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Urteil

4 A 197/21

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die rückwirkenden Änderung einer für sich genommen wirksamen Maßstabsregelung zu Lasten der Abgabepflichtigen verstößt gegen das Gebot des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. (Rn.19) 2. Im Falle der Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungshöchstfrist der §§ 13b Abs. 1, 18 Abs. 2 KAG LSA erlassenen Bescheids können bis zu dessen Bestandskraft Rechtsmängel auch ohne Rückwirkung auf den Zeitpunkt vor Ablauf dieser Frist geheilt werden. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rückwirkenden Änderung einer für sich genommen wirksamen Maßstabsregelung zu Lasten der Abgabepflichtigen verstößt gegen das Gebot des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. (Rn.19) 2. Im Falle der Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungshöchstfrist der §§ 13b Abs. 1, 18 Abs. 2 KAG LSA erlassenen Bescheids können bis zu dessen Bestandskraft Rechtsmängel auch ohne Rückwirkung auf den Zeitpunkt vor Ablauf dieser Frist geheilt werden. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Er findet seine rechtliche Grundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse (Schmutzwasserbeitragssatzung) des Beklagten vom 03. Juni 2019 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt für die Stadt B-Stadt vom 19. Juni 2019, S. 37) - im Folgenden: SBS 2019 -, die im Wege der Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz erlassen wurde. Dagegen scheidet die dem Bescheid ursprünglich zugrunde gelegte Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 10. Juli 2015 (SBS 2015) (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt für die Stadt B-Stadt vom 25. Juli 2015, S. 36 ff.) als rechtliche Grundlage aus, da der in § 5 Abs. 4 SBS 2015 für den hier streitgegenständlichen sog. besonderen Herstellungsbeitrag vorgesehene Beitragssatz von 0,40 Euro/m2 mit der aus § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der bis zum 07. Oktober 2019 geltenden Fassung folgenden Verpflichtung zur Erhebung kostendeckender Beiträge nicht in Einklang steht und daher unwirksam ist (vgl. Urteil der Kammer vom 03. Dezember 2018 (4 A 318/17 HAL - Juris Rn. 11 ff.). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 SBS 2019 erhebt der Beklagte für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Gebiet 1 (zu dem das Grundstück der Klägerin gehört) für Grundstücke, die vor dem In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes bereits an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen sind bzw. anschließbar waren, von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistung ein Vorteil entsteht, besondere Herstellungsbeiträge (Herstellungsbeitrag II). Diese bemessen sich nach dem in § 4 SBS 2019 näher ausgestalteten nutzungsbezogenen Maßstab (Vollgeschossmaßstab) und betragen gemäß § 5 Abs. 3 SBS 2019 0,59 Euro/m2 Nutzungsfläche. Beitragspflichtig ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SBS 2019, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Die Beitragspflicht entsteht nach § 7 Nr. 1 SBS 2019 in den Fällen des § 3 Abs. 1, sobald das Grundstück an eine zentrale öffentliche Einrichtung nach § 1 Abs. 2 angeschlossen werden kann, frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung. Für Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, sieht § 11 Abs. 1 bis 4 SBS 2019 Billigkeitsregelungen vor. Gemäß § 20 Satz 1 SBS 2019 tritt die Satzung rückwirkend zum 26. Juli 2015 in Kraft. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen bestehen - mit Ausnahme der Rückwirkungsanordnung in § 20 Satz 1 SBS 2019 - keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat insofern keine substantiierten Rügen erhoben und greifbare Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit sind auch sonst nicht ersichtlich. Die in § 20 Satz 1 SBS 2019 angeordnete Rückwirkung des In-Kraft-Tretens zum 26. Juli 2015 ist indes unwirksam, da insoweit ein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 des Grundgesetzes, GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes vorliegt. Zwar ist der rückwirkende Erlass von Rechtsnormen, also auch von Satzungen, zulässig, wenn eine nichtige Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt wird. Insoweit ist es ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte möglich, einen Satzungsmangel - wie hier etwa einen gegen das Gebot der Erhebung kostendeckender Beiträge verstoßenden zu geringen Beitragssatz - durch den rückwirkenden Erlass zu ändern. Das gilt jedoch nur hinsichtlich solcher Satzungsmängel, die behoben werden müssen. Dagegen darf der Satzungsgeber die Ersetzung einer nichtigen Bestimmung durch eine gültige nicht zum Anlass nehmen, auch solche Regelungen zu Ungunsten der Abgabenpflichtigen zu ändern, die als solche rechtmäßig sind. Denn mit der rückwirkenden nachteiligen Änderung rechtmäßiger Bestimmungen brauchen die Abgabenpflichtigen auch dann nicht zu rechnen, wenn andere Regelungen derselben Satzung nichtig sind. Höherbelastungen infolge rückwirkender Änderung rechtmäßiger Bestimmungen sind für sie nicht vorhersehbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. April 1989 - 8 C 83.87 - Juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 - Juris Rn. 11). Hier liegt eine rückwirkende Änderung des Beitragsmaßstabs einer für sich genommen unbedenklichen Regelung zu Lasten der Abgabepflichtigen vor. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b) SBS 2019 gilt als beitragsrelevante Grundstücksfläche bei Grundstücken, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, die gesamte Grundstücksfläche, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 35 m dazu verläuft. Bei einer darüber hinausreichenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung gilt als Grundstücksfläche diejenige zwischen der jeweiligen Straßengrenze und der hinter der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung verlaufenden Linie. Dagegen sah § 4 Abs. 4 Nr. 4 SBS 2015 vor, dass als beitragspflichtige Fläche für teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich gelegene Grundstücke die Fläche zwischen der Straße und einer Linie gilt, die zwischen den aus Sicht der Straßenführung letzten Gebäuden (Hinterkante) der näheren Umgebung gezogen wird. Insoweit ersetzt die SBS 2019 rückwirkend eine für sich genommen wirksame Maßstabsregelung der SBS 2015 zu Lasten Abgabepflichtiger. Durch die Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b) SBS 2019 werden nämlich auch diejenigen Abgabepflichtigen mit einer beitragsrelevanten Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m herangezogen, deren Grundstück weder selbst so tief bebaut ist noch in der näheren Umgebung Gebäude in einer solchen Tiefe vorhanden sind, sondern die Umgebungsbebauung näher an der Straße gelegen ist. Für diese Abgabepflichtigen erhöht sich damit im Vergleich zu der nach der SBS 2015 gegebenen Satzungslage die beitragsrelevante Grundstücksfläche, womit wiederum eine höhere Abgabenlast verbunden ist. Dies hat die Nichtigkeit der Rückwirkungsanordnung in Bezug auf diese Maßstabsregelung zur Folge, was die Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung in Bezug auf die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags insgesamt nach sich zieht. In entsprechender Anwendung von § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führt die Nichtigkeit einer Teilregelung zur Nichtigkeit der Regelung insgesamt, wenn entweder eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts nicht verbliebe oder nicht hinreichend sicher ein hypothetischer Wille des Normgebers zur Aufrechterhaltung der Norm(en) im Übrigen angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - Juris Rn. 13). Hier mangelte es bei einer Beschränkung der Nichtigkeit der Rückwirkungsanordnung auf § 4 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b) SBS 2019 an einer mit höherrangigem Recht vereinbaren sinnvollen Restregelung. Denn der Beitragsmaßstab ohne eine Regelung für teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich gelegene Grundstücke ist unvollständig. Fehlt aber eine erforderliche Maßstabsregelung und ist der Maßstab deshalb unvollständig, mangelt es der Satzung an dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erforderlichen Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (Urteil der Kammer vom 03. Dezember 2018 - 4 A 318/17 HAL - Juris Rn. 36). Die Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung in § 20 SBS 2019 hinsichtlich der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags lässt hingegen insoweit die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt, weil eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung verbleibt und anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Satzung auch ohne Rückwirkungsanordnung erlassen hätte. Ist die Rückwirkungsanordnung unwirksam, ist die SBS 2019 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) i.V.m. § 8 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) am Tag nach ihrer Veröffentlichung, mithin am 20. Juni 2019, in Kraft getreten. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags für das Grundstück der Klägerin liegen vor. Zum einen bestand für ihr Grundstück bereits vor dem In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Denn in der Schulze-Delitzsch-Straße verlief - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben - bereits zu diesem Zeitpunkt ein zentraler Schmutzwassersammler mit Anschluss an ein Klärwerk, an den das zum damaligen Zeitpunkt noch aus den heutigen Flurstücken 88/1 und 88/2 bestehende Buchgrundstück angeschlossen war. Zum anderen ist das Grundstück der Klägerin baulich genutzt und besitzt aufgrund des mit einer Grunddienstbarkeit gesicherten Leitungsrechts zu Lasten des Flurstücks 88/2 eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die nunmehr vom Beklagten betriebene öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Der Beklagte hat den Beitrag auch der Höhe nach zutreffend unter Zugrundelegung der Regelungen der SBS 2019 festgesetzt. Der Beitragsanspruch ist zudem nicht durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 47 der Abgabenordnung (AO) erlöschen kommunale Abgabenansprüche wie der streitgegenständliche Beitragsanspruch u.a. durch den Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung. Dementsprechend ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung. Die Satzung kann nach § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Danach ist die Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin gemäß § 7 Nr. 1 SBS 2019 mit dem In-Kraft-Treten der SBS 2019 am 20. Juni 2019 entstanden. Die vierjährige Festsetzungsfrist war daher weder bei Erlass des Bescheids vom 02. September 2013 noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2020 abgelaufen. Der Einwand der Klägerin, der angegriffene Bescheid habe nicht auf eine nachträglich in Kraft getretene Satzung gestützt werden können, greift nicht durch. Eine nachträglich erlassene Beitragssatzung kann auch dann als Rechtsgrundlage für einen vorher erlassenen Beitragsbescheid dienen, wenn sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beimisst. Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt (OVG LSA, Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 - Juris Rn. 63). Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Zwar erfordert das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Insoweit obliegt es dem Gesetzgeber, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Juris). Dieser Verpflichtung ist der Landesgesetzgeber durch die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Artikel 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten (Art. 6) sind, nachgekommen. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt, die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend Rechnung trägt. Das gilt auch hinsichtlich der in § 13b Satz 2 KAG LSA angeordneten entsprechenden Geltung des § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG-LSA angeordneten Weise. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA ist auf kommunale Abgaben u.a. § 171 Abs. 3a AO entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in Satz 3 an die Stelle der Worte "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten. Gemäß § 171 Abs. 3a Satz 1 AO läuft die Festsetzungsfrist, wenn ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt ist. Gemäß § 171 Abs. 3a Satz 2 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in Fällen, in denen der Ausgangsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA erlassen wurde und hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, gemäß § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt ist und damit auch eine Abänderung der Beitragsfestsetzung zu Ungunsten des Vorteilsempfängers ("Verböserung") nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA möglich ist. Es ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, in diesen Fällen das Interesse des Beitragsschuldners an Rechtssicherheit hinter das Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich zurücktreten zu lassen. Zwar bleibt der Beitragsschuldner damit über die Höhe der Beitragspflicht über den in § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG-LSA bestimmten Zeitpunkt hinaus zunächst im Unklaren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Unklarheit insoweit der Beitragsschuldner durch die Einlegung des Rechtsmittels zu verantworten hat. Gegen Untätigkeit oder die verzögerte Bearbeitung des Widerspruchs kann sich der Beitragsschuldner mit der Untätigkeitsklage wehren (§ 75 VwGO). Damit hat es der Beitragsschuldner selbst in der Hand, sich in zumutbarer Zeit Gewissheit über die Höhe der Beitragsschuld zu verschaffen. Eine hinreichende zeitliche Beschränkung der Abänderbarkeit der Beitragsfestsetzung im Ausgangsbescheid ist durch die Verknüpfung mit der Rechtskraft der (Anfechtungs-)Entscheidung gegeben (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 21. September 2020 - 4 L 202/19 - Juris Rn. 14 ff.). Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO sind erfüllt. Bei dem Beitragsbescheid des Abwasserzweckverbands Südharz vom 02. September 2013 handelt es sich um einen Abgabenbescheid im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO, der mit einem Widerspruch angefochten und über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Dementsprechend ist die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen und der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG-LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO). Der angefochtene Beitragsbescheid konnte daher auch zu Ungunsten des Beitragsschuldners geändert werden, wie dies im Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2020 erfolgt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die SBS 2019 erst nach Ablauf der Frist der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA in Kraft getreten und die sachliche Beitragspflicht nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Soweit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf dieser Frist entstanden ist (vgl. Urteil vom 05. Dezember 2018 - 9 A 301/17 - Juris Rn. 30 und Urteil vom 28. März 2019 - 8 A 25/18 - Juris Rn. 48), folgt dem die Kammer nicht. Durch den Verweis in § 13b Satz 2 KAG auf u.a. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO hat der Gesetzgeber vielmehr deutlich gemacht, dass im Falle der Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungshöchstfrist erlassenen Bescheids bis zu dessen Bestandskraft Rechtsmängel beseitigt werden können und ein zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig werden kann (offenlassend OVG LSA, Urteil vom 20. September 2022 - 4 L 25/22 - Juris Rn. 61, Urteil vom 17. Mai 2022 - 4 K 127/21 - Juris Rn. 35 und Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 - Juris Rn. 67). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der von den Verwaltungsgerichten Halle und Magdeburg unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage zuzulassen, ob den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf dieser Frist entstanden ist. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 847,46 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Schulze-Delitzsch Straße 6a in B-Stadt (Flur 20, Flurstück 88/1). Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich der Stadt B-Stadt in zweiter Reihe und ist u.a. mit einem Wohnhaus bebaut und an die Schmutzwasserkanalisation des Beklagten angeschlossen. Es bildete mit dem Vorderliegergrundstück (Flurstück 88/2) bis zum Jahr 1998 ein Buchgrundstück. Mit Bescheid vom 02. September 2013 zog der Abwasserzweckverband Südharz, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, die Klägerin zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 593,70 Euro heran. Dem legte er die Grundstücksfläche von 1.020 m2, einen Nutzungsfaktor von 1,5 für zwei anzusetzende Vollgeschosse sowie einen Beitragssatz von 0,40 Euro/m2 zugrunde. Im Hinblick auf die Übergröße des Wohngrundstücks brachte er eine Fläche von 61 m2 lediglich mit dem halben Beitragssatz in Ansatz. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, es werde die Berechtigung zur Erhebung von Beiträgen für die Herstellung von Anlagen bestritten, die vor dem 15. Juni 1991 errichtet worden seien. Zudem widerspreche die Beitragserhebung nach einem derart langen Zeitraum den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung. Sie berufe sich auf Vertrauensschutz. Sie bestreite hilfsweise die Höhe des Beitragssatzes. Zudem habe das Grundstück vor dem Stichtag weder über einen Anschluss noch eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Abwasseranlage verfügt. Auch habe das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude nicht die angenommenen Vollgeschosse. Vorsorglich bestreite sie die angesetzte Beitragsfläche. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und erhöhte die Beitragsforderung auf 847,46 Euro. Zur Begründung führte er aus, rechtliche Grundlage sei die durch die Kommunalaufsicht erlassene Beitragssatzung vom 03. Juni 2019, da die vorangegangene Satzung unwirksam gewesen sei. Der Anspruch sei weder festsetzungsverjährt noch stünde der Erhebung Vertrauensschutz entgegen, da die Verjährungshöchstfrist gewahrt sei. Der Beitrag errechne sich unter Anwendung der Regelungen der neuen Satzung. Die Klägerin hat am 13. Januar 2021 Klage erhoben. Sie macht geltend, sowohl die dem Ausgangsbescheid zugrundeliegende Satzung als auch die danach erlassene Satzung sei unwirksam. Sie berufe sich zudem auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung. Da jedenfalls die ursprüngliche Satzung unwirksam gewesen sei, sei der darauf gestützte Bescheid rechtswidrig. Er habe nicht auf eine neue Satzung gestützt werden können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Abwasserzweckverbands Südharz vom 02. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass aufgrund der Widerspruchserhebung die Verjährungsfrist gehemmt gewesen sei und eine erhöhte Beitragsforderung habe festgesetzt werden können, weil die ursprüngliche Festsetzung den Anspruch nicht voll ausgeschöpft habe.