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Beschluss

12 A 436/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0217.12A436.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 betreffenden Bescheide der Beklagten vom 17. Dezember 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. März 2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG unter Aufhebung der Wohngeldbescheide vom 1. März 2016, vom 2. Januar 2017 sowie vom 1. September 2017 neu über die Leistung von Wohn-geld entscheiden können, da sich das Gesamteinkommen des Klägers nicht nur vorübergehend um mehr als 15 v. H. erhöht habe und dadurch sein Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld im gesamten von den Bescheiden umfassten Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 weggefallen sei. Die dazu führende Neuberechnung sei fehlerfrei erfolgt. Das maßgebliche Gesamteinkommen des Klägers im Kalenderjahr 2016 habe das der behördlichen Prognoseentscheidung zugrunde gelegte Einkommen aus dem Kalenderjahr 2014 um (aufgerundet) 42 v. H. überschritten; im Kalenderjahr 2017 sei das Gesamteinkommen (aufgerundet) 36 v. H. höher als das von der Beklagten prognostizierte Einkommen gewesen. Soweit der Kläger gegen die Aufhebungsentscheidungen Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend mache, könne er damit nicht durchdringen, da die Aufhebungs- und Neuentscheidung nach § 27 WoGG unabhängig davon erfolge, ob auf den Bestand des betreffenden Wohngeldbescheids vertraut werde. Die allgemeine sozialverwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift des § 48 SGB X über die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse sei nicht anwendbar. Auch die (fristbestimmenden) Regelungen des § 27 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 bzw. Satz 2 WoGG stünden der Neuentscheidung nicht entgegen, da die danach maßgeblichen Fristen gewahrt worden seien. Die Beklagte habe Einkommensteuerbescheide, aus denen sich die Höhe der der Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte des Klägers ergebe, im Zusammenhang mit einem Weiterleistungsantrag ab August 2018 erhalten und die streitbefangenen (Ausgangs-)Bescheide vom 17. Dezember 2018 dem Kläger somit rechtzeitig bekannt gegeben. Auch die Rückforderungen seien rechtmäßig. Insbesondere bestehe im Anwendungsbereich des dafür maßgeblichen § 50 Abs. 1 SGB X kein Raum für eine Berufung auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. a) Das gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens, die Voraussetzungen für eine Neubescheidung hätten nicht vorgelegen, weil die Neubescheidung bereits nach § 27 Abs. 2 Satz 6 WoGG i. V. m. § 27 Abs. 4 Satz 1 WoGG verfristet gewesen sei. Die Beklagte habe vor der Jahresfrist Kenntnis über die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gehabt, denn ihr hätten bereits zuvor die betriebswirtschaftlichen Auswertungen betreffend die streitgegenständlichen Zeiträume vorgelegen. Aus diesen sei ein höherer Verdienst für die Beklagte klar ersichtlich gewesen. Mit seinem Vorbringen legt der Kläger bereits nicht näher dar, dass schon die von ihm am 28. November 2017 eingereichten, den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen eine Kenntnis der Beklagten i. S. v. § 27 Abs. 2 Satz 6 WoGG von der Änderung der Einkommensverhältnisse bewirkt haben. Insoweit geht der Kläger nicht ansatzweise darauf ein, warum entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine fristauslösende Kenntnis der Wohngeldbehörde nicht erst mit Vorliegen der entsprechenden Einkommensteuerbescheide angenommen werden konnte, die eine Neuentscheidung auf Grundlage des abschließend finanzbehördlich festgestellten, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG maßgeblichen Einkommens i. S v. § 2 Abs. 1 (hier Satz 1 Nr. 2) und Abs. 2 (hier Satz 1 Nr. 1) EStG ermöglicht haben. Ungeachtet der Frage einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung trifft die Auffassung des Klägers auch in der Sache nicht zu. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsbescheide vom 17. Dezember 2018 war die Frist zur Neubescheidung gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 6 WoGG nicht verstrichen. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 WoGG gilt Absatz 2 entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 - wie hier - auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 6 WoGG muss eine Neuentscheidung von Amts wegen innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Damit sollte eine dem § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechende Regelung getroffen werden, der auf die Kenntnis der eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen abstellt. Vgl. BT-Drucks. 18/4897, S. 98. Dementsprechend kann für die Frage, wann i. S. v. § 27 Abs. 2 Satz 6 WoGG Kenntnis von einer zu einem Neuentscheidungsbedarf führenden Änderung der Verhältnisse anzunehmen ist, auf die zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X anerkannten Maßgaben zurückgegriffen werden. Danach beginnt die Jahresfrist zu laufen, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1996 - 5 C 6.95 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013- 12 A 1306/12 -, juris Rn. 71 f., jew. m. w. N. Dass die Kenntnis von Änderungen der Verhältnisse i. S. v. § 27 Abs. 2 WoGG auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage beruhen muss, ergibt sich auch aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung der maßgeblichen Verhältnisse, die für die Bewilligungsentscheidung zunächst lediglich eine Prognoseentscheidung vorsehen, für den Fall erheblich von der Prognose abweichender tatsächlicher Verhältnisse in § 27 WoGG aber eine Neuentscheidung zu einem Zeitpunkt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ermöglichen, in dem es keiner Einkommensprognose bedarf, weil das Einkommen nachträglich i. d. R. konkret feststellbar ist. Für die Bewilligungsentscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 1 WoGG, dass bei der Ermittlung des für das Gesamteinkommen nach § 13 WoGG maßgeblichen Jahreseinkommens (vgl. § 14 WoGG) das Einkommen zu Grunde zu legen ist, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Dadurch wird deutlich, dass die im Rahmen der Bewilligungsentscheidung zugrunde zu legende Prognose der zu erwartenden Einkünfte zwangsläufig auf einer nicht abschließend gesicherten Tatsachengrundlage hinsichtlich des in der Zukunft liegenden Bewilligungszeitraums erfolgt. Demgegenüber ist die Entscheidung über die Neubescheidung nach § 27 Abs. 2 WoGG, auf der Grundlage einer ex-post Betrachtung zu treffen, bei welcher eine gesicherte Erkenntnisgrundlage zugrunde gelegt werden kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG eine Feststellung zur Erhöhung des Gesamteinkommens zu treffen ist. Die Möglichkeit der Neubescheidung von Amts wegen dient auch dem Umstand, die auf einer nicht gesicherten Erkenntnisgrundlage getroffenen Prognoseentscheidungen betreffend den Bewilligungszeitraum rückblickend zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren, um die Unsicherheiten der zuvor getroffenen Prognoseentscheidung auszugleichen. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf es hierzu jedoch einer ausreichend sicheren Erkenntnisgrundlage zu den im Bewilligungszeitraum erzielten Einkünften. Im Wohngeldrecht - insbesondere bei Änderungsentscheidungen nach § 27 WoGG und bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb - dienen grundsätzlich Steuerbescheide für die betreffenden Zeiträume vorrangig als Arbeitsgrundlage zur gesicherten Ermittlung des Einkommens und der Entrichtung von Steuern (vgl. etwa Nrn. 27.22, 27.222, 27.41 und 24.41 WoGVwV). Dies zeigt sich auch an der gesetzlichen Regelung in § 24 Abs. 4 WoGG. Danach kann der Wohngeldbewilligungsbescheid in Fällen, in denen mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte durch eine selbstständige Tätigkeit erzielt, mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde vorzulegen sind zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 vorliegt. Dienen Steuerbescheide demnach bei Änderungsentscheidungen nach § 27 WoGG- insbesondere hinsichtlich der Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb - als Arbeitsgrundlage, ergeben sich die für die Neuentscheidung erforderlichen hinreichend sicheren Tatsachen grundsätzlich erst aus diesen Bescheiden. Vgl. zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X: LSG S.