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Urteil

9 A 301/17

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Ablauf der Festsetzungsfristen hindert nicht die Heilung einer vor Ablauf beschlossenen und bekanntgemachten, jedoch unwirksamen Satzung. Die heilende Satzung muss sich indes Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt beimessen, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft treten sollte. (Rn.26) 2. Das rückwirkende Inkrafttreten einer Satzung mit einem höheren Beitragssatz bewirkt keinen Verstoß gegen das mit der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) begründete Schlechterstellungsverbot. Sinn und Zweck des landesrechtlichen Schlechterstellungsverbotes ist es zu verhindern, dass die Gesamtabgabenlast der Abgabenschuldner aus Anlass des einfachgesetzlich notwendigen und verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkens einer Satzung erhöht wird. Das Schlechterstellungsverbot begründet deshalb im Ergebnis ein "Mehreinnahmeverbot wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung“. Allein durch die Rückwirkung werden im Anschlussbeitragsrecht jedoch nicht bewusst Mehreinnahmen erzielt, weil auch bei Inkrafttreten ex nunc die Beitragspflicht (erstmals) in der Höhe wie bei einer rückwirkend in Kraft getretenen Satzung entsteht und diese vom gleichen Kreis der Beitragspflichtigen geschuldet wird. (Rn.26) 3. Die Erhebung eines (besonderen) Herstellungsbeitrages, mit der zusätzlich zu der bereits erfolgten Beitragsfestsetzung eine weitere Beitragsforderung nach Ablauf der Festsetzungsübergangsfrist des § 18 Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) geltend gemacht wird, führt nicht per se zur Unzulässigkeit der Nacherhebung. Denn die Festsetzungsübergangsfrist gilt nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAG-Änderungsgesetzes 2014 am 24.12.2014 die Festsetzungsfrist des § 13 b Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) bereits abgelaufen war bzw. bis zum 31.12.2014 abgelaufen wäre.(Rn.29) 4. Maßgebend für den Beginn der Festsetzungsfrist des § 13 b Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) ist der Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage. Eine tatsächliche, beitragsrelevante Vorteilslage eines bereits zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücks kann erst dann entstehen, wenn der Einrichtungsträger eine zur Erledigung seiner Aufgabe (Trinkwasserver- bzw. Abwasserentsorgung) öffentliche Einrichtung betreibt und dafür auch die übernommenen Anlageteile einsetzt. Darüber hinaus muss er in Bezug auf diese öffentliche Einrichtung im Rechtssinne den - konzeptionell untersetzten - Willen haben, einen Beitragstatbestand (i. d. R. Herstellung) zu verwirklichen.(Rn.76) 5. Wegen des Verweises auf § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) in § 13b Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) ist der erneute Erlass eines Beitragsbescheides auch nach Ablauf der Festsetzungsfristen rechtlich zulässig.(Rn.82) 6. Eine Nacherhebung ist jedoch im Falle des Ablaufs der Festsetzungsfristen gemäß §§ 13 b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) ausgeschlossen. Auch ermöglicht § 13 b Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) i.V.m. § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) in sogenannten Anfechtungsfällen eine erhöhte Beitragsfestsetzung nicht. (Rn.83) 7. Der Verweis des § 13 b Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) auf § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist lediglich in Bezug auf die Beitragsforderung in der ursprünglich festgesetzten Höhe als äußerste Grenze einer im Rahmen des § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) noch möglichen Forderung bewirkt wird. Eine solche Auslegung ist verfassungsrechtlich geboten angesichts des vom Bundesverfassungsgericht statuierten Grundsatzes der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit, wonach der Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können muss, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge auszugleichen habe.(Rn.86)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ablauf der Festsetzungsfristen hindert nicht die Heilung einer vor Ablauf beschlossenen und bekanntgemachten, jedoch unwirksamen Satzung. Die heilende Satzung muss sich indes Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt beimessen, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft treten sollte. (Rn.26) 2. Das rückwirkende Inkrafttreten einer Satzung mit einem höheren Beitragssatz bewirkt keinen Verstoß gegen das mit der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) begründete Schlechterstellungsverbot. Sinn und Zweck des landesrechtlichen Schlechterstellungsverbotes ist es zu verhindern, dass die Gesamtabgabenlast der Abgabenschuldner aus Anlass des einfachgesetzlich notwendigen und verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkens einer Satzung erhöht wird. Das Schlechterstellungsverbot begründet deshalb im Ergebnis ein "Mehreinnahmeverbot wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung“. Allein durch die Rückwirkung werden im Anschlussbeitragsrecht jedoch nicht bewusst Mehreinnahmen erzielt, weil auch bei Inkrafttreten ex nunc die Beitragspflicht (erstmals) in der Höhe wie bei einer rückwirkend in Kraft getretenen Satzung entsteht und diese vom gleichen Kreis der Beitragspflichtigen geschuldet wird. (Rn.26) 3. Die Erhebung eines (besonderen) Herstellungsbeitrages, mit der zusätzlich zu der bereits erfolgten Beitragsfestsetzung eine weitere Beitragsforderung nach Ablauf der Festsetzungsübergangsfrist des § 18 Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) geltend gemacht wird, führt nicht per se zur Unzulässigkeit der Nacherhebung. Denn die Festsetzungsübergangsfrist gilt nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAG-Änderungsgesetzes 2014 am 24.12.2014 die Festsetzungsfrist des § 13 b Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) bereits abgelaufen war bzw. bis zum 31.12.2014 abgelaufen wäre.(Rn.29) 4. Maßgebend für den Beginn der Festsetzungsfrist des § 13 b Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) ist der Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage. Eine tatsächliche, beitragsrelevante Vorteilslage eines bereits zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücks kann erst dann entstehen, wenn der Einrichtungsträger eine zur Erledigung seiner Aufgabe (Trinkwasserver- bzw. Abwasserentsorgung) öffentliche Einrichtung betreibt und dafür auch die übernommenen Anlageteile einsetzt. Darüber hinaus muss er in Bezug auf diese öffentliche Einrichtung im Rechtssinne den - konzeptionell untersetzten - Willen haben, einen Beitragstatbestand (i. d. R. Herstellung) zu verwirklichen.(Rn.76) 5. Wegen des Verweises auf § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) in § 13b Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) ist der erneute Erlass eines Beitragsbescheides auch nach Ablauf der Festsetzungsfristen rechtlich zulässig.(Rn.82) 6. Eine Nacherhebung ist jedoch im Falle des Ablaufs der Festsetzungsfristen gemäß §§ 13 b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) ausgeschlossen. Auch ermöglicht § 13 b Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) i.V.m. § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) in sogenannten Anfechtungsfällen eine erhöhte Beitragsfestsetzung nicht. (Rn.83) 7. Der Verweis des § 13 b Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) auf § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist lediglich in Bezug auf die Beitragsforderung in der ursprünglich festgesetzten Höhe als äußerste Grenze einer im Rahmen des § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) noch möglichen Forderung bewirkt wird. Eine solche Auslegung ist verfassungsrechtlich geboten angesichts des vom Bundesverfassungsgericht statuierten Grundsatzes der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit, wonach der Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können muss, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge auszugleichen habe.(Rn.86) A. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (I.), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2018 ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (II.), sodass ihnen insoweit ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1. I. Der Bescheid vom 04.12.2015 über die Erhebung eines Anschlussbeitrages zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen Trinkwasserversorgungsanlage in der Form eines besonderen Herstellungsbeitrages findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 KAG LSA. Danach erheben die Gemeinden - gleiches gilt wegen § 16 Abs. 1 GKG LSA auch für Zweckverbände - zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, auf der Grundlage einer (wirksamen) Satzung (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte mit Trinkwasserabgabensatzung des Beklagten vom 07.11.2018 (TAS 2018/3) Gebrauch gemacht. Das zuvor vom Beklagten in Bezug auf die hier beachtliche Erhebung des besonderen Trinkwasserherstellungsbeitrages erlassene Abgabenrecht vom 07.10.2015, 16.12.2015, 19.04.2017 sowie 25.04.2018 (TAS - alt -) war sämtlich unwirksam (vgl. VG Magdeburg, U. v. 14.03.2018 - 9 A 261/17 – zu den Trinkwasserbeitragssatzungen 2015 und 2017 sowie U. v. 21.06.2018 - u. a. 9 A 288/17 - zur Trinkwasserbeitragssatzung vom 25.04.2018). Entgegen der Auffassung der Kläger verfügte der Beklagte vor der Satzung vom 07.10.2015 nicht über Satzungsrecht, welches ihn zur Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages berechtigt hätte. Zwar ist das Gericht noch in seiner Entscheidung vom 11.10.2018 (9 A 243/17 MD) von der Wirksamkeit der Satzung vom 20.06.2018 ausgegangen. Daran kann jedoch nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen deshalb nicht mehr festgehalten werden, weil diese nicht, wie von 16 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 18.02.2015 (VS 2015) gefordert, im Generalanzeiger „Ausgabe F-Stadt“, sondern in der „Ausgabe G-Stadt“ veröffentlicht worden ist. Eine solche Verschiedenartigkeit der Ausgaben war dem Gericht weder bekannt noch hätte sich ihm dies ausdrängen müssen. Zwar wird die „Ausgabe G-Stadt“ auch im gesamten räumlichen Verbreitungsgebiet der „Ausgabe F-Stadt“ vertrieben; der Rechtsunterworfene muss jedoch allein in der „Ausgabe F-Stadt“ vorgesehenen Bekanntmachungen gegen sich gelten lassen und nicht mit einer solchen in der "Ausgabe G-Stadt", nur weil auch diese auch in Verbreitungsgebiet der "Ausgabe F-Stadt" erscheint. 1. Das Gericht geht unter Berücksichtigung des insoweit gebotenen Prüfungsumfangs von der formellen und materiellen Gültigkeit der TAS 2018/3 aus (a); es bestehen auch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Geeignetheit dieser Satzung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen (b). a) Die TAS 2018/3 ist formell (aa) und materiell (bb) wirksam und rückwirkend zum 15.10.2015 in Kraft getreten (cc). Können nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 3 KAG LSA Beiträge nach § 6 KAG LSA nur auf der Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden, erstreckt sich die insoweit gebotene gerichtliche Kontrolle auf die grundsätzliche Geeignetheit der als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Satzung. Die Verpflichtung des Gerichts zur Feststellung und Auslegung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie insbesondere aus der Bindung des Gerichts an Gesetz und Recht gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 86 Rn. 1 a). Gegenstand einer insoweitigen Prüfung durch das Gericht ist deshalb jedenfalls, ob die maßgebliche Satzung bekannt gemacht wurde und den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genügt. Zudem sind wegen des Satzungsvorbehaltes, dessen Sinn und Zweck darin besteht, die für die Abgabenerhebung wesentlichen Merkmale durch Rechtssatz zu regeln und damit einer Regelung durch die Verwaltung im Wege des Ermessens zu entziehen (so OVG LSA, B. v. 11.03.2004 - 1 M 34/04 -), die Maßstabselemente daraufhin zu prüfen, ob sie eine im Wesentlichen vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes ermöglichen. Weitergehende Detailprüfungen der Satzung (Beitragssatz, Tiefenbegrenzungsregelung, Umrechnungsfaktoren, Rundungsregelungen, etc.) sind dagegen nur auf substantiiertes Vorbringen veranlasst. Denn das Gericht muss nicht von Amts wegen jede mögliche Alternative erwägen und jedem nur möglichen rechtlichen Gesichtspunkt nachgehen. Die Klärung von satzungsrechtlichen Detailfragen ist nur dann von Amts wegen veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls geradezu aufdrängen. aa) Die jeweils am 14.11.2018 in der Zeitung "Generalanzeiger" mit den drei Ausgaben H-Stadt, I-Stadt und F-Stadt öffentlich gemachte Satzung (Satzungstext und Ausfertigungsvermerk) ist formell wirksam. Denn diese Bekanntmachung entsprach - nunmehr - §§ 8 Abs. 1 Ziffer 4 GKG LSA, 16 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 19.02.2015. bb) Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit der TAS 2018/3 bestehen im Lichte von §§ 2 Abs. 1, 6 Absätze 1, 5 und 6 KAG LSA ebenfalls nicht. Sie regelt, wie von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA gefordert, in hinreichender Weise den Kreis der Abgabenschuldner (§ 6), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2 lit. a), 2 Abs. 1), den Maßstab (§ 4), den Satz der Abgabe (§ 5 Abs. 2) sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld (§§ 7 und 9). Die Satzungsregelungen sind auch mit § 6 Absätze 1, 5 und 6 KAG LSA vereinbar. Der Beklagte hat insbesondere die in den oben zitierten Entscheidungen festgestellten Satzungsmängel zum Anlass genommen, die Vollgeschossdefinition neu zu fassen und mit den Regelungen zur Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse den Geboten der hinreichenden Bestimmtheit von Rechtsnormen sowie dem Gebot der konkreten Vollständigkeit Rechnung zu tragen, so dass die TAS 2018/3 eine hinreichend vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes gewährleistet. Der in § 4 Abs. 1 TAS 2018/3 normierte nutzungsbezogene Flächenmaßstab ist in der Rechtsprechung für das Anschlussbeitragsrecht im Land Sachsen-Anhalt durchgängig anerkannt (vgl. OVG LSA, seit U. v. 06.12.2001 - 1 L 321/01 -; zuletzt U. v. 21.08.2018 - 4 K 221/15 -, beide juris). Auch geht das Gericht von der Gültigkeit des in § 5 Abs. 2 TAS 2018/3 auf 3,05 €/m² einschließlich 7 % Umsatzsteuer festgesetzten Beitragssatzes aus. Sofern die Kläger seine Höhe pauschal rügen, gibt auch dessen Erhöhung im Lichte der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. U. v. 21.08.2018, a.a.O.) keine Veranlassung, dem von Amts wegen weiter nachzugehen (vgl. zuletzt VG Magdeburg, U. v. 08.08.2018 - 9 A 645/16 MD - m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung). cc) Der Wirksamkeit der rückwirkend zum 15.10.2015 in Kraft getretenen TAS 2018/3 steht nicht entgegen, dass in ihr aufgrund der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Kalkulation eines besonderen Herstellungsbeitrages (vgl. U. v. 21.08.2018, a. a. O.) in § 5 Abs. 2 nunmehr ein Beitragssatz in Höhe 3,05 €/m² anstelle des ursprünglich 2,38 €/m² betragenen Beitragssatzes festgesetzt ist. Dies verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. U. v. 27.07.2006 - 4 K 253/05 - sowie B. v. 15.11.2007 - 4 L 37/07 -, beide juris) deshalb nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, weil aufgrund einer unwirksamen Satzung ein schutzwürdiges Vertrauen in einen Abgabensatz nicht besteht. Aber selbst wenn man dieser Rechtsprechung nicht folgen würde (vgl. VG Magdeburg, U. v. 05.11.2003 - 9 A 87/03 -), liegt ein Verstoß gegen das mit der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA begründete Schlechterstellungsverbot durch ein rückwirkendes Inkrafttreten einer Satzung mit einem höheren Beitragssatz nicht vor. Sinn und Zweck des landesrechtlichen Schlechterstellungsverbotes ist es zu verhindern, dass die Gesamtabgabenlast der Abgabenschuldner aus Anlass des einfachgesetzlich notwendigen und verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkens einer Satzung erhöht wird. Die Anknüpfung an die "Gesamtheit der Abgabenschuldner" zeigt zudem, dass es nicht beachtlich ist, in welcher Höhe sich die rückwirkend erlassene Satzung auf das jeweilige Abgabenschuldverhältnis auswirkt. Das Schlechterstellungsverbot begründet deshalb im Ergebnis ein "Mehreinnahmeverbot wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung“, was mithin alleiniger Maßstab für die Einhaltung desselben ist (vgl. dazu Lichtenfels in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2018, § 6 Rn. 724 m. w. N.). Anders gewendet: Der Körperschaft dürfen nicht allein aufgrund der einfachgesetzlich erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung Mehreinnahmen zufließen. Daraus folgt, dass das im Schlechterstellungsverbot verkörperte "Rückwirkungsmehreinnahmeverbot" dann nicht gilt, wenn von einer rückwirkend in Kraft tretenden Satzung lediglich die im Wesentlichen gleichen Rechtswirkungen ausgehen (können), wie von einer ex nunc in Kraft tretenden Satzung ausgehen (würden). Letzteres ist im Anschlussbeitragsrecht - anders als im kommunalen Steuer- und Benutzungsgebührenrecht - jedoch der Fall. Allein durch die Rückwirkung werden im Anschlussbeitragsrecht deshalb nicht bewusst Mehreinnahmen erzielt, weil auch bei Inkrafttreten ex nunc die Beitragspflicht (erstmals) in der Höhe wie bei einer rückwirkend in Kraft getretenen Satzung entsteht und diese vom gleichen Kreis der Beitragspflichtigen geschuldet wird. Anderes gilt im Steuer- und Benutzungsgebührenrecht. Dort sind durch eine Erhöhung für die Vergangenheit Mehreinnahmen im Vergleich zur Rechtslage aufgrund der ersetzten Satzung möglich. Ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt (vgl. OVG LSA, U. v. 07.07.2011 - 4 L 401/08 - sowie v. 21.08.2018 - 4 K 221/15 -, beide juris), dass eine unwirksame Beitragssatzung nachfolgend mit Wirkung ex nunc durch eine Beitragssatzung mit einem höheren Beitragssatz - mit der Folge einer zwingend bestehenden Nacherhebungspflicht - ersetzt werden kann, führt mithin auch das - von § 18 Abs. 2 KAG LSA geforderte - rückwirkende Inkrafttreten einer Beitragssatzung mit einem höheren Beitragssatz nicht zu einer Schlechterstellung der Beitragspflichtigen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA. Denn von ihnen als Gesamtheit der Abgabenschuldner werden nur die Einnahmen erzielt, die auch ohne Rückwirkungsanordnung erzielbar wären. b) Der daraus folgenden grundsätzlichen Geeignetheit der TAS 2018/3 als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen steht nicht der Umstand entgegen, dass die Satzung erst nach Erlass des Bescheides vom 04.12.2015 mit Rückwirkung in Kraft getreten ist, da dies jedenfalls zur Heilung des hier streitigen Bescheides vom 04.12.2015 führt (vgl. OVG LSA, U. v. 17.02.2016 - 4 L 119/15 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2017, § 8 Rn. 173; vgl. BayVGH, U. v. 01.02.2018 - 20 BV 15.1025 -, juris, für das Inkrafttreten einer Satzung ex nunc trotz gesetzlicher Höchstfrist). Die Möglichkeit der Heilung einer unwirksamen Satzung wird auch durch die seit dem 24.12.2014 geltenden Regelungen der §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA nicht gesperrt. Denn das vom Bundesverfassungsgericht (B. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris) aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gebietet nur Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsaugleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Abgabenrechtliche Regelungen, die in Erfüllung dieser Rechtspflicht - wie hier §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA (siehe unten 3.) - erlassen wurden, hindern jedoch nicht die Heilung unwirksamen Satzungsrechts auch mit einem höheren Beitragssatz, wobei Letzteres dem Beklagten nicht zwangsläufig zur Nacherhebung von Beiträgen verleiht. Zu Recht hat der Beklagte der Satzung jedoch Rückwirkung jedenfalls über den 31.12.2015 hinaus, mithin jedenfalls in den formellen Geltungsbereich der Trinkwasserabgabensatzung vom 07.10.2015, in der erstmals ein besonderer Trinkwasserbeitrag vorgesehen war, beigemessen. Denn aus §§ 13 b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA ergibt sich, dass das Beitragsschuldverhältnis vor Ablauf der Frist nach §§ 13 b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA bereits voll ausgebildet gewesen sein muss. Regelt ein Gesetz eine Höchstfrist, bis zu deren Ablauf ein Bescheid erlassen sein musste, nimmt es ungeschrieben dieses Erfordernis deshalb in sich auf, weil der Erlass eines Bescheides ohne sachliche Beitragspflicht rechtswidrig wäre. Auch soweit es Sinn und Zweck dieser Höchstfrist ist, dass der Bürger bis zu diesem Zeitpunkt wissen muss, ob und in welcher Höhe er einen Beitrag zum Vorteilsausgleich schuldet, spricht auch dies dafür, dass nachträglich Änderungen der Sach- und Rechtslage unbeachtlich sein müssen, was nur durch das rückwirkende Inkrafttreten der Beitragssatzung gewährleistet werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 13.07.2017 - 20 B 16.1695 -, juris). Auch ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vertrauensschutz des Bürgers nicht verletzt, da grundsätzlich niemand schützenswert darauf vertrauen kann, dass eine für unwirksam erkannte Satzung nicht nachfolgend durch eine wirksame Satzung ersetzt wird (vgl. BVerfG, B. v. 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris). Aus diesen Gründen konnte (frühestens) mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der TAS 2018/3 zum 15.10.2015 die sachliche Beitragspflicht im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA für den besonderen Herstellungsbeitrag entstehen. Denn (auch) dieser setzt - wie beim allgemeinen Herstellungsbeitrag seit dem Inkrafttreten des KAG LSA am 15.06.1991 - neben den im Übrigen dort geregelten Entstehungsmerkmalen jedenfalls die Wirksamkeit von Satzungsrecht voraus (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, U. v. 24.01.2017 - LVG 1/16 - m. w. N. aus der Rechtsprechung). 2. Die durch §§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 KAG LSA sowie TAS 2018/3 so normierten Voraussetzungen für die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages liegen hier vor. Nach § 2 Abs. 1 TAS 2018/3 erhebt der Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung seiner öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage Beiträge von den Grundstücken, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen ein Vorteil entsteht, wobei für Grundstücke, die bis einschließlich 14.6.1991 eine dauerhafte Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage besaßen, exklusiv ein besonderer Herstellungsbeitrag erhoben wird; der Beitrag deckt dabei nicht die Kosten für den Hausanschluss (§ 2 Abs. 4 TAS 2018/3). a) Zu Recht hat der Beklagte die von ihm in seinem Verbandsgebiet betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung als - einheitliche - öffentliche Einrichtung im Rechtssinne definiert. Die hier beachtliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung ist durch § 1 Abs. 1 Trinkwasserversorgungssatzung vom 31.07.2000 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg vom 15.12.2000) – TVS – sowie § 1 Abs. 2 lit. a) TAS 2018/3 formell wirksam bestimmt. Denn jedenfalls wenn - wie hier - in einem Verbandsgebiet mehrere öffentliche Einrichtungen betrieben werden, ergibt sich aus Gründen der Rechtsklarheit die Verpflichtung, diese in einer Satzung festzulegen (so OVG LSA, U. v. 24.06.2015 - 4 L 32/15 -, juris). Mit der formellen Bestimmung wird regelmäßig auch festgelegt, der Erfüllung welcher - gemeindlichen - Aufgabe die öffentliche Einrichtung dient, mithin ihr Nutzungszweck definiert; zugleich werden alle materiellen und sächlichen Mittel, die dafür erforderlich sind, als dieser Einrichtung zugehörig gewidmet. Weitergehende Anforderungen an den Widmungsakt einer öffentlichen Einrichtung sind auch bei der Trinkwasserversorgung - anders als im Straßenrecht - nicht zu stellen (OVG LSA, U. v. 08.10.2015 - 4 L 185/14 -, juris, zur Abwasserbeseitigung). Die öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung ist auch in materieller Hinsicht wirksam bestimmt. Denn dass die dazu dienenden Anlagen zu einer - einzigen - öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden können, begegnet vor dem Hintergrund des im Anschlussbeitragsrecht geltenden aufgabenbezogene Einrichtungsbegriffs keinen rechtlichen Bedenken. An der früheren, eher anlagenbezogenen Betrachtung der öffentlichen Einrichtung (vgl. insbesondere B. v. 18.07.2003 - 1 M 316/02 -, unv.; U. v. 04.09.2003 - 1 L 493/02 - sowie U. v. 12.02.2004 - 1 K 516/02 -, beide juris) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt insoweit nicht festgehalten (OVG LSA, B. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -, juris). Die hier in Rede stehende öffentlichen Einrichtung dient dem Beklagte zur Erfüllung der ihm aus der insoweitigen Aufgabenübertragung (vgl. § 9 GKG LSA) obliegenden Aufgabe der Wasserversorgung i. S. v. §§ 50 WHG, 70 ff. WG LSA. b) Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen liegen hier vor. Der mit dem hier streitigen Bescheid vom 04.12.2015 erhobene Beitrag dient der Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten i. S. v. § 1 Abs. 1 TVS (aa). Diese Maßnahme wirkt sich auf das Grundstück vorteilhaft aus (bb). Wegen des dem Grundstück bereits am 15.06.1991 durch die tatsächlich vorhandenen Trinkwasserversorgungsanlagen zuteil gewordenen Vorteils unterliegt es jedoch lediglich dem besonderen Herstellungsbeitrag (cc). Der Beklagte hat den aus dem Bescheid vom 04.12.2015 streitigen Beitrag in Höhe von 1.352,14 € nach seiner Entstehung (dd) zudem satzungskonform festgesetzt (ee). aa) Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass er berechtigt ist, seinen Investitionsaufwand in Bezug auf die von ihm als öffentliche Einrichtung betriebene Trinkwasseranlage über einen allgemeinen und besonderen Herstellungsbeitrag refinanzieren zu können. Liegt dies für Grundstücke, denen dadurch erstmals eine Anschlussmöglichkeit vermittelt wird, auf der Hand, handelt es sich bei diesen Investitionsmaßnahmen aber auch in Bezug auf die Grundstücke, die bereits am 14.06.1991 über eine dauerhafte Anschlussmöglichkeit an eine vorhandene zentrale Trinkwasserversorgungsanlage verfügten, um eine Herstellung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Denn der Vorteil, der durch die Herstellung der öffentlichen Einrichtung bewirkt wird und durch den besonderen Herstellungsbeitrag abgegolten werden soll, wächst mit der Betriebsbereitschaft der Trinkwasserversorgungsanlagen (auch) Eigentümern von tatsächlich bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken - wie bei dem allgemeinen Herstellungsbeitrag - deshalb zu, weil ihnen erstmals der rechtlich dauerhaft gesicherte Vorteil geboten worden ist, ihr Trinkwasser mittels einer nach Inkrafttreten des Gesetzes geschaffenen öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne dauerhaft beziehen zu können (so zuletzt OVG LSA, B. v. 30.10.2017 - 4 L 81/17 -). Dieser Vorteil knüpft mithin gerade nicht (nur) an eine tatsächliche Anschlussnahme von Grundstücken an, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes erfolgt ist, sondern an eine erst nach dem 15.06.1991 entstandene dauerhaft vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit, mithin an eine nach diesem Zeitpunkt geschaffene öffentliche Einrichtung im Rechtssinne (vgl. OVG LSA, B. v. 17.02.2016 - 4 L 119/15 -, juris, m. w. N.), weshalb allein Aufwand, der dem Beklagten nach dem 15.06.1991 bei der Schaffung der Einrichtung entstanden ist, bei der Höhe des Beitrages Berücksichtigung finden darf (vgl. OVG LSA, B. v. 30.10.2017 - 4 L 81/17 -). Es ist auch der Beklagte, der als für die Trinkwasserversorgung zuständige Körperschaft erstmals technische Anlagen zur zentralen Versorgung mit Trinkwasser entsprechend seiner Trinkwasserkonzeption schafft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es in seinem Verbandsgebiet bereits - ggf. auch um in technischer Hinsicht vergleichbare - Anlagen zur Trinkwasserversorgung gegeben hat, die er mit der von der Gemeinde auf ihn erfolgten Aufgabenübertragung faktisch übernommen hatte. Gleichwohl ist den daran angeschlossenen/ anschließbaren Grundstücken nicht bereits allein deshalb eine öffentliche Einrichtung (im Rechtssinne) betriebsbereit zur Verfügung gestellt worden. Denn diese Voraussetzungen erfüllt insbesondere nicht eine gemeindliche Trinkwasserversorgung mittels der vorhandenen Altanlagen; dabei handelt es sich vielmehr nur um eine im Vergleich zur herzustellenden öffentlichen Einrichtung (provisorische) Übergangslösung bis zur erstmaligen Schaffung dieser Einrichtung auf der Grundlage eines von einem Planungswillen getragenen Konzeptes, hier umgesetzt erst durch den Beklagten (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005 - 9 A 118/04 -; juris). Die Gemeinden haben lediglich die (faktisch) bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KAG LSA (15.06.1991) übernommen und diese übergangsweise fortgeführt. Mag es sich bei diesen technischen Altanlagen mit dem Fortbetrieb durch die Gemeinde auch um eine kommunale öffentliche Einrichtung gehandelt haben, gilt diese jedoch in der Regel nicht als „hergestellt“ im rechtlichen Sinne. Anders gewendet: Allein der übergangsweise erfolgte Fortbetrieb einer solchen Altanlage durch die Gemeinde bzw. den Zweckverband führt nicht zu einer Herstellung im Rechtssinne. Denn es besteht keine Vermutung dergestalt, dass die Kommunen damit beabsichtigt hatten, gerade mit dem faktisch übernommenen Abwasserbeseitigungssystem den Grundstückseigentümern eine - wie aus einer Herstellung resultierende - dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bieten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 05.07.2007 - 4 L 229/06 -, juris). Aus diesem Grunde vermag auch der vereinzelt geführte Einwand, die Maßnahmen des Beklagten seien keine „Herstellung“ im rechtlichen Sinne, sondern allenfalls solche der „Unterhaltung“ oder „Sanierung“ von durch Zeitablauf mittlerweile sanierungsbedürftiger Anlageteile, nicht zu tragen. Denn der Beklagte stellt - wie zuvor erörtert - nunmehr den Grundstücken im Verbandsgebiet erstmals (ggf. wieder) eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung zur Verfügung (vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 253/14 -, juris). Der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags im Sinne einer Doppelveranlagung stünde es auch nicht entgegen, dass die den Vorteil vermittelnde öffentliche Einrichtung wesensgleich mit einer technischen Anlage ist, für die ggf. bereits einmal (bspw. vor 1945) ein mit dem heutigen Anschlussbeitrag vergleichbarer Anspruch entstanden war. Denn eine gegebenenfalls in der Vergangenheit einmal bestehende öffentliche Einrichtung ist (ersatzlos) untergegangen und konnte deshalb auch nicht nach 1990 wieder aufleben. Der Untergang wurde durch den Übergang zu einer nach den Regeln der Planwirtschaft organisierten Abwasserbeseitigung vor dem Hintergrund der in der DDR geltenden Rechtsordnung bewirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 01.03.2012 - OVG 9 S 9.12 -; juris). Das dem Betrieb der ehemaligen öffentlichen Einrichtung von den Kommunen vorgehaltene Vermögen wurde ihnen entzogen, vergesellschaftet und erst durch die Kommunalisierungsvorschriften erneut dem ehemaligen Träger zugeordnet (vgl. Haack in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2014, § 8 Rn. 2128). Aus diesen Gründen handelt es sich auch bei dem besonderen Herstellungsbeitrag/ Herstellungsbeitrag II dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, der sich lediglich wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA in seinem Betrag vom allgemeinen Herstellungsbeitrag unterscheidet. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bestimmt zum einen, dass für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA am 16.06.1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Entsorgungsanlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, in Abweichung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Beitragspflicht i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht für Investitionen entsteht, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt abgeschlossen worden sind. Zum anderen folgt aus der Regelung, dass bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, d. h. bei der Ermittlung der nach dem 15. Juni 1991 getätigten Investitionen, der Aufwand für die nach diesem Zeitpunkt neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete unberücksichtigt bleiben muss. Danach gehört zum beitragsfähigen Aufwand beim Herstellungsbeitrag II der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die jeweilige öffentliche leitungsgebundene Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen und es ist lediglich der Aufwand abzuziehen, der notwendig geworden ist, um nach dem 15. Juni 1991 (Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes) erstmals Grundstücken eine Anschlussmöglichkeit zu bieten (vgl. OVG LSA, U. v. 21.08.2018, a.a.O.). bb) Die so beitragspflichtigen Maßnahmen der Herstellung wirken sich für das klägerische Grundstück vorteilhaft im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA aus, was die Beitragserhebung in Höhe von 1.352,13 € rechtfertigt. Denn das Grundstück hat einen Trinkwasserbedarf, den es (auch) zukünftig selbst dann dauerhaft aus der öffentlichen Anlage decken kann, wenn der Beklagte in den Ortslagen die Versorgung noch über Teile des übernommenen Leitungssystems gewährleistet. Der insoweit bestehende Trinkwasserbedarf folgt aus dem Umstand, dass das Grundstück einer baulichen oder gewerblichen Nutzung mit (Trink-)Wasserbedarf zugänglich ist, da es im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB belegen ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Im unbeplanten Innenbereich belegenen Grundstücken kommt wegen ihrer grundsätzlich bestehenden Bebaubarkeit Baulandqualität zu; dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Anhaltspunkte bestehen, die der Baulandqualität entgegenstehen (BVerwG, U. v. 14.01.1983 - 8 C 81.81 -, juris), was hier nicht der Fall ist. Aufgrund ihrer Baulandqualität wird diesen Grundstücken infolge der durch die öffentliche Einrichtung vermittelten Inanspruchnahmemöglichkeit eine Gebrauchswerterhöhung, die nicht zwingend mit einer der Höhe des Beitrages folgenden Verkehrswerterhöhung einhergehen muss, zuteil, was die Erhebung eines Anschlussbeitrages zur Vorteilsabschöpfung allein aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme auch dann rechtfertigt, wenn der Grundstückseigentümer von einer möglichen Bebauung keinen Gebrauch machen will (vgl. OVG LSA, U. v. 16.01.2004 - 1 L 146/03 -, juris). cc) Zu Recht erhebt der Beklagte vorliegend einen Anschlussbeitrag in der Form eines besonderen Herstellungsbeitrages. Das Gericht geht davon aus, dass dem Grundstück der Kläger bereits am 15.06.1991 durch die seinerzeit vorhandenen Anlagen der zentralen Trinkwasserversorgung ein Vorteil in tatsächlicher Hinsicht vermittelt wurde, was nur die Erhebung eines im Vergleich zum allgemeinen Herstellungsbeitrag im Betrag geminderten besonderen Herstellungsbeitrages ermöglicht (dazu Haack in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2217 ff. m. w. N.). Soweit die Kläger einwenden, dass nicht nachvollziehbar sei, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages gegeben seien, da es sich aufgrund des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 2014 ihrer Kenntnis entziehe, welchen Zustand hinsichtlich etwaiger Anschlüsse das Grundstück in den Vorjahren gehabt habe, vermag dies berechtigte Zweifel an der insoweitigen Heranziehung nicht zu begründen, sofern dies von den Klägern im Lichte des ansonsten nach den – mit Ausnahme eines höheren Beitragssatzes – gleichen rechtlichen Kriterien zu bemessenen allgemeinen Herstellungsbeitrag überhaupt beabsichtigt war. dd) Vorliegend ist die besondere Herstellungsbeitragspflicht i. S. v. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA auch für das hier dem streitigen Bescheid unterworfene Grundstück mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der TAS 2018/3 zum 15.10.2015 entstanden. Die wasserversorgungstechnischen Anlagen der öffentlichen Trinkwassereinrichtung erschließen auch das klägerische Grundstück und sind auch für dieses betriebsbereit (vgl. dazu OVG LSA, U. v. 12.10.2011 - 4 L 140/09 -, juris). Dies ist erforderlich, da auch das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den besonderen Herstellungsbeitrag neben einer wirksamen Satzung [sowie einer dauerhaft gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit] das Vorhandensein betriebsfertiger Versorgungsanlagen voraussetzt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015, a. a. O. zum besonderen Schmutzwasserbeitrag). Auch im Bereich der Trinkwasserversorgung ist eine öffentliche Einrichtung dann betriebsfertig, wenn sie - auch unter teilweiser Beibehaltung von Altanlagen - einen Ausbauzustand in Bezug auf das Grundstück erreicht hat, der dem Planungswillen des Aufgabenträgers entspricht (vgl. OVG LSA, B. v. 28.11.2006 - 4 L 384/06 - sowie U. v. 12.10.2011 - 4 L 140/09 -, juris). Allein der Fortbetrieb der bereits am 15.06.1991 vorhandenen versorgungstechnischen Anlagen wird dem allenfalls dann gerecht, wenn die Anlagen nach ihrer Art und Weise mit diesem Ausbauzustand im Wesentlichen vergleichbar sind. Soll dagegen die Trinkwasserversorgung nach dem Willen des Aufgabenträgers z. B. über ein Verbundnetz im Vergleich zu früher eher dezentralen Versorgungen gewährleistet werden, entsteht die sachliche Beitragspflicht erst mit der Einbindung der jeweiligen Ortslage in das Verbundnetz (vgl. OVG LSA, U. v. 12.10.2011, a. a. O., zur Abwasserentsorgung). Vom insoweitigen Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist selbst für den Fall auszugehen, dass (Versorgungs-)Leitungen vor dem Grundstück noch nicht erneuert worden sind (dazu OVG LSA, B. v. 13.07.2006 - 4 L 127/06 -). Auch wenn ein Grundstück am 15.06.1991 lediglich die Anschlussmöglichkeit hatte (vgl. dazu OVG LSA, B. v. 12.12.2007 - 4 L 324/06 - sowie v. 30.11.2017, a. a. O.) und auch derzeit ein Grundstücksanschluss noch nicht vorhanden ist, entsteht die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf den besonderen Herstellungsbeitrag. Denn der Beitrag deckt ausweislich von § 1 Abs. 4 TAS 2018/3 nicht die Kosten des Grundstücksanschlusses, was zu einer Kostenspaltung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA führt; die Beitragserhebung ist dann ungeachtet des Vorhandenseins eines Grundstücksanschlusses zulässig (OVG LSA, seit U. v. 16.01.2004 - 1 L 146/03 - sowie B. v. 11.05.2009 - 4 M 9/09 -, ständige Rechtsprechung). Da der dauerhaften Inanspruchnahmemöglichkeit aufgrund der Lage des Grundstücks in Bezug zu den Trinkwasserversorgungsanlagen auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe entgegen stehen, ist die sachliche Beitragspflicht für das beitragspflichtig gestellte Grundstück am 15.10.2015 mit der Folge entstanden, dass sich die Höhe des festzusetzenden Beitrages nach der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt richtet. ee) Der Beklagte hat den so dem Grunde nach entstandenen Beitrag auch in der im streitigen Bescheid vom 04.12.2015 ausgewiesenen Höhe satzungskonform festgesetzt. Dabei ist er zu Recht von einer Gesamtfläche des übergroßen klägerischen Wohngrundstücks von 1.740 m² ausgegangen, die er entgegen der Ansicht der Kläger in zulässiger Weise sowie zu ihren Gunsten gemäß § 11 Abs. 1 TAS 2018/3 um 297,30 m² gemindert hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ausgehend von einer beitragspflichtigen Fläche von 1.420,30 m² (vgl. § 4 Abs. 6 Ziffer 3 lit. a) TAS 2018/3) für das im unbeplanten Innenbereich belegene und einem Beitragssatz von 2,38 € einschließlich 7 % Umsatzsteuer (vgl. BFH, U. v. 08.10.2008 - V R 61/03 -, juris) einen Herstellungsbeitrag für das klägerische Grundstück in Höhe von 1.352,13 € festgesetzt hat. Soweit die Kläger die Voraussetzungen der Beitragserhebung "in Gänze" angreifen, bleibt dies mangels weiterer Substantiierung ohne Erfolg. Auch der Einwand der Kläger, das Grundstück erst im Jahr 2014 erworben zu haben, verfängt insoweit nicht. Die Kläger sind gemäß §§ 6 Abs. 8 KAG LSA, 6 Abs. 1 TAS 2018/3 zu Recht als Beitragspflichtige herangezogen worden, da sie unstreitig zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bescheides vom 04.12.2015 Eigentümer des Grundstücks waren. Eine Heranziehung früherer Eigentümer scheidet vorliegend im Lichte der oben erörterten Satzungshistorie aus. 3. Der Einwand der Kläger, dass sie für eine Beitragsmaßnahme herangezogen werden würden, die offensichtlich weit vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Kläger gelegen habe, dringt ebenfalls nicht durch. Für das klägerische Grundstück war die Beitragserhebung in Höhe des mit dem Bescheid vom 04.12.2015 geltend gemachten Betrages noch zulässig. Die mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2014 (GVBl. LSA, S. 522) - KAGÄndG 2014 - eingeführte Frist der §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA ist eingehalten. Das Landesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2017 - LVG 1/16 - die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den Vorschriften der Landesverfassung festgestellt; das Gericht ist wegen § 30 Abs. 1 LVerfGG an die Entscheidung gebunden. Nach diesen Vorschriften war nunmehr unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der (tatsächlichen) Vorteilslage i. S. v. § 13 b Satz 1 KAG LSA auch für Grundstücke, die dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, eine Beitragserhebung regelmäßig bis zum 31.12.2015 möglich. Denn die Bindungswirkung des Gerichts bezieht sich neben der Urteilsformel auch auf die tragenden Gründe der Entscheidung (vgl. Bethge in Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, § 31 Rz. 96). Insoweit ist das Urteil auch im Lichte der darin niedergelegten abweichenden Meinung tragend darauf gestützt, dass dem KAGÄndG vom 06.10.1997 keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung zukam, so dass es auch für vor der Änderung des KAG LSA am 09.10.1997 beendete Maßnahmen - ihre Beachtlichkeit für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den besonderen Herstellungsbeitrages unterstellt - keine unzulässige Rückwirkung entfaltet. Aus diesem Grunde kann sowohl dahinstehen, wann für Grundstücke, die dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, die Vorteilslage i. S. v. § 13 b Satz 1 KAG LSA entsteht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris) als auch die Frage, wann für diese Grundstücke eine beitragsfähige Maßnahme i. S. v. § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 beendet war, sofern diese Norm im Lichte des erst mit dem KAG ÄndG 1997 eingeführten § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA für den besonderen Herstellungsbeitrag überhaupt beachtlich sein kann. Der Bescheid vom 04.12.2015 gilt damit als rechtzeitig erlassen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Geboten der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Diese Gebote wirken absolut und gelten ungeachtet der Frage, aus welchen Gründen die Beitragserhebung erst zu einem so späten Zeitpunkt erfolgte, als beachtet, wenn die Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA - wie hier - gewahrt wurde. Denn verfassungsrechtlich sind nur Regelungen gefordert, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem wird die Vorschrift des § 18 Abs. 2 KAG LSA i. V. m. § 13 b Satz 1 KAG LSA gerecht, indem sie an den Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage anknüpft und damit eine vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Möglichkeit zum Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen wird, schafft. Der Zeitpunkt der Beitragserhebung ist über diese gesetzlichen Regelungen hinaus grundsätzlich auch keinen anderen rechtlichen Beurteilungen mehr zugänglich. Sofern in diesem Zusammenhang dazu verschiedentlich der Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen wird (vgl. BVerwG, U. v. 20.03.2014 - 4 C 11.13 - sowie VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, beide juris), hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt diese Beurteilung für die regelmäßige Beitragserhebung abschließend vorgenommen. Soweit verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, die zur Rechtslage in Brandenburg ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 12.11.2015 - u. a. 1 BvR 2961/14 -, juris) sei anschlussbeitragsrechtlich auch in Sachsen-Anhalt deshalb beachtlich, weil durch § 18 Abs. 2 KAGÄndG 2014 wegen des zuvor bestehenden verfassungswidrigen Zustandes überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen wurde, Anschlussbeiträge für bereits seit langer Zeit bestehende Vorteilslagen zu erheben, folgt das Gericht dem ungeachtet der oben erörterten Bindungswirkung des Urteils des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt nicht, weshalb auch keine Veranlassung besteht, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Denn anders als bei der vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Rechtslage im Land Brandenburg, wurde mit § 18 Abs. 2 KAGÄndG 2014 in Sachsen-Anhalt keine solche Rechtslage geschaffen, mit der in Abweichung von den bisherigen Regelungen eine Beitragserhebung unter anderen rechtlichen Voraussetzungen ermöglicht wurde. Vielmehr wurden die Regelungen in § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht lediglich verfassungskonform in der Weise ausgestaltet, dass für die Beitragserhebung eine zeitliche Begrenzung eingeführt wurde. Insoweit führt auch das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt (s. o.) aus, dass mit den Regelungen weder eine neue Festsetzungsfrist für die Erhebung von Beiträgen geschaffen wurde noch ein schützenswertes Vertrauen in die bislang [allein] verfassungsrechtlich insuffiziente Gesetzeslage besteht (vgl. Ziffer 1.4.2.3.3.). Anders gewendet: Konnten Beiträge nach den bisherigen Vorschriften z. B. wegen des Ablaufs der Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden, ist dies auch nach dem KAGÄndG 2014 der Fall; eine neue Rechtslage wurde mithin nicht geschaffen. Vielmehr wurde in Sachsen-Anhalt die Beitragserhebung zu Lasten der Abgabengläubiger unter eine konkrete zeitliche Grenze gestellt, die im bisher geltenden Recht ausdrücklich nicht enthalten war. Mithin wurde anders als im Land Brandenburg durch das KAGÄndG 2014 nicht in Sachverhalte eingegriffen, die in der Vergangenheit bereits ihren Abschluss gefunden, sondern allenfalls darin ihren Ursprung hatten. Sofern der Gesetzgeber mit der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA an solche Sachverhalte lediglich anknüpft, stehen diese - anders als im Land Brandenburg - aus den oben aufgezeigten Gründen der Verschiedenartigkeit der Rechtslagen einer echten Rückwirkung auch nicht gleich (vgl. dazu BVerfG, B. v. 12.11.2015, a. a. O.). Die von den Klägern angesprochene Verjährungsproblematik besteht im Lichte des hier beachtlichen Zeitpunktes des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sowie des Erlasses des streitigen Bescheides deshalb nicht, weil die vierjährige Verjährungsfrist des §§ § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. lit. b) KAG LSA i. V. m. 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO nur zu laufen beginnt, wenn die sachliche Beitragspflicht entstanden war, was stets - auch - die Wirksamkeit von Satzungsrecht voraussetzt. Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Beklagte indes nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt über eine wirksame Trinkwasserabgabensatzung im Hinblick auf den besonderen Herstellungsbeitrag verfügt. Angesichts der am 15.10.2015 entstandenen sachlichen Beitragspflicht verfängt auch der Einwand der Kläger, der Beklagte versuche, ihnen gegenüber Beiträge durchzusetzen, die er bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe geltend machen können, nicht. II. Im Hinblick auf den ebenfalls angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 04.12.2018 ist die Klage zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht insoweit nicht entgegen, dass die Kläger nunmehr auch den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2018 in ihr Anfechtungsbegehren einbezogen haben, mit dem der Beklagte die Kläger im Wege der Nacherhebung für das bereits mit Bescheid vom 04.12.2015 veranlagte Grundstück zu einem weiteren Beitrag in Höhe von 380,64 € herangezogen hat ausgehend von einem mit der TAS 2018/3 erhöhten Beitragssatz von 3,05 €. Die hierin liegende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO zulässig, da der Beklagte sich rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die Klageänderung wäre auch sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten fördert (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl., § 91, Rn. 19). Die Klage ist hinsichtlich des Bescheides vom 04.12.2018 auch begründet, da dieser rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte war zu einer Nacherhebung von Beiträgen wegen des Ablaufs der Festsetzungsfristen nach §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA nicht mehr berechtigt. Die Festsetzung eines weiteren Beitrages scheitert nicht nur an dem Ablauf der in §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA normierten Festsetzungsübergangsfrist (1.), sondern hält sich auch nicht mehr innerhalb der von dem Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage abhängigen Festsetzungsfrist des § 13 b Satz 1 KAG LSA und war somit gänzlich ausgeschlossen (2.) Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt insofern auch nicht § 13 b Satz 2 KAG LSA i.V.m. §§ 169 Abs. 1 Satz 3, 171 AO (3.). 1. Der Beklagte hat den streitigen (Nacherhebungs-) Bescheid vom 04.12.2018 erst nach der am 31.12.2015 abgelaufenen Festsetzungsübergangsfrist des § 18 Abs. 2 KAG LSA erlassen. Dabei ist es unbeachtlich, ob er insoweit einen Änderungsbescheid, mit dem der ursprüngliche Bescheid hinsichtlich seines darin festgesetzten Beitrages abgeändert wird, oder – wie hier – einen Nacherhebungsbescheid, mit dem eine zusätzliche Beitragsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen der bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitragsforderung und der nach dem Gesetz bestehenden Beitragsschuld begründet wird, erlässt (OVG LSA, B. v 07.09.2018 - 4 M 143/18 -, juris). Da es sich in beiden Fällen um die Festsetzung eines ergänzenden Beitrages handelt, ist für dessen rechtliche Zulässigkeit stets auf den Zeitpunkt des jeweiligen Bescheiderlasses und nicht auf seine rechtliche Einordnung abzustellen; dieser ist an den Festsetzungsfristen der §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA zu beurteilen. 2. Hat der Beklagte bei der so gebotenen rechtlichen Betrachtung die Festsetzungsübergangsfrist des § 18 Abs. 2 KAG LSA nicht eingehalten, so führt dies zwar nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit einer erst danach erfolgten Beitragsfestsetzung. Denn die Festsetzungsübergangsfrist gilt nur dann, wenn zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 24.12.2014 die Festsetzungsfrist des § 13 b Satz 1 KAG LSA bereits abgelaufen war bzw. bis zum 31.12.2014 abgelaufen wäre. Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Zwar sind die Gemeinden und Zweckverbände dann, wenn ein Beitragspflichtiger zu niedrig veranlagt worden ist, im Hinblick auf ihre insoweit bestehende Beitragserhebungspflicht gehalten, die Beitragspflicht der durch die Einrichtung Begünstigten in vollem Umfang abzuschöpfen (OVG LSA, U. v. 07.07.2011 - 4 L 401/08 - juris, sowie v. 21.08.2018, a.a.O.). Grundsätzlich lägen diese Voraussetzungen hier deshalb vor, weil die rückwirkend in Kraft gesetzte TAS 2018/3 einen höheren Beitragssatz als die unwirksame TAS 2018/2 enthält und die dadurch entstandene sachliche Beitragspflicht mit dem oben unter I. streitigen Bescheid bislang nicht vollständig festgesetzt wurde. Gleichwohl ist die hier beachtliche ergänzende Beitragserhebung nicht zulässig, weil die Festsetzungsfrist des § 13 b Satz 1 KAG LSA für den auf das klägerische Grundstück entfallenden Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits abgelaufen war. Gemäß § 13 b Satz 1 KAG LSA ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. a) Zur Einführung dieser Regelung sowie der damit in Verbindung stehenden Festsetzungsübergangsfrist in § 18 Abs. 2 KAG LSA hat sich der Gesetzgeber im Lichte von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, seit B. v. 23.10.2000 - 1 M 209/00 -) aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten gesehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Verfassungsrechtlich geboten ist daher für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (s. BVerfG, B. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 – juris, Rn. 41 ff.). Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt mit der Einführung der Regelungen in § 13 b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA, deren Verfassungskonformität das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt hat (vgl. U. v. 24.01.2017 - LVG 1/16 -, juris), nachgekommen. Im Hinblick auf § 13 b Satz 1 KAG LSA führt das Landesverfassungsgericht Folgendes aus: „§ 13b regelt eine zeitliche Obergrenze im Sinne einer Verjährungshöchstfrist, wonach Ansprüche auf Abgaben zum Vorteilsausgleich nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen bestimmbaren Frist verjähren. Mit der eingeführten Verjährungshöchstfrist wird eine zeitliche Grenze für die Erhebung von Abgaben festgesetzt und damit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit genügt. Satz 1 bestimmt eine Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren bezogen auf den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf des 10. Kalenderjahres nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage [Hervorhebung durch das Gericht] Ansprüche der kommunalen Aufgabenträger auf Abgaben zum Vorteilsausgleich erlöschen. Die Neuregelung erweitert mithin den Ausschluss einer Abgabenerhebung, der bislang nur dann eintrat, wenn die Festsetzungsfrist nach Maßgabe der nach § 13 anzuwenden[den] Bestimmungen der Abgabenordnung abgelaufen war, um die Fälle einer Beitragserhebung, in denen – ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld – seit Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage 10 Jahre verstrichen sind. Damit ist – im Normalfall – die Beitragserhebung ausgeschlossen, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Unabhängig davon ist sie aber auch dann nicht mehr möglich, wenn seit Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage 10 Jahre vergangen sind, ohne dass ein Beitrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt worden wäre. Im Ergebnis steht die Neuregelung einer Beitragserhebung in den Fällen entgegen, in denen – aus welchen Gründen auch immer – ein Beitragsanspruch noch 10 Jahre nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage nicht entstanden ist oder nicht geltend gemacht wurde. Damit ist eine feste Höchstfrist normiert, die das Entstehen des Beitrags nicht voraussetzt. Diese Höchstfrist beginnt also unabhängig davon, ob gültiges Satzungsrecht vorliegt oder ob sonstige Umstände rechtlicher Natur die Verwirklichung des Beitragstatbestandes verhindert haben." b) Diese Erwägungen zugrunde gelegt, war vorliegend die faktische Vorteilslage, auf die sich § 13 b Satz 1 KAG LSA bezieht (aa), für das klägerische Grundstück bereits vor dem 31.12.2007 entstanden (bb). Eine Festsetzung der Beiträge wäre demnach allenfalls bis zum 31.12.2017 möglich gewesen. aa) Maßgebend für den Beginn der Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren ist entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung (allein) der Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage. Für das Entstehen der Vorteilslage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse in einer für den Grundstückseigentümer erkennbaren Weise herbeigeführt hat, die - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu einem Beitragsanspruch führen können. Im Erschließungsbeitragsrecht ist maßgeblich für den Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage regelmäßig, wann und unter welchen Umständen der beitragsrechtlich beachtliche Vorgang in tatsächlicher Hinsicht in einer für den Grundstückseigentümer erkennbaren Weise als abgeschlossen zu betrachten ist, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil in tatsächlicher Hinsicht als verwirklicht darstellen muss (dazu OVG Münster, U. v. 24.11.2017, 15 A 1812/15, juris). Dies lässt sich jedoch insbesondere wegen des Gesamtanlageprinzips auf den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen nicht übertragen. Im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen ist von einer Vorteilslage vielmehr dann auszugehen, wenn das Grundstück einen Anschluss an eine solche Einrichtung erhält (vgl. BVerfG, a. a. O.). Daraus folgt jedoch nicht, dass den schon zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücken eine Vorteilslage bereits mit dem Zeitpunkt ihres Anschlusses zugewachsen ist. Denn das Bestehen einer Vorteilslage setzt voraus, dass für ein Grundstück die Möglichkeit besteht, den Trinkwasserbedarf bzw. die Abwasserentsorgung zukünftig mittels einer öffentlichen Einrichtung zu decken, was überhaupt erst unter der Geltung des neuen Rechtsregimes nach der Wiedervereinigung gewährleistet war, da es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln muss (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 9 C 19/14 - sowie B. v. 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, beide juris). Eine beitragsrelevante Vorteilslage für ein bereits zu DDR-Zeiten angeschlossenes Grundstück konnte deshalb überhaupt erst dann entstehen, wenn der Einrichtungsträger eine zur Erledigung seiner Aufgabe (Trinkwasserver- bzw. Abwasserentsorgung) öffentliche Einrichtung betreibt und dafür auch die übernommenen Anlageteile einsetzt. Darüber hinaus muss er in Bezug auf diese öffentliche Einrichtung im Rechtssinne den - konzeptionell untersetzten - Willen haben, einen Beitragstatbestand (i. d. R. Herstellung) zu verwirklichen. Ist diesem konzeptionell untersetzten Willen zu entnehmen, dass er dabei beabsichtigt, im Wesentlichen an der Struktur und dem Aufbau der technischen Anlagen festzuhalten, dann sind die tatsächlich vorhandenen Anlagen durchaus geeignet, den daran angeschlossenen Grundstücken eine tatsächliche Vorteilslage zu vermitteln. Anderes gilt, wenn konzeptionelle Änderungen z. B. in Bezug auf eine Abwasserbehandlungsanlage vorgesehen sind. Das insoweit allein gebotene Anknüpfen an das Handeln des Aufgabenträgers findet seine Berechtigung einerseits in dem Umstand, dass es sich bei den Festsetzungsfristen um rein objektive Fristen handelt, ohne dass Elemente des Vertrauensschutzes wirken. Knüpfen Letztere vorrangig an ein berechtigtes Vertrauen in bestehende Regelungen oder positivem Handeln an, schützt das Prinzip der Rechtssicherheit darüber hinaus den Bürger selbst für den Fall, dass keine Regelungen bestehen oder behördliche Handlungen vorliegen, die Anlass zu spezifischen Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Andererseits enthalten §§ 13 b Satz 1 und 18 Abs. 2 KAG LSA primär das an den Aufgabenträger gerichtete Verbot, nach Ablauf der normierten Fristen eine Abgabe festzusetzen, auch wenn dieses Erfordernis aus dem den Bürger schützenden Prinzip der Rechtssicherheit resultiert. Daraus folgt, dass für das Entstehen der Vorteilslage auch auf solche tatsächliche Vorgänge abgestellt werden kann, die sich der unmittelbaren Wahrnehmung durch den Grundstückseigentümer entziehen, diese jedoch von ihm hätten erkannt werden können. Eine solche Auslegung des Begriffs der Vorteilslage ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Bürger ist dadurch auch noch im Zeitpunkt des Erlasses eines Beitragsbescheides durch den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit geschützt. Denn rückblickend betrachtet kann vom Gericht anhand objektiver Kriterien festgestellt werden, wann der zum Beitragsanspruch führende Vorgang in tatsächlicher Hinsicht als abgeschlossen hätte angesehen werden können. Dass sich dem Grundstückseigentümer das Ende der Höchstfrist in diesen Fällen nicht gleichsam aufdrängt i. S. v. berechenbar ist, ist dagegen im Lichte des oben erörterten Rechtscharakters der Höchstfrist unbeachtlich. Dies resultiert insbesondere daraus, dass hinsichtlich der bereits angeschlossenen Grundstücke bei der Beurteilung des Entstehens der Vorteilslage in Bezug auf den besonderen Herstellungsbeitrag - vergleichbar mit Vorgängen der Verbesserung oder Erneuerung auf dem Klärwerk - die Besonderheit besteht, dass sich den Eigentümern ein Vorgang in tatsächlicher Hinsicht allenfalls dann in erkennbarer Weise offenbart, wenn dieser unmittelbar sein Grundstück betrifft. Da solche Maßnahmen jedoch nicht einmal zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderlich sind (vgl. OVG LSA, B. v. 13.07.2006 - 4 L 127/06 -), kann darauf für das Entstehen der Vorteilslage rechtserheblich nicht abgestellt werden. Denn der Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage muss zeitlich vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht liegen. Setzt Letztere die Betriebsfertigkeit der Einrichtung im Sinne einer dauerhaften Vorteilsgewährung voraus, muss zuvor bzw. zugleich in tatsächlicher Hinsicht etwas beitragsrechtlich Relevantes geschaffen werden, was auch hinsichtlich des Eintritts der Vorteilslage verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 9 C 19/14 -, juris, Rn 16). Anders gewendet: Ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht neben der Gewährung eines tatsächlichen Zustandes, der die Vorteilslage entstehen lässt, von weiteren Voraussetzungen abhängig, können diese entweder zum gleichen Zeitpunkt entstehen - dann liegen alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bereits zu diesem Zeitpunkt vor - oder es entsteht erst die Vorteilslage und dann treten die weiteren Aspekte hinzu, die die sachliche Beitragspflicht zum Entstehen bringen. bb) Der Beklagte hätte – wie vorliegend – eine ergänzende Beitragserhebung allenfalls dann unter Wahrung der Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren geltend machen können, wenn die so verstandene tatsächliche Vorteilslage (erst) ab dem Jahr 2008 entstanden wäre. Das Gericht geht indes davon aus, dass die tatsächliche Vorteilslage im oben dargestellten Sinne für das klägerische Grundstück bereits vor dem 31.12.2007 entstanden war. Denn es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt eine öffentliche Einrichtung zum Zwecke der Trinkwasserversorgung betrieben und den - konzeptionell untersetzten - Willen hatte, darauf bezogen beitragsrechtlich relevante Maßnahmen unter gleichzeitiger Verwendung bestehender Anlageteile sowie Aufrechterhaltung der bestehenden Versorgungskonzeption vorzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte seine Trinkwasserversorgungsanlagen bereits in der Trinkwasserversorgungssatzung vom 31.07.2000 in § 1 als öffentliche Einrichtung definiert hat. Darüber hinaus hat der im Jahr 1991 gegründete Beklagte bereits seit diesem Zeitpunkt im Bereich der Trinkwasserversorgung Ortsnetze neu ausgebaut und war sodann seit dem 01.01.1994 nicht nur unabhängig von der MAWAG und somit eigenständig für die Wasserver- und Abwasserentsorgung in seinem Verbandsgebiet zuständig, sondern seit diesem Zeitpunkt auch verantwortlich für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der erforderlichen Trink- und Abwasseranlagen (vgl. https://www.wwaz.de/geschichte.php.