Urteil
4 A 452/21 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage ein Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geltenden Recht. (Rn.127)
2. Ist eine rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide noch nicht gegeben, sind diese Bescheide rechtswidrig. (Rn.134)
3. Für das Entstehen der beitragsrechtlichen Vorteilslage ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse herbeigeführt hat, die zu einem Beitragsanspruch führen können. (Rn.154)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage ein Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geltenden Recht. (Rn.127) 2. Ist eine rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide noch nicht gegeben, sind diese Bescheide rechtswidrig. (Rn.134) 3. Für das Entstehen der beitragsrechtlichen Vorteilslage ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse herbeigeführt hat, die zu einem Beitragsanspruch führen können. (Rn.154) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide des Beklagten vom 19. Dezember 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Juli 2021 waren zwar ursprünglich im angegriffenen Umfang rechtswidrig, weil die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht entstanden war. Die Kammer geht dabei nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung durch die Klägerin davon aus, dass die Bescheide jeweils nur in der Höhe des nach dem erfolgten Doppelbelastungsausgleich noch bestehenden Zahlungsgebotes angefochten werden sollen. Die Bescheide unterliegen gleichwohl nicht der gerichtlichen Aufhebung, weil sie bis zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung geheilt wurden, d.h. sie sind nunmehr rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der Bescheide über einen Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes A. für die Einzugsbereiche der Kläranlagen A., A. und A. des Beklagten vom 29. Januar 2020 - BS 2020 -, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung, d.h. am 25. Februar 2020, in Kraft getreten ist. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014, - 4 L 59/13 -, juris, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 29. Januar 2020 sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der BS 2020 ging zwar mit der BS 2018 bereits eine wirksame Beitragssatzung voraus (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020, - 4 L 96/18 -, juris). Hier hat jedoch gleichwohl die BS 2020 Anwendung zu finden, weil die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit der klägerischen Grundstücke an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten - wie noch auszuführen ist - erstmals im Jahr 2023 hergestellt wurde. 2. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sind nach der BS 2020 für die klägerischen Grundstücke dem Grunde (dazu unter a) und der Höhe nach (dazu unter b) erfüllt. a) Die Grundstücke FlSt. 112, 115 der Flur 5,der Gemarkung A. verfügten zwar noch nicht zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2018 wie auch der BS 2020 am Tag nach ihrer Bekanntmachung über eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche zentrale Schmutzwasser-beseitigungseinrichtung des Beklagten, so dass die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BS 2018 wie auch nach der gleichlautenden Regelung in der BS 2020 zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstehen konnte. Nach § 3 Abs. 1 b) BS 2018/BS 2020 unterliegen der Beitragspflicht u.a. Grundstücke, die an die in § 1 definierte zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und für die eine bauliche, gewerbliche, industrielle Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder sonstigen Nutzung anstehen. Gemäß § 10 Abs. 1 BS 2018/BS 2020 entsteht die Beitragspflicht im Falle des § 3 Abs. 1 BS 2018/BS 2020, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann. Dass die Grundstücke an die zentrale Kläranlage des Beklagten angeschlossen sind, steht nicht im Streit. Dieser Anschluss war jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2018 wie auch der BS 2020 noch nicht rechtlich dauerhaft gesichert. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020, - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50 ff.) wie auch des erkennenden Gerichtes ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines privaten Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Es versteht sich dabei gleichsam von selbst, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50 ff.; Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 L 210/19 -, juris, Rdnr. 22, m.w.N.). Dabei gilt der Begriff des öffentlichen Eigentums nicht nur für Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern für alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke (so auch OVG Sachsen-Anhalt Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50). Allerdings reicht es für die rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit aus, wenn der Kanal an sich über ein öffentliches Grundstück bzw. ein dinglich gesichertes Grundstück verläuft. Dass auch etwaige Nebeneinrichtungen wie bzw. Belüftungsschächte sich auf öffentlichen bzw. dinglich gesicherten Grundstücken befinden, ist hingegen für die Annahme einer dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit nicht erforderlich. Danach ist - entgegen dem Vorbringen des Beklagten - nicht davon auszugehen, dass eine fehlende rechtliche Sicherung der Leitungsführung über lediglich einzelne Grundstücke einer insgesamt ca. 20 km langen Leitung der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit nicht entgegenstehen würde, weil eine fehlende rechtliche Sicherung der Leitungsführung über ein einzelnes Grundstück gegebenenfalls auch durch eine veränderte Leitungsführung behoben werden könne. Denn maßgeblich für die Frage der rechtlichen Sicherung ist die Sicherung der gesamten vorliegenden Leitungsführung. Der Beklagte hat mit seinen Schriftsätzen vom 2. Oktober 2022 und vom 5. Januar 2024 im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 4 A 349/22 HAL und den dazu übersandten Unterlagen (Kartenmaterial, Widmungsverfügungen und Grundbucheintragungen) ausführlich zu den hinsichtlich der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Danach geht die Kammer davon aus, dass eine rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit der hier streitgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide wie auch bei Erlass der Widerspruchsbescheide noch nicht gegeben war und die angegriffenen Bescheide damit im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen sind, weil die Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlage des Beklagten nicht auf ganzer Länge rechtlich dauerhaft gesichert war. Allerdings ist der Mangel der teilweise fehlenden rechtlichen Sicherung der Leitungsführung über einzelne Grundstücke ausweislich der vorliegenden Unterlagen mittlerweile behoben, nachdem zuletzt am 11. Dezember 2023 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eines der Privatgrundstücke eingetragen wurde, über die der Anschluss der klägerischen Grundstücke an die Abwassereinrichtung des Beklagten verläuft. Die streitgegenständlichen Bescheide sind danach mit Wirkung zum 12. Dezember 2023 geheilt. Im Einzelnen: Nr. 1: Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Flurstücken 138/1 und 90/2 der Flur 40 der Gemarkung A., über die die zu den klägerischen Grundstücken führende Abwasserleitung verläuft, um Grundstücke handelt, für die bis vor kurzem als Eigentümer im Grundbuch "Separationsinteressenten" vermerkt waren. Separationsinteressenten als Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum BGB wurden gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung von Personenzusammenschlüssen alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 - LSAAlRPersZSchlAuflG - (GVBl. LSA 2020, S. 663) zum 31. Dezember 2021 aufgelöst. § 2 Abs. 1 LSAAlRPersZSchlAuflG regelt, dass das Eigentum auf die Gemeinde übergeht, in deren Territorium das Grundstück liegt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LSAAlRPersZSchlAuflG gehörten zum Vermögen, das auf die Gemeinde übergeht, auch Grundstücke. Gemäß Eintragung vom 15. November 2023 ist nunmehr die Stadt A. als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von A., Bl. 4767, Stand 07. Dezember 2023, Anlage B 28). Somit greift für diese Grundstücke die Satzungsregelung des § 4 Abs. 5 der Verbandssatzung, nach dem die betreffende Mitgliedskommune, hier das Verbandsmitglied Stadt A., ihre Grundstücke dem Beklagten unentgeltlich zur Verfügung stellt. Dies galt jedoch jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2021. Bei dem weiterhin von der Klägerin angesprochenen Flurstück 410/135 handelt es sich um ein öffentlich-rechtlich gewidmetes Deichgrundstück für den Hochwasserschutzdeich Schellsitz. Das Grundstück steht im Eigentum des Landes Sachsen- Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Flussbereich Merseburg (LHW). Für die Kreuzung aller 24 Gewässer und angrenzender wasserrechtlicher Anlagen liegt eine wasserrechtliche Genehmigung vom 01. Dezember 2010 der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Burgenlandkreises (Reg.-Nr. 15084375/656/10) vor. Nr. 2: Soweit die Klägerin einwendet, dass die Leitung im Bereich der Flur 2 von A. (Kartenblatt Nr. 5) zwar über das dinglich gesicherte Flurstück 129 verlaufe, sich die Be- und Entlüftungseinrichtungen jedoch auf dem - dinglich nicht gesicherten - Flurstück 129 befinden würden, steht dies der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit nicht entgegen. Denn auch das Fehlen dieser Be- und Entlüftungseinrichtung wäre jedenfalls nicht bestandsgefährdend für den Verbindungssammler und dessen Nutzung. Überdies wurde auch für dieses Grundstück (vorsorglich) am 11. Dezember 2023 die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen (Auszug aus dem Grundbuch von A., Bl. 725, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 3: Soweit die Klägerin die fehlende rechtliche Sicherung der Leitungsführung über das Flurstück Nr. 122, Flur 2 der Gemarkung A., einwendet, ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass dieses Grundstück nicht von der Leitungsführung berührt wird. Nr. 4: Im Verlauf des Weges zwischen A. und A. verläuft "die kleinere Leitung (DN225)" durch das Flurstück 322/105 der Flur 13 der Gemarkung A.. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Privatgrundstück. Der Beklagte hat jedoch insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass die Durchgängigkeit des Verbindungssammlers allein durch den größeren Verbindungssammler gesichert sei, weil die parallel installierte kleinere Leitung lediglich der Wirtschaftlichkeit der Abwasserentsorgung diene. So werde die kleinere Leitung im Trockenwetterfall genutzt, um unter anderem die Zahl der betriebskostenrelevanten Spülvorgänge der großen Leitung zu reduzieren, die insbesondere im Regenwetterfall und im Fall der geplanten weiteren Entwicklung der Abwassermengen in Gewerbegebieten angesteuert werden soll. Das Flurstück Nr. 171/120, Flur 3 der Gemarkung A. befindet sich in Privateigentum. Für dieses Grundstück liegt nunmehr eine dingliche Sicherung vor, allerdings erst seit dem 11. Dezember 2023 (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von A., Bl. 725, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 5: Das Flurstück 455/137, Flur 13 der Gemarkung A., wird vom Leitungsverlauf nicht tangiert. Das trifft gleichermaßen auch für das Flurstück Nr. 677/25, Flur 2 der Gemarkung A. zu. Nr. 6: Das Flurstück Nr. 803/69, Flur 2 der Gemarkung A., steht im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt und ist Bestandteil der öffentlichen Straße. Weder das Flurstück Nr. 808/68, noch das Flurstück Nr. 67/3 werden für den Leitungsverlauf in Anspruch genommen. Nr. 7: Der Leitungsverlauf über das Flurstück Nr. 262, Flur 5,der Gemarkung A., ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen seit dem 7. Dezember 2023 grundbuchlich gesichert (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von A., Bl.306, Stand 07. Dezember 2023, Anlage B 31). Nr. 8: Das Flurstück 80/10, Flur 1 der Gemarkung A., gehört dem Beklagten (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von A., Bl. 780). Nr. 9: Auf diesem Grundstück befindet sich keine Abwasserdruckleitung des Verbandes. Ob der Beklagte für den gesamten Bereich seines Leitungsnetzes über die hierfür notwendigen Sicherungen verfügt, ist schließlich unerheblich, da es allein auf den dauerhaft gesicherten Anschluss der Grundstücke der Klägerin ankommt. b) Die Heranziehung der Klägerin ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "An der Landstraße 190" der Gemeinde A. gelegene Grundstück 115, Flur 5, Gemarkung A., weist eine Grundstücksfläche von 78.646 m2 aus, die auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde. Nach § 7 Nr. 4 c BS 2020 in Verbindung mit dem genannten Bebauungsplan ist 1 Vollgeschoss zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 2,62 €/m2 ergibt sich danach der zuletzt geforderte Herstellungsbeitrag i.H.v. 206.052,52 €. Das ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "An der Landstraße 190" der Gemeinde A. gelegene Grundstück 112, Flur 5, Gemarkung A., weist eine Grundstücksfläche von 529 m2 aus, die auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde. Nach § 7 Nr. 4 c BS 2020 in Verbindung mit dem genannten Bebauungsplan ist 1 Vollgeschoss zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 2,62 €/m2 ergibt sich danach der zuletzt geforderte Herstellungsbeitrag i.H.v. 1.385,98 €. 