OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 398/15

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

5mal zitiert
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
- Ein Vertragspartner kann sich entsprechend § 242 BGB auf die Formnichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht berufen, wenn beide Parteien den Vertrag zumindest aus Fahrlässigkeit in fehlerhafter Form abgeschlossen, ihn aber gleichwohl als gültig behandelt und abredegemäß erfüllt haben. - Bedeutsam für die Frage, ob ein formrichtiger Vertrag nach Treu und Glauben aufrecht zu erhalten ist, ist ferner das öffentliche Interesse, da an der Vertragserfüllung und -durchführung besteht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Ein Vertragspartner kann sich entsprechend § 242 BGB auf die Formnichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht berufen, wenn beide Parteien den Vertrag zumindest aus Fahrlässigkeit in fehlerhafter Form abgeschlossen, ihn aber gleichwohl als gültig behandelt und abredegemäß erfüllt haben. - Bedeutsam für die Frage, ob ein formrichtiger Vertrag nach Treu und Glauben aufrecht zu erhalten ist, ist ferner das öffentliche Interesse, da an der Vertragserfüllung und -durchführung besteht. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die in der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht ausdrücklich geregelte, jedoch vor ihr vorausgesetzte allgemeine Leistungsklage. Denn der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Geldbetrages und damit ein schlichtes Verwaltungshandeln. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erstattung weiterer Auslagen für die technische Verwaltung der Kreisstraßen des Beklagten im Jahr 2011 über den bereits geleisteten – und vorliegend nicht im Streit stehenden – pauschalierten Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 1.074.800,- € hinaus. Als Anspruchsgrundlage kommt primär § 8 der zwischen den Beteiligten im Jahr 2010 abgeschlossenen "Vereinbarung zur Übertragung der technischen Verwaltung der Kreisstraßen des Landkreises Mansfeld-Südharz auf die Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt" in Betracht. Diese stellt sich als öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd. §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes – VwVfG - dar, die über § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 auch auf das Landesrecht Sachsen-Anhalt Anwendung finden. Die Vereinbarung erweist sich als gleichgeordneter Vertrag über die Ausführung von Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten zwischen zwei Hoheitsträgern nach § 54 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr steht die Möglichkeit des Abschlusses derartiger Verträge in Einklang mit dem Willen des Landesgesetzgebers. Denn § 52 StrG LSA sieht seit dem 1. Januar 2005 ausdrücklich vor, dass die Landkreise – anstelle eines früheren vorgesehenen Antragsverfahrens - durch Vereinbarung die technische Verwaltung der Kreisstraßen der A. gegen Erstattung der entstehenden Kosten übertragen können, wobei die Straßenbaulast unberührt bleibt (vgl. LT-Drs. 4/1802 S. 9). Da das Fachrecht keine weitergehenden Vorgaben trifft, bleiben die §§ 54 ff. VwVfG maßgeblich. Das Zustandekommen der Vereinbarung und deren Wirksamkeit im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Allerdings spricht einiges dafür, dass der Vertrag aufgrund eines durchgreifenden formellen Fehlers unwirksam ist. Zwar ist das Schriftformerfordernis nach § 57 VwVfG gewahrt worden und es kann offen bleiben, ob ein gesetzliches Mitwirkungserfordernis des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt als für den Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt zuständige Rechts- und Fachaufsichtsbehörde (vgl. § 4 des Gesetzes zur Errichtung des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 843) bestand, weil dieses ausdrücklich und schriftlich seine Einwilligung in den Abschluss der Vereinbarung erklärt hat (vgl. 58 Abs. 2 VwVfG). Jedoch ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt oder eine der Fallgruppen des Abs. 2 der Regelung gegeben ist. Für Letzteres ist vorliegend nichts ersichtlich. Jedoch wurde eine über die Anforderungen des § 57 VwVfG hinausgehende Formvorschrift nicht beachtet, was gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich zieht. Nach § 59 Abs. 1 der seinerzeit maßgeblichen Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt – LKO LSA – in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 bedurften Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden sollte, nicht nur der Schriftform (Satz 1), sondern waren, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet wurden, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen waren. Der Unterschrift des Landrates des beklagten Landkreises ist jedoch weder in dem bei dessen Verwaltungsvorgängen befindlichen Exemplar der Vereinbarung, das handschriftliche Originalunterschriften trägt, noch auf der vom Kläger mit der Klageschrift in Kopie eingereichten, ebenfalls handschriftlich unterzeichneten Ausfertigung der Vereinbarung ein Dienstsiegel beigefügt. Eine Ausnahme von diesen Formvorschriften gilt gemäß § 59 Abs. 4 LKO LSA nur dann, wenn es sich um Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form des Abs. 1 ausgestellten Vollmacht handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Insbesondere stellt sich der Abschluss einer Vereinbarung zur Übertragung der technischen Verwaltung nicht als ein „Geschäft der laufenden Verwaltung“ dar, das ein Landrat gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 LKO LSA in eigener Verantwortung zu erledigen hätte. Welche Angelegenheit im Einzelnen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, ist durch den Gesetzgeber nicht im Einzelnen definiert worden. Es handelt sich dabei um einen gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff, der solche Verwaltungsgeschäfte bezeichnet, die wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen „in eingefahrenen Gleisen“ erfolgt. Es handelt sich um Geschäfte, die nach Größe und Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind, wobei es ausschließlich auf die Bedeutung für den Kreis und nicht auf die Bedeutung für dessen Geschäftspartner ankommt (vgl. Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: März 2012, Anm. 2 zu § 63 GO LSA; Lübking/Beck, Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, Band 2, Stand: Juli 2012, § 63 Rdn. 7 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 9. August 1990 – 5 U 1772/89 -, zit. nach juris Rdn. 14). Dies trifft auf den Abschluss einer Vereinbarung nach § 52 StrG LSA schon aufgrund ihrer erheblichen finanziellen und personal-organisatorischen Bedeutung für den Beklagten und die unbefristete Vertragslaufzeit mit der außerordentlich langen Kündigungsfrist nicht zu. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen des Vertragsschlusses für den beklagten Landkreis kann davon ausgegangen werden, dass die Erklärung nicht zum Geschäft der laufenden Verwaltung iSd. § 52 Abs. 1 Satz 3 LKO LSA gehört (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 2 M 64/10 -, zit. nach juris Rdn. 14). Allerdings kann sich der Beklagte entsprechend § 242 BGB auf die Formnichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht berufen. Diese führt zwar grundsätzlich dazu, dass die vertraglichen Pflichten von den Vertragsparteien nicht erfüllt werden müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt - wie im Zivilrecht - nur für den Fall, dass es nach Maßgabe der Beziehung der Beteiligten zueinander und aller Umstände des Einzelfalls nicht bloß unbefriedigend, sondern nach Treu und Glauben schlechterdings unvertretbar wäre, den Vertrag an dem bloßen Formmangel scheitern zu lassen. Ein zugunsten einer solchen ausnahmsweisen Aufrechterhaltung des Vertrages sprechender Sachverhalt liegt vor, wenn die Formnichtigkeit auf Verschulden des betreffenden Beteiligten zurückzuführen ist. Eine Partei, die einen Formfehler auch nur fahrlässig veranlasst hat, kann sich regelmäßig nicht auf die Vertragsnichtigkeit berufen. Denn ein solches Verhalten wäre widersprüchlich (vgl. auch Soergel-Siebert, BGB, § 242 BGB Rdn. 357 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn beide Parteien den Vertrag zumindest aus Fahrlässigkeit in fehlerhafter Form abgeschlossen, ihn aber gleichwohl als gültig behandelt und abredegemäß erfüllt haben (vgl. auch Palandt, BGB, 17. Aufl. § 125 BGB Rdn. 46). Bedeutsam für die Frage, ob ein formnichtiger Vertrag trotz Formnichtigkeit nach Treu und Glauben aufrechtzuerhalten ist, ist ferner das öffentliche Interesse, das an der Vertragserfüllung und -durchführung jeweils besteht. Je dringlicher die Vertragserfüllung im öffentlichen Interesse liegt, umso eher muss eine Berufung auf die Formnichtigkeit ausscheiden. Schließlich ist