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Urteil

5 K 667/11 Me

VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2014:0205.5K667.11ME.0A
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Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit einer Kostenlastentscheidung gemäß § 73 Abs 3 S 3 VwGO und somit die Rechtmäßigkeit des daraufhin ergehenden Kostenfestsetzungsbescheids ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde oder des ursprünglichen Verwaltungsakts zu beurteilen. (Rn.18)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit einer Kostenlastentscheidung gemäß § 73 Abs 3 S 3 VwGO und somit die Rechtmäßigkeit des daraufhin ergehenden Kostenfestsetzungsbescheids ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde oder des ursprünglichen Verwaltungsakts zu beurteilen. (Rn.18) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. 1) Das Gericht konnte über die vorliegende Klage verhandeln und entscheiden, ohne das Ergebnis des beim Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängigen Ausgangsverfahrens über den Beitragsbescheid abwarten zu müssen. Dieses Verfahren ist trotz der dort zu treffenden Kostenlastentscheidung, die unter Umständen von der des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2011 abweichen könnte, nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites auszusetzen sei. Die Rechtmäßigkeit der Kostenlastentscheidung des Beklagten gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und somit auch die Rechtmäßigkeit des davon abhängigen Kostenfestsetzungsbescheids ist nämlich unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde oder des ursprünglichen Verwaltungsakts zu sehen, so dass es auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage dagegen nicht ankommt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelungen des § 80 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG, § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürVwKostG, wonach die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht nicht an einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid anknüpft, sondern an die Tatsache der Einlegung eines Widerspruchs und die weitere Tatsache der Erfolglosigkeit desselben. Daraus folgt auch, dass die Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid nicht Voraussetzung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr ist. Gleiches gilt schließlich, wenn die Klage gegen die zu Grunde liegende Sachentscheidung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat oder diese angeordnet oder wiederhergestellt worden ist (vgl. OVG Saarland, B. v. 06.01.1989, 1 B 546/88; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 15.10.2009, 3 L 22/08; OVG Münster, B. v. 03.02.1984, 3 B 1037/83; VG Magdeburg, U. v. 24.04.2012, 7 A 69/11; VG Neustadt/ Wstr., B. v. 02.08.2011, 5 L 693/11,NW - jeweils zitiert nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 10.04.1991, 6 B 10419/91, NVwZ-RR 1992, 221). Hinzu kommt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Widerspruchsgebühr materiell-rechtlich nach dem Zeitpunkt beurteilt, in dem die Amtshandlung beendet wurde, hier demnach mit Erlass des das Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheids. Der Auffassung, wonach das Ausgangsverfahren als vorrangig anzusehen, ein Kostenfestsetzungsverfahren deshalb auszusetzen sei, weil zur Erfolglosigkeit des Widerspruchs die (materiell-rechtliche) Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hinzutreten müsse, ist nicht zu folgen. Zum einen müssten die Vertreter dieser Ansicht der Widerspruchsbehörde konsequenterweise - und ohne Stütze im Gesetz - dann einen Gebührenfestsetzungsanspruch (rückwirkend) zuerkennen, wenn zwar einer Klage unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide stattgegeben worden ist, der Kläger aber nur deshalb obsiegt hat, weil sich nach Klageerhebung das materielle Recht zu seinen Gunsten geändert hat, damit zugleich aber feststeht, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zu Recht abgelehnt hat. Zum anderen lässt sich angesichts des klaren Wortlauts der oben genannten Vorschriften nur schwer