3. Der Veranlagung der Klägerin steht nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (a). Eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 13b Satz 1 KAG LSA auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen (b). a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin - wie ausgeführt - erst zum 11. Dezember 2023 entstanden sein kann, ist die Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen. b) Die Bescheide verstoßen weiterhin auch nicht gegen § 13b Satz 1 KAG LSA, wonach eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist. Für das Entstehen der beitragsrechtlichen Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse in einer für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes erkennbaren Weise herbeigeführt hat, die - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu einem Beitragsanspruch führen können. Maßgeblich ist insoweit der Eintritt der faktischen Vorteilslage, wobei diese auch für den potentiellen Beitragspflichtigen erkennbar sein muss. Nur hierauf, nicht auf das Vorliegen gültigen Satzungsrechtes oder sonstige Umstände rechtlicher Natur, die einer Verwirklichung des Beitragstatbestandes entgegengestanden haben, bezieht sich § 13 b Satz 1 KAG LSA (vgl. hierzu LVerfG LSA, Urteil vom 24. Januar 2017,- LVG 1/16 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 05. Dezember 2018, - 9 A 301/17 MD -, juris Rn. 68 ff.; vgl. zur Erkennbarkeit auch BVerfG, Urteil vom 03. November 2021, - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 69, auch hierzu bereits VG Halle, Urteil vom 05. September 2022, - 4 A 142/19 HAL -, juris). Hierzu führte die Kammer in Bezug auf ein ebenfalls im Verbandsgebiet des AZV A. gelegenes Grundstück im Urteil vom 5. September 2022 (Az. 4 A142/19 HAL, juris Rn. 109 ff.; bestätigend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2023, - 4 L 168/22 -, n.v.) aus: "Die insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bedeuten jedoch nicht, dass einem Grundstück eine Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA bereits mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an einen - wohin auch immer führenden - Abwassersammler zugewachsen ist bzw. unabhängig davon anzunehmen ist, ob die Anlage, an die der Anschluss erfolgte, nach dem konzeptionell untersetzten Willen des Aufgabenträgers eine dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung darstellen sollte. Bei dem Begriff des Vorteils handelt es sich - vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bindungen - um einen landesrechtlichen Begriff (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14, juris). Bezogen auf das Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen bedeutet dies, dass das Bestehen einer Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA voraussetzt, dass für ein Grundstück die Möglichkeit besteht, die Abwasserentsorgung zukünftig mittels einer öffentlichen Einrichtung zu decken. Erforderlich ist insoweit das Vorliegen einer beitragsrelevanten Vorteilslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015, - 9 C 19/14 -, sowie Beschluss vom 08. März 2017 - 9 B 19.16 -, beide zitiert nach juris). Eine beitragsrelevante Vorteilslage kann aber erst dann entstehen, wenn der Aufgabenträger auch den - konzeptionell untersetzten - Willen hat, einen Beitragstatbestand zu verwirklichen. Der Eintritt einer tatsächlichen Vorteilslage setzt danach im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen voraus, dass ein Anschluss an eine - nach dem erkennbar gewordenen Willen des zuständigen Aufgabenträgers - dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung möglich ist. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. November 2021 (-1 BvL 1/19 -, juris LS 2) und der grundlegend hierzu ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, juris). Danach verlangt das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden dürfen, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen. Daher muss der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes erkennbar sein. Der Begriff der Vorteilslage muss deshalb an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außenvorlassen (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021, - 1 BvL 1/19, juris, Rn. 69). Diese Erwägungen gelten nicht nur für das Erschließungsbeitragsrecht, sondern für das kommunale Beitragsrecht generell. Allerdings hebt das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung auch hervor, dass in Ansehung dieser Vorgaben die nähere Bestimmung dieses Zeitpunktes des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage im Einzelfall vorrangig den Fachgerichten obliegt, wobei der Begriff der Vorteilslage wiederum vom jeweiligen Rechtsgebiet abhängt. Insofern ist aber im kommunalen Beitragsrecht zu berücksichtigen, dass der Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1, Abs. 6 KAG in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besteht, die wiederum nur dann vorliegt, wenn die Einrichtung, an die der Betroffene angeschlossen wird, diesem nach dem Willen des Aufgabenträgers auch die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme bietet. Auch der Wille des Planungsträgers ist ein tatsächlicher Umstand, der für den Eintritt der Vorteilslage maßgeblich ist, sofern der jeweils Betroffene die Möglichkeit hatte, diesen Willen zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist wiederum jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Wille des Aufgabenträgers - wie hier - in Form eines Abwasserbeseitigungskonzeptes zum Ausdruck gekommen ist. Schließlich hat der Einzelne jederzeit die Möglichkeit, das Bauprogramm des Aufgabenträgers einzusehen und mit dem Ist-Zustand abzugleichen. Die Erkennbarkeit ist genau dadurch gegeben. Dass damit unter Umständen Mitwirkungspflichten einhergehen, erachtet das BVerfG auch unter dem Aspekt der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit für unproblematisch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 2021, - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 74). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Ausführungen des VG Magdeburg im Urteil vom 28. Mai 2019 (9 A 32/18). Insbesondere vertritt auch das VG Magdeburg in dem von der Klägerin zitierten Urteil nicht die Auffassung, dass die hier maßgebliche Vorteilslage bereits dann bestehe, wenn eine Anschlusssituation hinsichtlich (irgendeiner) zur Verfügung gestellten Einrichtung hergestellt wurde, ohne dass es darauf ankäme, ob der hierdurch vermittelte Vorteil nach dem erkennbaren Willen des Aufgabenträgers dauerhaft sein solle. Vielmehr hatte das Gericht in dem genannten Urteil unter anderem die Frage erörtert, ob neben dem Bereitstellen eines tatsächlich auf Dauer angelegten Abwasseranschlusses im Rahmen der Bewertung der Vorteilslage auch eine wirksame Satzung vorhanden sein müsse. Dies hat das Gericht unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit tatsächlicher Aspekte verneint. Vielmehr sei "regelmäßig auf solche tatsächlichen Aspekte abzustellen, aus denen ein Grundstückseigentümer entnehmen darf, dass im Lichte der Planungen ein Vorgang als abgeschlossen zu betrachten ist, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil in tatsächlicher Hinsicht als verwirklicht darstellen muss." Die Frage, ob die Einrichtung, in die das Abwasser eingeleitet wurde, auf Dauer angelegt war, stand dabei nicht in Streit. Schließlich hebt das Gericht in dem Urteil (S. 12 UA) auch noch ausdrücklich hervor, "dass eine Vorteilslage i.S.v. § 13b KAG LSA nicht allein durch das Vorhandensein eines Anschlusses, sondern erst dann begründet wird, wenn der Aufgabenträger eine öffentliche Einrichtung im Rechtssinne unter Einsatz der übernommenen Anlagen betreibt und dem ein konzeptionell untersetzter Wille zugrunde liegt, dadurch einen Beitragstatbestand ...zu verwirklichen...Bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Entstehens der Vorteilslage kann auch an tatsächliche Umstände angeknüpft werden, die sich der unmittelbaren Wahrnehmung durch den Grundstückseigentümer entziehen...". Die Rechtsauffassung der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht mit der zur brandenburgischen Rechtslage ergangenen Kammerentscheidung des BVerfG (Beschluss vom 12. April 2022 - 1 BvR 798/19 -, - 1 BvR 2894/19 -, juris) belegen. Denn die nach dieser Entscheidung zu berücksichtigende hypothetische Festsetzungsverjährung knüpft gleichermaßen an das zunächst einmal notwendige Entstehen der abzugeltenden Vorteilslage an. Fehlt es an einer solchen, weil - wie hier - das technische Ausbauprogramm noch nicht umgesetzt war, kann auch keine hypothetische Festsetzungsverjährung eintreten. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die Argumentation der Klägerin, wonach der Beklagte erstmals mit dem Angebot sogenannter Ablösevereinbarungen an andere potentiell Beitragspflichtige in den Jahren 2015/2016 offengelegt habe, dass die bereits bestehenden Kläranlagen lediglich Provisorien wären, bereits deshalb nicht, weil der Umstand, dass es sich bei der Kläranlage A. um ein Provisorium handelte, für die Klägerin bereits aus den genannten Abwasserbeseitigungskonzepten des AZV A. erkennbar war." Die Kammer hält an der geäußerten Rechtsauffassung fest und macht sie sich für das vorliegende Verfahren zu eigen. Danach ist die Vorteilslage im o.g. Sinne erst im Jahr 2016, d.h. mit mit dem tatsächlichen Anschluss der hier streitbefangenen Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten (Kläranlage A.) gegeben gewesen. Insbesondere ist - entgegen dem klägerischen Vorbringen - nicht davon auszugehen, dass für die Grundstücke der Klägerin bereits mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die Kläranlage A. im Jahr 1995 eine beitragsrelevante Vorteilslage im dargestellten Sinne entstanden ist. Denn bei der Kläranlage A. handelte es sich um ein Provisorium, d.h. sie stellte nach dem erkennbar gewordenen Willen des Aufgabenträgers nicht bereits eine dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung im o.g. Sinne dar. Die Kammer hat auch zu dieser Frage im Urteil vom 5. September 2022 (Az: 4 A 142/19 HAL, juris; bestätigend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2023, - 4 L 168/22 -, n.V.) zu ebenfalls ursprünglich im Verbandsgebiet des AZV A. (als Rechtsvorgänger des Beklagten) gelegenen Grundstücken ausgeführt: "Die die Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Maßgeblich ist insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 - juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 22. Januar 2019 - 4 L 93/17 - juris Rn.43; VG Halle, Urteil vom 16. August 2018 - 4 A 277/16 - juris Rn. 43). Hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, so ergibt sich maßgeblich aus diesem, ob den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Einrichtung eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Urteil vom 04. Dezember 2003 - 1 L 226/03 - juris; Beschluss vom 28. November 2006 - 4 L 384/06 -, juris). Eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 115/89 -; VGH Bayern, Beschluss vom 18. September 2000 - 23 ZB 00.1949 -, beide zitiert nach juris) können ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen, stellen aber jedenfalls Indizien für das Vorhandensein eines solchen Konzeptes dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2006, a. a. O.). Danach ist die öffentliche Einrichtung des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers für die Grundstücke der Klägerin nicht bereits mit der Herstellung des Anschlusses an die Kläranlage A. im Jahr 1998 oder mit einer zuvor bestehenden Anschlussmöglichkeit an diese Kläranlage betriebsfertig hergestellt gewesen. Denn weder die Stadt A. noch der AZV A. hatten jemals beabsichtigt, die Kläranlage A. den Grundstückseigentümern als Dauerlösung zur Abwasserentsorgung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr war bereits seit dem Jahr 1992 die Errichtung eines neuen Klärwerks geplant, zu dessen Errichtung es infolge der Eingliederung in den beklagten Abwasserzweckverband aber nie gekommen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Abwasserbeseitigungskonzept des AZV A. vom 28. Oktober 1993, wonach beabsichtigt war, eine zentrale Kläranlage zu errichten. Bedingt durch die Gewerbegebiete sollten in A., A. und A. ausdrücklich als solche bezeichnete "Zwischenlösungen" geschaffen werden, um die für die wirtschaftliche Entwicklung der Region dringend erforderlichen wirtschaftlichen Ansiedlungen zu ermöglichen. Auch im Erläuterungsbericht des ausführenden Ingenieurbüros vom 15. Juli 1993 heißt es zur Kläranlage A., diese Kläranlage solle eine zentrale und wirtschaftliche Entsorgung des Schmutzwasseranfalles aus näher bezeichneten Gewerbegebieten bis zum Bau einer zentralen Kläranlage ermöglichen. Ferner wird in der unter dem 19. Oktober 1993, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2000 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis darauf hingewiesen, dass die genehmigte Abwasserbehandlungsanlage als Übergangslösung zu betrachten sei. Der Zweckverband hatte dabei von Beginn an im Blick, dass die Vorflutsituation mit Einleitung in den bereits stark belasteten A. ungenügend war. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf einen in einem anderen Verfahren vorgelegten Vertrag verweist, in welchem die Gemeinde A. zugesichert habe, bis zum 30. Juni 1995 die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine beitragsgemäße Abrechnung der Kläranlage (A./ A.) zu schaffen und einen entsprechenden Beitragsbescheid zu erlassen, lässt sich hieraus für das vorliegende Verfahren nichts herleiten, da diese Äußerungen nicht die Kläranlage A. betreffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Planungswille des AZV A. sich in der nachfolgenden Zeit dahingehend geändert hat, dass diese Anlagen nunmehr als dauerhafte Lösung betrieben werden sollten. Eine entsprechende Änderung des Planungswillens ist - entgegen der klägerischen Auffassung - insbesondere nicht dem Umstand zu entnehmen, dass im Gesamtentwässerungskonzept des AZV A. vom 22. September 1997 vorgesehen war, geeignete Schritte einzuleiten, um eine Auslastung der vorhandenen Kläranlagen zu erreichen und anstelle der Einleitung in den A. eine Abschlagsleitung zu errichten, über die die Kläranlagen A. und A. ihren Überlauf in den Steinbach einleiten könnten. So wird auch im Abwasserkonzept vom 22. September 1997 weiterhin von Zwischenlösungen gesprochen, deren Kapazität allerdings bis zur Fertigstellung der zentralen Anlage besser ausgelastet werden sollte. Unter Ziff. 3 dieses Konzeptes wird nach wie vor der Planungswille dokumentiert, eine zentrale Kläranlage zu errichten. Die zur Entlastung des A.es geplante Abschlagsleitung sollte schließlich danach so errichtet werden, dass sie später als Hauptsammler in die später zu errichtende Kläranlage genutzt werden konnte. In diesem Zusammenhang ist auch der Antrag des AZV A. auf ein Weiterbetreiben dieser Anlagen über den Befristungszeitraum hinaus zu verstehen, den dieser laut Schreiben des STAU Halle vom 26. Oktober 1998 im Jahr 1997 bei dem Regierungspräsidium Halle gestellt hat. Auch in den Erläuterungsberichten zu den Abwasserbeseitigungskonzepten von 2001 und 2007 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei den Kläranlagen in A. und A. um vorübergehende Lösungen handele, bis die Hauptkläranlage A. fertiggestellt sei. Schließlich beantragte der AZV A. noch im Jahr 2009 bei dem Landesverwaltungsamt Zuwendungen zur Errichtung der zentralen Kläranlage A./Lissen. Hieraus geht deutlich hervor, dass zu keiner Zeit der Wille des damals zuständigen Aufgabenträgers bestand, die Kläranlage A. als Dauerlösung zu betreiben. Ein entsprechender Wille lässt sich auch nicht der von der Klägerin vorgelegten Anhörung zur Wasserrechtlichen Erlaubnis vom 27. Februar 2001 und dem entsprechenden Erlaubnisbescheid vom 07. August 2001 entnehmen, insbesondere auch nicht aus dem Hinweis, dass sich der AZV A. noch entscheiden müsse, ob er die Kläranlagen in A. und A. (A.) nach Errichtung eines zentralen Klärwerkes weiterbetreiben wolle. Unabhängig davon, dass es sich hierbei nicht um eine Äußerung des AZV A. handelt, lässt sich hieraus nämlich gerade nicht entnehmen, dass der AZV A. nunmehr vorhatte, die genannten Kläranlagen dauerhaft zu betreiben. Zudem wird in dem Bescheid zugleich darauf hingewiesen, dass für den letzteren Fall eine Überprüfung der Höhe der festgesetzten Einleitwerte erforderlich sei. Dies lässt - entgegen der klägerischen Auffassung - nicht den Schluss zu, dass die zuständige Wasserbehörde von einer nunmehr dauerhaft beabsichtigten Nutzung der Kläranlagen ausging, sondern lässt vielmehr erkennen, dass nach wie vor eine vorübergehende Nutzung der Kläranlagen im Raum stand. Die Bemühungen des AZV A., ab 1997 die Kläranlagen in A., A. und A. besser auszulasten, lassen schließlich ebenfalls nicht den Schluss zu, dass diese Anlagen nicht lediglich übergangsweise betrieben werden sollten. Diese Bemühungen sind offenbar dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Errichtung der geplanten zentralen Kläranlage und der dazugehörigen Ortsnetze und Verbindungssammler nach dem damaligen Planungsstand des AZV A. einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Der AZV A. hat jedoch auch in diesem Zusammenhang zu keiner Zeit erkennen lassen, dass er nunmehr beabsichtige, diese Kläranlagen nicht mehr als Übergangslösung anzusehen. Vielmehr wird z.B. auch im Gesamtentwässerungskonzept 1997 explizit gefordert, dass die Abschlagsleitung für das gereinigte Abwasser der Kläranlagen A. und A., die, um den A. zu entlasten, das Abwasser dem Steinbach in A. zuführen sollten, so zu bauen sei, dass sie später als Hauptsammler für die GE`s A. und A. und die Orte A. und A. sowie Teile der Stadt A. genutzt werden könnten. Auch im Gesamtentwässerungskonzept 2001 wird im Hinblick auf den Ausbau der Ortsnetze und deren Anbindung an die Kläranlagen A. und A. ausdrücklich ausgeführt, dass es sich hierbei um vorübergehende Lösungen bis zu einem Ausbau der Hauptkläranlage A. handele. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der AZV A. erstmals im Jahr 2002 die Erhebung eines Schmutzwasserbeitrages für das Abrechnungsgebiet der Kläranlage A. vorgesehen hat. Zwar deutet die Erhebung von Beiträgen für eine Abwasserentsorgungseinrichtung grundsätzlich darauf hin, dass der Aufgabenträger von der Schaffung einer dauerhaft gesicherten Entsorgungsmöglichkeit ausgeht. Allerdings wird hier aus dem zu dieser Zeit bestehenden Abwasserbeseitigungskonzept des AZV A. deutlich, dass der AZV A. auch noch zu dieser Zeit davon ausging, dass es sich bei den errichteten Kläranlagen um Zwischenlösungen handelte. Darauf deutet auch die vorliegende Globalkalkulation für den Einzugsbereich der Kläranlage A. hin. Danach war man offenbar bei Erstellung der Globalkalkulationen der Auffassung, dass es sich bei den provisorisch errichteten Kläranlagen um selbständige Abschnitte im Sinne von § 6 Abs. 4 KAG LSA handelte, die als solche der Beitragserhebung unterliegen würden. Die rechtlich fehlerhafte Einschätzung, bereits Beiträge erheben zu können, obgleich eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung noch nicht besteht, ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Kläranlage A. gleichwohl nach dem konzeptionell untersetzten Willen des AZV A. nach wie vor um eine Zwischenlösung handeln sollte. Eine Erhebung von Beiträgen nach dieser Satzung ist nach den Angaben des Beklagten zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr erfolgte - wie aus hier vorliegenden Klageverfahren bekannt - im Jahr 2004 vereinzelt die Erhebung von Vorausleistungen, und zwar mit der Begründung, dass es sich bei der jeweiligen Kläranlage lediglich um eine Zwischenlösung handele. Soweit der AZV A. schließlich in seiner Abgabensatzung vom 11. Januar 2007 erstmals die Erhebung von einheitlichen Beiträgen vorsah, sollte dieser Beitrag ausdrücklich für die zentrale Kläranlage A./Lissen erhoben werden, die dann aber nie errichtet wurde. Auch aus dem Umstand, dass u.a. die als Zwischenlösung gedachte Kläranlage A. dann schließlich über 20 Jahre genutzt wurde, bevor im Jahr 2016 die Umbindung an die zentrale Kläranlage des Beklagten erfolgte, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, dass es sich hierbei nicht um ein Provisorium gehandelt hat. Soweit die Klägerin hierzu auf ein Urteil der 4. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 24. Januar 2011 (4 A 38/11 HAL) verweist, folgt hieraus nichts anderes. Das Gericht hatte in diesem Verfahren mangels anderer Anhaltspunkte als ein Indiz dafür, dass es sich bei einer bereits vor 1990 errichteten Kläranlage nicht lediglich um eine Zwischenlösung handelte, den Umstand gewertet, dass die Kläranlage bis zum Umschluss an eine andere Anlage über 18 Jahre Bestand hatte. Diese Situation ist mit der Vorliegenden nicht vergleichbar, in der sich der Wille des Aufgabenträgers anhand vorliegender Entwässerungskonzepte eindeutig ermitteln lässt. Auch die auf das Urteil des BayVGH vom 24. Februar 2017 (-6 BV 15.100 -, juris) gestützte Argumentation der Klägerin, eine technisch fertiggestellte Einrichtung dürfe nicht beitragsrechtlich auf unabsehbare Zeit "offengehalten" werden, verfängt hier nicht. Der BayVGH hatte in dem zitierten, zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil auch für das Erschließungsbeitragsrecht angenommen, dass die Vorteilslage bei einer Anbaustraße erst dann eintritt, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Ausbauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BayVGH, a.a.O., Rn. 31). Dies hatte das Gericht im konkreten Fall nach dem Ausbau der Straße entsprechend dem damaligen Ausbauprogramm der Gemeinde bejaht. Dabei befand sich auf einem bestimmten Teilabschnitt der Straße eine Engstelle, die gegebenenfalls noch beseitigt werden sollte, ohne dass es jedoch insoweit konkrete Planungen gab. In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass allgemeine Erwägungen, eine an sich abgeschlossene Maßnahme in unabsehbarer Zeit noch zu erweitern bzw. zu verändern, nicht geeignet seien, eine im Übrigen fertiggestellte Erschließungsmaßnahme beitragsrechtlich auf unabsehbare Zeit "offen zu halten". Diese Ausführungen sind auf die vorliegende Situation schon deshalb nicht übertragbar, weil es hier eben keine an sich fertiggestellte Einrichtung gab, die gegebenenfalls noch ergänzt werden sollte, sondern die in den 1990er Jahren in erster Linie für die Gewerbegebiete errichtete Kläranlage in A. von vornherein als Provisorium gedacht war, die durch eine gänzlich andere, neu zu errichtende Kläranlage für das gesamte Verbandsgebiet ersetzt werden sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der ebenfalls zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung, wonach die Frage der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durchaus auch eine zeitliche Dimension hat. Danach kann für den Fall, dass eine Erschließungsanlage über längere Zeit nicht weitergebaut wird oder der Ausbauzustand hinter den Vorgaben des technischen Ausbauprogrammes zurückbleibt, eine endgültige Herstellung auch aufgegeben sein mit der Folge, dass die teilweise hergestellte Anlage in eine selbständige Erschließungsanlage hineinwächst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 2021 - 1 BvL 1/19 - juris, Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 07. März 2017 - 9 C 20/15 -., juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 04. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 - juris Rn.11). Unterstellt, dass diese Grundsätze grundsätzlich auf das Abwasserbeitragsrecht anzuwenden sind, wäre auch in diesem Fall zu prüfen, ob der zuständige Aufgabenträger seine weitergehende Planung damit wirksam aufgegeben hat und den technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig ansieht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 -, juris Rn.11). Hiervon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn - wie hier - der Abwasserzweckverband die Verwirklichung des Neubaus der beabsichtigten zentralen Kläranlage zwar wiederholt hinausschiebt, dabei aber jedoch mehrfach ausdrücklich in seinen aktualisierten Abwasserbeseitigungskonzepten betont, dass die provisorisch errichtete Kläranlage weiterhin als Provisorium betrachtet wird, der Neubau der zentralen Kläranlage also gerade nicht aufgegeben wird. Die "alte" Kläranlage in A. stellte sich deshalb lediglich als Übergangslösung bzw. Provisorium und damit nicht als - eine beitragsrechtliche Vorteilslage begründende - betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung dar. Die beitragsrechtliche Vorteilslage konnte infolgedessen nicht vor der Herstellung des Anschlusses der klägerischen Grundstücke an die Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten, an die die Grundstücke der Klägerin nunmehr angeschlossen sind, entstehen, die frühestens nach Abschluss des Probebetriebs und der Bauabnahme angenommen werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2007, - 4 M 253/07 - juris Rn. 3; ThürOVG, Beschluss vom 06. Januar 2011 - 4 ZKO 548/09 - juris Rn. 5; SchlHOVG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 MB 15/10 - juris Rn. 7), somit nicht vor dem 16. Februar 2016. Denn erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Abnahme des Verbindungssammlers." An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer fest und macht sie sich für das vorliegende Verfahren zu eigen. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. So unterscheidet sich der Sachverhalt nicht so grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, dass die zitierten Ausführungen im Urteil der Kammer vom 5. September 2022 (4 A 142/19 HAL) - wie die Klägerin meint - überwiegend nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar wären. So waren die streitgegenständlichen Flurstücke ursprünglich zwar nicht an die Kläranlage A., sondern an die Kläranlage A. angeschlossen. Auch bei dieser Anlage handelte es sich - wie sich aus den vorstehenden, auch auf die Kläranlage A. Bezug nehmenden, Ausführungen ergibt - nach dem konzeptionell erkennbar gewordenen Willen des AZV A. um ein Provisorium. Denn der Betrieb der Kläranlage war von vornherein nur als Übergangslösung bis zur beabsichtigten Errichtung einer zentralen Kläranlage beabsichtigt. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Klägerin hierzu, auf die im Abwasserbeseitigungskonzept von 1993 geäußerten Vorstellungen des AZV A. zu der Frage, ob es sich bei der Kläranlage A. um ein Provisorium gehandelt habe, könne es nicht ankommen, weil der AZV A. zu dieser Zeit nicht wirksam gegründet und danach vor den Heilungsgesetzen im Land ein "juristisches Nullum" gewesen sei. Auf die Frage, ob der AZV A. bereits im Jahr 1993 oder erst im Jahr 1996 wirksam gegründet wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn selbst wenn der AZV A. im Jahr 1993 noch nicht wirksam gegründet worden sein sollte, würde aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Gründung nicht der Schluss gezogen werden können, dass es sich bei der Kläranlage A., an die die streitgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1995 angeschlossen wurden, nach dem insoweit maßgeblichen Willen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft um eine endgültig hergestellte Anlage zur Abwasserbeseitigung handelte. Zum einen würde selbst eine zunächst unwirksame Gründung des AZV A. im Jahr 1993 nicht dazu führen, dass die im Abwasserbeseitigungskonzept aus dem Jahr 1993 geäußerten Vorstellungen und Konzeptionen des AZV hinsichtlich der durch die Gemeinde A. errichteten Kläranlage gar nicht zu berücksichtigen wären. Denn der Zweckverband hatte im Jahr 1993 jedenfalls seine Arbeit aufgenommen und alle Beteiligten - einschließlich der Gemeinde A. - gingen zu diesem Zeitpunkt von einem Übergang der Aufgabenträgerschaft hinsichtlich der Abwasserbeseitigung aus. Zum anderen hätte selbst eine fehlende Berücksichtigungsfähigkeit der Vorstellungen des AZV A. im Jahr 1993 nicht zur Folge, dass man der Gemeinde A. den Willen unterstellen könnte, sie habe geplant, mit der Errichtung der Kläranlage A. die Abwasserentsorgung für die hieran angeschlossenen Grundstücke endgültig sicherzustellen. Ein entsprechender Planungswille der Gemeinde ergibt sich - wie bereits ausgeführt - weder aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen noch ist dieser sonst erkennbar. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorgelegten, nicht datierten "Vorfinanzierungsvertrag" zwischen der Gemeinde A. und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der A. Logistik OHG A.. In dem Vertrag war man davon ausgegangen, dass auf die Flurstücke der Klägerin für die Herstellung der Kläranlage A. ein Beitrag von ca. 496.556,00 DM entfallen würde und die damalige Vertragspartnerin hatte sich gegenüber der Gemeinde A. zur Zahlung von 90 % dieses Betrages verpflichtet. Die Gemeinde A. verpflichtete sich demgegenüber unter anderem dazu, spätestens bis zum 30. Juni 1995 die satzungsrechtlichen Grundlagen für eine beitragsgemäße Abrechnung zu schaffen. Unabhängig davon, ob die Gemeinde A. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt noch abwasserbeseitigungspflichtig war, kann dem vorgelegten Vorfinanzierungsvertrag jedenfalls nicht die Aussage entnommen werden, dass die Kläranlage A. nach dem Willen der Gemeinde eine für ihr Entsorgungsgebiet endgültig hergestellte Abwasserentsorgungseinrichtung sein sollte. Denn hierzu lässt sich dem Vertrag nichts entnehmen. Aus dem Vertrag geht lediglich hervor, dass die Gemeinde A. in Eigenregie eine Kläranlage errichtet hatte, deren Kosten sie auch auf die A. Logistik OHG umlegen wollte. Dabei wird im Vorfinanzierungsvertrag auch auf die Schätzungen des planenden Ingenieurbüros Redeker GmbH verwiesen, welches die Kläranlage aber in der Planung ausdrücklich als provisorisch bezeichnet hatte. Die Annahme, es habe sich bei dieser Kläranlage nach dem erkennbar gewordenen Willen der Gemeinde um eine dauerhafte Abwasserbeseitigungseinrichtung handeln sollen, liegt auch im Hinblick auf die allein für das Gewerbegebiet erfolgte Konzeptionierung und die im Übrigen nicht ansatzweise erfolgte Klärung der Abwasserbeseitigung für das übrige Gemeindegebiet fern. Hierfür liegen auch keine weiteren Anhaltspunkte vor. Allein der Umstand, dass die Gemeinde A. offenbar rechtsirrig davon ausging, auch für ein Provisorium Beiträge erheben zu können, lässt aber nicht darauf schließen, dass die Kläranlage als Dauerlösung gedacht war. Ein entsprechender Wille ließ sich dem Vorfinanzierungsvertrag auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht entnehmen. Denn die in dem Vertrag enthaltenen Formulierungen deuten allenfalls darauf hin, dass sich die Gemeinde A. der Voraussetzungen für Beitragserhebungen nicht bewusst war. Ein Rückschluss darauf, dass es sich entgegen den Darstellungen in den vorliegenden Abwasserbeseitigungskonzepten des AZV A. bei der Kläranlage für das Gewerbegebiet A. nach dem Willen der Gemeinde A. um eine endgültig hergestellte Anlage zur Abwasserbeseitigung handeln sollte, lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten. Auch der Umstand, dass der in den Abwasserkonzepten des AZV A. vorgesehene Bau einer zentralen Kläranlage A./Lissen letzten Endes nicht erfolgt ist, sondern sich der Planungswille später dahingehend geändert hat, einen Anschluss an die Kläranlage des AZV A. vorzunehmen, lässt nicht im Nachhinein den Schluss zu, die Kläranlage A. sei mehr als ein Provisorium gewesen. Dem Entstehen der Vorteilslage i.S.d. §§ 13b, 18 KAG LSA mit dem tatsächlichen Anschluss der klägerischen Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung im Jahr 2016 steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die letzte Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit - wie ausgeführt - für eines der Grundstücke, über die die hier maßgebliche Leitung verläuft, erst im Dezember 2023 erfolgt ist. Zwar wurde erst hiermit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung rechtlich dauerhaft gesichert, so dass die sachliche Beitragspflicht auch erst in diesem Zeitpunkt entstehen konnte. Allerdings handelt es sich hierbei um eine rechtliche Voraussetzung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, die für den potenziell Beitragspflichtigen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes nicht als erkennbar vorausgesetzt werden kann, mithin für das Entstehen der faktischen Vorteilslage i.S.d. §§ 13 b,18 KAG LSA nicht relevant ist. Die faktische Vorteilslage entstand vielmehr - wie bereits ausgeführt - mit der Herstellung des Anschlusses des klägerischen Grundstückes an die endgültig hergestellte Anlage der Abwasserbeseitigung im Jahr 2016. Insoweit ist auch unerheblich, ob die Klägerin positive Kenntnis von der fehlenden dauerhaften rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit hatte. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht sind deshalb nicht entscheidend für das Entstehen der Vorteilslage im o.g. Sinne, weil sie für den potenziellen Beitragspflichtigen regelmäßig nicht erkennbar sind. Auf die Erkennbarkeit für den jeweiligen Beitragspflichtigen im konkreten Fall kommt es insoweit nicht an (vgl. hierzu auch VG Halle, Urteil vom 21. September 2023, - 4 A 513/21 HAL -, juris). Die Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA ist danach noch nicht abgelaufen. 4. Vor diesem Hintergrund verfängt schließlich auch der Einwand der Klägerin nicht, dass sie Mitte der Neunzigerjahre für die Errichtung der damaligen öffentlichen Einrichtung einen Betrag von über EUR 228.000,00 (damals DM 446.000,00) beigesteuert habe und damit die damalige öffentliche Einrichtung zu großen Teilen selbst finanziert habe. Denn die damals geleisteten Zahlungen erfolgten eben nicht für die Herstellung der Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten, wobei die damals provisorisch hergestellten Abwasserentsorgungsanlagen überdies auch nicht von den jeweiligen Gemeinden in das Vermögen des Beklagten übergegangen sind. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird für das vorliegende Verfahren gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 207.438,50 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Flurstücks 112, Flur 5,der Gemarkung A. mit einer Fläche von 925 m2 und des Flurstücks Nr. 115, Flur 5,der Gemarkung A. mit einer Größe von 78.646 m2. Für diesen Grundbesitz wurde die Klägerin aufgrund Auflassung vom 26. Juni 2012 am 21. Januar 2013 als Eigentümerin eingetragen. Das Flurstück Nr. 112 ist durch Berichtigung nach dem Liegenschaftskataster im Jahr 2004 aus dem ursprünglich unter lfd. Nr. 2 im Grundbuch eingetragenen Flurstück Nr. 175/21 hervorgegangen. Das Flurstück Nr. 115 entstand durch Berichtigung nach dem Liegenschaftskataster im Jahr 2004 aus dem ursprünglich unter lfd. Nr. 1 im Grundbuch eingetragenen Flurstück Nr. 147/20, das zunächst als Flurstück Nr. 111 unter lfd. Nr. 3 und dann mit aktueller Bezeichnung unter lfd. Nr. 5 im Grundbuch eingetragen wurde. Voreigentümerin der Grundstücke war die A. Logistik GmbH & Co. OHG, A., die ihrerseits hervorgegangen ist aus der A. Logistik Zeitz OHG in A.. Die Gemeinde A., in deren Gebiet die streitgegenständlichen Grundstücke liegen, war faktisch seit dem Jahr 1993 im Abwasserzweckverband A. organisiert. Allerdings wurde die ursprüngliche Genehmigung der im Jahr 1993 erfolgten Gründung des Zweckverbandes durch das Regierungspräsidium Halle vom 07. Juni 1993 von diesem Ende 1993 wieder entzogen. Seit dem Jahr 1996 ist die Gründung des AZV A. unstreitig wirksam. Etwa ab 1991/1992 - noch vor Gründung des Abwasserzweckverbandes A. (im Folgenden: AZV A.) - wurden in der Stadt A. sowie verschiedenen Randgemeinden mehrere Gewerbegebiete ausgewiesen. Zur Erschließung der Gewerbegebiete wurden in den Jahren 1993 und 1994 drei kleinere Kläranlagen errichtet. Auch die Gemeinde A. (A.) errichtete eine Kläranlage für das dort entstehende Gewerbegebiet. Das Bauwerk wird in den hierzu vorliegenden Planungsunterlagen des Ing.-Büros Redeker GmbH v. 08. Februar 1993 als "provisorische Kläranlage" bezeichnet. Die unter dem 19. Oktober 1993 ergangene wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage wurde befristet bis zum 31. Dezember 2000 erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die Abwasserbehandlungsanlage mit anschließender Gewässerbenutzung ist eine Übergangslösung (...) Sobald der Anschluß an eine überörtliche Entsorgung erfolgen kann, erlischt diese Erlaubnis." (S. 8) Dem Gericht liegt ein nicht datierter "Vorfinanzierungsvertrag" zwischen der Gemeinde A. und der A. Logistik OHG A. vor, der sich auf die Flurstücke Nr. 147/20 und 175/21, beide Flur 5, der Gemarkung A. bezieht. In der Vorbemerkung wird ausgeführt: "Die Gemeinde errichtet zur Erschließung der neuen Gewerbegebiete im Geltungsbereich des "Bebauungsplanes 2" und des "Bebauungsplanes 5" eine Kläranlage. Diese ist weitgehend fertiggestellt. Die Gemeinde hat erhebliche Vorausleistungen erbracht. Das für die Gemeinde tätige Ingenieurbüro Redeker schätzt die Herstellungskosten auf ca. 1,4 Mio. Zu den Kosten der Kläranlage kommen weiter die Kosten für die Ablaufhaltung R 1.14 bis Schacht R 2.01 sowie die anteiligen Kosten für die Fluteinleitung von Schacht R 1.14 bis zum Einlauf in die Moschel hinzu. Hierfür sind Kosten in Höhe von ca. DM 170.000,00 entstanden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nebenkosten für Planung, Bauleitung etc. wird sich der Gesamtaufwand der Gemeinde auf ca. DM 1.758.000,00 belaufen. Da die Gemeinde bisher keine satzungsrechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Vorausleistungen für die Erschließung der Gewerbegebiete erbracht hat, wird zwischen den Parteien die nachstehende Vorfinanzierungsvereinbarung geschlossen." In § 1 Abs. 1 dieses Vertrages heißt es, auf diese Flurstücke werde "...ein Beitrag für die Erstellung der Kläranlage mit den vorstehend näher bezeichneten Anlagenteilen von ca. DM 496.556,00 entfallen. Obwohl die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung und eine Vorausleistung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht besteht, verpflichtet sich die Fa. A. Logistik OHG A. gegenüber der Gemeinde zur Zahlung von 90 % auf den geschätzten Klärbeitrag, also zur Zahlung von DM 446.000,00." ... Unter § 3 verpflichtet sich die Gemeinde: "...rasch, spätestens bis zum 30.06.1995 die satzungsrechtlichen Grundlagen für eine beitragsgemäße Abrechnung der Kläranlage zu schaffen und gegenüber der Fa. A. Logistik OHG bis zu diesem Zeitpunkt einen Beitragsbescheid hinsichtlich der auf die Flurstücke 147/20 und 175/21 entfallende Kosten für die Kläranlage (einschließlich der in der Vorbemerkung bezeichneten Anlagenteile) zu erlassen..." Im Abwasserbeseitigungskonzept des AZV A. vom 28. Oktober 1993 heißt es unter 1., dass der AZV A. in Wahrnehmung seines hoheitlichen Rechtes der Abwasserentsorgung den Bau einer Abwasserreinigungsanlage und der Hauptsammler plane. Unter 3.2 heißt es: "Bedingt durch die Gewerbegebiete sind an den jeweils vorgesehenen Standorten in A., A. und A. Zwischenlösungen zu schaffen. Dabei wird die Abwasserreinigungsanlage A. eine Kapazität von 1000 EGW (mit Erweiterungsmöglichkeiten), die Abwasserreinigungsanlage A. von 300 EGW und die Abwasserreinigungsanlage A. von 2500 EGW haben." Unter 3.2.1 wird ausgeführt: "Ausgehend vom Leistungsvermögen des Vorfluters (Moschel) ist aus unserer Sicht festzustellen, dass die Zwischenlösungen A. und A. letztendlich tatsächlich nur als Zwischenlösung zu werten sind. Durch den Abwasserzweckverband A. ist dagegen die Möglichkeit zu prüfen, ob die Zwischenlösung A. nicht als Endlösung Bestand haben kann und so die Orte der Gemeinde A. und gegebenenfalls der Ort A. sowie die Gewerbegebiete A./ A. über diese Anlage entsorgt werden..." In einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Umweltschutz (STAU) Halle an das Regierungspräsidium Halle vom 26. Januar 1995 zu den notwendigen Maßnahmen des AZV A. bis zum Jahr 2005 wird ausgeführt, dass der AZV A. die Errichtung einer Verbandskläranlage mit Standort A. plane. Bis zum Jahr 2005 sollten die Gemeinden bzw. Ortsteile A., A., A. mit OT A., A., A. (Gemeinde A.) und A. an die zentrale Kläranlage angeschlossen werden. Unter 1.3 heißt es zu den für die Gewerbegebiete A. und A. errichteten Kläranlagen: "Entsprechend der wasserwirtschaftlichen Zielstellung für den A., der einen hohen Verschmutzungsgrad aufweist und der ungenügenden Vorflutsituation sind beide Kläranlagen als Übergangslösung zu betrachten. Eine weitere Einleitung in den A. über das Jahr 2000 hinaus wird aus wassergütewirtschaftlicher Sicht nicht empfohlen. Das Wohn- und Gewerbegebiet A. sowie das Gewerbegebiet A. werden bis zum Jahr 2000 