-A., Urteil vom 27. August 2020 - L 1 R 121/18 -, juris Rn. 46. Dies zugrunde gelegt konnte die Beklagte aus dem Anlagenkonvolut, das der Kläger seinem am 28. November 2017 bei ihr eingegangenen Weiterbewilligungsantrag beigefügt hatte, keine hinreichend sichere Kenntnis über sämtliche für die Neuentscheidung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 WoGG notwendige Tatsachen zur konkreten Änderung der Verhältnisse des Klägers in Bezug auf das nach § 4 Nr. 3 WoGG maßgebliche Gesamteinkommens gemäß § 13 WoGG gewinnen. Bei den vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen in Bezug genommenen betriebswirtschaftlichen Auswertungen handelt es sich um ein Berichtswesen, das die Buchführung in Unternehmen widerspiegelt und mit welcher sich die Ertragslage abbilden lässt. Grundlage hierfür bilden Daten aus der Finanzbuchhaltung zu Erträgen, Aufwendungen und Umsatzerlösen. Bei der betriebswirtschaftlichen Auswertung werden jedoch nur die Posten berücksichtigt, die bereits gebucht wurden. Geschäftsvorfälle, die erst zum Jahresabschluss gebucht werden, wie beispielsweise Abschreibungen oder Ertragssteuern, werden hier nicht mit einbezogen. Mit Blick darauf handelt es sich auch bei den vom Kläger eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen ausweislich der darauf angebrachten Hinweise nur um jeweils vorläufige Ergebnisse. Dies zeigt sich auch daran, dass die den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 betreffende betriebswirtschaftliche Auswertung als vorläufiges Ergebnis 40.653,59 Euro ausweist und die vom Kläger eingereichte betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2017 bereits nur den Zeitraum von Januar 2017 bis September 2017 erfasst und hierzu ein vorläufiges Ergebnis von 23.528,84 Euro ausweist. Abweichend hiervon ergibt sich aus dem von der Beklagten bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zugrunde gelegten Steuerbescheid für das Jahr 2016 ein zu versteuerndes Einkommen des Klägers in Höhe von 36.501 Euro und für das Jahr 2017 in Höhe von 35.669 Euro. Zwar können betriebswirtschaftliche Auswertungen ohne weiteres für eine vorläufige Prognose des zu erwartenden Einkommens herangezogen werden, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2019 - 18 K 1563/18 -, juris Rn. 20, eine sichere Tatsachengrundlage für eine Neuentscheidung aufgrund der tatsächlich gegenüber der ursprünglichen Einkommensprognose veränderten Verhältnisse bilden sie nach dem Vorstehenden hingegen nicht. b) Auch das weitere Vorbringen des Klägers, er genieße Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X, führt nicht auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger legt bereits nicht dar, warum er trotz der Hinweise der Beklagten in den aufgehobenen Bescheiden vom 1. März 2016, 2. Januar 2017 und 1. September 2017, wonach bei einer Änderung der Verhältnisse von Amts wegen eine Neuberechnung nach § 27 Abs. 2 WoGG erfolgen kann, ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Wohngeldbewilligungen entwickeln konnte. Abgesehen davon setzt er sich nicht ansatzweise mit der insoweit entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Aufhebungs- und Neuentscheidungsbescheide vom 17. Dezember 2018 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG, wonach die Aufhebung unabhängig davon erfolge, ob die wohngeldberechtigte Person in den Bestand des betreffenden Wohngeldbescheides vertraut habe. Es fehlt insoweit an jeglichen substantiierten Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Kläger von der Anwendbarkeit des § 45 SGB X ausgeht. 2. Die Berufung ist weiter nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Hinsichtlich seiner als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, "ob dem Kläger ein Vertrauensschutz aufgrund Verbrauchs zusteht", führt der Kläger zur Begründung einer Grundsatzbedeutung lediglich aus, dass "eine obergerichtliche Rechtsprechung (…) seitens des OVG noch nicht vor(liege)". Dies genügt den vorstehend skizzierten Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits nicht im Ansatz. Abgesehen davon ergibt sich aus den Ausführungen zu 1., dass die Frage der Maßgeblichkeit eines Vertrauensschutzes bei Neuentscheidungen nach § 27 Abs. 2 WoGG nicht klärungsbedürftig ist. 3. Der Kläger zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Solche Schwierigkeiten sind nur dann dargelegt, wenn die Einwendungen des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 A 1894/18 -, juris Rn. 6. Dass der Ausgang des Verfahrens in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.