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Urteil

7 A 69/11

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0424.7A69.11.0A
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Leitsätze
1. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) stellt allein auf die Tatsache der "Erfolglosigkeit" des Widerspruchs und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung ab (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 15.10.2009, 3 L 22/08).(Rn.30) 2. Widerspruchsgebühren sind erstattungsfähige Kosten des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. (Rn.48) 3. Ob Widerspruchsgebühren dem Widerspruchsführer und späteren Kläger erstattet werden, hängt von der Kostenlastentscheidung ab, die im Urteil, Vergleich oder in der Hauptsacheerledigungsentscheidung getroffen ist.(Rn.47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) stellt allein auf die Tatsache der "Erfolglosigkeit" des Widerspruchs und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung ab (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 15.10.2009, 3 L 22/08).(Rn.30) 2. Widerspruchsgebühren sind erstattungsfähige Kosten des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. (Rn.48) 3. Ob Widerspruchsgebühren dem Widerspruchsführer und späteren Kläger erstattet werden, hängt von der Kostenlastentscheidung ab, die im Urteil, Vergleich oder in der Hauptsacheerledigungsentscheidung getroffen ist.(Rn.47) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsgebührenbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2011 ist rechtmäßig, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und unterliegt nicht der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid findet seine gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA vom 27. Juni 1991 (GVBl. 1991, S. 154) i. d. F. d. Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340). § 13 VwKostG LSA regelt die „Kosten des Widerspruchs“. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung, also keine Gebühren für die Bearbeitung des Widerspruchs zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG LSA unbeachtlich ist (§ 13 Abs. 1 VwKostG LSA). Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro (§ 13 Abs.2 Satz 1 VwKostG LSA). War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA). § 13 Abs. 3 VwKostG LSA bestimmt, dass Absatz 2 im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- und Amtsverhältnisses oder einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht wie zum Beispiel die Wehrpflicht nicht anzuwenden ist. § 13 Abs. 4 Satz 1 VwKostG LSA normiert die Folgen eines erfolgreichen Drittwiderspruchs; und § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA regelt die Zurückzahlungspflicht einer Verwaltungsgebühr oder Widerspruchsgebühr, wenn ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat und die Zurückzahlungspflicht nicht ausgeschlossen ist (§ 13 Abs. 4 Satz 3 VwKostG LSA). In Anbetracht dieser Vorschriften ist festzustellen, dass der angefochtene Widerspruchsgebührenbescheid vom 25. Februar 2011 seine gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA findet, weil die dem Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 zugrunde liegende Ausgangsentscheidung vom 25. März 2010 für sich genommen nicht gebührenpflichtig war. Sie hat lediglich für die erteilte Maklergenehmigung eine Gebühr festgesetzt; sie war aber nicht selbst gebührenpflichtig. Dass der Rechtsstreit um die Maklergenehmigungsgebühr (ursprünglich 400 Euro, später 550 Euro, zuletzt 312,50 Euro), was sich aus dem Prozessvergleich vom Januar bzw. Februar 2012, (7 A 4/11 MD) erschließt, für den Kläger teilweise erfolgreich gewesen ist, spielt – entgegen der ursprünglich geäußerten Rechtsauffassung – für die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsgebührenbescheides des Beklagten vom 25.02.2011 keine entscheidungserhebliche Rolle. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA stellt nur auf die Frage ab, ob ein Widerspruch erfolglos geblieben ist. Wenn er erfolglos geblieben ist, dann ist die Widerspruchsgebühr entstanden. Zu diesen Rechtsfragen hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt seinem Beschluss vom 15. Oktober 2009, 3 L 22/08, veröffentlicht in juris, zwei Leitsätze und einen Orientierungssatz vorangestellt: „1. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Widerspruchsgebühren beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung beendet wurde, hier mit Erlass des das Verfahren beendenden Widerspruchsbescheides. 2. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung ist für die Erhebung der Widerspruchsgebühr grundsätzlich unerheblich und rechtliche Auswirkungen in diesem Bereich sind nicht bei der Gebührenfestsetzung, sondern bei der Frage nach dem Bestehen eines Zurückzahlungsanspruches des Kostenschuldners zu berücksichtigen. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostGSt stellt allein auf die Tatsache der „Erfolglosigkeit“ des Widerspruches und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung ab (vgl. hierzu auch: OVG Münster, B. v. 03.02.1984, 3 B 1037/83 KStZ 1984, 217).“ In den Entscheidungsgründen führt der 3. Senat aus: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklagen – wie hier – in erster Linie nach dem materiellen Recht und, wenn diesem keine Anhaltspunkt für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 29.03.1996 …). Das materielle Recht stellt bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kostenschuld auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ab (vgl. VGH Baden-Württemberg ...). Die streitige Gebühren- und Auslagenerhebung beurteilt sich materiell-rechtlich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA). Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld – wozu unter den Voraussetzungen des § 13 VwKostG LSA auch die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (§ 13 Abs. 2 VwKostG LSA) – mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. Gemäß § 6 Abs. 2 VwKostG LSA entsteht die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendungen des zu erstattenden Betrages. § 14 VwKostG LSA regelt die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Auslagen. Hiervon ausgehend beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der streitgegenständlichen Widerspruchsgebühren nach dem Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung beendet wurde, hier mit Erlass des das Vorverfahren beendenden Widerspruchsbescheides. Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, dass „der Widerspruch erfolglos geblieben ist“ und keiner der Ausnahmegründe (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften; § 13 Abs. 3 VwKostG LSA bestimmte Sachgebiete betreffend) vorliegt. Hiervon ist im Zulassungsverfahren auszugehen, weil die Antragsbegründungsschrift das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht in zulassungsbegründender Weise in Frage gestellt hat. Ob die der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind, mithin die Widersprüche der Klägerin zu Recht oder zu Unrecht erfolglos geblieben sind, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, der auf die Tatsache der „Erfolglosigkeit“ des Widerspruchs und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstellt, nicht entscheidend (vgl. OVG NRW, B. v. 03.02.1984, a.a.O.). Im Übrigen sprechen auch die Regelungen über die Zurückzahlung der Widerspruchsgebühren für die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsgebührenbescheides nicht vom weiteren Schicksal oder der späteren rechtlichen Beurteilung des Widerspruchsbescheides abhängt und keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung erfordert. § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG verweist für den Fall, dass ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat, auf Satz 1, der eine Verpflichtung zur Zurückzahlung einer bereits gezahlten Gebühr vorsieht. Erweist sich somit die Zurückweisung eines Widerspruches nach einer gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, ist eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen (so bereits OVG LSA, B. v. 16.03.2007, 2 M 36/07). Allerdings ist diese grundsätzliche Zurückzahlungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 VwKostG LSA ausgeschlossen, wenn die Amtshandlung aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen wurde. Die vorgenannten Regelungen über die Zurückzahlungspflicht einer bereits gezahlten Gebühr machen deutlich, dass zum einen erst mit der Aufhebung der Zurückweisung des Widerspruches durch gerichtliches Urteil das (bis dahin bestehende) Tatbestandsmerkmal der Erfolglosigkeit des Widerspruchs für die Erhebung der Widerspruchsgebühr (nachträglich) entfällt und dass die Zurückzahlungspflicht nicht allein an die Rechtswidrigkeit der Widerspruchsentscheidung anknüpft, sondern auch das an der Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung mitwirkende Verhalten des Kostenschuldners durch unrichtige oder unvollständige Angaben zu berücksichtigen ist und ggf. einer Zurückzahlung zwingend („die Zurückzahlung ist ausgeschlossen...“) entgegenstehen kann. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr grundsätzlich unerheblich ist und rechtliche Auswirkungen in diesem Bereich nicht bei der Gebührenfestsetzung, sondern bei der Frage nach dem Bestehen eines Zurückzahlungsanspruches des Kostenschuldners zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die Auslagenerstattung gilt im Ergebnis nichts anderes. Das materielle Recht knüpft hinsichtlich des Entstehens (und des damit maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes für die Rechtmäßigkeit der Erstattungspflicht) an den Zeitpunkt der Aufwendung des zu erstattenden Betrages (§ 6 Abs. 2 VwKostG LSA) und im Übrigen grundsätzlich daran an, dass „bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig (werden), die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind“ (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA). Die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides und der Ausgangsentscheidung ist danach kein Tatbestandsmerkmal für die Erstattungspflicht von Auslagen. Sollte die Sachentscheidung rechtlich keinen Bestand haben, ist die Klägerin auf ihre prozessualen Erstattungsmöglichkeiten gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu verweisen.“ Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 06. Januar 1989, 1 W 546/88, veröffentlich in juris, dieselbe Auffassung vertreten und seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt: „1. Der Widerspruchsgebührenbescheid (d. h. der Bescheid, der dem im Widerspruchsverfahren Unterlegenen Gebühren und Auslagen in Rechnung stellt) ist allgemein sofort vollziehbar. 2. Die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsgebührenbescheides ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde oder des ursprünglichen Verwaltungsaktes.“ Zur Begründung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ausgeführt: „Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsgebührenbescheides sind nicht ersichtlich. Seine Rechtmäßigkeit hängt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht von der Frage der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde ab, so dass es nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage ankommt (vgl. u. a. Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 02.03.1984 a.a.O.; ebenso OVG Münster, B. v. 03.02.1984, a. a. O.; ablehnend Redeker/von Oertzen a.a.O. § 80 Rdnr. 19; offen gelassen in dem Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.2.1984 a.a.O.). Dies ergibt sich eindeutig aus den Regelungen des § 9a Abs. 1 und 3 SaarlGebG, wonach die Gebührenpflicht nicht an einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid anknüpft, sondern an die Tatsache der Einlegung des Widerspruchs und die weitere Tatsache der Erfolglosigkeit des Widerspruchs. Da die Widerspruchsgebührenpflicht an die Tatsache der Erfolglosigkeit des Widerspruchs anknüpft und die Regelungen über die Entstehung und Fälligkeit keine Einschränkungen enthalten (§ 13 Abs. 1 und 3 SaarlGebG), ergibt sich, dass die Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid nicht Voraussetzung der Widerspruchsgebühr ist (vgl. Beschluss des 2. Senats vom 2.3.1984 a.a.O.. Diese Beurteilung findet eine Bestätigung durch die Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO, die gerade ausgehend von einem an den Widerspruchsbescheid anschließenden Klageverfahren die Kosten des Vorverfahrens und damit gerade auch die Widerspruchsverfahrensgebühren zu - erstattungsfähigen - gerichtlichen Verfahrenskosten erklärt, also von einer vorherigen Erhebung ausgeht.“ Das von beiden Oberverwaltungsgerichten bereits zitierte OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 03.02.1984, 3 B 1037/83, veröffentlich in juris, Folgendes festgestellt. „1. Die Gebührenfestsetzung für einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der von den Rechtsbehelfen gegen die dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegende Sachentscheidung nicht erfasst wird. 2. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen Widerspruchsbescheid hängt nicht von der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides ab.“ In Anbetracht der dargestellten Vorschriften und des zitierten Beschlusses des 3. Senats des Oberwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.10.2009, 3 L 22/08, veröffentlicht in juris, lässt sich die ursprünglich geäußerte Auffassung, dass ein Widerspruchsgebührenbescheid die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides zur Voraussetzung hat, nicht länger aufrecht erhalten. Vielmehr ist festzustellen, dass der Widerspruchsgebührenbescheid vom 25.02.2011 seine gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA findet. Er musste erlassen werden und ist folglich dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Er ist auch nicht ermessensfehlerhaft oder überhöht. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA eröffnet einen Gebührenrahmen zwischen 10 und 500 Euro. Die Erwägungen, die in dem internen Vermerk vom 22. Februar 2011 dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 25.02.2011 vorangestellt wurden, lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Dies gilt für die Bildung der sog. Mittelgebühr von 255,00 Euro. Diese Mittelgebühr ergibt sich, wenn man 10 und 500 addiert und durch 2 teilt oder den Zahlenstrahl zu Hilfe nimmt und den Gebührenrahmen zwischen 10 und 500 Euro von beiden Seiten gleichmäßig zusammenschiebt; dann trifft man sich bei 255. Die Abzüge, die von der Mittelgebühr gemacht wurden, orientieren sich an den Kriterien, die § 10 VwKostG LSA aufstellt. Sie berücksichtigen den Verwaltungsaufwand, der als „vergleichsweise gering“ eingestuft wurde, weil der Widerspruch gegen die von der Landeshauptstadt festgesetzte Maklergenehmigungsgebühr sehr pauschal begründet worden war. Außerdem berücksichtigen die Abzüge die Bedeutung der Angelegenheit und den fehlenden wirtschaftlichen Nutzen des Widerspruchsbescheides für den Kläger. Ob die Abschläge in einem ausreichenden Umfang vorgenommen worden sind, entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle, zumal das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen darf. Der Gebührenrahmen als solcher ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Höhe einer Widerspruchsgebühr hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10. September 2001, Az: 1 S 1596/00, veröffentlicht in juris, festgestellt, dass eine Widerspruchsgebühr nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil sie die Höhe des angegriffenen Kostenbescheides der Ausgangsbehörde übersteigt. Die Widerspruchsgebühren müssen sich auch nicht am Gerichtskostengesetz messen lassen. In dem damals entschiedenen Fall ist eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 210 DM in einem Abschleppkostenfall (Abschleppkosten in Höhe von ca. 194 DM) nicht beanstandet worden. Die abschließende Frage, ob der Kläger, der im Rechtsstreit um die Maklergenehmigungsgebühr (7 A 4/11 MD) nicht vollständig erfolglos geblieben ist, einen Teil der zu zahlenden Widerspruchsgebühr erstattet bekommen kann, richtet sich, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA nicht erfüllt sind, nach § 162 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschrift definiert die erstattungsfähigen Kosten. „Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.“ Diese Vorschrift betrifft aber nur den möglichen Umfang der erstattungsfähigen Kosten und nicht die Kostenlastentscheidung. Ob der Kläger wirklich einen Teil der Widerspruchsgebühr erstattet bekommen kann, hängt von der Kostenregelung ab, die in dem Verfahren 7 A 4/11 MD getroffen worden ist. Im Verfahren 7 A 4/11 MD sind die Kosten „gegeneinander aufgehoben“ worden. Das bedeutet, dass jeder Beteiligte die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten tragen muss. Zu den außergerichtlichen Kosten des Klägers gehören, weil es keine andere Kostenlastentscheidung gibt, auch die hier in Rede stehenden Widerspruchsgebühren, sodass er sie nicht erstattet bekommen kann. Dass eine bereits gezahlte Widerspruchsgebühr über § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig sein kann, klingt bereits in der schon zitierten Entscheidung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt an. Diese Antwort ist – grundsätzlich – unstreitig (Urteil des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1976, IV C 53.75, veröffentlich in juris). Das alles hängt – wie schon erwähnt – von der Frage ab, ob im Ausgangsverfahren eine Kostenlastentscheidung getroffen worden ist, die die außergerichtlichen Kosten des Klägers – zumindest teilweise – der Behörde auferlegt. Das ist insbesondere bei einer unstreitigen Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens durch Hauptsacheerledigungserklärung oder Vergleich problematisch. So hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 18. Januar 2002, VIII S 155/02, veröffentlicht in juris, entschieden, dass der im Widerspruchsverfahren unterlegene Kläger zur Zahlung der Widerspruchsgebühr verpflichtet ist, wenn in dem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren, das durch Vergleich beendet worden ist, keine Aussage über die Kostenverteilung getroffen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 3 gestützt. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides des beklagten Landesverwaltungsamtes vom 25. Februar 2011, mit dem Widerspruchsgebühren für den am 23. September 2010 erlassenen Widerspruchsbescheid in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt worden sind. Der Kläger ist Inhaber des BOA-Sachverständigenbüros. Er beantragte im April und – wiederholend – am 10. Juli 2009 bei der Landeshauptstadt A-Stadt die Erteilung einer Genehmigung für die gewerbsmäßige Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte gemäß § 50 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - Krw-/AbfG - vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163). Mit Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 24. Juli 2009 wurde die beantragte Genehmigung auf zwei Jahre befristet und auf bestimmte Abfallarten beschränkt erteilt. Dabei wurde das Wort „Maklergenehmigung“ neunmal auf dieselbe Weise falsch geschrieben (Marklergenehmigung). Für die erteilte – mit einem offensichtlichen Rechtschreibefehler behaftete – Genehmigung setzte die Landeshauptstadt A-Stadt Genehmigungsgebühren in Höhe von 400 Euro fest (Bescheid vom 24. Juli 2009). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Landeshauptstadt A-Stadt half diesem Widerspruch nicht ab, sondern legte den Vorgang dem beklagten Landesverwaltungsamt vor. Das beklagte Landesverwaltungsamt stellte Ermessensfehler fest. Es erließ aber keinen Widerspruchsbescheid. Es verwies die Sache an die Ausgangsbehörde zurück. Mit Bescheid vom 10. März 2010 hob die Landeshauptstadt A-Stadt ihren Gebührenbescheid vom 24. Juli 2009 auf. Mit Bescheid vom 25. März 2010 setzte die Landeshauptstadt A-Stadt die für die erteilte Maklergenehmigung zu erhebende Gebühr auf 550 Euro fest. Dagegen erhob der Kläger erneut Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass er sich nicht länger mit orthografischen und rechnerischen Seltsamkeiten auseinandersetzen wolle. Mit Widerspruchsbescheid des beklagten Landesverwaltungsamtes vom 23. September 2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger gegen den Gebührenbescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 25. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 am 12. Oktober 2010 Klage erhoben, die von der damals zuständigen 1. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt vereinnahmt worden ist (1 A 393/10 MD). Zum 1. Januar 2011 ging das Verfahren aufgrund einer Änderung im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts A-Stadt in die Zuständigkeit der 7. Kammer über (7 A 4/11 MD). Unter dem 28.12.2011 unterbreitete das Gericht den Beteiligten (dem Kläger und der Landeshauptstadt A-Stadt) einen Vergleichsvorschlag in der Form eines Beschlusses, der die Reduzierung der für die erteilte Maklergenehmigung erhobenen Gebühr von 550,00 Euro auf 312,50 Euro vorsah. Der Vergleichsvorschlag wurde angenommen. Dadurch erledigte sich das Verfahren 7 A 4/11 MD. Für den im vorstehend genannten Verfahren erlassenen Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010, der eine Kostenlastentscheidung zu Ungunsten des Klägers enthielt, setzte das beklagte Landesverwaltungsamt Widerspruchsgebühren in Höhe von 150,00 Euro fest (Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Februar 2011). Diesen Widerspruchsgebühren lag der (interne) Vermerk vom 22.02.2011 zugrunde, in welchem die Berechnung der Widerspruchsgebühren aufgeschlüsselt ist. In diesem