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bis zum 31.12.2007 überhaupt keine Maßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung konzeptionell beabsichtigt und in Angriff genommen hat, bestehen somit nicht. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass der Beklagte bereits im Jahr 2015 den ursprünglichen Beitragsbescheid erlassen hat - ohne sich eine Nacherhebung vorzubehalten -, dafür, dass er mit dem Bescheiderlass im Jahr 2015 die Verjährungshöchstfrist wahren wollte, da er selbst von einer noch früher eingetretenen Vorteilslage ausging. 3. Soweit demnach eine Nacherhebung aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfristen gemäß §§ 13 b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA ausgeschlossen ist, ergibt sich eine andere rechtliche Bewertung jedoch auch nicht aus § 13 b Satz 2 KAG LSA. In einem - hier vorliegenden - sogenannten Anfechtungsfall nach Ablauf der Festsetzungsfrist ermöglicht auch § 13 b Satz 2 KAG LSA eine erhöhte Beitragsfestsetzung nicht. § 13 b Satz 2 KAG LSA erklärt u. a. § 171 Abs. 3 a AO für entsprechend anwendbar. Wird danach ein Steuerbescheid (hier: Beitragsbescheid) mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über einen Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. In den Fällen der Aufhebung eines Abgabenbescheides durch das Verwaltungsgericht (dazu OVG LSA, B. v. 12.07.2002 - 1 M 273/01 -, juris) ist gemäß Satz 3 des § 171 Abs. 3 a AO über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Bescheid unanfechtbar geworden ist. Anders gewendet: Unterliegt ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassener Beitragsbescheid der gerichtlichen Aufhebung, so kann er z. B. nach Heilung einer Satzung erneut erlassen werden, ohne dass seiner Rechtmäßigkeit erfolgreich der in den Vorschriften geregelte Fristablauf entgegen gehalten werden kann. Da die durch §§ 13 b Satz 2 KAG LSA, 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO so eröffnete Möglichkeit einer erneuten Festsetzung in zeitlicher Hinsicht den Fristen der §§ 13 b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA erst nachfolgt, sind auch im Lichte des Grundsatzes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit an deren rechtliche Ausgestaltung nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an Vorschriften, die die erstmalige Beitragserhebung betreffen. Vielmehr genügt es, dass die nachfolgende Heranziehung in zeitlicher Hinsicht mit anderen Rechtsinstituten begrenzt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, zu Sanierungsbeiträgen nach § 154 BauGB sowie VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, beide juris). Die Rechtslage unterscheidet sich damit auch von der vom OVG LSA im Urteil vom 03.12.2014 - 4 L 59/13 - beurteilten Rechtslage, weshalb das erkennende Gericht an der Verfassungskonformität der zur erneuten Heranziehung ermächtigenden Regelungen keine Bedenken hat. Darüber hinaus ordnet Satz 2 dieser Vorschrift an, dass mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs der gesamte Beitragsanspruch gehemmt ist, weshalb verjährungsrechtlich grundsätzlich auch eine Verböserung in Betracht kommt, wenn dies die Nachprüfung im Rechtsbehelfsverfahren ergibt. Die Vorschrift des Satzes 2 ermöglicht wegen der Festsetzungsfristen der §§ 13 b Satz 1 und 18 Abs. 2 KAG LSA eine erhöhte Beitragsfestsetzung nach Ablauf der Fristen indes nicht. Der Verweis des § 13 b Satz 2 KAG LSA ist vielmehr einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist lediglich in Bezug auf die Beitragsforderung in der ursprünglich festgesetzten Höhe als äußerste Grenze einer im Rahmen des § 171 Abs. 3 a AO noch möglichen Forderung bewirkt wird. Eine solche Auslegung von § 13 b Satz 2 KAG LSA ist deshalb zulässig, weil § 13 b Satz 2 KAG LSA die Vorschrift des § 171 Abs. 3a AO lediglich für entsprechend und Satz 2 darüber hinaus nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt (vgl. BVerfG, B. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -; OVG LSA, B. v. 20.08.2018 - 1 O 88/18 -, beide juris). Sie ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 13 b Sätze 1 und 2, 18 Abs. 2 KAG LSA verfassungsrechtlich geboten. Eine - absolute - Begrenzung des Beitragsanspruchs auf die Höhe, wie diese sich aus dem vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist ergebenden Bescheid ergibt, ist deshalb zwingend geboten, weil das Bundesverfassungsgericht (vgl. B. v. 05.03.2013, a. a. O.) aus dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit geschlussfolgert hat, dass es damit unvereinbar ist, wenn Beiträge zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, weil die Legitimation von Beiträgen in der Abgeltung des Vorteils liege, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei, und es deshalb geboten sei, dass der Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können muss, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge auszugleichen habe. Soweit das Bundesverfassungsgericht dementsprechend für die Geltendmachung einer Beitragsforderung zum Zwecke des Vorteilsausgleichs nicht nur eine zeitliche Begrenzung dem Grunde nach, sondern auch im Hinblick auf die Höhe des Beitrags fordert, ist die Festsetzung eines erhöhten Beitrages nach Ablauf der Festsetzungsfristen ausgeschlossen. B. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung der Anlagen zur zentralen Trinkwasserversorgung. Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemeinde C., OT A-Stadt, A-Straße belegenen Grundstücks, welches durch das Flurstück D der Flur 5 gebildet wird. Das 1.740 m² große Grundstück liegt innerhalb der bebauten Ortslage, ist mit einem Wohngebäude bebaut und an die Anlagen zur zentralen Trinkwasserversorgung des Beklagten angeschlossen. Mit Bescheid vom 04.12.2015 zog der Beklagte die Kläger unter Bezugnahme auf seine Trinkwasserabgabensatzung vom 07.10.2015 zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 1.352,13 € heran. Der Beitragsfestsetzung legte er neben einer Grundstücksfläche von 1.740 m² abzüglich einer Fläche von 297,30 m² für übergroße Wohngrundstücke eine zweigeschossige Bebauung zugrunde. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2017 als unbegründet zurück. Am 08.05.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass sie das Grundstück erst im Jahr 2014 erworben hätten. Welchen Zustand hinsichtlich etwaiger Anschlüsse das Grundstück in den Vorjahren gehabt habe, entziehe sich der Kenntnis der Kläger vollständig. Es sei nicht nachvollziehbar, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages gegeben seien. Vielmehr sei es Aufgabe des Beklagten, die Voraussetzungen der Beitragserhebung, die hier in Gänze angegriffen würden, darzulegen und zu beweisen. Zudem sei die Ermittlung der Grundstücksfläche nicht zutreffend; eine Bemessungsobergrenze unberücksichtigt geblieben. Die Kläger würden für eine Beitragsmaßnahme herangezogen werden, die offensichtlich weit vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Kläger gelegen habe. Der Beklagte versuche, Beiträge gegenüber den Klägern durchzusetzen, die er bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe geltend machen können. Er habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt über eine wirksame Trinkwasserabgabensatzung verfügt, sodass die sachliche Beitragspflicht bereits mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Abgabensatzung entstanden sei. Dem Beklagte sei es nicht möglich, die einmal entstandene Beitragspflicht und somit die Festsetzungsverjährung durch nachfolgende Rechtsänderungen aufzuheben. Vor dem Hintergrund der neuerlichen Rechtsprechung des OVG LSA werde davon ausgegangen, dass der Beklagte kein wirksames Satzungsrecht habe. Die Beitragskalkulation leide unter erheblichen Mängeln. Es bestünden Zweifel an dem Beitragssatz, weil der Beklagte in früheren Beitragserhebungen gänzlich andere Beitragssätze zugrunde gelegt habe. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Satzung vom 07.11.2018 berufen. In dieser Satzung seien die Beitragssätze deutlich angehoben worden. Hierin liege ein Verstoß gegen allgemeine Beitragssätze. Der Beklagte hat die Kläger mit Bescheid vom 04.12.2018 unter Bezugnahme auf seine am 07.11.2018 beschlossene Trinkwasserabgabensatzung, mit der den Beitragssatz von 2,38 € auf 3,05 € für Grundstücke, die dem Herstellungsbeitrag II unterliegen, angehoben hat, zu einem weiteren Anschlussbeitrag in Höhe von 380,63 € € herangezogen. Die Kläger beantragen, den Bescheid über die Erhebung von Trinkwasserbeiträgen vom 04.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2017 und den Nacherhebungsbescheid vom 04.12.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den streitigen Bescheid und macht geltend, vor dem Jahr 2015 habe er über keine Trinkwasserbeitragssatzung für den Herstellungsbeitrag II verfügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.