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Urteil

2 K 375/12 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2014:0107.2K375.12ME.0A
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Leitsätze
1. Die Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid bildet die Grundlage für die Festsetzung und 1. Forderung der Widerspruchsgebühr in einem ggf. eigenständigen Kostenbescheid (ThürOVG, Beschl. v. 16.12.2010, 4 EO 635/06, S. 6).(Rn.21) 2. Mit der späteren Aufhebung der Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides im Gerichtsverfahren wird dem Kostenbescheid über die Widerspruchsgebühr die Grundlage entzogen.(Rn.21) 3. Soweit in der Rechtsprechung allein auf die Tatsache der "Erfolglosigkeit" des Widerspruchs und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstellt wird (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2009, 3 L 22/08, juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.04.1991, 6 B 10419/91, NVwZ-RR 1992, 221; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.01.1989, 1 W 546/88, juris, Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.02.1984, 3 B 1037/83, juris; VG Magdeburg, Urt. v. 24.04.2012, 7 A 69/11, juris, Rn. 30; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 02.08.2011, 5 L 693/11.NW, juris, Rn. 6-8), berücksichtigt diese Auffassung nicht ausreichend den Zusammenhang zwischen der Kostenfestsetzung und der Kostenlastentscheidung des zu Grunde liegenden Widerspruchsbescheides, die durch die anderslautende gerichtliche Kostenentscheidung vollständig ersetzt wird.(Rn.21)
Tenor
I. Der Kostenbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 18.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.07.2012 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid bildet die Grundlage für die Festsetzung und 1. Forderung der Widerspruchsgebühr in einem ggf. eigenständigen Kostenbescheid (ThürOVG, Beschl. v. 16.12.2010, 4 EO 635/06, S. 6).(Rn.21) 2. Mit der späteren Aufhebung der Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides im Gerichtsverfahren wird dem Kostenbescheid über die Widerspruchsgebühr die Grundlage entzogen.(Rn.21) 3. Soweit in der Rechtsprechung allein auf die Tatsache der "Erfolglosigkeit" des Widerspruchs und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstellt wird (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2009, 3 L 22/08, juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.04.1991, 6 B 10419/91, NVwZ-RR 1992, 221; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.01.1989, 1 W 546/88, juris, Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.02.1984, 3 B 1037/83, juris; VG Magdeburg, Urt. v. 24.04.2012, 7 A 69/11, juris, Rn. 30; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 02.08.2011, 5 L 693/11.NW, juris, Rn. 6-8), berücksichtigt diese Auffassung nicht ausreichend den Zusammenhang zwischen der Kostenfestsetzung und der Kostenlastentscheidung des zu Grunde liegenden Widerspruchsbescheides, die durch die anderslautende gerichtliche Kostenentscheidung vollständig ersetzt wird.(Rn.21) I. Der Kostenbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 18.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.07.2012 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage – über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) – ist zulässig und begründet. Der angefochtene Kostenbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 18.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die in dem Kostenbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 18.01.2012 zu Lasten des Klägers vorgenommene Festsetzung von Verwaltungskosten i.H.v. 40,00 Euro fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Mit der durch rechtskräftig gewordenes Urteil des VG Meiningen vom 09.04.2013 (2 K 845/11 Me) erfolgten Aufhebung der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2011 wurde dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Kostenbescheid vom 18.01.2012 die Grundlage entzogen. Der angefochtene Bescheid vom 18.01.2012 ist auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) gestützt worden. Hiernach ist für die Entscheidung über einen Widerspruch, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe zu erheben. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürVwKostG stellt darauf ab, ob ein Widerspruch erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es auf die Rechtmäßigkeit des der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Widerspruchsbescheides nicht ankäme. Zwar wird in der Rechtsprechung zu mit § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürVwKostG vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen die Auffassung vertreten, ob der der Kostenfestsetzung zu Grunde liegende Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei, mithin der Widerspruch zu Recht oder zu Unrecht erfolglos geblieben sei, sei nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung, die nach ihrem Wortlaut – wie § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürVwKostG – auf die Tatsache der „Erfolglosigkeit“ des Widerspruchs und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstelle, nicht entscheidend (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2009, 3 L 22/08, juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.04.1991, 6 B 10419/91, NVwZ-RR 1992, 221; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.01.1989, 