Vermerk wird ausgeführt, dass sich die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 13 VwKostG LSA bestimmen. Im vorliegenden Fall sei der Widerspruch erfolglos geblieben, sodass § 13 Abs. 2 VwKostG LSA zur Anwendung komme. Da die Ausgangsentscheidung (der Genehmigungsgebührenbescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 25. März 2010) für sich genommen nicht gebührenpflichtig gewesen sei, sei § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA heranzuziehen. Danach betrage die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch mindestens 10, maximal 500 Euro. Wenn ein Gebührenrahmen bestimmt sei, habe die Behörde bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, die Bedeutung der Amtshandlung und den Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 VwKostG LSA). Grundsätzlich sei bei einem Fall durchschnittlicher Art und Güte von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen und diesem die mittlere Gebühr des Gebührenrahmens als „Startgebühr“ zuzuordnen. Vorliegend betrage die Mittelgebühr 255,00 Euro. Da es sich bei der Widerspruchsbearbeitung um einen vergleichsweise geringen Aufwand gehandelt habe, sei diese Mittelgebühr um 25,00 Euro reduziert worden. Da der zurückweisende Widerspruchsbescheid keine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit und keinen wirtschaftlichen Vorteil für den Gebührenschuldner gehabt habe, sei die Gebühr um jeweils 40,00 Euro auf 150,00 Euro reduziert worden. Am 18. März 2011 hat der Kläger Klage (7 A 69/11 MD) erhoben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2011 sei rechtswidrig. Für einen rechtswidrigen Widerspruchsbescheid dürften keine Widerspruchsgebühren erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 sei rechtswidrig gewesen, weil er weder die Erhöhung der Genehmigungsgebühr von 400 € auf 550 € problematisiert noch die peinlichen Rechtschreibefehler im Gebührenanlass, im Genehmigungsbescheid vom 24.Juli 2009 berücksichtigt hab. Das Argument, ein erhöhter Prüfaufwand habe bewältigt werden müssen, sei in keiner Weise belegt. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsgebührenbescheid des beklagten Landesverwaltungsamtes vom 25. Februar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er finde seine gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA. Diese Vorschrift sehe einen Gebührenrahmen von 10 bis 500 Euro vor. Die mittlere Gebühr (255 Euro) sei um 105,00 Euro reduziert worden, weil die Bearbeitung des Widerspruchs einen vergleichsweise geringen Aufwand verursacht und der zurückweisende Widerspruchsbescheid für den Kläger keinen Nutzen und für die Allgemeinheit keine erhebliche Bedeutung gehabt habe. Weitere Gründe, diese Gebühr zu reduzieren, seien nicht ersichtlich gewesen (§ 12 Abs. 2 VwKostG LSA). Mit den Schriftsätzen vom 20. Juni 2011, 29. August 2011, 26. Januar 2012, 22. Februar 2012, 01. März 2012, 11. April 2012 und 17. April 2012 führt das beklagte Landesverwaltungsamt ergänzend aus, dass es nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, für einen erfolglos gebliebenen Widerspruch Gebühren zu erheben. Zur weiteren Begründung verweist der Beklagte auf den Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Oktober 2009, 3 L 22/08, veröffentlicht in Juris, in welchem ausgeführt werde, dass für einen erfolglos gebliebenen Widerspruch Gebühren zu erheben seien. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA stelle auf die Erfolglosigkeit des Widerspruchs und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung ab. Wenn sich nach Zurückweisung eines Widerspruchs im Klageverfahren die Widerspruchsentscheidung als rechtswidrig erweise, so sei die gezahlte Gebühr zurückzuzahlen. In dem Klageverfahren (7 A 4/11 MD), das den Genehmigungsgebührenbescheid betraf, sei die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung nicht festgestellt worden. Das Verfahren sei durch Prozessvergleich beendet worden. Von daher bestehe kein Grund, von Widerspruchsgebühren Abstand zu nehmen. Außerdem rügt der Beklagte die fehlende Zuständigkeit der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt. Er meint, das Verfahren müsse an die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt abgeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verfahrensakte 7 A 4/11 MD und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.