begründen, woraus das Erfordernis des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals "Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung" abzuleiten ist, es sei denn aus bloßen Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen. Sofern des Weiteren zur Stützung dieser Ansicht darauf verwiesen wird, dass mit der Klageerhebung im Ausgangsverfahren der von der Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO getroffenen Kostenlastentscheidung und somit auch den nachfolgenden Kostenfestsetzungen und den landeskostenrechtlichen Vorschriften die Grundlage entzogen werde, weil nunmehr eine auch die Kosten des Vorverfahrens umfassende gerichtliche Kostenlastentscheidung nach § 162 VwGO ergehen werde, bleibt unklar, warum dies auch dann gelten soll, wenn die Widerspruchsbehörde den Kostenbescheid vor Erhebung der Klage erlässt. Da zu diesem Zeitpunkt von einem Wegfall der Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung der Widerspruchsbehörde keine Rede sein kann, bleibt offen, weshalb diese rückwirkend entfallen soll, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides alle formellen und materiellen Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. Das vom erkennenden Gericht vertretene (strikte) Trennungsprinzip, wonach das Gebührenfestsetzungsverfahren unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, was auch dann gilt, wenn das Hauptsacheverfahren bereits zu Gunsten des Klägers ausgegangen und somit alle entgegenstehende Bescheide aufgehoben worden sind (a. A. VG Meiningen, U. v. 07.01.2014, 5 K 375/12 Me), vermeidet diese dogmatischen Schwierigkeiten und ist dem Kläger des Ausgangsverfahrens gegenüber nicht unbillig, da dieser im Falle des Obsiegens kostenrechtlich so gestellt wird, wie es das Gesetz verlangt. Die Zahlung der festgesetzten Widerspruchsgebühr vor Bestandskraft der Sachentscheidung bedeutet nämlich letztlich keinen Nachteil für den Widerspruchsführer, weil sie im Falle des Obsiegens im Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung zu den vom Rechtsmittelgegner zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens gemäß § 162 Abs. 1 VwGO gehört (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 16.10.2010, 4 EO 635/06 - zitiert nach juris). Der im Ausgangsverfahren obsiegende Kläger hat damit nur einen Kostenschuldner, nämlich den Rechtsträger der Ausgangsbehörde. Ohne Belang ist dagegen, dass dieser neben den üblichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auch die Kosten der Widerspruchsbehörde zu tragen und zu erstatten hat. Dies ist Ausfluss des in § 162 VwGO zum Ausdruck kommenden Einheitsgedankens von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren. Zudem ließe sich dies mit der weiteren Erwägung rechtfertigen, dass die Ausgangsbehörde einen, wie sich im gerichtlichen Verfahren erwiesen hat, rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen und damit die entstandenen Kosten verursacht hat. Die getrennte Betrachtung von Sach- und Kostengrundentscheidung einerseits und Gebührenentscheidung andererseits wirft - unabhängig davon, ob diese Entscheidungen in einem Bescheid ergehen oder in zwei voneinander getrennten Bescheiden - schließlich auch keine verwaltungspraktischen Probleme auf. Ein isoliertes Verfahren des unterlegenen Widerspruchsführers gegen die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr mag angeraten sein, wenn Einwände gegen die Höhe der Widerspruchsgebühr geltend gemacht werden. Tat er dies nicht, kann er die gezahlten Kosten - wie festgestellt - im Falle des Obsiegens im Rechtsmittelverfahren als gemäß § 162 VwGO zu erstattende Kosten des Vorverfahrens geltend machen. 2a) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kostenbescheid der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Wartburgkreis vom 08.