an die zentrale Kläranlage in A. angeschlossen." In einer Konzeption des AZV A. zur Entwicklung einer geordneten Abwasserentsorgung (Gesamtentwässerungskonzept) vom 22. September 1997 (Anlage B5) heißt es unter anderem unter 3.2: "Bedingt durch die Gewerbegebiete sind an den jeweils vorgesehenen Standorten in A., A. und A. Zwischenlösungen zu schaffen (...) Ausgehend vom Leistungsvermögen des Vorfluters (Moschel) ist festzustellen, dass die Zwischenlösungen A. und A. tatsächlich nur als Zwischenlösungen zu werten sind. Bis zur Errichtung einer zentralen Anlage sind geeignete Schritte einzuleiten, um eine Auslastung der Anlagen zu erreichen und die Belastung der Vorfluter so gering zu möglich zu halten. Dazu ist eine Abschlagsleitung für das gereinigte Abwasser der Kläranlage A. und der Kläranlage A. zu errichten, die in den Steinbach in A./ A.er Straße einleitet. Diese Leitung ist so zu bauen, dass sie später als Hauptsammler für die GE`s A. und A. und die Orte A. und A. sowie die Teile der Stadt A. genutzt werden kann." Im Jahr 1997 beantragte der AZV A. ausweislich eines Schreibens des STAU Halle vom 26. Oktober 1998 an das Regierungspräsidium Halle: "..., im Rahmen der Änderung des Gesamtkonzeptes, die Anlagen in A. und A. über den in den wasserrechtlichen Erlaubnissen festgeschriebenen Befristungszeitraum weiter zu betreiben. Der mögliche Anschlussgrad der Anlagen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erreicht. Der AZV beabsichtigt die Optimierung der Anlagen durch die Erschließung der Ortslagen A., A. und Teilen von A.. Da es sich bei dem A. um ein sehr kleines, aber stark belastetes Gewässer handelt, wurde als Alternative vorgeschlagen, bis zur Errichtung der zentralen Kläranlage in A. eine Überleitung von den Einzelkläranlagen zum Steinbach zu bauen." In der A.er Zeitung vom 13. November 1998 teilte der AZV A. im Zusammenhang mit der Information über den Beschluss über die Höhe der Beiträge für die an die Kläranlage A. angeschlossenen bzw. noch anzuschließenden Grundstücke mit, dass der weitere Ausbau verschiedener Ortsnetze geplant sei. Ferner hieß es: "Damit kommt der Abwasserzweckverband A. einen großen Schritt voran bezüglich der Auslastung der vorhandenen Kläranlagen, erst wenn dies erreicht ist, wird es an die Planung und den Bau einer zentralen Kläranlage gehen." Die Überleitung in den Steinbach wurde im Jahr 1999 errichtet. In einem Erläuterungsbericht zur Aktualisierung 2001 des Gesamtentwässerungskonzeptes für den AZV A. heißt es unter anderem zu den in A. errichteten Verbindungssammlern: "Mit dem Bau von Los 1 bis 3 des BA 1 konnte der A. entlastet werden, weil die jeweiligen Überläufe der Kläranlage Gewerbegebiet A. (KA A.) und Gewerbegebiet A. (KA A.) in diesen Verbindungssammler umgebunden wurden und derzeit am Ende als provisorische Lösung in den Steinbach einleiten. Die Hausanschlüsse für diesen BA 1 wurden bis zum Hausanschlussschacht gebaut. Der eigentliche Anschluss der Grundstücke wird erst nach Realisierung der Gesamtkläranlage A., voraussichtlich im Jahr 2003, erfolgen. (...) Die Ortsentwässerung A. soll an die Kläranlage A. und die Ortsentwässerung Pretzsch an die Kläranlage A. angeschlossen werden. Beides sind vorübergehende Lösungen bis die Hauptkläranlage in A. gebaut und fertiggestellt wird. Mit der Zuteilung von Zuwendungen für den Bau dieser Bauabschnitte wird noch 2001 gerechnet. Die Fertigstellung dieser Bauabschnitte wird voraussichtlich 2002 erfolgen." Der Landkreis Burgenlandkreis erteilte mit Bescheid vom 7. August 2001 die bis zum 31. Dezember 2006 befristete Erlaubnis zur Einleitung von vollbiologisch geklärtem Abwasser der Kläranlagen A. und A. in den Steinbach. Zur Begründung der Befristung heißt es in dem Bescheid (wie auch bereits in dem vorangegangenen Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2001): "Die Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis auf 5 Jahre erfolgt, da in diesem Zeitraum durch den AZV A. eine Entscheidung getroffen werden muss, ob diese beiden KA weiter betrieben werden oder ob der Anschluss an die neue KA A. erfolgt. Sollten die KA nach diesem Zeitraum weiter betrieben werden, muss überprüft werden, ob die Einleitwerte neu festzusetzen sind." In einer Globalberechnung zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes für die öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen im Einzugsbereich der Kläranlage A. (AZV A.) - Kalkulationszeitraum 2003 - heißt es in der Vorbemerkung: "Die zentrale Abwasserentsorgung wird im Trennverfahren mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen realisiert, wobei die jeweiligen Kläranlagen mit den angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken bis zur Realisierung der zentralen Kläranlage in A. als selbständige Abschnitte im Sinne des § 6, Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) durch den AZV A. definiert sind und somit die einzelnen Abschnitte der Beitragsberechnung im Sinne der Globalkalkulation unterliegen." Im Januar 2007 erstellte der AZV A. eine "Entwurfs- und Genehmigungsplanung zum Neubau der Hauptkläranlage A. mit Zuführung Kläranlage und Pumpwerk". Darin heißt es unter 3.5. zu bestehenden Abwasseranlagen: "...Das Schmutzwasser wird über die neu gebauten Freigefällekanäle sowie Druckrohrleitungen den bestehenden, jedoch zeitlich befristet genehmigten, Kläranlagen A., A. und A. zugeführt. Mit der Fertigstellung der Hauptkläranlage A. werden diese Anlagen außer Betrieb genommen." In einem Erläuterungsbericht zu einem Abwasserbeseitigungskonzept vom 18. Juni 2007 (Anlage B6) heißt es, dass es "derzeit drei Kläranlagen (KA A., KA A. und Kara A....) mit mechanisch-biologischer Reinigung und weitergehender N- Eliminierung (...) [gebe]. Diese werden mit der Inbetriebnahme der Hauptkläranlage A. - voraussichtlich im Jahr 2008 -, (...) nicht mehr benötigt und dann entsprechend zurückgebaut." Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 beantragte der AZV A. bei dem Landesverwaltungsamt Zuwendungen zur Errichtung der zentralen Kläranlage A./ L. Eine zentrale Kläranlage A./L wurde nicht errichtet. Der AZV A. wurde neben dem Abwasserzweckverband Obere Saalegemeinden zum 1. Januar 2010 in den Beklagten eingegliedert. Nach der Eingliederung des AZV A. in den beklagten Abwasserzweckverband A. entschied sich dieser, einen Verbindungssammler zur Kläranlage A. zu errichten. Diese Änderung wurde im Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes A. in der Fassung vom 21. März 2013 festgeschrieben. Die Errichtung des Verbindungsammlers von A. zur Kläranlage A. wurde im Kalenderjahr 2014 begonnen. Die endgültige Abnahme des Verbindungssammlers zur Kläranlage A. erfolgte unter dem 16. Februar 2016. Seither wird das im Bereich des ehemaligen AZV A. anfallende Abwasser in der Kläranlage A. des Beklagten entsorgt. Die oben benannten drei Kläranlagen sind zeitgleich außer Betrieb genommen worden. Mit einer Änderungssatzung vom 6. September 2018 zu seiner Abwasserbeseitigungssatzung vom 14. Dezember 2017 führte der Beklagte die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der ehemaligen Abwasserzweckverbände Obere Saalegemeinden und A., die er bis dahin in eigenständigen Einrichtungen fortgeführt hatte, mit den Anlagen in seinem Entsorgungsgebiet (ohne die Anlagen des ehemaligen AZV A.) zu einer selbständigen Einrichtung zusammen. Am 29. November 2018 erließ der Beklagte eine "Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes A. für die Einzugsbereiche der Kläranlagen A., A. und A." (BS 2018). Die Satzung sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und enthält einen Beitragssatz in Höhe von 3,84 €/m2. Am 29. Januar 2020 beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten eine Neufassung der Beitragssatzung (BS 2020). Dabei übte sie das ihr zustehende Ermessen zur Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes über Beiträge und Gebühren entsprechend dem Änderungsgesetz zum KAG LSA vom 27. September 2019 (GVBl.LSA, S. 284 f.) dahingehend aus, dass nunmehr ein Beitragssatz von 2,62 €/m2 festgesetzt wurde. Die BS 2020 sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Die Veröffentlichung erfolgte im A.er Tageblatt und in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Nebra, jeweils am 24. Februar 2020. Bereits mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03 - 2010-600-200-00-001-100, HB 2018-12-12) zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück ... Weg 2 in der Gemarkung A., Flurstück 115, Flur 5, zu einem Herstellungsbeitrag i.H.v. 664.401,41 € heran. Zur Begründung bezog er sich auf die BS 2018. Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 78.646 m2 und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 173.021,20 m2. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-611-200-00-001-100, HB 2018-12-12) zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück in der Gemarkung A., Flurstück 112, Flur 5, zu einem Herstellungsbeitrag i.H.v. 4.468,99 € heran. Zur Begründung bezog er sich auf BS 2018. Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 529 m2 und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 1.163,80 m2. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Die Klägerin legte gegen beide Bescheide fristwahrend am 03. Januar 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie sich auf die Regelungen des § 18 Abs. 2 KAG-LSA, der einer Geltendmachung der Ansprüche entgegenstehe. Die Geltendmachung der Herstellungsbeiträge sei verfristet. Darüber hinaus erachtete die Klägerin mit anderen Anschlussnehmern geschlossene Ablösevereinbarungen für nichtig. Der Beklagte erließ unter dem 22. Juli 2021 in beiden Widerspruchsverfahren je einen sogenannten Widerspruchs- und Teilerlassbescheid. Bezüglich des Flurstücks Nr. 112 korrigierte der Beklagte mit dem Bescheid (Az.: 03-2106-112-00-00-001-100, WSB 22.07.2021) unter Ziff. 1 zunächst die Berechnungsgrundlage für die Beitragserhebung insoweit, als lediglich 1 zu berücksichtigendes Vollgeschoss angesetzt wurde und gab dem Widerspruch sodann aufgrund der korrigierten Berechnungsgrundlage im Umfang von 2.437,63 € und damit insoweit statt, als der festgesetzte Herstellungsbeitrag einen Betrag von 2.031,36 € überstiegen hatte. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Ziff. 2 des Bescheides). Ergänzend erließ der Beklagte im Wege des Doppelbelastungsausgleichs den Herstellungsbeitrag im Umfang von 645,38 € auf insgesamt 1.385,98 € (Ziff. 3 des Bescheides). Auch hinsichtlich des Flurstücks Nr. 115 nahm der Beklagte im Rahmen des Widerspruchs- und Teilerlassbescheides (Az: 03-2106-002-00-00-001-100, WSB 22.07.2021) eine Korrektur der Berechnungsgrundlage für die Beitragserhebung insoweit vor, als lediglich 1 zu berücksichtigendes Vollgeschoss angesetzt wurde (Ziff. 1 des Bescheides), was zu einer dementsprechenden Teilstattgabe des Widerspruchs im Umfang von 342.400,77 € führte und damit insoweit, als der Herstellungsbeitrag einen Betrag von 302.000,64 € überstiegen hatte. Im Übrigen wies der Beklagte auch diesen Widerspruch zurück (Ziff. 2 des Bescheides). Ebenfalls erließ der Beklagte parallel dazu einen Teil des Herstellungsbeitrages im Wege des Doppelbelastungsausgleichs im Umfang von 95.948,12 € auf insgesamt 206.052,52 €. Die Klägerin hat am 20. August 2021 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus, es sei falsch, dass es sich bei der Kläranlage A./ A. seit ihrem Bau nur um eine provisorische Anlage gehandelt habe. Hierzu fügt sie zunächst einen nicht datierten "Vorfinanzierungsvertrag" zwischen der Gemeinde A. und der A. Logistik OHG A. bei, der sich auf die Flurstücke Nr. 147/20 und 175/21, beide Flur 5 der Gemarkung A., bezieht. Ausweislich des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages seien die Parteien dieser Vereinbarung einst davon ausgegangen, dass für die Erstellung der Kläranlage mit den vorstehend näher bezeichneten Anlagenteilen auf die vorbezeichneten Flurstücke ein Beitrag "von ca. DM 496.556,00" entfalle. Die Gemeinde habe sich in diesem Vertrag verpflichtet, bis zum 30. Juni 1995 die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die beitragsgemäße Abrechnung zu schaffen und einen Beitragsbescheid zu erlassen. Im Jahr 1995 sei die Kläranlage fertiggestellt gewesen. Die Gemeinde habe folglich Beiträge erheben können. Deshalb sei die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2021 unmittelbar einschlägig, denn die späteren AZVs müssten gegen sich gelten lassen, dass die Gemeinde einen Beitrag habe festsetzen können. Im Übrigen komme es auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gar nicht an, weil vorliegend die Festsetzungshöchstfristen des Landesgesetzgebers griffen. Die Auffassung, dass es sich bei der Kläranlage innerhalb des Gewerbegebiets nur um ein Provisorium gehandelt habe, sei unter Berücksichtigung des beigefügten Vertrages nicht haltbar. Die Kläranlage sei 1995 ausreichend dimensioniert und kein Provisorium gewesen. Dass sich der Sachverhalt später dadurch verändert habe, dass durch das Unternehmen Kaufland die Abwassermengen drastisch angestiegen seien, ändere daran nichts, sondern führe nur dazu, dass eine zunächst ausreichend dimensionierte Kläranlage sich später als nicht mehr hinreichend erwiesen habe. Eine gegenteilige Beurteilung habe nur den Zweck zu kaschieren, dass man im Jahr 2015 versäumt habe, eine damals noch mögliche Beitragserhebung nachzuholen. Auch die wasserrechtliche Erlaubnis des Burgenlandkreises vom 7. August 2001 (Anlage 2) - dort Seite 5) zeige, dass es sich bei der Kläranlage in A. nicht um ein Provisorium gehandelt