Beschluss
6 L 728/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0706.6L728.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 18. Januar 2018 (8 L 2007/17.A) wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 18. Januar 2018 (8 L 2007/17.A) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der - sinngemäß gestellte - Antrag, unter Abänderung des Beschlusses vom 18. Januar 2018 (8 L 2007/17.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 6134/17.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das antragsbezogene Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein zukunftsorientiertes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem geprüft wird, ob im jetzigen Zeitpunkt die ursprüngliche Eilentscheidung wegen veränderter oder damals ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände nach dem Maßstab des § 80 Abs. 5 VwGO noch aufrecht-zuerhalten oder aber zu ändern ist. Es wird also gerade nicht retrospektiv die Rechtmäßigkeit des vorausgehenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO überprüft. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 S 101/17 -, juris Rn. 11 Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 18. Januar 2018 abzulehnen. Die Antragsteller haben zur Begründung des Abänderungsantrags ein die Antragstellerin zu 2. betreffendes psychologisches Attest des Dipl.-Psychologen B.J. H. vom 11. April 2018 vorgelegt. Aus der im Attest festgestellten Diagnose (depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) und der Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkrankung ergibt sich aber weder ein zielstaatsbezogenes noch ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot. Denn nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen von sog. Dublin-Rückkehrern in Rumänien adäquat behandelt werden können. Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft vom 5. Dezember 2017 auf eine Anfrage des VG Ansbach hierzu Folgendes ausgeführt: " Asylantragsteller haben laut Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich überarbeitet und ergänzt) Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten. Ein Asylantragsteller hat demzufolge Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund. Für die Fortsetzung einer zum Zeitpunkt der Überstellung in Deutschland begonnenen medizinischen Behandlung muss der Asylantragsteller alle medizinischen Unterlagen über die erfolgten Untersuchungen, den Befund, Beginn sowie die durchgeführte spezifische medizinische Behandlung vorlegen. Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden. Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt." Diese Auskunft stimmt mit anderen Erkenntnisquellen überein, nach denen psychische Erkrankungen in Rumänien grundsätzlich behandelbar sind. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania, Stand: 31. Dezember 2017, S. 82 f. und 83 f. (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/romania); U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2017, S. 17 f. (abrufbar unter https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc= s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjy-7Wip4rcAhXGKVAKHTM0 CAkQFggrMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.state.gov%2Fdocume nts%2Forganization%2F277453.pdf&usg=AOvVaw1sYIwYKyyqYjnNjE2OWOIv); vgl. zur medizinischen Versorgung auch VG Augsburg, Urteil vom 4. Mai 2018 - Au 4 K 17.34984 -, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018 - AN 17 K 18.50055 -, juris Rn. 42; VG Magdeburg, Urteil vom 13. März 2018 - 7 A 356/17 -, juris Rn. 30 Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Antragstellerin zu 2. ausnahmsweise eine notwendige ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung für diese nicht erreichbar sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Für den Fall einer Rückführung nach Rumänien wird in dem vorgelegten Attest für erforderlich gehalten, dass "direkt nach der Ankunft eine adäquate Behandlung mit Anbindung an eine psychotherapeutische Fachkraft sowie die Versorgung mit einer geeigneten Medikation (Psychopharmaka) und anschließend regelmäßiger Überwachung durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen" sollte. Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2. diese Behandlung in Rumänien erhalten kann. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer weder einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK noch eine durch das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, hervorgerufene erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer nicht festzustellen. Aus dem vorgelegten Attest folgen entgegen der Auffassung der Antragsteller keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass die vorgetragene Erkrankung der Antragstellerin zu 2. aktuell tatsächlich zu einer Reiseunfähigkeit führt, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen könnte. Die diesbezügliche Aussage des Dipl.-Psychologen ("Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mindestens 7-8 Monaten nach Beginn der Psychotherapie") ist ersichtlich getragen von der Erwägung, die Fortführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung könne nur in Deutschland erfolgen. Dass dies nicht so ist, hat die Kammer gestützt auf ihr vorliegende Erkenntnismittel zuvor festgestellt. Einer etwaigen Gesundheitsgefahr im Rahmen der Durchführung einer Abschiebung wird regelmäßig durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) - begegnet werden können. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3 ff., 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 - juris, Rn. 3 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 29. September 2017 - 6 L 1274/17.A -, juris Rn. 66 Angesichts dessen hat der Abänderungsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).