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf deren Aufhebung nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war für den Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides als aufsichtsrechtlich tätige Behörde des Landes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Nr. 1 ThürKGG a. F. (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 ThürKGG n. F.) zuständig. Rechtsgrundlage für den Kostenfestsetzungsbescheid ist § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 12 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 ThürVwKostG. Hiernach sind auf der Grundlage der im Widerspruchsbescheid getroffenen Kostenlastentscheidung die Verwaltungskosten, insbesondere eine Widerspruchsgebühr, von Amts wegen festzusetzen. Die an eine Kostenfestsetzung zu stellenden formellen Mindestanforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ThürVwKostG liegen ebenso vor wie unstreitig ist, dass der Kläger Verwaltungskostenschuldner einer ihm zuzurechnenden individuellen öffentlichen Leistung ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG). Materiell-rechtlich zutreffend ist der Beklagte des Weiteren von einer nach Ermessensgesichtspunkten auszufüllenden Rahmengebühr ausgegangen. Zwar ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürVwKostG für die Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe zu erheben. Da hier indessen die Amtshandlung - die Erteilung eines Bescheides über öffentlich-rechtliche Geldforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwKostG - gebührenfrei war, die Verwaltungskostenfreiheit sich aber nicht auch auf das Widerspruchsverfahren in dieser Sache erstreckt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwKostG), ist vorliegend eine Rahmengebühr zwischen 30,- und 3.000,- Euro gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürVwKostG zu erheben. Gemäß § 9 ThürVwKostG werden Rahmengebühren durch einen Mindest- und einen Höchstsatz bestimmt, wobei bei der Festsetzung im Einzelfall die Bemessungskriterien des § 21 Abs. 4 ThürVwKostG sinngemäß zur Anwendung kommen. Gemäß § 4 Abs. 1 ThürVwKostG sind in den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 2 ThürVwKostG, d. h. bei Zurückweisung eines Widerspruchs, die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu bemessen, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist. Letzteres ist nicht der Fall. Namentlich regelt die auf Grund von § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwKostG erlassene ThürAllgVwKostO nichts Abweichendes. Insbesondere greift Nr. 1.4 des Kostenverzeichnisses nicht, wonach Gebühren nach dem Zeitaufwand im Sinne einer Festgebühr nach § 8 Abs. 4 ThürVwKostG erhoben werden. Denn vorliegend kommt - wie dargelegt - eine Rahmengebühr nach § 9 ThürVwKostG zur Anwendung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 u. 3 ThürVwKostG). Die ThürAllgVwKostO bietet allenfalls Kriterien zur Ausfüllung des Gebührenrahmens und kann insofern bei der dem Beklagten obliegenden Ermessensprüfung ergänzend herangezogen werden. b) Dabei erweist sich bei der vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO vorzunehmenden Überprüfung, dass der Gebührenbescheid unter Berücksichtigung der vorausgehenden Ausführungen frei von Ermessensfehlern ist. Der Beklagte hat das ihm eröffnete Ermessen gesehen, weil er ausgeführt hat, dass die konkrete Gebühr nicht nur anhand des zeitlichen Aufwands, sondern auch nach der Bedeutung des Gegenstands und dessen wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger zu bestimmen sei. Zwar hat er sich gleichwohl überwiegend von dem konkreten Zeitaufwand leiten lassen, den er lediglich im Hinblick darauf, dass der Kläger in ein "Pilotverfahren" eingewilligt hatte, der Höhe nach "gedeckelt" hat. Indessen haben die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid und der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 weitere Ermessenserwägungen nachgeschoben, was gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig ist. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Das setzt voraus, dass die Ausgangsbehörde ihr Ermessen erkannt hat, was hier - wie ausgeführt - der Fall ist. Die Widerspruchsbehörde hat in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, worin die Funktion der hier maßgeblichen Rahmengebühr besteht, zugleich deren Grenzen aufgezeigt und die zur Ausfüllung des Rahmens maßgeblichen Kriterien des § 21 Abs. 4 ThürVwKostG berücksichtigt. Sie hat den individuell angefallenen Arbeitsaufwand, der dokumentiert ist, nicht als alleiniges Kriterium für die Gebührenbemessung herangezogen, weil anderenfalls die Gebühr um ein Vielfaches höher anzusetzen gewesen wäre. Die Kappung bei 400,- Euro ist vielmehr aus zwei zutreffenden Erwägungen erfolgt: Zum einen im Hinblick darauf, dass das Widerspruchsverfahren des Klägers vereinbarungsgemäß als Musterverfahren durchzuführen war, dieser somit weder allein noch überwiegend die Gebührenlast tragen sollte. Zum anderen gebot auch die Bedeutung der Sachentscheidung bzw. ihr wirtschaftlicher Nutzen für den Kläger, der hier mit der Höhe des verlangten Abwasserbeitrages gleichzusetzen ist, eine Deckelung der Gebühr im unteren Bereich des Rahmens des § 4 Abs. 3 ThürVwKostG. Denn sowohl die Bedeutung als auch der wirtschaftliche Nutzen der der Widerspruchsgebühr zu Grunde liegenden Sachentscheidung bewegen sich allenfalls im mittleren Bereich. Umgekehrt begegnet es unter Ermessensgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte von der Weisung des Landrats, wonach für eine einfach gestaltete Widerspruchsbearbeitung in Abwasserangelegenheiten eine Gebühr von lediglich 40,- Euro erhoben werden soll, deutlich nach oben abgewichen ist. Insoweit hat der Beklagte zu Recht den erheblich über dem Durchschnitt liegenden Mehraufwand auf Grund der umfangreichen Begründung des Widerspruchs durch den Kläger berücksichtigt. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014, ein überdurchschnittlicher Bearbeitungsaufwand sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil sich mehr als zwei Drittel des Umfangs des Widerspruchsbescheids aus an anderer Stelle und zu anderer Zeit erarbeiteten Bausteinen zusammensetzte, führt nicht zum Erfolg. Denn selbst wenn dies zutrifft, muss die Widerspruchsbehörde auch in einem solchen Fall zunächst prüfen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang sich ein bereits in dieser Angelegenheit erarbeiteter Baustein als Argumentationshilfe eignet und dementsprechend in einen Bescheid eingefügt werden kann. 3) Lassen sich hiernach Ermessensfehler des angefochtenen Gebührenbescheids nicht feststellen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 360,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG). I. 1) Mit Bescheid vom 10.11.2008 setze der Wasser- und Abwasserverband Bad Salzungen für die Herstellung seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung gegenüber dem Kläger einen Abwasserbeitrag in Höhe von 3.800,16 Euro fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte (Kommunalaufsicht) mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 zurückwies (Nr. 1.) und dem Kläger die Kosten auferlegte (Nr. 2.). Mit Kostenbescheid ebenfalls vom 08.02.2011 setzte er für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens Verwaltungskosten in Höhe von 400,00 Euro fest. Auf die Aufstellung der Bearbeitungszeiten des Widerspruchs wird Bezug genommen (vgl. Bl. 17, Beiakte 1). Der Kläger hat die Gebühr entrichtet. Der gegen den Beitragsbescheid am 09.02.2009 eingelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (B. v. 25.05.2009, 8 E 44/09 Me) und die in der Hauptsache am 06.07.2009 erhobene (Untätigkeits-)Klage blieben erfolglos (U. v. 07.04.2011, 8 K 299/09 Me). Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen hat das ThürOVG noch nicht entschieden (4 ZKO 403/11). Gegen den Kostenbescheid erhob der Kläger am 03.03.2011 Widerspruch und beantragte zugleich, dessen sofortige Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung führte er aus, er bezweifele angesichts seiner beim Verwaltungsgericht Meiningen erhobenen Untätigkeitsklage die Notwendigkeit des Erlasses eines Widerspruchsbescheides. Zudem sei die Höhe der Gebühr nicht nachvollziehbar. Widersprüche gegen Beitragsbescheide im Abwasserbereich stellten keinen Einzelfall dar. Nach bisheriger Praxis pflege der Beklagte für den Erlass eines Widerspruchsbescheides in Abwasserbeitragssachen Gebühren in Höhe von lediglich 40,00 Euro zu erheben. Den Aussetzungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte ab. Mit Schreiben vom 15.03.2011 erläuterte der