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Urteil

6 A 187/13

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2015:1117.6A187.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Verwaltungskosten für einen Widerspruchsbescheid. 2 Die Stadt Halle ordnete mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2005 an, dass der Kläger bis spätestens 29. März 2005 die satzungsmäßige Reinigung des Gehwegs vor seinem Grundstück L.straße … zu veranlassen habe (Ziffer 1). Zu Ziffer 2 verfügte sie, dass der Kläger die widerrechtliche Sperrung des Gehwegs vor dem Grundstück zu beseitigen habe. Zu Ziffer 3 der Verfügung ordnete die Stadt Halle die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Ziffern 1 und 2 an. Des Weiteren drohte sie dem Kläger für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen zu Ziffern 1 und 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziffer 4). Zu Ziffer 5 der Ordnungsverfügung bestimmte die Stadt Halle, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. 3 Mit Kostenbescheid vom 10. März 2005 setzte die Stadt Halle die vom Kläger zu tragenden Verwaltungsgebühren auf 75,00 Euro und die Auslagen auf 5,60 Euro fest. 4 Der Kläger erhob am 23. März 2005 Widerspruch gegen die Bescheide. 5 Mit Bescheid vom 13. April 2005 setzte die Stadt Halle das angedrohte Zwangsgeld von 1.000,00 Euro gegen den Kläger fest. In der Begründung des Bescheides heißt es weiterhin: „Darüber hinaus drohe ich Ihnen hiermit die Ersatzvornahme gemäß §§ 53, 54 und 55 SOG LSA an. Die Gründe für die Androhung und die Durchführung der Ersatzvornahme liegen wie bei der o.g. Ordnungsverfügung vor, solange Sie den auferlegten Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen“. 6 Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch. 7 Mit weiterem, mit der Überschrift „Festsetzung der Ersatzvornahme“ versehenem Bescheid vom 03. Mai 2005 setzte die Stadt Halle „das … mit Schreiben vom 13. April 2005 angedrohte Zwangsmittelersatzvornahme (fest)“. 8 Mit Kostenbescheid vom 03. Mai 2005 setzte die Stadt Halle die vom Kläger für die Festsetzung der Ersatzvornahme zu zahlenden Verwaltungsgebühren auf 65,00 Euro und die Auslagen auf 5,60 Euro fest. 9 Der Kläger erhob am 22. Mai 2005 Widerspruch gegen die vorgenannten Bescheide. 10 Noch im Mai 2005 ließ die Stadt Halle die Reinigungsarbeiten vor dem klägerischen Grundstück L.straße … durch ein beauftragtes Unternehmen durchführen, das hierfür mit Datum vom 24. Mai 2005 einen Betrag von 143,70 Euro in Rechnung stellte. 11 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. Mai 2005 forderte die Stadt Halle den Kläger auf, bis zum 22. Juni 2005 den Betrag von 143,70 Euro an ihn zu überweisen. 12 Mit Kostenbescheid vom 30. Mai 2005 setzte sie die vom Kläger zu zahlenden Verwaltungsgebühren auf 65,00 Euro und die Auslagen auf 5,60 Euro fest. 13 Auch gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 wies das beklagte Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Halle vom 10. März 2005 und gegen die Bescheide vom 13. April 2005, 03. Mai 2005 und den Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. Mai 2005 als unbegründet zurück. Eine Bescheidung des klägerischen Widerspruchs gegen die Kostenbescheide vom 10. März 2005, 03. Mai 2005 und 30. Mai 2005 erfolgte nicht. 15 Mit Kostenbescheid vom 29. Juni 2006 setzte das beklagte Landesverwaltungsamt die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 310,98 Euro fest. Die Kosten setzten sich zusammen aus 307,50 Euro Gebühren im Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA und 3,48 Euro Auslagen (Postzustellungsurkunde) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA. 16 Der Kläger hat am 14. Juli 2006 Klage erhoben, mit der er zunächst nur die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 10. März, des Bescheids vom 13. April 2005 und des Kostenfestsetzungsbescheides vom 30. Mai 2005 begehrt hat. Mit Beschluss vom 07. August 2006 (1 A 234/06) hat das Verwaltungsgericht das gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. April 2005 gerichtete Begehren abgetrennt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2011 erweiterte der Kläger sein Klagebegehren auch auf die Aufhebung der Kostenbescheide vom 10. März, vom 03. Mai und vom 30. Mai 2005. 