im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Formvorschriften konkret zu gewichten. Dieses ist umso geringer, je weniger die Zwecke des Formerfordernisses (Abschluss- und Inhaltsklarheit, Beweissicherung und Übereilungsschutz, vgl. Soergel-Siebert, aaO., Rdn. 356) berührt sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Mai 1989 – 3 S 3437/88 -, zit. nach juris Rdn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2010 – 4 L 205/10 -, zit. nach juris Rdn. 3). Ausgehend hiervon sind vorliegend beide Beteiligte trotz Formnichtigkeit nach Treu und Glauben an den geschlossenen Vergleich gebunden. Keiner von ihnen hat den Formmangel erkannt und insbesondere haben beide Beteiligten den abgeschlossenen Vergleich über Jahre hinweg als gültig behandelt und sind dementsprechend ihren jeweils eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen – lediglich die Nachweispflicht des Klägers und darauf fußend der Zahlungsumfang des Beklagten sind vorliegend streitig, nicht jedoch das Bestehen der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen dem Grunde nach. Auch hat keiner der Beteiligten sich übereilt auf den Vergleich eingelassen. Vielmehr haben sich beide Beteiligte erst nach reiflicher Überlegung und nach Prüfung des Vertrages durch die zuständige Oberste Landesbehörde rechtlich gebunden. Zudem ist die Vereinbarung für die vergangenen Jahre auch nicht rückabwickelbar. Denn die Klägerseite hat ihren Teil der Verpflichtungen durch (Dienst-)Leistungen erbracht, die ihrer Natur nach einer Rückgewähr nicht zugänglich sind, zumal hierdurch größtenteils keine bleibenden Werte oder Vorteile geschaffen wurden, wie sich am Beispiel der Leistungsbereiche "Reinigung" und "Winterdienst" am deutlichsten zeigt. Demgegenüber ist die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sowie die kontinuierliche Ausführung der übertragenen Aufgaben der technischen Verwaltung und eine diesbezügliche langfristige Planungssicherheit für die Allgemeinheit - insbesondere die Nutzer der Kreisstraßen – und auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit von hohem Interesse. Dies gilt umso mehr als die Aufgabenübertragung auch mit einer tatsächlichen Übertragung von Personal und sächlicher Ausstattung einhergegangen ist, so dass einer übergangslosen Wiederaufnahme der technischen Straßenverwaltung – d.h. ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Beteiligten von dem Mangel - durch den beklagten Landkreis auch tatsächliche Gründe entgegenstünden. Anderweitige, insbesondere materiell-rechtliche Nichtigkeitsgründe sind dagegen nicht ersichtlich. Da ein öffentlich-rechtlicher Vertrag eine besondere Bindungswirkung entfaltet und damit Rechtssicherheit bietet, ist die Annahme der Nichtigkeit ohnehin an hohe Anforderungen geknüpft; im Zweifel tritt keine Nichtigkeit ein (vgl. Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2016, § 55 Rdn. 51, § 59 Rdn. 1). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gleichwohl nicht zu. Zunächst könnte sie auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags allenfalls einen Betrag von 8.104,- € gegenüber dem Beklagten geltend machen, da eine etwa bestehende Forderung in Höhe von 53.412,00 € spätestens mit der Anforderung der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2012 erloschen wäre. Denn der Beklagte hatte für den ebenfalls von dem Vertrag (rückwirkend) umfassten Teil des Kalenderjahres 2010 (1. April bis 31. Dezember) einen Pauschalbetrag von 824.685,00 € (5.000,- € pro 219,916 km und Jahr, anteilig für 9 Monate) in zwei Raten à 412.342,50 € an die Klägerseite gezahlt, wohingegen diese nach eigenem Vortrag im Jahr 2010 lediglich einen Betrag von 771.273,- € für die später mit Rückwirkung vertraglich übertragene Aufgabe tatsächlich aufgewendet hat. Die Beteiligten haben aber vertraglich festgelegt, dass Überzahlungen mit der nächsten Zahlung gemäß § 8 Abs. 1 zu verrechnen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung). Dementsprechend kann der Kläger sich bezüglich dieses Restbetrages aus dem Jahr 2010 auch nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen, weil der Beklagte den Betrag nicht ausdrücklich von ihm zurückgefordert habe. Da die Verrechnung eines Überschusses von Vertrags wegen durch die Anforderung einer entsprechend geringeren Vorauszahlung für die Folgezeiträume zu erfolgen hat, war die Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Auszahlung des