Beschluss
13 LA 23/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Einbringen einer steifen Holzspundwand in einen Gewässerabschnitt kann eine wesentliche Umgestaltung i.S. des Gewässerrechts darstellen und damit zulassungspflichtigen Gewässerausbau begründen.
• Bei der Prüfung der Wesentlichkeit ist auf den jeweils betroffenen Gewässerabschnitt abzustellen; eine bilanzierende Gesamtbetrachtung des gesamten Gewässers ist nicht geboten.
• Die bloße Behauptung, eine frühere, vermoderte Uferbefestigung sei vorhanden gewesen, genügt nicht, um die Ergebnisrichtigkeit einer Entscheidung zu erschüttern; entscheidend ist der Zustand unmittelbar vor der Entfernung.
• Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils oder wegen Verfahrensmängeln ist zurückzuweisen, wenn die Darlegung konkreter, fallbezogener Gegenargumente fehlt.
Entscheidungsgründe
Holzspundwand am Entwässerungsgraben als wesentliche Umgestaltung (55 m Abschnitt) • Das Einbringen einer steifen Holzspundwand in einen Gewässerabschnitt kann eine wesentliche Umgestaltung i.S. des Gewässerrechts darstellen und damit zulassungspflichtigen Gewässerausbau begründen. • Bei der Prüfung der Wesentlichkeit ist auf den jeweils betroffenen Gewässerabschnitt abzustellen; eine bilanzierende Gesamtbetrachtung des gesamten Gewässers ist nicht geboten. • Die bloße Behauptung, eine frühere, vermoderte Uferbefestigung sei vorhanden gewesen, genügt nicht, um die Ergebnisrichtigkeit einer Entscheidung zu erschüttern; entscheidend ist der Zustand unmittelbar vor der Entfernung. • Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils oder wegen Verfahrensmängeln ist zurückzuweisen, wenn die Darlegung konkreter, fallbezogener Gegenargumente fehlt. Die Kläger ließen an der östlichen Grenze ihres 2004 erworbenen Grundstücks entlang eines Entwässerungsgrabens in einem 55 m langen Abschnitt Ende 2004/Anfang 2005 vom Gartenbaubetrieb eine Holzspundwand zur Böschungsbefestigung errichten. Der Graben ist ein Gewässer zweiter Ordnung, für das der Entwässerungsverband unterhaltungspflichtig ist; Teile des Grabens sind andernorts verrohrt. Das Wasserwirtschaftsamt ordnete mit Bescheid vom 5.12.2006 nach Anhörung den teilweisen Rückbau der Holzspundwand an und verlangte die Wiederherstellung eines Böschungsfußes von 20–25 cm und eines Gefälles von 1:1; Widerspruch und Klage der Kläger wurden abgelehnt. Die Kläger tragen vor, es sei lediglich eine vorhandene vermoderte Spundwand ersetzt worden, daher liege nur Instandsetzung vor; das Verwaltungsgericht sah hingegen eine neue, künstliche Uferbefestigung und eine wesentliche Umgestaltung, die die wasserrechtliche Genehmigungspflicht auslöse. • Rechtliche Zulassungsvoraussetzungen: Die Zulassung der Berufung erfordert nach § 124a VwGO die substantiiert darzulegenden Zulassungsgründe; bloße Behauptungen genügen nicht. • Wesentlichkeit der Umgestaltung: Maßgeblich ist der Zustand des betroffenen Gewässerabschnitts unmittelbar vor der Maßnahme. Die Entfernung der alten, vermoderten Rundhölzer stellte eine Zäsur dar und schuf einen naturnäheren Zustand, der durch den Einbau der neuen steilen Spundwand wieder wesentlich verändert wurde. • Vergleich der Zustände: Ein hypothetischer Rückgriff auf einen längst vergangenen intakten Zustand der alten Verbauung ist zulässig nicht; entscheidend ist der tatsächliche Zustand unmittelbar vor der Entfernung. Vermoderte oder teilweise abgängige Rundhölzer unterscheiden sich wesentlich von einer neuerstellten steifen Spundwand, die bis zum Geländeniveau reicht. • Teilbetrachtung des Gewässers: Für die Frage der Wesentlichkeit genügt die Betrachtung des betroffenen Teilabschnitts; vorhandene Verrohrungen in anderen Abschnitten schließen nicht die Genehmigungspflicht für einen ausgebauten Teilausbau aus. • Bestimmtheit der Anordnung: Der Widerspruchsbescheid präzisierte das wiederherzustellende Böschungsgefälle (1:1) und die Böschungsfußsicherung (20–25 cm), sodass die Anordnung hinreichend bestimmt ist. • Verhältnismäßigkeit und Mildere Mittel: Das Belassen einer Böschungsfußsicherung stellt ein milderes, dem Kläger entgegenkommendes Mittel dar; die Kläger hätten alternativ auch den vollständigen Rückbau wählen können. • Verfahrensrüge/Bewuissaufnahme: Die Ablehnung eines Beweisantrags war nicht verfahrensfehlerhaft, weil die erhobene Behauptung (vorherige Befestigung) für die tragende Begründung nicht entscheidungserheblich war und die Kläger nicht darlegten, welches günstigere Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt und das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die behördliche Anordnung, die Holzspundwand teilweise zu entfernen und das Böschungsgefälle wiederherzustellen, ist rechtlich haltbar, weil der Einbau der Spundwand eine wesentliche Umgestaltung des betroffenen 55 m langen Gewässerabschnitts darstellt und damit genehmigungspflichtigen Gewässerausbau begründet. Die Kläger konnten die Behörde nicht schlüssig davon überzeugen, dass es sich nur um eine einfache Instandsetzung gehandelt habe; die tatsächlichen Umstände unmittelbar vor der Maßnahme sprechen für einen naturnäheren Zustand, der durch die neue Spundwand wesentlich verändert wurde. Soweit Verfahrensrügen und Beweisanträge vorgebracht wurden, sind diese nicht geeignet, die tragende rechtliche Bewertung oder das Ergebnis zu erschüttern; damit bleibt die Verfügung in der vom Widerspruchsbescheid geprägten Fassung verbindlich.