17 Das Verwaltungsgericht Halle hob die angegriffenen Bescheide teilweise auf. So wurde der Bescheid der Stadt Halle vom 13. April 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des beklagten Landesverwaltungsamtes vom 29. Juni 2006 aufgehoben, soweit dem Kläger damit die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht worden war. Der Bescheid der Stadt Halle vom 03. Mai 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 29. Juni 2006 wurde aufgehoben. Aufgehoben wurde auch der Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt Halle vom 30. Mai 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des beklagten Landesverwaltungsamtes vom 29. Juni 2006. Auch die Kostenbescheide der Stadt Halle vom 03. Mai und vom 30. Mai 2005 wurden aufgehoben. 18 Am 23. Juli 2006 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Juni 2006 erhoben (Az.: 1 A 235/06 HAL). Mit Beschluss vom 30. November 2006 hat der Berichterstatter auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. 19 Mit Bescheid vom 29. August 2013 setzte das beklagte Landesverwaltungsamt die Kosten für das Widerspruchsverfahren betreffend den Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 „unter Abänderung meines Kostenfestsetzungsbescheides vom 29.06.2006“ wie folgt fest: Gebühren in Rechtsbehelfsverfahren 112,50 Euro, Auslagen 3,45 Euro. Danach ergab sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 115,95 Euro. Zur Begründung führte das beklagte Landesverwaltungsamt aus, die Kostengrundentscheidung habe sie bereits im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 getroffen. Die Änderung der Gebührenhöhe der ursprünglich mit Bescheid vom 29. Juni 2006 festgesetzten Kosten in Höhe von 310,98 Euro ergebe sich aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. Juli 2011, 6 A 4/09 HAL. Das Verwaltungsgericht Halle habe sich darin der Ansicht der Stadt Halle angeschlossen und entschieden, dass die Ordnungsverfügung der Stadt Halle vom 10. März 2005 sowie der hierzu ergangene Kostenbescheid vom selben Datum rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Gebühren für das hier anhängige Widerspruchsverfahren seien danach entsprechend des Umfanges der Tenorierung des Gerichtes zu reduzieren gewesen. Die Kostenentscheidung für den Widerspruchsbescheid ergebe sich aus § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. den §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 VwKostG LSA. Sei der Widerspruch erfolglos geblieben, betrage die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch danach das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung (Ordnungsverfügung der Stadt Halle vom 10.03.2005) anzusetzen gewesen sei. Für den angefochtenen Bescheid seien 75,00 Euro festgesetzt worden, so dass hier eine 12,50 Euro festgesetzt und erhoben würden. Weiterhin seien gemäß § 14 VwKostG LSA Auslagen für Portogebühren (Postzustellungsgebühr) in Höhe von 3,45 Euro zu erstatten. 20 Der Kläger hat am 11. September 2013 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. 21 Er trägt im Wesentlichen vor, der angegriffene Bescheid habe bereits deshalb nicht so erlassen werden dürfen, weil er bereits Gegenstand des ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Halle unter dem Az. 1 A 235/06 HAL geführten Rechtsstreits sei. Insoweit liege doppelte Rechtshängigkeit vor. Der angegriffene Bescheid sei überdies in sich widersprüchlich und unverständlich. So werde einerseits darauf hingewiesen, dass die Kosten entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. Juli 2011 zu reduzieren seien. Gleichzeitig werde jedoch dargelegt, dass für den angefochtenen Bescheid 75,00 Euro festgesetzt worden seien, andererseits hier jedoch 112,50 Euro festgesetzt und erhoben würden. Von einer Reduzierung der Kosten könne insoweit nicht ausgegangen werden. Im Übrigen sei das Ergebnis des vorgelagerten Verfahrens 6 A 4/09 HAL nicht richtig. Vor diesem Hintergrund sei eine Kostenerhebung auch unbillig. Im Übrigen sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine fruchtbringende Vollstreckung für den Beklagten sowieso nicht zu erwarten. 22 Der Kläger beantragt, 23 den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. August 2013 aufzuheben, 24 hilfsweise, 25 festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. August 2013 eine rechtswidrige Rechtsmittelbelehrung enthält und Gegenstand des ruhenden Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 A 235/06 HAL geworden ist. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 30 Die Klage hat keinen Erfolg. 31 I. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages zwar zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht die Rechtshängigkeit der vom Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2006 erhobenen Klage (Az.: 1 A 235/06 HAL) entgegen. Gemäß § 90 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann eine Sache während ihrer Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden. Voraussetzung ist die Identität des Streitgegenstandes, der sich aus dem maßgeblichen Lebenssachverhalt in Verbindung mit dem Klageantrag ergibt. Vorliegend ist das Verfahren nicht auf dasselbe Klageziel gerichtet, wie das bereits bei dem erkennenden Gericht anhängige Streitverfahren zum Az.: 1 A 235/06 HAL, das auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO (noch) ruht. In diesem Verfahren hat der Kläger die Aufhebung des Kostenbescheides des Beklagten vom 26. Juni 2006 eingeklagt. Die vorliegende, zeitlich später beim erkennenden Verwaltungsgericht erhobene Klage ist indes auf die Aufhebung des Kostenbescheides des Beklagten vom 29. August 2013 gerichtet. Es betrifft damit nicht den gleichen Streitgegenstand, wie das bereits bei Gericht anhängige Verfahren. Dies folgt insbesondere nicht bereits daraus, dass der Beklagte mit dem vorliegend angegriffenen Bescheid den im Verfahren 1 A 235/06 HAL angegriffenen Bescheid inhaltlich abändert. Denn es handelt sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 29. August 2013 gleichwohl um einen neuen, anderen Verwaltungsakt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 90 Rn. 8). Dieser neue Verwaltungsakt wird auch nicht automatisch von der bereits erhobenen Klage erfasst, sondern könnte nur im Wege einer Klageänderung einbezogen werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994, 4 B 262/94, juris) 32 Die Klage ist aber unbegründet. 33 Der Widerspruchsgebührenbescheid des Beklagten vom 29. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Der Bescheid findet seine gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. 1991, Seite 154) i.d.F. des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA Seite 340). 35 § 13 VwKostG LSA regelt die „Kosten des Widerspruchs“. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung, also keine Gebühren für die Bearbeitung des Widerspruchs zu erheben. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10,00 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10,00 bis 500,00 Euro (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA). 36 Der angefochtene Kostenbescheid vom 28. August 2013 findet danach seine gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA. Der Widerspruch des Klägers gegen die von ihm dort angegriffenen Bescheide ist erfolglos geblieben. Ob und inwieweit die angegriffenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 mit Urteil vom 27. Juli 2011 aufgehoben worden sind, spielt insoweit keine entscheidungserhebliche Rolle. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA stellt nur auf die Frage ab, ob ein Widerspruch erfolglos geblieben ist. Wenn er erfolglos geblieben ist, dann ist die Widerspruchsgebühr entstanden. (vgl. hierzu OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2009, 3 L 22/08, juris; vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urteil vom 24. April 2012, 7 A 69/11, juris, Urteil vom 20. Januar 2015, 4 A 111/14, juris). Unbeschadet dessen ist der angegriffene Kostenbescheid selbst dann rechtmäßig, wenn man maßgeblich darauf abstellt, inwieweit der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 rechtmäßig gewesen ist. Denn nach dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2011 (Az.: 6 A 4/09 HAL) ist der angegriffene Bescheid vom 10. März 2005 sowie der Kostenbescheid vom 10. März 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 jedenfalls insoweit rechtmäßig, als hierin die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide vom 10. März 2005 bestätigt wurde. Die mit Kostenbescheid der Stadt Halle vom 10. März 2005 festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 80,60 Euro sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen auf Seite 7 der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, die sich das Gericht zu Eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Das beklagte Landesverwaltungsamt hat als Verwaltungsgebühr nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA das Eineinhalbfache der im Ausgangsbescheid festgesetzten Gebühr von 75,00 Euro festgesetzt, so dass 112,50 Euro festgesetzt und erhoben wurden. Dies ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die nach § 14 VwKostG LSA festgesetzten Auslagen für Portogebühren in Höhe von 3,45 Euro. Auch insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 2 des angefochtenen Kostenbescheides Bezug genommen, die sich das Gericht zu Eigen macht. 37 Der Kostenanspruch ist auch nicht durch Verjährung erloschen. 38 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung. Nach Absatz 2 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung. Die Amtshandlung wird vorliegend mit der Entscheidung über den Widerspruch am 26. September 2006 beendet. Die Verjährung begann danach mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Amtshandlung beendet wurde. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA beträgt die Verjährungszeit drei Jahre. Mithin lief die Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2009. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. August 2013 wurde danach zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen. Die Verjährung wurde jedoch schon zuvor unterbrochen. Dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. August 2013 ging nämlich der Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Juni 2006 voraus, den das beklagte Landesverwaltungsamt mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. August 2013 lediglich insoweit abgeändert hat, als die im Bescheid vom 29. Juni 2006 aufgestellte Kostenforderung gemindert wurde. 39 Nach § 9 Abs. 3 VwKostG LSA in der bis zum 31. Mai 2010 geltenden Fassung (a.F.) wurde die Verjährung unter anderem durch Rechtsbehelfe unterbrochen. § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA a.F. enthält dabei nach Ansicht des Gerichts das unbeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass sich der Rechtsbehelf gegen den durch Kostenbescheid festgesetzten Kostenanspruch richten muss (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urteil vom 20. Januar 2015, 4 A 111/14, juris, m.w.N.). Dieses ist deshalb der Fall, weil die in § 9 Abs. 3 in Satz 1 VwKostG LSA a.F. aufgeführten Tatbestände der Verjährungsunterbrechung (Zahlungsaufforderung, Stundung und Rechtsbehelfe) eine vorherige Kostenfestsetzung durch Verwaltungsakt voraussetzen. Dieses ist für die Zahlungsaufforderung und die Stundung offensichtlich, denn beides ergibt ohne vorherige Kostenfestsetzung keinen Sinn. Gründe, weshalb für die in § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA a.F. genannten Rechtsbehelfe etwas anderes gelten soll, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Ausgehend von der oben dargestellten Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA a.F. ist insoweit maßgeblich auf den Kostenbescheid vom 29. Juni 2006 abzustellen. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid hat der Kläger auch mit Schreiben vom 23. Juli 2006 Klage erhoben (Az.: 1 A 235/06 HAL), über die bislang noch nicht entschieden ist. Die dreijährige Verjährungsfrist war danach zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheides noch nicht abgelaufen. 40 II. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Offen bleiben kann insoweit, ob die Klage insoweit zulässig ist. Denn das Begehren des Klägers festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. August 2013 eine rechtswidrige Rechtsmittelbelehrung enthält und Gegenstand des ruhenden Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 A 235/06 HAL geworden ist, hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil jedenfalls kein Anspruch auf die begehrte Feststellung besteht. Der Bescheid vom 29. August 2013 ist – wie bereits ausgeführt – nicht Gegenstand des ruhenden Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 A 235/06 HAL geworden. Auch die Rechtsmittelbelehrung ist weder insoweit noch aus sonstigen Gründen fehlerhaft. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.