Beschluss
2 M 61/18
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach §45 Abs.7 Satz1 BNatSchG wird nur auf Antrag erteilt.
• Antragsbefugt ist nur derjenige, der die Ausnahme in eigener Sache begehrt; Popularanträge sind unzulässig.
• Ein Dritter kann nicht kraft einer Drittwirkung verlangen, dass der Verwaltungsakt (Ausnahmegenehmigung) ihm erteilt wird.
• Bestehende Gewässerunterhaltungspflichten des Unterhaltungsverbandes begründen keinen Anspruch Dritter auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme an diesen.
• Öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsansprüche gegen den Unterhaltungspflichtigen sind möglich, ersetzen aber nicht das Antragsrecht nach §45 Abs.7 BNatSchG.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme für Dritte • Eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach §45 Abs.7 Satz1 BNatSchG wird nur auf Antrag erteilt. • Antragsbefugt ist nur derjenige, der die Ausnahme in eigener Sache begehrt; Popularanträge sind unzulässig. • Ein Dritter kann nicht kraft einer Drittwirkung verlangen, dass der Verwaltungsakt (Ausnahmegenehmigung) ihm erteilt wird. • Bestehende Gewässerunterhaltungspflichten des Unterhaltungsverbandes begründen keinen Anspruch Dritter auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme an diesen. • Öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsansprüche gegen den Unterhaltungspflichtigen sind möglich, ersetzen aber nicht das Antragsrecht nach §45 Abs.7 BNatSchG. Die Antragstellerin betreibt eine Köhlerei am Hammerbach. Durch Biberdämme kam es zum Aufstau und nach ihrer Darstellung zu einer Vernässung der Öfen. Sie beantragte beim Antragsgegner eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach §45 Abs.7 BNatSchG zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit. Der Antragsgegner erteilte stattdessen eine artenschutzrechtliche Ausnahme an die Stiftung Köhlerei und ermächtigte den Unterhaltungsverband (M.) zur Entfernung bestimmter Nahrungsdämme. Die Antragstellerin wandte dagegen Widerspruch ein und suchte vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung, dem Unterhaltungsverband eine Ausnahme zu erteilen; dieses lehnte ab. Mit der Beschwerde begehrte sie die Abänderung der Entscheidung und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme an den Unterhaltungsverband (M.). • §45 Abs.7 Satz1 BNatSchG ist als Antragsnorm auszulegen; die Ausnahme wird nur auf Antrag erteilt, weil die Maßnahme regelmäßig im Interesse desjenigen liegt, der sie durchführen will. • Antragsbefugt ist nur derjenige, der die Ausnahme für sich selbst begehrt; Popularanträge oder stellvertretende Antragsführung für Dritte sind im Verwaltungsverfahren regelmäßig unzulässig. • Wortlaut, Sinn und Zweck des §45 Abs.7 Satz1 BNatSchG rechtfertigen kein Recht des Betroffenen, im eigenen Namen eine Ausnahme zu beantragen, die einem Dritten erteilt werden soll. • Die Gewässerunterhaltungspflicht des Unterhaltungsverbandes (§§52,54 WG LSA) begründet keinen Anspruch Dritter auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme an den Unterhaltungspflichtigen; die Pflichtwahrnehmung erfolgt im Interesse und zur Aufgabe des Pflichtigen selbst. • Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie könne die Maßnahmen selbst nicht durchführen, ändert dies nichts: Eine an sie erteilte Ausnahme wäre nicht nutzlos, weil sie mit Grundstückseigentümern und dem Verband Absprachen treffen kann. • Öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsansprüche gegen den Unterhaltungspflichtigen bei Eingriffen in Art.14 GG sind denkbar, sie begründen jedoch nicht das begehrte Antragsrecht nach §45 Abs.7 BNatSchG. • Weitere herangezogene Normen (§34 WHG, §37 WHG, §1004 BGB) führen nicht zu einem Anspruch auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahme an den Unterhaltungsverband. • Die Beschwerdebegrenzung nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO lässt keine Änderung der erstinstanzlichen Ablehnung erkennen; die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Antragstellerin darauf, dass der Antragsgegner dem Unterhaltungsverband (M.) eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach §45 Abs.7 Satz1 BNatSchG erteilt. Die Ausnahme ist nur auf Antrag derjenigen zu erteilen, die sie in eigener Sache begehrt; eine stellvertretende Beantragung für Dritte ist im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Die Gewässerunterhaltungspflicht des Verbandes begründet keinen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der Ausnahme an den Verband. Etwaige öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsansprüche gegen den Unterhaltungspflichtigen bleiben hiervon unberührt, ersetzen aber nicht das Erfordernis eines eigenen Antrags nach §45 Abs.7 BNatSchG.