Betrages nicht nur entbehrlich, sondern vertraglich ausgeschlossen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, weil die mit der vorliegenden Klage der geltend gemachten Forderung dem Kläger ungeachtet der Frage einer teilweisen Tilgung schon dem Grunde nach nicht zusteht. Denn dieser hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 ausdrücklich eingeräumt, dass im Vorfeld der Durchführung der Maßnahmen weder eine Festlegung nach § 6 Abs. 3 des Vertrages bezüglich des Umfangs und des Qualitätsniveaus der Leistungen stattgefunden hat, noch die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages quartalsweise erforderliche Abstimmung des Aufwandes der betrieblichen Unterhaltung zwischen den Beteiligten erfolgt ist. Der Beklagte hat dies dahingehend bestätigt, dass es lediglich kurzfristige telefonische Abstimmungen über den Bedarf von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gegeben habe, wobei er jedoch immer wieder betont habe, dass der vorgesehene jährliche Kostenrahmen zwingend einzuhalten sei. Insbesondere entsprechende quartalsmäßigen Abstimmungen wären allerdings zwingende Voraussetzung für das Entstehen eines vertraglichen Erstattungsanspruchs gewesen, der die zwischen den Beteiligten vereinbarte Pauschale von 5.000,- € je Straßenkilometer übersteigt. Denn in § 8 Abs. 1 Satz 8 heißt es ausdrücklich, dass diese "quartalsweise Abrechnung" dem Landkreis eine "vollumfängliche Steuerung der Kosten" ermöglichen soll. Die Klägerseite hat jedoch ohne Absprache Leistungen erbracht, die ihrem Vortrag zufolge mit deutlich höheren Kosten verbunden waren, als ursprünglich prognostiziert, obwohl sie vertraglich nicht berechtigt war, einen die Pauschale übersteigenden Kostenaufwand ohne vorherige Zustimmung des Beklagten zu betreiben. Dieses eigenmächtige Vorgehen kann insbesondere auch deshalb nicht zum Nachteil des Beklagten einen weitergehenden Anspruch begründen, weil dieser die vom Landesbetrieb Bau im Juli des streitigen Jahres 2011 vorgeschlagene Erhöhung der Vorauszahlungs-Pauschale nicht nur abgelehnt, sondern auch erklärt hat, dass der Betriebsdienst im Kostenrahmen der vereinbarten Pauschale durchzuführen sei. Damit hat er sinngemäß eine Durchführung teurerer Arbeiten abgelehnt, so dass sich der Kläger auch nicht auf ein mutmaßliches oder konkludentes Einverständnis berufen kann. Allerdings greifen diese Erwägungen uneingeschränkt allerdings nur für das – im vorliegenden Verfahren allein streitige – Jahr 2011, in dem die Klägerseite den durch die Vorauszahlung und das Fehlen weiterer Absprachen von ihr einzuhaltenden Kostenrahmen von 5.000,- €/km erstmals überschritten hat. Offenbleiben kann dagegen, ob sich der Kläger dies auch in den Folgejahren noch entgegenhalten lassen muss. Denn während dieser war dem Beklagten bewusst, dass der Landesbetrieb bzw. der Kläger die Vorauszahlungen für nicht auskömmlich hielt, um den übertragenen Aufgaben sachgerecht nachkommen zu können, und fortlaufend höhere Aufwendungen produzierte. Gleichwohl hat auch er offensichtlich nicht auf die Einhaltung der Abstimmungserfordernisse nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages hingewirkt. Der Kläger kann den somit vertraglich nicht bestehenden Zahlungsanspruch für das streitige Kalenderjahr auch nicht erfolgreich aus den Grundsätzen einer (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag ableiten. Denn nach den Vorgaben des § 679 BGB ist ein – wie hier – der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nur dann unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Die Wahrnehmung der technischen Verwaltung der Kreisstraßen stellt zwar eine Pflicht des Beklagten als Träger der Straßenbaulast dar, deren Erfüllung auch im öffentlichen Interesse liegt. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder geltend gemacht, dass im Zeitpunkt der Tätigung der den Kostenrahmen übersteigenden Aufwendungen objektiv die Gefahr bestand, dass die Pflichten des Beklagten anderenfalls nicht mehr hätten erfüllt werden können. Gerade bei öffentlich-rechtlichen Pflichten darf der Geschäftsherr nicht durch vorschnelles Tätigwerden des Geschäftsführers benachteiligten werden. Es ist darauf abzustellen, wann der zuständige Verwaltungsträger ermessensfehlerfrei hätte tätig werden können bzw. müssen (vgl. Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 679 Rdn. 7). Ein solches Eilbedürfnis erscheint vorliegend allenfalls in außergewöhnlichen Fällen denkbar, etwa einer größeren Havarie am Ende des Kalenderjahres, deren Beseitigung umgehend erfolgen muss, obwohl das Jahres-Budget bereits erschöpft und der Beklagte für Abstimmungen feiertagsbedingt nicht erreichbar ist. Dass der Landesbetrieb Bau lediglich aufgrund allgemeiner Preissteigerungen meinte, die übertragenen Aufgaben nicht innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens erfüllen zu können, begründet die erforderliche Dringlichkeit nicht und rechtfertigt weder ein Tätigwerden ohne Abstimmung noch Ausgaben gegen den erklärten Willen des Geschäftsherrn. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Der Kläger begehrt von dem beklagten Landkreis die Zahlung eines Betrages von 61.516 € zum Zwecke der Erstattung weitergehender Kosten für die "technische Verwaltung" der Kreisstraßen des Beklagten im Jahr 2011. Im Nachgang der Bildung des beklagten Landkreises aus den früheren Landkreisen Sangerhausen und Mansfelder Land zum 1. Juli 2007 kam es im Herbst 2008 zu Gesprächen zwischen diesem und dem damaligen Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist, über "Möglichkeiten einer Zusammenarbeit bei der technischen Verwaltung der Kreisstraßen" des Beklagten. Dessen Kreistag beschloss in seiner Sitzung vom 9. Dezember 2009, eine "Unterhaltungs/Instandsetzungsvereinbarung" entsprechend der von der Gegenseite erstellten "Angebots-Variante 3" abzuschließen und die erforderlichen Verträge zur Übernahme von Personal und Technik vorzubereiten. Diese sah zunächst die Erbringung des Betriebsdienstes gegen eine pauschalierte jährliche Vorauszahlung von ca. 5.200,- € mit nachträglicher "Ist-Kostenabrechnung" von Personal-, Technik- und Materialeinsatz sowie von Dienstleistungen unter Übernahme von Personal im Umfang eines Ingenieurs und zehn Straßenwärtern sowie der vollständigen Übernahme der technischen Ausrüstung des Betriebsdienstes gegen Zahlung des Restwertes und/oder des Abnutzungsgrades vor. Sie wurde schließlich dahingehend modifiziert, dass die Ingenieursstelle nicht übergehen, dafür aber die Pauschale auf 5.000,- € reduziert werden sollte. Im Vorgriff auf den förmlichen Abschluss einer mit Wirkung zum 1. April 2010 beabsichtigten Vereinbarung stellte der Landesbetrieb Bau dem Beklagten für das Jahr 2010 einen Betrag von insgesamt 824.665,- € in Rechnung, der sich anhand von 219.919 Straßenkilometern, 9 Monaten sowie der Pauschale von 5.000,- €/km errechnete und in zwei Raten à 412.342,50 € entrichtet werden sollte, die die Beklagte in Folgezeit auch bezahlte. Die schriftliche "Vereinbarung zur Übertragung der technischen Verwaltung der Kreisstraßen des Landkreises Mansfeld-Südharz auf die Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt" wurde durch den Vorgänger des Klägers am 1. April 2010 und durch den Landrat des Beklagten am 11. August 2010 handschriftlich unterzeichnet. Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr hatte seine schriftliche Einwilligung bereits am 31. März 2010 auf dem Vertragstext erklärt. Der Vereinbarung zufolge übertrug der Beklagte der Klägerseite ab dem 1. April 2010 die "betriebliche Straßenunterhaltung" seiner Kreisstraßen gemäß § 52 Satz 1 StrG LSA als Bestandteil der technischen Verwaltung unter Beibehaltung der Straßenbaulast. Hiervon ausgenommen sollten gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages die Aufgaben der Instandsetzung/Erhaltung und des Um- und Ausbaus der Kreisstraßen sein. Der Umfang und die Modalitäten der Wahrnehmung wurden in § 6 des Vertragstextes geregelt und diejenigen der Kostenerstattung in § 8. Die Regelungen lauten wie folgt: § 6 Umfang und Wahrnehmung der technischen Verwaltung (1) Im Rahmen der technischen Verwaltung nimmt der LBB LSA Aufgaben in den folgenden 8 Leistungsbereichen wahr: LB 1 -> Sofortmaßnahmen am Straßenkörper LB 2 -> Grünpflege LB 3 -> Wartung und Instandhaltung der Straßenausstattung, Markierung LB 4 -> Reinigung LB 5 -> Winterdienst LB 6 -> Weitere Leistungen LB 7 -> Straßenverwaltungsleistungen LB 9 -> Leistungen der betrieblichen Erhaltung Detaillierte Erläuterungen zu den Aufgaben der betrieblichen Straßenunterhaltung/ Erhaltung sind aus der Anlage 3 ersichtlich (2) Die aufgeführten Leistungen sind unter Beachtung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, der für die Landesstraßenbauverwaltung eingeführten Richtlinien, der Merkblätter der FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) und