Beklagte die Höhe der festgesetzten Kosten und führte aus, die durch den Landrat vom 10.10.2006 festgelegte Regelgebühr von 40,00 Euro in Abwasserbeitragsangelegenheiten komme nur zur Anwendung, wenn die Widerspruchsbearbeitung in Abwasserbeitragsangelegenheiten dem typischen Bearbeitungsaufwand entspreche. Sei dieser nicht nur unwesentlich umfangreicher, werde die Rahmengebühr von 30,00 Euro bis 3.000,00 Euro nach dem ThürVwKostG zugrunde gelegt. Vorliegend entspreche der wirtschaftliche Wert des Widerspruchs der angefochtenen Beitragshöhe von 3.800,16 Euro. Zur Bestimmung des Verwaltungsaufwandes seien gemäß Nr. 1.4.1.2 der Anlage zur ThürAllgVwKostO 11,50 Euro je angefangene 15 Minuten anzusetzen. Bereits bei einer Bearbeitungszeit von 9 Stunden (= 36 Zeitintervalle) beziffere sich somit der Verwaltungsaufwand auf über 400,00 Euro. In Anbetracht des aufgrund umfangreicher Begründung notwendigen Zeitaufwandes für die Widerspruchsbearbeitung, die sich auch im Umfang des Widerspruchsbescheides (13 Seiten) wiederspiegele, wäre die Festsetzung der Regelgebühr mit den gesetzlichen Vorgaben des ThürVwKostG nicht vereinbar, somit in der Sache unangemessen gewesen. 2) Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2011 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Dem Erlass eines Widerspruchsbescheides stehe die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage nicht entgegen. Des Weiteren habe der Beklagte bei Erlass des angefochtenen Bescheides das ihm eingeräumte Ermessen erkannt. Zu Recht sei er von der vom Landrat des Wartburgkreises durch Weisung angeordneten Praxis, wonach bei Abwasserbeitragswidersprüchen regelmäßig eine Gebühr von 40,- Euro festzusetzen sei, abgewichen, weil dies Ausdruck der gebotenen Ermessensausübung und deshalb rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden sei. Eine Beschränkung der Gebühr auf 40,00 Euro hätte hier zu einer Ermessensunterschreitung geführt. Die substantiierten Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides hätten eine umfangreiche Bescheidsbegründung in einer schwierigen Rechtsmaterie erfordert, welche sich auch im Umfang des Widerspruchsbescheids niedergeschlagen habe. Ausweislich der Dokumentation der zuständigen Sachbearbeiterin sei diese zur Abfassung des Widerspruchsbescheides an sechs Tagen ganztätig und an weiteren Arbeitstagen stundenweise beschäftigt gewesen. Die vorliegend bei der Kostenfestsetzung vorgenommene "Deckelung" auf 400,00 Euro sei zu Recht erfolgt, weil mit der vorliegenden Bearbeitung wichtige Fragen auch für andere anhängige Widerspruchsverfahren hätten geklärt werden können ("Musterverfahren"). Im Ergebnis sei die mit Kostenbescheid vom 08.02.2011 festgesetzte Gebühr in Höhe von 400,00 Euro unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Grundsätze angemessen und rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 10.09.2011 zugestellt worden. II. Am 05.10.2011 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Kostenbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.09.2011 aufzuheben, soweit hierin eine 40,00 Euro überschreitende Gebühr festgesetzt worden ist. Zur Begründung nahm er auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen Bezug, welches er vertiefte und ergänzte. Für den Beklagten wurde Klageabweisung beantragt. Zur Begründung hat der Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug nehmen lassen. Ergänzend hat er ausführen lassen, weder sei das Verfahren zwingend auszusetzen noch zum Ruhen zu bringen, weil das gegen die Sachentscheidung der Ausgangsbehörde eingelegte Rechtsmittel die Festsetzung der Widerspruchskosten in einem isolierten Kostenbescheid grundsätzlich unberührt lasse. Dies gelte auch, obwohl der streitgegenständlichen Kostenfestsetzung, die auf der Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides beruhe, (nachträglich) die Grundlage entzogen werden könne, wenn der Kläger im Ausgangsverfahren obsiege. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 05.02.2014 wird Bezug genommen. Die Behördenunterlagen (2 Heftungen) haben dem Gericht vorgelegen und waren Grundlage seiner Beratung und Entscheidung.