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Beschluss

6 L 606/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0706.6L606.18A.00
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Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, unter Abänderung des Beschlusses vom 9. Oktober 2017 (8 L 1199/17.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 4044/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das antragsbezogene Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein zukunftsorientiertes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem geprüft wird, ob im jetzigen Zeitpunkt die ursprüngliche Eilentscheidung wegen veränderter oder damals ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände nach dem Maßstab des § 80 Abs. 5 VwGO noch aufrecht zu erhalten oder aber zu ändern ist. Es wird also gerade nicht retrospektiv die Rechtmäßigkeit des vorausgehenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO überprüft. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 S 101/17 -, juris Rn. 11 Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 9. Oktober 2017 abzulehnen. Die Antragsteller haben zur Begründung des Abänderungsantrags fachpsychologische Gutachten der Dipl.-Psychologin Z. D. vom 30. März 2018 vorgelegt. Aus den in den Gutachten festgestellten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörungen) und der Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkrankungen ergibt sich aber weder ein zielstaatsbezogenes noch ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot. Denn nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen, auch posttraumatische Belastungsstörungen, von Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien adäquat behandelt werden können. Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft vom 5. Dezember 2017 auf eine Anfrage des VG Ansbach hierzu Folgendes ausgeführt: " Asylantragsteller haben laut Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich überarbeitet und ergänzt) Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten. Ein Asylantragsteller hat demzufolge Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund. Für die Fortsetzung einer zum Zeitpunkt der Überstellung in Deutschland begonnenen medizinischen Behandlung muss der Asylantragsteller alle medizinischen Unterlagen über die erfolgten Untersuchungen, den Befund, Beginn sowie die durchgeführte spezifische medizinische Behandlung vorlegen. Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden. Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt. Gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 44/2004 über die soziale Integration von Personen mit Schutzstatus in Rumänien genießen schutzberechtigte Personen das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie rumänische Staatsangehörige. Demzufolge müssen schutzberechtigte Personen krankenversichert sein, um die entsprechende medizinische Behandlung zu genießen. Nichtversicherte Personen haben lediglich Zugang zu medizinischer Notfallversorgung. […] Die o. g. Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 sieht für den entsprechenden Personenkreis analog rumänischen Staatsangehörigen die medizinische Versorgung vor. In Rumänien existiert eine Pflicht, sich staatlich kranken zu versichern, der Zugang zu medizinischer Versorgung ist dadurch auch tatsächlich jederzeit gewährleistet." Diese Auskunft stimmt mit anderen Erkenntnisquellen überein, nach denen psychische Erkrankungen in Rumänien grundsätzlich behandelbar sind. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania, Stand: 31. Dezember 2017, S. 82 ff., 122 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/romania); U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2017, S. 17 f. (abrufbar unter https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc= s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjy-7Wip4rcAhXGKVAKHTM0 CAkQFggrMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.state.gov%2Fdocume nts%2Forganization%2F277453.pdf&usg=AOvVaw1sYIwYKyyqYjnNjE2OWOIv); vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. Mai 2018 - Au 4 K 17.34984 -, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018 - AN 17 K 18.50055 -, juris Rn. 42; VG Magdeburg, Urteil vom 13. März 2018 - 7 A 356/17 -, juris Rn. 30 Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Antragsteller ausnahmsweise eine notwendige ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung für diese nicht erreichbar sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer weder einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK noch eine durch das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, hervorgerufene erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer nicht festzustellen. Aus den vorgelegten fachpsychologischen Gutachten folgen entgegen der Auffassung der Antragsteller keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass die vorgetragenen Erkrankungen aktuell tatsächlich zu einer Reiseunfähigkeit führen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen könnte. Die diesbezügliche Aussage der Dipl.-Psychologin ist ersichtlich getragen von der Erwägung, die Fortführung der ambulanten traumaspezifischen Betreuung könne nur in Deutschland erfolgen ("Es ist nicht davon auszugehen, dass eine vergleichbare Behandlung in Rumänien möglich sein wird"). Dass dies nicht so ist und die erforderliche psychotherapeutische Behandlung der Antragsteller in Rumänien möglich ist, hat die Kammer gestützt auf ihr vorliegende Erkenntnismittel zuvor festgestellt. Einer etwaigen Gesundheitsgefahr im Rahmen der Durchführung einer Abschiebung wird regelmäßig durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) - begegnet werden können. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3 ff., 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 - juris, Rn. 3 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 29. September 2017 - 6 L 1274/17.A -, juris Rn. 66 Auch bei einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann. So kann es in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende Gefährdungen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen präventiven Vorkehrungen zu treffen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3 ff., 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris Rn. 29 Dass vorliegend im Fall einer Abschiebung der Antragsteller einer möglichen Suizidgefahr durch die vollziehende Behörde nicht wirksam begegnet werden kann, vermag die Kammer auf der Grundlage der vorgelegten fachpsychologischen Gutachten jedoch nicht festzustellen. Angesichts dessen hat der Abänderungsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).