Urteil
7 A 356/17
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ist rechtmäßig, wenn im Zielstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde.
• Für die Verneinung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.5 AufenthG ist die Widerlegung des gegenseitigen Vertrauens in die Aufnahmebedingungen des Zielstaats nach hohem Maßstab zu prüfen; systemische Mängel müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen.
• Soziale oder wirtschaftliche Nachteile in einem Zielland begründen nur unter engen Voraussetzungen (strukturelles Versagen, staatliche Gleichgültigkeit, real risk) ein Abschiebungsverbot nach Art.3 EMRK/§60 Abs.5 AufenthG.
• Zielstaatsbezogene individuelle Gefahren nach §60 Abs.7 AufenthG sind nur zu bejahen, wenn für die betroffene Person eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungsverbote nach Dublin bei fehlenden systemischen Mängeln in Rumänien • Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ist rechtmäßig, wenn im Zielstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde. • Für die Verneinung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.5 AufenthG ist die Widerlegung des gegenseitigen Vertrauens in die Aufnahmebedingungen des Zielstaats nach hohem Maßstab zu prüfen; systemische Mängel müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen. • Soziale oder wirtschaftliche Nachteile in einem Zielland begründen nur unter engen Voraussetzungen (strukturelles Versagen, staatliche Gleichgültigkeit, real risk) ein Abschiebungsverbot nach Art.3 EMRK/§60 Abs.5 AufenthG. • Zielstaatsbezogene individuelle Gefahren nach §60 Abs.7 AufenthG sind nur zu bejahen, wenn für die betroffene Person eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, denen in Rumänien am 13.12.2016 Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Sie reisten Ende Januar 2017 nach Deutschland ein und stellten hier Asylanträge, die das Bundesamt mit Bescheid vom 10.04.2017 als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ablehnte und ihre Überstellung nach Rumänien androhte. Die Kläger rügten insbesondere mangelhafte Lebens- und Hygienebedingungen in rumänischen Unterkünften und behaupteten, das Existenzminimum dort sei nicht gesichert; eine Klägerin sei schwanger. Sie beantragten die Aufhebung des Bescheids bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten nach §60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG. Das Verwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob aufgrund der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien ein Verstoß gegen Art.3 EMRK bzw. Art.4 EUGrCh vorliegt oder eine individuelle erhebliche Gefahr drohe. • Zulässigkeit: Die Klage ist statthaft als Anfechtungsklage, da die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zur Folge hätte (§29 Abs.1 Nr.2 AsylG). • Unzulässigkeitsentscheidung rechtmäßig: Nach Mitteilung der rumänischen Dublin-Unit wurde den Klägern bereits in Rumänien Flüchtlingsschutz zuerkannt, weshalb die Abweisung nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG und die Abschiebungsandrohung zulässig sind (§35 AsylG). • Rechtliche Prüfmaßstäbe für Zielstaatenprüfungen: Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.5 AufenthG ist Art.3 EMRK/Art.4 EUGrCh maßgeblich; die Vermutung gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten kann nur durch hinreichend belegte, systemische Mängel widerlegt werden. Der Richter muss mit Überzeugungsgewissheit feststellen, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht (real risk). • Anwendung auf Rumänien: Die Beweislage ergab keine Anhaltspunkte für systemische, menschenrechtswidrige Versorgungsdefizite gegenüber anerkannten Schutzberechtigten. Rumänien bietet formale Integrationsprogramme, Zugang zu Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildungs- und Arbeitsmarkt sowie finanzielle Hilfen; regionale Qualitätsunterschiede bestehen, reichen aber nicht zur Annahme einer Verletzung von Art.3 EMRK bzw. der Qualifikationsrichtlinie. • Keine individuelle Gefährdung (§60 Abs.7 AufenthG): Die Kläger haben keine konkreten, substantiierten individuellen Gefahren dargelegt (z. B. mangelhafte medizinische Versorgung einer schweren Erkrankung). Die mögliche Schwangerschaft der Klägerin ist kein zulässiger Prüfgegenstand der Beklagten, sondern Aufgabe der Ausländerbehörde hinsichtlich inlandsbezogener Duldungsgründe nach §60a AufenthG. • Verfahrensfolgen: Der Bescheid ist inhaltlich nicht zu beanstanden; die Klage ist unbegründet und abzuweisen, Kostenverteilung nach §154 Abs.1 VwGO, keine Gerichtskosten gemäß §83b AsylG. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als unzulässig gemäß §29 Abs.1 Nr.2 AsylG zurückzuweisen und die Überstellung nach Rumänien anzudrohen, für rechtmäßig, weil den Klägern in Rumänien bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Aus der vorliegenden Erkenntnislage ergeben sich keine systemischen Mängel in Rumänien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK/Art.4 EUGrCh begründen würden; damit ist §60 Abs.5 AufenthG nicht anwendbar. Ebenso liegen keine individualisierten, erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger vor, die ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG rechtfertigen könnten. Soweit die Kläger humanitäre oder inlandsbezogene Duldungsgründe vorbringen (z. B. Schwangerschaft), ist hierfür die zuständige Ausländerbehörde zuständig; dies ändert nichts an der Abweisung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes.