach dem Anspruch eines Dritten auf Durchführung von konkreten Maßnahmen der Gewässer- oder Anlagenunterhaltung. Anders gewendet: Eine mangelhafte Gewässer- oder Anlagenunterhaltung kann zwar haftungsrechtliche Ansprüche auslösen, führt jedoch nicht gleichsam zu einem subjektiven Anspruch auf eine andere Art der Unterhaltung. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf von ihm überreichte Fotos darauf hingewiesen hat, auch jenseits der Durchführung des Wassers unter der Hauptstraße seien Defizite bei der Unterhaltung des Gewässers festzustellen, ist dieser Lebenssachverhalt von seinem Klagebegehren nicht gedeckt, weil er, wie sich dies aus seinen Anträgen ergibt, lediglich die Größerdimensionierung bzw. Beseitigung der Verrohrung begehrt und keine „verbesserten“ allgemeinen Unterhaltungsmaßnahmen an dem Gewässer. Auf andere Klagegründe hat der Kläger sein Begehren weder gestützt noch sind solche ersichtlich. Insbesondere sind die in § 72 ff. WHG, 98 ff. WG LSA zum Hochwasserschutz enthaltenen Vorschriften vorliegend deshalb nicht zu prüfen, weil den Beklagten derartige Aufgaben nicht obliegen. Denn bei Hochwasser handelt es sich um den naturbedingten Ausnahmefall von über die Ufer tretender Gewässer. Die dadurch eintretenden Überschwemmungen werden mithin durch ein außergewöhnliches (Natur-)Ereignis und nicht durch mangelnde Gewässer- oder Anlagenunterhaltung verursacht. Die Verantwortlichkeit für den Umgang mit Hochwasser weist der Gesetzgeber deshalb nicht dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, sondern der Allgemeinheit zu (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 52). 4. Über den Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Beklagten, jeder für sich bzw. gemeinschaftlich, verpflichtet sind, ihm alle bis zur Durchführung einer der vorstehend bezeichneten Handlungen entstehenden künftigen Schäden durch Überschwemmungen seines Grundstücks zu ersetzen, die ihre Ursache in der zu geringen Dimensionierung der Verrohrung haben, konnte das Gericht auch im Lichte von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb entscheiden, weil dieser nicht auf einen Geldbetrag gerichtet ist (vgl. Ruthig in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 40 Rn. 73). Dem Anspruch muss jedoch ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Das klägerische Begehren ist nach § 43 VwGO zu beurteilen. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Auch diesbezüglich geht die Rechtsprechung jedoch davon aus, dass die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig ist. Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert. Ob die Voraussetzung für eine derartige Annahme vorliegen, bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (dazu BVerwG, B. v. 12.06.2008 - 7 B 24/08 -, juris). Die Zulässigkeit einer solchen vorbeugenden Feststellungsklage scheitert vorliegend bereits daran scheitern, dass der Kläger die begehrte Rechtsfolge von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht hat, die einer abstrakten Vorabbeurteilung für den Einzelfall gar nicht zugänglich sind. Insofern könnte auch das Gericht lediglich aussprechen, dass die Beklagten dann zur Erstattung verpflichtet sind, wenn Überschwemmungen des klägerischen Grundstücks ihre Ursache in der zu geringen Dimensionierung des Rohres haben. Hat der Kläger aus einem solchen Ausspruch ersichtlich keine rechtlichen Vorteile, steht dies auch der Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage entgegen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach hat das Gericht den Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache festzusetzen. Diese bemisst das Gericht für die einheitlichen Anträge des Klägers unter Berücksichtigung der Höhe des Schadens aus dem Hochwasserereignis 2011 mit 10.000,00 Euro. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, Maßnahmen an einem Gewässer zweiter Ordnung zu ergreifen, um das Übertreten von Wasser auf das Grundstück des Klägers zu verhindern. Der Kläger ist Eigentümer des in der Stadt A-Stadt, Ortsteil E., A-Straße, belegenen Grundstücks in der Flur 1, Flurstück... Südlich daran grenzt das im Grundbuch von E. Bl. 572 unter der laufenden Nr. 8 eingetragene Grundstück der Flur 1, Flurstück …, von welchem die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass es sich um ein - im Bereich des klägerischen Grundstücks ca. 3 m breites - Gewässergrundstück handelt; als Eigentümerin des Grundstücks ist eine F. eingetragen. Das Gewässer führt von der Ortslage G. durch die Ortschaft E. und mündet dort in die H.. Es nimmt in seinem Verlauf Oberflächenwasser auf und hat im Bereich des klägerischen Grundstücks eine Sohltiefe von ca. 1 m. Das Grundstück des Klägers ist zur Gewässerseite in einem Abstand von ca. 10 m mit einem Wohnhaus und mit Stallungen bebaut, dem folgen Freiflächen. Auf der Südseite des Gewässergrundstücks befindet sich auf dem Flurstück ../. grenzständige Bebauung in Form von Gebäuden und einer Mauer. Westlich sowohl dieser Bebauung als auch des klägerischen Grundstücks, nämlich bis zur Verkehrsfläche der Hauptstraße, befinden sich Grundstücke, die im Grundbuch von E. Blatt 840 noch als im Eigentum des Volkes stehend verzeichnet sind und als Grünfläche genutzt werden. Unter diesen Grundstücken wird das Gewässer durch ein Rohr mit einem Durchmesser von 1 m auf einer Länge von ca. 20 m geführt. Dieses mündet, bevor es in einem ca. 3 m breiten und 1 m hohen Durchlass unter der Verkehrsfläche Hauptstraße durchgeführt wird, in einem ausgemauerten Wassersammelbecken und verläuft nach der Durchführung weiter in Richtung des Gewässers H.. Der Kläger macht geltend, die Verrohrung unter der Grünfläche sei unterdimensioniert, sodass sich bei entsprechender Wetterlage das Wasser zurückstaue und auf das Grundstück des Klägers übertrete. Letztmalig sei dies im Jahre 2011 der Fall gewesen; dabei sei ein Schaden von ca. 12.000,00 Euro entstanden, zu dessen Behebung er einen Kredit habe aufnehmen müssen. Aus diesem Grunde habe er sich sowohl an die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. gewandt. Beide würden das Problem erkennen, jedoch derzeit keine Möglichkeiten sehen, dieses zu beheben. Aus diesem Grunde hat der Kläger am 01.03.2019 Klage gegen die Klägerin zu 1. erhoben. Er macht geltend, bei der Verrohrung unter der Grünfläche handle es sich nach den wasserrechtlichen Vorschriften um eine Anlage in einem Gewässer, für deren Unterhaltung nicht der Unterhaltungsverband, sondern die Beklagte zu 1. als Eigentümerin zuständig sei. Ist die Anlage nicht geeignet, den natürlichen Wasserabfluss zu gewährleisten, so verletze der Unterhaltungspflichtige seine Pflichten, was hier der Fall sei. Denn bei einer bestimmten Wetterlage staue sich das Gewässer in der Weise an, dass es auch auf das klägerische Grundstück übertrete. Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 19.02.2020 zur voraussichtlichen Erfolglosigkeit seines Begehrens hat der Kläger seine Klage gegen den Beklagten zu 2. und die Beklagte zu 3. erweitert. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagten, jeder für sich bzw. gemeinschaftlich, zu verurteilen, für den Wasserdurchfluss des Entwässerungsgrabens in E., Flur 1, Flurstück …, statt des Betonrohres von Nennweite von 1 m ein solches mit einer Nennweise von 1,5 m zu verlegen, hilfsweise, die Beklagten, jeder für sich bzw. gemeinschaftlich, zu verurteilen, die Verrohrung des Entwässerungsgrabens in E., wie oben, zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Wassersammelbecken an der Hauptstraße zu beseitigen und die Erdaufschüttung über dem Entwässerungsgraben zu entfernen, höchst hilfsweise, die Beklagten, jeder für sich bzw. gemeinschaftlich, zu verurteilen, durch andere geeignete Umbaumaßnahmen an dieser Verrohrung sicherzustellen, dass das Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück des Klägers überschwemmen kann, festzustellen, dass die Beklagten, jeder für sich bzw. gemeinschaftlich, verpflichtet sind, dem Kläger allen bis zur Durchführung einer der vorstehend bezeichneten Handlungen entstehenden künftigen Schäden durch Überschwemmungen seines Grundstücks zu ersetzen, die ihre Ursache in der zu geringen Dimensionierung des Rohres unter der Brückenanlage des Beklagten entstehen. Die Beklagte zu 1. sowie die Beklagte zu 3. beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte zu 1. aus, ihr stünden in Bezug auf die Verrohrung unter der Grünfläche keine Rechte zur Seite. Denn allenfalls obliege ihr die Aufgabe der Beseitigung des Niederschlagswassers, wobei das hier vom Kläger in Bezug genommene Gewässer nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Beseitigung derselben sei. § 37 WHG sei bereits nicht anwendbar, da die Verrohrung weit vor Inkrafttreten der Vorschrift errichtet worden sei. Hinsichtlich des Gewässers liege die Unterhaltung beim Beklagten zu 2., die Straßenbrücke gehöre zur Kreisstraße …. und werde durch den Kreiswirtschaftsbetrieb des I. unterhalten. Im Übrigen sei sie seit 2011 bemüht, die verrohrten Grabenabschnitte wieder zu öffnen, um den Wasserabfluss zu verbessern. Dazu sei jedoch der gesamte Graben von G. nach E. und sein Wassereinzugsgebiet zu betrachten. Insofern handele es sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau, dessen Verfahren voraussichtlich ab 2021 erfolgen solle. Der Beklagte zu 2. stellt weder einen Antrag noch hat er sich im Verfahren geäußert. Mit Beschlüssen vom 06.05.2019 hatte das erkennende Gericht das Verfahren ausgesetzt und an den Güterichter verwiesen; dieser hat das Verfahren aufgrund Erfolglosigkeit an die Kammer zurückgegeben. Die vom Kläger mit Schreiben vom 07.07.2020 beantragte Beiladung des J. hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10.07.2020 abgelehnt, da seine Rechte von der begehrten Entscheidung nicht berührt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.