des Bundesbodenschutzgesetzes sowie des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und weiterer einschlägiger Rechtsvorschriften auszuführen. (3) Grundsätzlich werden für alle Leistungen des Absatzes 1 im März des laufenden Jahres durch gemeinsame Absprachen und Befahrungen der Straßen der Leistungsumfang und das Qualitätsniveau für die betriebliche Straßenunterhaltung auf den Kreisstraßen des Landkreises festgelegt. (4) Für den Winterdienst werden von dem LBB LSA zu Beginn der Winterperiode Einsatz– und Umlaufpläne für eine effiziente Betreuung aller Straßen einschließlich der Kreisstraßen des Landkreises erarbeitet. § 8 Kosten (1) Der Landkreis erstattet dem LBB LSA die ihm entstehenden Aufwendungen zur Absicherung der vereinbarten Leistungen. Der Aufwand der betrieblichen Unterhaltung wird zwischen dem Landkreis und dem LBB LSA im Vorfeld unter dem Ziel der Gewährleistung der Verkehrssicherheit quartalsweise abgestimmt. Die Erstattung durch den Landkreis an den LBB LSA erfolgt durch Vorauszahlungen. Als Berechnungsgrundlage werden jährlich 5.000 Euro pro Kilometer Kreisstraße angesetzt. Es gilt dabei die Netzlänge zum Zeitpunkt des 1. Januar des jeweils vorangegangenen Jahres. Die Vorauszahlung erfolgt zur Hälfte jeweils im April und Oktober eines jeden Jahres. Die Abrechnung der Vorauszahlungen erfolgt jedoch nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen entsprechend dem Aufmaß. Die Steuerung der Kosten kann durch die quartalsweise Abstimmung der Leistungsumfänge durch den Landkreis vollumfänglich wahrgenommen werden. (2) Der LBB LSA legt bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Landkreis die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Haushaltsmittel detailliert vor. Über– bzw. Nachzahlungen sind mit der nächsten Zahlung gemäß Abs. 1 zu verrechnen. Nach dem § 9 Abs. 2 der Vereinbarung können die Vertragspartner die auf unbestimmte Zeit geschlossene Vereinbarung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresschluss schriftlich kündigen. § 10 sieht vor das Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung der Schriftform und der Einwilligung durch das für Straßenbau zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 übersandte der Landesbetrieb Bau dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwei gesonderte Rechnungen über die erste und zweite Rate der Vorauszahlung für das streitige Kalenderjahr in Höhe von jeweils 537.400,- € und wies auf deren Fälligkeit zum 30. April 2011 bzw. 31. Oktober 2011 hin. Der Gesamtbetrag von 1.074.800,- € errechnete sich aus der vereinbarten Pauschale von 5.000,- € je betreutem Straßenkilometer unter Berücksichtigung einer Gesamtlänge von 214,960 km. Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 wandte sich der Landesbetrieb Bau mit dem Anliegen an den Beklagten – und offenbar zeit- und wortgleich auch an drei weitere Landkreise mit denen vergleichbare Vereinbarungen geschlossen worden waren -, eine regelmäßige Entgeltanpassung [gemeint ist offenbar eine Anpassung des Vorauszahlungssatzes] in die Vereinbarung aufzunehmen; die Aufwendungen für die zu erbringenden Leistungen unterlägen der allgemeinen Kostenentwicklung. Er – der Landesbetrieb dürfe Leistungen entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben des Landes nur kostendeckend erbringen, so dass die Leistungsentgelte regelmäßig zu überprüfen und ggfs. anzupassen seien. Außerdem schlage er eine zukünftig quartalsweise Zahlung der Raten vor. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 1. August 2011, eine abschließende Stellungnahme sei ihm gegenwärtig nicht möglich, da es nachweislich der Vorlage der Entwicklung der Leistungsentgelte in den einzelnen Leistungsbereichen und deren Abrechnung bedürfe. Der Landesbetrieb Bau habe ihm bisher jedoch auch keine detaillierte Jahresabrechnung für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegt, sondern lediglich die "Ist-Kosten" für das Jahr benannt. Weiterhin beinhalte die o.g. Vereinbarung nur die Zahlung einer Kostenpauschale von 5.000,- €/km für das laufende Haushaltsjahr, "in deren Kostenrahmen der Betriebsdienst durchzuführen [sei]". Zudem bilde die seit 1994 ohne Berücksichtigung von Preisentwicklungen unverändert gebliebene Straßenbaulastzuweisung nach § 12 Abs. 3 FAG von 7.414,- € je Kilometer Kreisstraße den Kostenrahmen und die Grundlage für die Erhaltung und Verbesserung der