1 W 546/88, juris, Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.02.1984, 3 B 1037/83, juris; VG Magdeburg, Urt. v. 24.04.2012, 7 A 69/11, juris, Rn. 30; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 02.08.2011, 5 L 693/11.NW, juris, Rn. 6-8). In der zitierten Rechtsprechung wird betont, dass sich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Widerspruchsgebühren nach dem Zeitpunkt beurteilt, in dem die Amtshandlung beendet wurde, hier mit Erlass des das Vorverfahren beendenden Widerspruchsbescheides (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2009, 3 L 22/08, juris, Rn. 6). Dies bedeutet u.a., dass sich eine Rechtsänderung auf die bereits entstandene Gebührenschuld nicht auswirken kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.1988, 14 S 1771/87, juris, Leitsatz 1). Es bedeutet jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, dass die spätere Aufhebung des Widerspruchsbescheides – weil dieser zu Unrecht den Widerspruch zurückgewiesen hatte – für die Frage der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Widerspruchsgebühren ohne Bedeutung wäre. Vielmehr wird mit der Aufhebung der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid dem Kostenbescheid die Grundlage entzogen. Die in der zitierten Rechtsprechung vertretene Auffassung berücksichtigt nicht ausreichend den Zusammenhang zwischen der Kostenfestsetzung und der Kostenlastentscheidung des zu Grunde liegenden Widerspruchsbescheides, die durch die anderslautende gerichtliche Kostenentscheidung vollständig ersetzt wird. Zwar ist die isolierte Kostenfestsetzung nicht Teil der Kostenlastentscheidung. Sie setzt nach Thüringer Landesrecht auch weder voraus, dass die Kostenlastentscheidung bestandskräftig geworden ist, noch, dass einem Rechtsmittel gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides oder gegen den Widerspruchsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt (ThürOVG, Beschl. v. 16.12.2010, 4 EO 635/06, S. 6). Die Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid bildet jedoch die Grundlage für die Festsetzung und Forderung der Widerspruchsgebühr in einem ggf. eigenständigen Kostenbescheid, denn dieser setzt materiell-rechtlich die Vornahme einer Amtshandlung der Widerspruchsbehörde voraus und knüpft für die Frage des richtigen Gebührenschuldners an die Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid an (ThürOVG, Beschl. v. 16.12.2010, 4 EO 635/06, S. 6). Hier wurde mit der Aufhebung der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2011 durch Urteil des VG Meiningen vom 09.04.2013 (2 K 845/11 Me) dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Kostenbescheid vom 18.01.2012 die Grundlage entzogen. Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur, dass eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides unmittelbar ("automatisch") ersetzt bzw. verdrängt. Hinter der Bestimmung des § 162 Abs. 1 VwGO steht die Überlegung, dass erst im anhängig gemachten Hauptsacheverfahren – endgültig – entschieden wird, wie im Verwaltungsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen mit der Folge, dass erst jetzt die "richtige" Kostenentscheidung getroffen wird und die im gerichtlichen Verfahren unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt somit – in vollem Umfang – die verwaltungsbehördliche Kostenentscheidung (BVerwG, Urt. v. 29.06.2006, 7 C 14/05, juris, Rn. 13). Dass gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die vom Widerspruchsführer gezahlte Widerspruchsgebühr im Falle des Obsiegens im Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung zu den vom Rechtsmittelgegner zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens gehört (ThürOVG, Beschl. v. 16.12.2010, 4 EO 635/06, S. 8), und der im Prozess gegen den Ausgangsverwaltungsakt obsiegende Kläger nicht darauf verwiesen werden kann, er müsse wegen der Kosten des Widerspruchsverfahrens ein weiteres Verfahren gegen den Träger der Widerspruchsbehörde anstrengen (VG Weimar, Beschl. v. 07.03.2007, 6 K 5016/04.We, juris, Rn. 5), bedeutet nicht, dass es dem Kläger genommen wäre, dem Kostenbescheid, der ihn als Gebührenschuldner in Anspruch nimmt – unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit des Kostenbescheides – die Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Widerspruchsbescheides entgegenzuhalten. Vielmehr steht nunmehr mit der Aufhebung der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2011 durch Urteil des VG Meiningen vom 09.04.2013 fest, dass die Kostenlastentscheidung von Anfang an rechtwidrig war und nicht Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme des Klägers als richtigen Gebührenschuldner sein konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 40,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. 1. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Widerspruchsverfahrens, das einen Feuerwehrkostenbescheid zum Gegenstand hatte, der mittlerweile aufgehoben worden ist. Mit Bescheid vom 14.10.2009 zog die Stadt S... den Kläger zur Zahlung der Kosten des Feuerwehreinsatzes der Feuerwehr S... am 03.10.2009 in Höhe von 522,50 Euro heran. Mit an den Kläger unter seiner Anschrift B...straße in S... gerichtetem und an die Klägerbevollmächtigte adressiertem Widerspruchsbescheid vom 15.11.2011 wies das Landratsamt Wartburgkreis den Widerspruch zurück. Die Klägerbevollmächtigte sandte den Widerspruchsbescheid an das Landratsamt Wartburgkreis zurück mit dem Hinweis, dass das Mandatsverhältnis mit dem Kläger seit dem 31.10.2011 nicht mehr bestehe. Dem Kläger wurde unter seiner Anschrift B...straße in S... am 20.01.2012 ein wortgleicher Widerspruchsbescheid mit Datum vom 18.01.2012 zugestellt. Gegen den Bescheid vom 14.10.2009 und den Widerspruchsbescheid (mit Daten vom 15.11.2011 und 18.01.2012) waren zwei Klageverfahren anhängig (2 K 845/11 Me und 2 K 90/12 Me). Mit Kostenbescheid vom 18.01.2012 setzte das Landratsamt Wartburgkreis, Kommunalaufsicht, für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Stadt S... vom 14.10.2009 Verwaltungskosten in Höhe von 40,- Euro fest (Nr. 1) und forderte den Kläger zur Zahlung binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides auf (Nr. 2). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2012 (zugestellt am 09.07.2012) zurück (Nr. 1). Der Kläger habe die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen (Nr. 2). Der Bescheid wurde auf das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) gestützt. Die öffentliche Leistung habe in der Bearbeitung des Widerspruchs bestanden. Die Höhe der festgesetzten Gebühren richte sich nach § 4 Abs. 3 ThürVwKostG. Für die Entscheidung über einen Widerspruch sei, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben sei, eine Gebühr bis zu der für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe zu erheben. Sei für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr festgesetzt, sei die Amtshandlung gebührenfrei oder sei der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, sei eine Gebühr bis 3.000,- Euro zu erheben. Die Mindestgebühr betrage 30,- Euro. Für die angefochtene Amtshandlung sei keine Gebühr festgesetzt gewesen, so dass ein Rahmen zwischen 30,- Euro und 3.000,- Euro maßgeblich gewesen sei. Der Feuerwehrkostenbescheid der Stadt S... vom 14.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2011 wurde durch Urteil des VG Meiningen vom 09.04.2013 aufgehoben (2 K 845/11 Me). Das Klageverfahren 2 K 90/12 Me wurde nach Rücknahme der Klage mit Beschluss vom 09.04.2013 eingestellt. 2. Bereits am 08.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben (2 K 375/12 Me). Am 09.04.2012 wurde die Sache mündlich verhandelt und das Verfahren mit Beschluss vom 09.04.2013 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 845/11 Me ausgesetzt. Gegen das Urteil des VG Meiningen vom 09.04.2013 (2 K 845/11 Me) wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid vom 18.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2012 aufzuheben. Zur Begründung verweist er darauf, es sei zumindest der Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid der Stadt S... vom 14.10.2009 abzuwarten gewesen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, ein Zuwarten bis zum Ausgang des Verfahrens 2 K 845/11 Me sei ebenso wenig geboten gewesen, wie die Beiziehung der Akten dieses Verfahrens. Der mit der Klage angegriffene Kostenbescheid sei ein rechtlich und tatsächlich selbstständiger, vom Schicksal der Kostenforderung der Stadt S... unabhängiger Verwaltungsakt. Der Kläger verkenne, dass der Kostenbescheid nicht Teil der Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides sei (§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese bilde lediglich die Grundlage für den mit der Klage angegriffenen Kostenbescheid der Widerspruchsbehörde. Der Kostenbescheid sei deshalb als sogenannte „isolierte Kostenentscheidung“ unabhängig vom Schicksal des Kostenfestsetzungsbescheides der Stadt S... Die im Widerspruchsverfahren festgesetzten Verwaltungskosten zählten zu den Rechtsverfolgungskosten und seien von der Stadt S... zu erstatten, sollte die gegen die Stadt S... geführte Klage erfolgreich sein. Die isolierte Betrachtung des Kostenverfahrens sei von erheblicher organisatorischer Bedeutung für den Beklagten. Dem Beklagten werde in der Regel nicht bekannt, ob nach Erlass des von ihm erlassenen Widerspruchsbescheides Klage gegen die Ausgangsbehörde geführt werde und wie dieses Verfahren ende. Der angegriffene Kostenbescheid sei rechtmäßig. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei gemäß § 1 ThürVwKostG eine kostenpflichtige öffentliche Leistung. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben sei, sei gemäß § 4 Abs. 3 ThürVwKostG eine Gebühr von mindestens 30,- Euro festzusetzen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren. Nachdem der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 14.06.2013 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet hatte, verzichtete auch der Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2013 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. Zugleich wies er darauf hin, dass die isolierte Kostenfestsetzung nicht Teil der Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides sei. Sie setze nach Thüringer Landesrecht weder voraus, dass die Kostenlastentscheidung bestandskräftig geworden sei, noch, dass einem Rechtsmittel gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides oder gegen den Widerspruchsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das gegen die Sachentscheidung der Ausgangsbehörde eingelegte Rechtsmittel lasse die davon getrennte Festsetzung und Forderung der Widerspruchsgebühr in einem isolierten Kostenbescheid grundsätzlich unberührt. Auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte wird Bezug genommen.