habe. Denn hierin werde hervorgehoben, dass die Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis auf 5 Jahre erfolgt sei, da in diesem Zeitraum durch den AZV A. eine Entscheidung getroffen werden müsse, ob diese beiden KA weiterbetrieben werden oder ob der Anschluss an die neue KA A. erfolge. Einen entsprechenden Inhalt habe auch das Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2001 (Anlage 3). Hinzuweisen sei insoweit auch auf die Mitteilung des AZV A. vom 13. November 1998 (Anlage 4), in der es heiße: "Damit kommt der Abwasserzweckverband A. einen großen Schritt voran bezüglich der Auslastung der vorhandenen Kläranlagen, erst wenn dies erreicht ist, wird es an die Planung und den Bau einer zentralen Kläranlage gehen." Schließlich sei die Änderung des Gesamtentwässerungskonzeptes - Beschluss des AZV A. Nr. 50/94 - 99/0048 vom 23. Oktober 1997- eine wesentliche Zäsur. Damals sei von der Realisierung einer neuen Kläranlage A. auf unbestimmte Zeit Abstand genommen worden, und zwar zugunsten einer vorrangigen Auslastung der bestehenden Kläranlagen. Auch im Schreiben des STAU Halle vom 26. Oktober 1998 (Anlage 5) werde ausdrücklich betont, dass die Kläranlagen des AZV A. bis zur (ungewissen) Auslastung weiter betrieben werden sollten. Das Problem mit dem leistungsschwachen Vorfluter sei durch die Überleitung in den Steinbach gelöst worden. Der AZV A. habe mit o.g. Beschluss zum geänderten Gesamtentwässerungskonzept die Planung zum Bau einer neuen Kläranlage A./L wirksam aufgegeben und den erreichten technischen Ausbauzustand der bestehenden Kläranlage A. als endgültig angesehen, mit der Folge, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten sei. Es sei mithin keineswegs so, dass die Kläranlagen A. (und die anderen Kläranlagen des AZV A.) durchgehend als Provisorien angesehen worden seien - mit Sicherheit nicht beim Bau durch die Gemeinde - und zwischendurch jedenfalls in den Jahren 1997/1998 auch nicht. Dass man sich gegebenenfalls offen gelassen habe, die Kläranlagen irgendwann einmal zu ersetzen, ändere daran nichts. Denn eine technisch hergestellte Erschließungsanlage könne nicht dauerhaft beitragsrechtlich "offengehalten" werden. So liege es aber hier: Bereits ganz am Anfang hätten "eigentlich" durch die Gemeinde Beiträge erhoben werden sollen. Dies sei aus Gründen, die sich jetzt nicht mehr rekapitulieren ließen, nicht geschehen. Zudem verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 1/19. Die Entscheidung führe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 zum sogenannten Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit fort und stelle ausdrücklich fest, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlange, dass der Zeitpunkt des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage für die Beitragspflichtigen erkennbar sei. Es komme danach nicht darauf an, ob etwa ein Abwasserzweckverband ein Abwasserbeseitigungskonzept realisiert habe, ob das Abwasserbeseitigungskonzept geändert werde, ob öffentliche Einrichtungen in einem Abwasserzweckverband zusammengelegt würden und dadurch möglicherweise eine neue öffentliche Einrichtung mit einem "neuen Vorteil" entstehen solle. Die insoweit von einigen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten vor allen Dingen in Brandenburg und auch Sachsen-Anhalt praktizierte Rechtsprechung sei offensichtlich eine Umgehung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013. Dies ist nach Ansicht der Klägerin nunmehr vom 1. Senat klargestellt worden. Für den vorliegenden Sachverhalt heiße dies schlichtweg, dass aus Sicht des Grundstückseigentümers der Vorteil in den 1990er Jahren des letzten Jahrhunderts entstanden sei - nämlich mit der Möglichkeit der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Einrichtung, mit der das Einleiten von Abwasser in eine zentrale öffentliche Einrichtung mit einer nachgelagerten biologischen Kläranlage seitens des Aufgabenträgers gewährleistet worden sei. Vor dem Hintergrund der jetzt ergangenen klarstellenden Rechtsprechung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts dürften auch erhebliche Zweifel daran bestehen, ob etwa das Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 (BVerwG 9 C 10.20) Bestand haben könne. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 sei ausgeschlossen, dass durch den Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband und der nachfolgenden Vereinheitlichung der öffentlichen Einrichtung ein neuer Vorteil entstehe, der nochmals mit einem Herstellungsbeitrag abgegolten werden könne. Dass die Sichtweise des potenziellen Abgabeschuldners für den Vorteil entscheidend sei, habe am deutlichsten (für die vergleichbare Rechtslage in Bayern) der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) herausgearbeitet (6 BV 15.1000, Rn. 30) der im Hinblick auf die Vorteilslage ausdrücklich auf "für den Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten" abstelle. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem mit seiner Entscheidung vom 31. Mai. 2022 (1 BvR 2894/19) der "Umgehung" der eigenen Rechtsprechung vom März 2013 durch die Fachgerichte einen Riegel vorgeschoben, indem es klargestellt habe, dass sich an der abzugeltenden Vorteilslage nichts dadurch ändere, dass eine früher selbstständige Kommune "in einem größeren Verbandsgebiet" aufgehe. Damit sei auch klargestellt, dass es natürlich nicht Sache der Fachgerichte sei, durch die Definition der öffentlichen Einrichtung und einen an eine veränderte öffentliche Einrichtung angeblich anknüpfenden weiteren Vorteil den Vorteilsbegriff beliebig neu zu definieren. Ferner sei klargestellt, dass es einem Aufgabenträger nicht freistehe, durch Veränderung der Definition der öffentlichen Einrichtung (ohne, dass sich tatsächlich etwas an der Art der Abwasserbeseitigung ändere) einen neuen Vorteil zu kreieren - es komme also mit der klargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den Blickwinkel des Grundstückseigentümers an. In diesem Kontext sei auch der weitere aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2022 (1 BvR 798/19) zu nennen, der die Auslegungspraxis der Verwaltungsgerichte rüge, mit der nachträglich in die von Verfassungs wegen geschützte Vertrauensposition eingegriffen werde. Schließlich stehe der Beitragserhebung der Umstand entgegen, dass der Anschluss der hier streitbefangenen Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nicht lückenlos dinglich gesichert sei. Eine dingliche Sicherung sei nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt jedenfalls dann erforderlich, soweit die Leitung nicht über öffentlich gewidmete Grundstücke oder über Grundstücke führe, die sich im Eigentum des Beklagten befinden würden. Der Klägervertreter führt insoweit zu Zweifeln an der dinglichen Sicherung einzelner Grundstücke aus: 1. Nördlich der Saale quere die hier maßgebende Abwasserdruckleitung drei langgezogene Flurstücke mit den Flurnummern 138/1, 90/2; 410/135 der Flur 40 von A., bei denen es sich ersichtlich um Dämme, Wege oder Deiche handele (Kartenblatt Nr. 2). Diese Grundstücke seien laut vorgelegter Liste nicht mit einer Dienstbarkeit belastet, obwohl es sich ausweislich der farblichen Unterlegung im Kartenmaterial nicht um öffentliche Flächen handele. Eine dingliche Sicherung sei nicht für alle Grundstücke entbehrlich, die in irgendeiner Weise öffentlich seien, denn der Beklagte habe seine Leitungsführung auch soweit sie Flüsse und Bäche und Entwässerungsgräben unterquere dinglich sichern lassen, obwohl auch diese Flurstücke im Eigentum der Allgemeinheit stünden und dem privaten Nutzen entzogen seien. Der Beklagte möge sich zu diesem Sachverhalt erklären. 2. Nach Überquerung der Saale und hinter der im K gelegenen Neumühle sei das Flurstück 129 der Flur 2 von A. als dinglich belastet verzeichnet (Kartenblatt Nr. 5). Generell könne die Inanspruchnahme von Privatgrund nicht nur durch die eigentliche Leitungsführung veranlasst sein, sondern teilweise bzw. auch nur ausschließlich durch eine der Be- und Entlüftungseinrichtungen, welche etappenweise wiederkehrend zahlreich vorhanden seien. Denn die zugehörigen Revisionsdeckel würden sich auf Geländeniveau senkrecht über der Leitung befinden, z.B. im Asphalt des Weges oder der Straße, nicht aber die zugehörigen Auslassrohre, die um ca. 1 bis 1,50 Meter über die Oberfläche ins Freie hinausragen und sich daher um bis zu ca. 3 Meter seitlich versetzt "am Wegesrand" befinden würden. Eine derartige Bewandtnis scheine bei Flurstück 129 gegeben zu sein. Denn ausweislich der Nachbargrundstücke vor und nach Nr. 129 sei eine Tangierung der Flurnummer 129 durch die eigentliche Leitung aus der Karte nicht zweifelsfrei erkennbar. Es werde sich daher so verhalten, dass die Inanspruchnahme dieses Grundstücks ausschließlich durch die seitlich angeordnete Be- und Entlüftungseinrichtung veranlasst sei. Doch befinde sich die dortige Be- und Entlüftungseinrichtung ausweislich der Karte gar nicht auf Höhe der Flurnummer 129, sondern auf Höhe von Flurnummer 128, wo sie jedoch dinglich nicht gesichert sei. 3. Ferner müsste die Leitung ausweislich des vorgelegten Kartenmaterials auch das Grundstück Flurnummer 122 der Flur 2 von A. berühren, wofür eine dingliche Sicherung nicht bestehe (Kartenblatt Nr. 5). 4. Zwischen A. und A. verlaufe die Leitung im Wesentlichen unter einem asphaltierten Flurweg. a) Zu Beginn dieses Weges sei dessen Verlauf im Bereich von Flurnummer 98 bis Flurnummer 117/1 (16 Flurstücke) katastermäßig als geradlinig dargestellt, vgl.Kartenblatt Nr. 8, wogegen er in der Örtlichkeit eine deutliche Krümmung aufweise. Sofern die Abwasserleitung dem Verlauf des Weges in der Weise folge, wie er sich in der Natur darstelle, so müssten somit zwangläufig Privatgrundstücke tangiert sein, für die aus der beklagtenseits vorgelegten Liste eine dingliche Sicherung nicht erkennbar sei. Jedenfalls müsste zusätzlich zum gelisteten Flurstück 175/100 (Listennummer 61) auch das angrenzende Flurstück 102/1 der Flur 3 von A. tangiert sein. Zwar sei es denkbar, dass das betroffene öffentliche Grundstück breiter sei als der Weg, wie er sich in der Örtlichkeit darstelle - das wäre aber vom Beklagten darzulegen und nachzuweisen. b) Im weiteren Verlauf dieses Weges zwischen A. und A. müsste die Leitung zusätzlich zu Flurstück 324/105 (Listennummer 68) auch die diesem benachbarten Flurstücke 322/105 und 326/105 tangieren, die in der Liste der dinglichen Sicherungen nicht enthalten seien, und gleichfalls zusätzlich zu dem beklagtenseits gelisteten Flurstück 170/20 (Listennummer 65) der Flur 13 von A. auch das dort angrenzende Flurstück 171/20. 5. Bevor der oben genannte Weg in die Ortslage von A. übergehe (Kartenblatt Nr. 9), ergebe sich folgendes: a) Zusätzlich zu den in der Liste eingetragenen Dienstbarkeiten Listen-Nr. 77 und 78 müsste auch das Flurstück Nr. 455/137 der Flur 13 von A. tangiert sein, das jedoch nicht eingetragen sei. b) Ebenso müsste zusätzlich zu den in der Liste eingetragenen Dienstbarkeiten Listen-Nr. 88 und 89 auch das dazwischenliegende Eckgrundstück mit der Flurnummer Nr. 677/25 der Flur 2 von A. tangiert sein, das ebenfalls nicht eingetragen sei. 6. In der Ortslage von A. (Kartenblatt Nr. 9) sei unklar, ob, bzw. naheliegend, dass die Leitung auch über die Flurstücke Nr. 803/69, 67/3 und 808/68 verlaufe, wofür jedoch eine dingliche Sicherung nicht ersichtlich sei. 7. Betreffend den weiteren Verlauf der gegenständlichen Abwasserdruckleitung werde angesichts der jeweils bestehenden kleinteiligen Grundstücksverhältnisse um Vorlage einer Karte im Maßstab 1:500 gebeten, aus der auch der Verlauf der Abwasserleitung ersichtlich sei. Hierzu verweist die Klägerin auf im einzelnen benannte Listennummern und Kartenblätter. 8. Schlussendlich habe es den Anschein, dass die Abwasserleitung das hinter A. liegende Flurstück Nr. 80/10 der Flur 1 von A. tangiere, welches in der Liste der dinglichen Sicherungen jedoch nicht enthalten sei. (In der Nähe von Listennummer 263 bzw. Flurstück 499 der Flur 1 von A., Kartenblatt Nr. 25). 