Verkehrssicherheit auf dem Kreisstraßennetz. Auch die anderen Landkreise äußerten sich in vergleichbarer Weise ablehnend. Anfang des Jahres 2012 übermittelte der Landesbetrieb Bau dem Beklagten eine tabellarische "Aufstellung der Leistungen und Kosten des LBB Straßenbetriebsdienstes für die Betreuung der Kreisstraßen Mansfeld-Südharz für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2011", ausweislich derer sich die Kosten für die im streitigen Kalenderjahr tatsächlich erbrachten Unterhaltungsleistungen auf 1.136.316,- € beliefen. In dem beigefügten Anschreiben vom 20. Februar 2012 heißt es dazu: "Anbei übersende ich Ihnen zur verbesserten Überwachung der finanziellen Abwicklung der technischen Verwaltung der Kreisstraßen durch den Landesbetrieb Bau die Ist-Kosten-Abrechnung des Jahres 2011." Der Beklagte habe für das Kalenderjahr im Wege der Überweisung 1.100.000,00 € zur Verfügung gestellt; der Mittelabfluss zeige, dass zum Stichtag 31. Dezember 2011 hiervon 5.165,07 €/km abgeflossen seien. Dem Landesbetrieb seien für die Durchführung des Straßenbetriebsdienstes Gesamtkosten von 1.136.315,40 € entstanden; für das Jahr 2012 werde "eine Übersteuerung in Höhe von 36.315,40 € für den Landkreis berücksichtigt." Er werde diesem am 28. März 2012 die Anlagen, ggfs. die Überarbeitung der Anlage für die Abrechnung 2012 erläutern. Mit Anschreiben vom 16. März 2012 übersandte der Landesbetrieb Bau dem Beklagten zwei vom 15. März 2012 datierende Rechnungen über je 537.400,- € für die zum 30. April 2012 fällig gestellte erste Rate bzw. die zum 1. Oktober 2012 fällig gestellte zweite Rate für das Jahr 2012. Der Forderung lagen 214.960 Straßenkilometer à 5.000,- € zugrunde. Mit email-Schreiben vom 16. Januar 2013 bat der Beklagte den Landesbetrieb Bau, ihm zur Vervollständigung seiner Unterlagen zum einen "zu der quartalsweisen Aufstellung der Leistungen und Kosten für die Betreuung der Kreisstraßen, die fehlenden Detailübersichten nachzureichen", wovon das gesamte Jahr 2010 ab dem Monat April sowie der Zeitraum Januar bis September 2011 beider Straßenmeistereien betroffen sei, sowie zum anderen die Stundensätze für Fahrzeug- und Geräteeinsätze herzureichen. Eine Übermittlung der gewünschten Unterlagen an den Beklagten ist nicht aktenkundig geworden. Stattdessen sandte die Klägerin dem Beklagten mit Datum vom 31. März 2014 die "IST-Kosten-Abrechnungen zur verbesserten Überwachung der finanziellen Abwicklung der technischen Verwaltung der Kreisstraßen" für das Jahr 2013 und teilte mit, dass sich unter Berücksichtigung der "Über- und Untersteuerung" aus den Vorjahren mit Abschluss der Leistungen des Jahres 2013 eine "Übersteuerung in Höhe von 587.588 €" ergebe. Ferner erklärte er mit email-Schreiben vom 27. Juni 2014 gegenüber dem Beklagten, dass sich "der Termin hinsichtlich der Abrechnungsproblematik der Kreisstraßen […] auf unbestimmte Zeit verschiebe." Es müssten zuvor die Daten zur mobilen Straßenaufsicht im Echtdatenbanksystem "Pro UI" ab 2010 aufgearbeitet werden, was derzeit krankheitsbedingt nicht möglich sei. Auf ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben des Beklagten antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2014, ergänzt durch ein Schreiben vom 23. Oktober 2014, gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung sei eine quartalsweise Abrechnung der Kosten durch seine Behörde erforderlich; dies könne gegenwärtig aber aufgrund eines "internen Klärungsbedarfs hinsichtlich der Art der Kostenabrechnung" nicht bereit gestellt werden und werde bis auf weiteres ausgesetzt. Grund hierfür sei die Notwendigkeit, Prüfhinweise zu verifizieren, die im Zusammenhang mit einer Prüfung durch den Landesrechnungshof stünden. Dies habe jedoch keine grundlegenden Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Beteiligten. Anfang des Jahres 2015 solle wegen notwendiger technischer Umstellungen im Programm zur Leistungserfassung im Betriebsdienst sowie der klägerintern geplanten Verlagerung der Zuständigkeiten für die Abrechnung von Leistungen an Kreisstraßen ein gemeinsamer Termin stattfinden. Mit weiterem Schreiben vom 9. Februar 2015 übersandte der Kläger dem Beklagten die "Ist-Kosten-Abrechnung" für das Jahr 2014 und führte ergänzend aus: "Nach der Prüfung der Ist-Kosten in den Haushaltsjahren 2010 bis 2014 anhand des Straßenbetriebsdienstinformationssystems PRO UI ergibt sich insgesamt eine leistungs-bezogene Übererfüllung durch die LSBB in Höhe von 397.817,68 €. Entsprechend dem gemeinsamen Vertrag, ist dieser Betrag zu verrechnen. Auf Grund der Höhe der Übererfüllung wird vorgeschlagen, diese Verrechnung über mehrere Jahre vorzunehmen." Zur Vornahme der hierzu notwendigen Abstimmungen lud der Kläger den Beklagten zu einem Gespräch am 26. Februar 2015 ein, das jedoch aufgrund einer Erkrankung des zuständigen Mitarbeiters des Beklagten erst am 8. Juli 2015 zustande kam. Dem vorzitierten Schreiben des Beklagten war bezüglich des Zeitraum 2010 bis 2014 eine tabellarische Aufstellung "Auswertung PROUI Verrechnung mit den Vorjahren 2010-2014 Mansfeld-Südharz" beigefügt, die bei gleichbleibendem "Verfügungsrahmen" von 1.085.500,- € und gleichbleibender Zahl "betreuter Netzkilometer" (217,10) für das Jahr 2010 einen Überschuss von 248.565,17 € und für die Folgejahre jeweils einen Fehlbetrag auswies, der sich im streitigen Kalenderjahr auf 25.777,87 € belaufen haben sollte. Mit Schreiben vom 23. September 2015 forderte der Kläger den Beklagten auf, einen Differenzbetrag von 61.516,- € für das Jahr 2011 bis zum 30. Oktober 2015 zu begleichen. Da Nachzahlungen gemäß § 8 Abs. 2 der gemeinsamen Vereinbarung mit der nächsten Zahlung gemäß § 8 Abs. 1 zu verrechnen seien, sei die Forderung mit der ersten Vorauszahlung im Jahr 2012 fällig gewesen. Bislang habe jedoch kein Zahlungseingang festgestellt werden können. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 weitere Zahlungen für das Jahr 2011 mit der Begründung ab, zum einen habe er dem Landesbetrieb Bau einem Schreiben der Klägerseite vom 20. Februar 2012 zufolge nicht lediglich 1.074.800,- €, sondern 1.100.000,- € für das streitige Jahr zur Verfügung gestellt. Zum anderen schreibe die Vereinbarung vor, dass Über- bzw. Nachzahlungen mit der nächsten Zahlung iSv. § 8 Abs. 1 zu verrechnen seien, so dass mit der Vorauszahlung im April 2012 eine Verrechnung hätte erfolgen müssen; spätere Abrechnungen müssten deshalb abgelehnt werden. Im Nachgang eines Gespräches zwischen den Beteiligten am 16. November 2015 übermittelte der Kläger dem Beklagten den Entwurf einer Vereinbarung zur Verrechnung des streitigen Betrages im Jahr 2006, den dieser mit Änderungswünschen zurücksandte; insbesondere hätten seine Recherchen ergeben, dass sich aufgrund seiner Zahlungen im Jahr 2010 für das - vorliegend streitige - Jahr 2011 eine "Übersteuerung" in Höhe von 8.104,- € errechne. Nachdem in der Folgezeit eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden konnte, hat der Kläger am 28. Dezember 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Es habe für das streitige Kalenderjahr 2011 weder eine Festlegung nach § 6 Abs. 3 der Vereinbarung noch eine quartalsweise Aufwandsabstimmung gegeben. Er verlange Zahlungen für die in dem Jahr von ihm erbrachten Leistungen zur Unterhaltung der Kreisstraßen des Beklagten wie z.B. Winterdienst, Baumschnitt und Reinigungsarbeiten. Dem Beklagten sei der genaue Forderungsbetrag bereits seit 2012 positiv bekannt gewesen. Er habe diesem mit der Rechnungslegung eine detaillierte Aufstellung der Leistungen übermittelt, die auch nicht beanstandet worden sei. Der beklagte Landkreis habe daher auch damit rechnen müssen, die Summe begleichen zu müssen. Zudem regele § 8 Abs. 2 der Vereinbarung lediglich den Fälligkeitszeitpunkt der Nachzahlung; dies bedeute jedoch nicht, dass diese innerhalb der Verjährungsfrist nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt gefordert werden könne. Die Zahlungsaufforderung sei wegen krankheitsbedingten Personalausfalls erstmals mit dem Schreiben vom 23. September 2015 erfolgt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – einen Betrag von 61.516,- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Oktober 2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Kläger habe bislang keine nachvollziehbaren Abrechnungen für das Jahr 2011 vorlegen können. Auch die mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen reichten insoweit nicht aus. Quartalsweise Abstimmungen über Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit habe es zwischen den Beteiligten nicht gegeben. Der Bedarf sei kurzfristig telefonisch im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel abgestimmt worden. In diesen Gesprächen habe er immer wieder betont habe, dass der jährlich geplante Kostenrahmen zwingend einzuhalten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.