9. Die zu Listen-Nr. 1 (Flurstück 62 der Flur 39 von A.) eingetragene Dienstbarkeit beziehe sich ausschließlich auf einen Schutzstreifen. Somit sei zu klären, welche Breite der betreffende Schutzstreifen habe und weshalb ein Eintrag auf anderen Grundstücken unterblieben sei. Das Überleitungsprojekt des Beklagten werde von einigen Baufirmen/Planern als Referenzprojekt auf deren Homepage gelistet. Aus der Baubeschreibung insbesondere beim Unternehmen H & E Bohrtechnik GmbH (aber auch beim Planungsbüro IB Steinberg, bei dem der Ehemann der Verbandsgeschäftsführerin leitend tätig gewesen sei) ergebe sich, dass nicht eine Leitung, sondern zwei Leitungen (wahrscheinlich aus Gründen einer notwendigen Redundanz) gebaut worden seien. Die Leitungen seien in einem Abstand von exakt 1 m verlegt worden. Nun müsse man wissen, dass die Dienstbarkeiten nicht nur die Leitungstrasse selbst dauerhaft absichern sollten, sondern auch die Schutzstreifen, die notwendig seien, um eine etwaige notwendige Wartung der Leitung (oder auch Erneuerung) technisch abzusichern. Dass dies so sei, ergebe sich auch aus Unterlagen, die vom Beklagten eingereicht worden seien. So gebe es einige Dienstbarkeiten, die ausschließlich der Sicherung von Schutzstreifen (gerade nicht der Leitung selbst) dienen würden. Für sie sei nicht überprüfbar, ob die Sicherung in allen Bereichen ausreichend bestehe. So sei auch nicht bestimmbar, welche Schutzstreifenbreite im Einzelfall notwendig sei. Allerdings verhalte es sich so, dass die beiden Leitungstrassen teilweise durch schmale öffentliche Feldwege verlegt seien. Es sei anzunehmen, dass die notwendige Schutzstreifenbreite nicht in allen Fällen gegeben sei. Rechtsprechung zur Problematik der Sicherung des Schutzstreifens neben der Sicherung der Leitungstrasse selbst bestehe ersichtlich nicht. Der vorliegende Sachverhalt gebe Anlass dazu, dass die Kammer sich mit der Thematik im Detail näher beschäftige. Hinzu komme, dass in einer Reihe von Fällen die Dienstbarkeiten erst im laufenden Jahr 2023 eingetragen worden seien. Das bedeute, dass die sachlichen Beitragspflichten frühestens im Juli 2023 entstanden seien, was wiederum bedeute, dass die hier streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig seien. Abschließend stelle sich die Frage, wie es zu werten sei, dass sie, die Klägerin, Mitte der Neunzigerjahre für die Errichtung der damaligen öffentlichen Einrichtung einen Betrag von über EUR 228.000,00 (damals DM 446.000,00) beigesteuert habe. Denn sie habe letztendlich die damalige öffentliche Einrichtung zu großen Teilen selbst finanziert. Sollte die Kammer zu dem Ergebnis kommen, dass die Beitragserhebung rechtlich tragfähig sei, so stelle sich jedenfalls hinsichtlich der Beitragshöhe die Frage nach der Billigkeit (Kategorie der sachlichen Unbilligkeit). Denn sie habe in die öffentliche Einrichtung einen Betrag investiert, der fast an die jetzt noch streitige Beitragsforderung heranreiche. Natürlich könne noch ein Antrag auf Erlass bzw. Teilerlass gestellt werden. Der Sachverhalt gebe nach hiesiger Auffassung jedenfalls Anlass dazu, dass die Kammer sich auch zu den Erfolgsaussichten eines entsprechenden Erlassantrages positioniere und dazu etwas sage, ob hier ein atypischer Härtefall vorliege, der eine entsprechende Erlasslage begründen könne. Sie erwarte nicht, dass die Beklagte einen außergerichtlich gestellten Erlassantrag ergebnisoffen objektiv prüfen würde. Deswegen sei es vorliegend angezeigt, dass die Kammer sich mit diesem Aspekt - zur Vermeidung etwaiger weiterer Gerichtsverfahren - positioniere. Die Klägerin beantragt, 1. den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-600-200-00-001-100 HB 2018-12-12) für das Grundstück Flurstück 115, Flur 5, Gemarkung A., sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 aufzuheben, 2. den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-210-611-200-00-001-100 HB 2018-12-12) für das Grundstück Flurstück 112, Flur 5, Gemarkung A., sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, die Klage sei unbegründet. Die Rechtsauffassungen der Klägerin seien nicht geeignet, im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festzustellen. So verkenne die Klägerin zunächst die Bedeutung des Begriffes der Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA. Die Auffassung der Klägerin, durch die Abnahme von Abwasser sei auf die erstmalige, auf Dauer angelegte und rechtlich gesicherte Errichtung einer öffentlichen Abwasseranlage zu schließen, sei fehlerhaft. Sie verkenne in diesem Zusammenhang, dass eine vorläufige Entsorgung zunächst über Provisorien durchgeführt werden könne und die Errichtung einer endgültigen, auf Dauer angelegten Abwasseranlage auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei. Im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen sei nicht die tatsächliche Erstellung des Kanals vor dem Grundstück für das Entstehen der Vorteilslage maßgeblich, sondern die vollständige und dauerhafte Errichtung der Gesamtanlage zur Schmutzwasserentsorgung des streitbefangenen Grundstückes. Dies unterscheide die leitungsgebundene Einrichtung von der Erstellung einer Straße. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen ergebe sich aus § 6 KAG LSA. § 6 Abs. 1 KAG LSA unterscheide hinsichtlich der Beitragserhebung zwischen der Errichtung von Verkehrsanlagen und der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung einer leitungsgebundenen Einrichtung. Hinsichtlich des Entstehens der Beitragspflicht und damit auch im Hinblick auf die Vorteilslage bestimme § 6 Abs. 6 S. 1 KAG LSA, dass bei Straßenbaumaßnahmen die Beitragspflicht mit der tatsächlichen Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme entstehe. Etwas anderes gelte für die leitungsgebundenen Einrichtungen. Die sachliche Beitragspflicht entstehe gemäß § 6 Abs. 6 S. 2 KAG LSA erst dann, wenn tatsächlich die gesamte Anlage zur dauerhaften Abwasserentsorgung des streitgegenständlichen Grundstückes durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen fertiggestellt worden sei, d.h. sobald das Grundstück an eine für das Grundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung angeschlossen werden könne. Die Vorteilslage im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen entstehe erst dann, wenn tatsächlich die auf Dauer angelegte, endgültige öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt worden sei. Ein Vorteil - und damit auch die Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA - könne bei einer leitungsgebundenen Einrichtung nur dann entstehen, wenn neben der Anschlussmöglichkeit durch Verlegung eines Kanals in der Straße vor dem streitbefangenen Grundstück das auf dem Grundstück anfallende Abwasser dann auch in einer Kläranlage gereinigt werde, welche nach dem Willen des Aufgabenträgers die auf Dauer angelegte endgültige Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung bedinge. Nach dem Willen des Rechtsvorgängers des Beklagten, des ehemaligen AZV A., habe es sich aber bei der Kläranlage A. in A. um ein Provisorium behandelt. Denn der AZV habe zunächst beabsichtigt, im Bereich des alten Verbandsgebietes eine zentrale Kläranlage als auf Dauer angelegte öffentliche Einrichtung zu errichten. Die zuvor errichteten kleineren Kläranlagen seien lediglich als Zwischenlösung errichtet worden. Die Annahme der Klägerin, dass mit Anschluss ihrer Grundstücke an die Kläranlage A. am Standort dauerhaft die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert gewesen, sei nicht richtig und nicht haltbar. Eine dauerhaft gesicherte Entsorgungsmöglichkeit für die klägerischen Grundstücke sei vielmehr nach allen gesichteten Konzeptionen und Planungen bis zum Ende des Jahres 2015 nicht gegeben gewesen. Diese Sicherheit habe vielmehr erst ab dem Zeitpunkt bestanden, als der Verbindungssammler zur Kläranlage A. fertiggestellt gewesen sei. Der Verbindungssammler nach A. sei das Äquivalent der ursprünglich als dauerhafte Lösung angedachten Hauptkläranlage in A./L. Dass im Zusammenhang mit dem Beitritt des AZV A. zum Beklagten die ursprüngliche Konzeption des Planungsträgers geändert worden sei, sei irrelevant. Denn diese Konzeptionsänderung betreffe nur das WIE der endgültigen dauerhaften Lösung, nicht aber die Frage, OB so eine die Behelfslösungen ablösende dauerhafte Lösung erforderlich sei. Letzteres habe hier vielmehr seit dem Jahr 1993 und mithin schon vor Errichtung der Kläranlage A. und damit auch schon vor Anschluss der Grundstücke der Klägerin an diese Kläranlage sowie gleichermaßen im vermuteten Zeitpunkt des Abschlusses der von der Klägerin vorgelegten "Vorfinanzierungsvereinbarung" im Jahr 1995 festgestanden. Das sei zum einen den vor und nach Errichtung der Kläranlage A. gleichlautenden Konzeptionen des Aufgabenträgers zu entnehmen, es folge zum anderen aber auch daraus, dass die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage A. nur befristet erteilt und eine dauerhafte Verlängerung behördlicherseits ausgeschlossen worden sei. Schließlich sei die Stilllegung der Anlage von Beginn an vorgesehen gewesen, sobald die Hauptkläranlage errichtet sei. Dem könne klägerseits nicht entgegengehalten werden, die Kläranlage A. sei als Nachwendeanlage kein bloßes Provisorium, zumal sie im Jahr 1995 auch ausreichend dimensioniert gewesen sei und sich die Situation erst später geändert habe, weil Kaufland und die dort durchgeführte Schlachtung zum Anstieg der Abwassermengen geführt habe, was daran aber nichts ändere. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei die Einstufung der Kläranlage A. ebenso wie die der anderen beiden Kläranlagen zur Behelfslösung nicht nachträglich erfolgt. Schon die erste Abwasserkonzeption 1993 habe die Kläranlagen lediglich als "Zwischenlösung" bezeichnet. Ausgangspunkt dafür, dass die Kläranlage A. von Beginn an nur als Provisorium einzuschätzen gewesen sei, sei darum nicht - wie die Klägerin fälschlich unterstelle - gewesen, dass ihre Kapazität später an Grenzen gestoßen sei. Vielmehr sei von Anfang an nur der vorübergehende Betrieb der Kläranlagen A., A./ A. und A. bis zu einer endgültigen Lösung, die ursprünglich für das Jahr 2000 geplant gewesen sei, vorgesehen gewesen. Dass diese endgültige Lösung im Ergebnis nicht in der Hauptkläranlage A./ L, sondern der Überleitung der Abwässer zum Beklagten durch Schaffung eines Verbindungssammlers bestanden habe, in dessen Kontext dann auch die Stilllegung der Behelfslösungen erfolgt sei, habe durchaus auch auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht. Die Darstellung der Klägerin, dass es diese wirtschaftlichen Erwägungen gewesen seien, die zur Stilllegung der Kläranlagen A., A. und A. geführt hätten, sei jedoch falsch. Die Stilllegung dieser Kläranlagen stehe nur im zeitlichen Kontext der fertiggestellten Überleitung nach A., sachlich bedingt sei sie aber allein durch den Umstand, dass die Kläranlagen eben nur vorläufig gewesen seien. In Bezug auf die Kläranlage A. habe die Stilllegung schon bei ihrer Inbetriebnahme festgestanden, weil das Leistungsvermögen der Moschel als Vorfluter eine dauerhafte Einleitung nicht zugelassen habe und deshalb nur eine zeitlich eng begrenzte Betriebserlaubnis erteilt worden sei. Auch das von der Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erschließungsbeitragserhebung in Rheinland-Pfalz (1 BvL 1/19) angesprochene verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit rechtfertige keine andere Interpretation des Eintritts der Vorteilslage. Das auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gestützte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schütze nach den dortigen Ausführungen davor, "dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können." Das BVerfG habe insoweit konstatiert, dass sich die Gebote Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf alle Abgaben zum Vorteilsausgleich erstreckten und damit auch auf die hier streitgegenständlichen Abwasserbeiträge. Es sehe mithin vom Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit alle Fälle umfasst, "in denen eine tatsächliche Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht verjähren können." Maßgeblich sei deshalb, wann genau die Vorteilslage eintrete, was sich nach der jeweils mit der Abgabe abzugeltenden Leistung richte. Eindeutig stelle das BVerfG dafür auf einen in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossenen Vorgang ab. Weil der Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden dürfe, ob er noch mit der Belastung rechnen müsse, "muss der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, für den Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein (...) Der Begriff der Vorteilslage muss deshalb an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vorlassen." Zur Konkretisierung verweise das BVerfG auf die jeweiligen Fachgerichte und erachte es insoweit für nicht zu beanstanden, wenn für das Erschließungsbeitragsrecht von diesen eine derartige Vorteilslage dann angenommen werde, wenn die Erschließungsanlage die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm, also den in der Satzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung (...) und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweise; diese wiederum müssten dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob weitere rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen würden. Das "Programm" sei im Abwasserrecht gleichzusetzen mit dem Abwasserbeseitigungskonzept. Dass also, wie die Klägerin behaupte, allein der Blickwinkel des jeweiligen Grundstückseigentümers maßgebend sei und es auf das Abwasserbeseitigungskonzept nicht ankomme, sei der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Vielmehr komme es auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit darauf an, dass das technische Ausbauprogramm, das für die dauerhafte Herstellung bestimmend sei und in das jedermann - auch die Klägerin - jederzeit hätte Einsicht nehmen können, vollständig umgesetzt worden sei. Eine beitragsrelevante Vorteilslage habe hier deshalb frühestens im Zeitpunkt der Fertigstellung der von Beginn an in Aussicht gestellten endgültigen technischen Lösung - hier mit Fertigstellung des Verbindungssammlers zur Kläranlage A. - vorgelegen. Folglich habe eine Festsetzungsverjährung vor Erhebung der hier streitgegenständlichen Beiträge und auch der Ablauf der zeitlichen Obergrenze gem. §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG-LSA zum 31. Dezember 2015 nicht eintreten können. Eine andere - im Widerspruchsverfahren noch nicht erörterte - Frage sei, ob und - wenn ja - inwieweit die Beitragserhebung hier Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen müsse, die auch bei einem Wechsel des Einrichtungsträgers zu berücksichtigen seien. Die Klägerin behaupte insoweit unter Berufung auf den ihrer Klageerwiderung beigefügten Vorfinanzierungsvertrag, die ursprünglich für die Abwasserbeseitigung zuständige Gemeinde habe 1995 Beiträge erheben können und habe die Beitragserhebung zudem auch zugesagt, mithin müssten "die späteren AZVs (...) gegen sich gelten lassen, dass die Gemeinde den Beitrag hätte veranlagen können." Dies sei jedoch schon deshalb nicht so, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung keine satzungsrechtliche Grundlage für die Beitragserhebung seitens der Gemeinde A. bestanden habe. Das Gleiche gelte für den AZV A.. Auch ein Beitragsanspruch zugunsten des AZV A., der ungenutzt geblieben sei und jetzt festsetzungsverjährt sein könnte, sei zu keinem Zeitpunkt entstanden. Zum einen habe es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage für die Beitragserhebung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke gefehlt, zum anderen bekanntermaßen an der Anschlussmöglichkeit/ dem Anschluss an eine betriebsfertige Einrichtung zur dauerhaften Abwasserentsorgung. Auch § 18 KAG LSA greife nicht. Der endgültige Anschluss an die zentrale Kläranlage sei erst durch die Errichtung eines Verbindungsammlers, durch den das Abwasserbeseitigungskonzept umgesetzt wurde, geschaffen worden. Erst mit der Abnahme des letzten Teilstückes am 16. Februar 2016 sei damit die Vorteilslage des § 13b KAG LSA entstanden. Die Frist des § 13b Abs. 2 KAG LSA erstrecke sich somit bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026. Auf die Höchstfrist des § 18 KAG LSA komme es danach nicht an. Maßgebliche satzungsrechtliche Grundlage sei die Beitragssatzung vom 29. November 2018. Diese Satzung sei wirksam, wie zwischenzeitlich durch das OVG LSA bestätigt. Gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge erhebe die Klägerin schließlich keine durchgreifenden Rügen. Bedenken gegen die Festsetzung des Beitrages würden sich nach dem vorstehend Gesagten auch nicht aus der Fristenregelung der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA ergeben. Soweit die Klägerin das Thema der rechtlichen Sicherung des über zwanzig Kilometer langen Leitungsverlaufs aufgreife, erscheine es geboten, erneut über die Bedeutung der rechtlichen Sicherung für den vorliegenden Rechtsstreit nachzudenken und sich dafür mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt vor dem Hintergrund gesetzlicher Interpretationsmaximen und der (Weiter-)Entwicklung des Rechts auseinanderzusetzen. Bei der dauerhaften rechtlichen Sicherung des Leitungsverlaufs als eine Voraussetzung für die Beitragserhebung handele es sich um keine explizit gesetzlich geforderte Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht. Die Auslegung einer Regelung habe sich zunächst - als äußere Grenze - an dem Wortlaut der Norm zu orientieren. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA gebe es nur zwei gesetzliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht: Der tatsächliche Anschluss des zu veranlagenden Grundstücks an die öffentliche Einrichtung und eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung zur Erhebung des Beitrags. Eine darüberhinausgehende Anforderung oder Erläuterung dazu, was für den Eintritt einer Vorteilslage sonst noch erforderlich sein sollte, sei im Gesetz nicht enthalten. Liege dem Bescheid die Erhebung eines Herstellungsbeitrages zugrunde, sei für die Festsetzung des Beitrags deshalb eben zunächst auch (nur) auf die Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Einrichtung abzustellen. Von Gesetzes wegen stelle somit die Forderung nach einer rechtlichen Sicherung des Leitungsverlaufs keine Anforderung dar, die dafür vorliegen müsse, damit die sachliche Beitragspflicht entstehen könne. Es handele sich mithin um eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende, ausschließlich rechtsprechungsgeprägte Voraussetzung für die gerichtliche Bestätigung eines Beitragsanspruchs. Sie knüpfe an den Gedanken einer dauerhaften Absicherung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils an. a) Sinn und Zweck der Anforderung, wonach Leitungsrechte über private Grundstücke rechtlich gesichert sein sollen, bestehe darin sicherzustellen, dass der hier seit der Fertigstellung des Verbindungssammlers - unbestritten - uneingeschränkt bestehende objektiv-tatsächliche Vorteil des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung, der zum Eintritt der Vorteilslage führe, auch in Zukunft ungestört fortbestehen könne. Das allerdings würde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraussetzen, dass er, der Beklagte, die lückenlose rechtliche Sicherung des Leitungsverlaufs ab dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich bei Vorliegen des tatsächlichen Anschlusses und einer wirksamen Satzung, nachzuweisen habe, sondern lediglich erfordern, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung garantierte Leitungsverlauf gefährdet sein könnte, weil z. B. von dritter Seite erfolgversprechende Beseitigungs-/Verlegungsansprüche o.ä. geltend gemacht werden könnten. Solche Anhaltspunkte lägen hier nicht vor, schon deshalb, weil zwischenzeitlich der gesamte Leitungsverlauf überall dort, wo die Leitung nicht über öffentliche, sondern private Grundstücke verlaufe, abgesichert sei. Damit bestünden keinerlei Bedenken am dauerhaften Fortbestand des objektiv-tatsächlichen Anschlussvorteils, der der in tatsächlicher Hinsicht wesentliche Anknüpfungspunkt für die hier streitige Beitragsforderung sei. b) Die bisherige Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt, die eine vollständige rechtliche Sicherung des Leitungsverlaufs (schon) für das Entstehen der Beitragspflicht fordere, lasse insoweit außer Blick, dass der Gesetzgeber für den den Anschlussnehmer bevorteilenden Eintritt der Vorteilslage, die wiederum Anknüpfungspunkt für die zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung sei, das Bestehen des tatsächlich-objektiven Vorteils für ausreichend erachte. Denn mit der Beitragserhebung werde dieser objektiv-tatsächliche Vorteil abgeschöpft, wenn es dem Aufgabenträger gelinge, innerhalb der materiellen Ausschlussfrist von 10 Jahren die satzungsrechtliche Grundlage dafür zu schaffen. Nachvollziehbar müssten für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht der objektivtatsächliche Vorteil und die Rechtsgrundlage zusammenpassen. Beides sei hier unproblematisch. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass, wenn - wie hier - bis zur mündlichen Verhandlung der objektiv-tatsächliche Vorteil bestanden habe, es unter Anwendung des Vorteilsgedankens, dem die Sicherung der Leitungsrechte gerade dienen solle, rechtssystematisch nicht korrekt wäre, wenn seitens des Beitragspflichtigen die Rechtmäßigkeit des so festgesetzten Beitrags dadurch in Frage gestellt werden könnte, dass er eine eventuell noch fehlende Absicherung des Leitungsrechts für die Vergangenheit geltend machen könnte, in der er doch einschränkungslos von dem Vorteil profitiert habe. Klägerseitig könnte aufgrund der Ausnutzung des objektiv-tatsächlichen Vorteils in der Vergangenheit das Fehlen unzureichender Sicherung des Leitungsverlaufs deshalb - wenn überhaupt- allenfalls noch für die Zukunft geltend gemacht werden. c) Aber selbst für die Zukunft werde der Vorteilsempfänger sich nur dann auf eine fehlende Sicherung von Leitungsrechten berufen können, wenn belegbare Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die seitens des öffentlichen Aufgabenträgers mit dem Anschluss des beitragspflichtigen Grundstücks an die öffentliche Einrichtung einhergehende Verpflichtung zur Übernahme und ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers irgendwann gefährdet sein könnte. Es wäre gänzlich realitätsfern zu behaupten, dass sich eine solche Gefahr schon dann realisieren könnte, wenn bei einer über 20 km langen Anschlussleitung einzelne Meter des Leitungsverlaufes über privaten Grund und Boden nicht hinreichend dinglich gesichert wären. Zur "Frageliste" der Klägerin führt der Beklagte unter Vorlage entsprechender Planauszüge aus: Nr. 1: Einleitend sei festzuhalten, dass allein der Gedanke, dass öffentliche Flächen teilweise (zusätzlich) dinglich gesichert worden seien, nicht den Rückschluss rechtfertige, dass bei nicht zusätzlich dinglich gesicherten öffentlichen Flächen ein Sicherungsmangel vorliege. Die Leitungsführung über die von der Klägerin benannten Flurstücke sei im Übrigen hinlänglich sicher: a) Bei den Flurstücken 138/1 und 90/2 der Flur 40 der Gemarkung A. handele es sich um Grundstücke, für die bis vor kurzem als Eigentümer im Grundbuch "Separationsinteressenten" vermerkt gewesen seien. Separationsinteressenten als Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum BGB seien gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung von Personenzusammenschlüssen alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19.11.2020 - LSAAlRPersZSchlAuflG - (GVBl. LSA 2020, S. 663) zum 31. Dezember 2021 aufgelöst. § 2 Abs. 1 LSAAlRPersZSchlAuflG regele, dass das Eigentum auf die Gemeinde übergehe, in deren Territorium das Grundstück liege. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LSAAlRPersZSchlAuflG gehörten zum Vermögen, das auf die Gemeinde übergehe, auch Grundstücke. Gemäß Eintragung vom 15. November 2023 sei nunmehr die Stadt A. als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Somit greife für diese Grundstücke die Satzungsregelung des § 4 Abs. 5 der Verbandssatzung, nach dem die betreffende Mitgliedskommune, hier das Verbandsmitglied Stadt A., ihre Grundstücke dem Beklagten unentgeltlich zur Verfügung stelle. b) Bei dem weiterhin von der Klägerin angesprochenen Flurstück 410/135 handele es sich um ein öffentlich-rechtlich gewidmetes Deichgrundstück für den Hochwasserschutzdeich Schellsitz. Das Grundstück stehe im Eigentum des Landes Sachsen- Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Flussbereich Merseburg (LHW). Für die Kreuzung aller 24 Gewässer und angrenzender wasserrechtlicher Anlagen liege eine wasserrechtliche Genehmigung vom 01. Dezember 2010 der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Burgenlandkreises (Reg.-Nr. 15084375/656/10) vor. Entsprechend Auflage Nr. 2 zu dieser Genehmigung habe der LHW die Baumaßnahme nach Fertigstellung abgenommen. Nr. 2: In der Historie sei das Grundstück zunächst auf Grundlage eines Bauerlaubnisvertrages im Zuge der Errichtung der Anlagen in Anspruch genommen worden. Die genaue Lage der einzurichtenden Be- und Entlüftungseinrichtungen sei zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses noch nicht detailliert bekannt gewesen. Dass sich jetzt eine Be- und Entlüftungseinrichtung im Flurstück Nr. 128 befinde, sei richtig. Anzumerken sei jedoch, dass auch das Fehlen dieser Be- und Entlüftungseinrichtung nicht bestandsgefährdend für den Verbindungssammler und dessen Nutzung wäre. Vorsorglich habe man nach Vorlage der Vermessungsunterlagen gleichwohl die dingliche Sicherung der Be- und Entlüftungseinrichtungen auf dem Flurstück Nr. 128 in Angriff genommen. Aufgrund Bewilligungserklärung des Grundstückseigentümers vom 26. September 2023 sei am 11. Dezember 2023 die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen worden. Nr. 3: Die Mutmaßung der Klägerin sei falsch. Das Flurstück Nr. 122, Flur 2 der Gemarkung A. werde nicht berührt. Nr. 4: a) Was die Klägerin hier zum Ausdruck bringen wolle, sei unklar. Das Wegeflurstück Nr. 334/273 der Gemarkung A. habe ungeachtet dessen, dass der asphaltierte Teil dieses Flurstücks lediglich durchschnittlich 3,00 m Breite aufweise, eine durchschnittliche Breite von 7,50 m - 8,00 m. Das von der Klägerin erwähnte Flurstück Nr. 102/1, Flur 3 der Gemarkung A. gebe es in diesem Bereich nicht. b) Die kleinere Leitung (DN225) verlaufe entgegen der ursprünglichen Planung durch das private Flurstück 322/105 der Flur 13 der Gemarkung A.. Die wichtige große Hauptleitung (DN 315) sowie eine Altleitung lägen jedoch außerhalb des Flurstücks. Das doppelte Leitungssystem mit unterschiedlichen Nennweiten der Druckleitung diene der Wirtschaftlichkeit der Abwasserentsorgung. Die Nutzung der kleineren Leitung im Trockenwetterfall senke unter anderem die Zahl der betriebskostenrelevanten Spülvorgänge der großen Leitung, die insbesondere im Regenwetterfall und im Fall der geplanten weiteren Entwicklung der Abwassermengen in den Gewerbegebieten angesteuert werden solle. Somit sei die Durchgängigkeit des Verbindungssammlers durchgängig gesichert. Entgegen der Annahme der Klägerin werde das Flurstück Nr. 326/105 allerdings nicht durch die Leitung in Anspruch genommen. Für das Flurstück Nr. 171/120, Flur 3 der Gemarkung A. liege eine dingliche Sicherung vor (Auszug aus dem Grundbuch von A., Bl. 725, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 5: a) Das Flurstück 455/137, Flur 13 der Gemarkung A. werde vom Leitungsverlauf nicht tangiert. b) Das treffe gleichermaßen auch für das Flurstück Nr. 677/25, Flur 2 der Gemarkung A. zu. Nr. 6: Das Flurstück Nr. 803/69, Flur 2 der Gemarkung A. stehe im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt und sei Bestandteil der öffentlichen Straße. Weder das Flurstück Nr. 808/68 noch das Flurstück Nr. 67/3 würden für den Leitungsverlauf in Anspruch genommen. Nr. 7: Die angeforderten Planauszüge übergibt die Beklagte als Anlagenkonvolut B 30. Zu letztem Kartenblatt Nr. 25 sei anzumerken, dass versehentlich vergessen worden sei, das im privaten Eigentum stehende Flurstück Nr. 262, Flur 5 der Gemarkung A., in die Liste aufzunehmen. Der Leitungsverlauf über dieses Flurstück sei aber grundbuchlich gesichert (Auszug aus dem Grundbuch von A., Bl.306, Stand 07. Dezember 2023). Nr. 8: Das Flurstück 80/10, Flur 1 der Gemarkung A., gehöre ihm, dem Beklagten (Auszug aus dem Grundbuch von A., Bl. 780, Stand 07.12.2023). Nr. 9: Auf diesem Grundstück befinde sich keine Abwasserdruckleitung des Verbandes. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Unterlagen des AZV A. Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.