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Urteil

8 A 209/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und begehrt eine weitere Entschädigung nach §§ 15 Abs. 2, 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen seiner diskriminierenden Besoldung nach dem Lebensalter für den Zeitraum vom 18.08.2006 bis zum 31.12.2010. 2 Nachdem er unter dem 12.12.2008 (Eingang: 16.12.2008) eine amtsangemessene Alimentation begehrte, beantragte er unter dem 03.11.2011 (Eingang: 07.11.2011) mit Verweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung wegen der Diskriminierung für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 eine Besoldung nach der höchsten Dienst-/Lebensaltersstufe. Mit gleichlautendem Schreiben vom 19.01.2012 ersetzte er den Zeitraum auf den 01.01.2008 bis zu 31.03.2011. Unter dem 07.01.2015 begehrte er erneut eine amtsangemessene Alimentation ab dem 01.01.2011 und sah dies als „Fortsetzungsantrag“ seines Antrages vom 19.01.2012 an. 3 Mit dem streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 26.10.2015 wurde dem Kläger antragsgemäß eine Entschädigung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 zugesprochen. 4 Dagegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Er habe mit dem Antrag vom 03.11.2011 fristgerecht eine höhere Besoldung gefordert und dies unter dem 19.01.2012 auf den Zeitraum ab dem 01.01.2008 konkretisiert. Die Anträge seien entsprechend auszulegen. 5 Im Übrigen könnte die Verkündung des Urteils in Sachen H. und M. des EuGH am 08.09.2011 nicht als maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn des § 15 Abs. 4 AGG gelten. Denn dieses Urteil habe sich nur auf Angestellte im öffentlichen Dienst und eben nicht auf Beamte bezogen. Daher konnte der Kläger dato keine Kenntnis von seiner Benachteiligung haben. Erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 (2 C 6.13) sei dies erkennbar gewesen. Schlussendlich hätte der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht auf die fristgerechte Antragstellung hinweisen müssen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung für den Zeitraum ab dem 18.08.2006 bis zum 31.12.2010 zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen 10 und verteidigt die im Bescheid vertretene Rechtsauffassung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der begehrte - weitere - Entschädigungsanspruch nach §§ 15 Abs. 2, 24 Nr. 1 AGG wegen altersdiskriminierender Besoldung für den Zeitraum 18.08.2006 bis 31.12.2010 nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat die zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG zwingend notwendige Frist von zwei Monaten nicht eingehalten. Sein fristgerechter Antrag vom 03.11.2011 war eindeutig beschränkt auf den zugesprochenen Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011; darüber hinausgehende Ansprüche sind verfristet. 13 1.) § 15 Abs. 4 AGG bestimmt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, welche zum Erlöschen des nicht fristgerecht geltend gemachten Anspruchs führt und von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei der Versäumung von Ausschlussfristen nicht möglich (vgl. zur Rechtsfolge von Ausschlussfristen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16; juris). Die materielle Ausschlussfrist steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes nach dem Unionsrecht im Einklang (vgl. nur: EuGH, Urteil v. 08.07.2010, C-246/09; BAG, Urteil v. 21.06.2010, 8 AZR 188/11; BVerwG, Urteil v. 06.04.2017, 2 C 12.16; VG Aachen, Urteil v. 12.10.2015, 1 K 1115/13; VG Münster, Urteil v. 01.10.2015, 4 K 433/13; jeweils m. w. Nachw.; alle juris). 14 2.) Erstmalig wurde der Antrag auf Entschädigung unter dem 03.11.2011 (Eingang: 07.11.2011) für den Zeitraum 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht abgelaufen. Denn diese begann mit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 08.09.2011 in Sachen H. und M. und endete am 08.11.2011 (BVerwG, Urteil v. 06.04.2017, 2 C 20.15; juris). Dementsprechend hat der Beklagte dem Antrag des Klägers entsprochen und eine Entschädigung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 bewilligt. Denn der Antrag war eindeutig auf diesen Zeitraum beschränkt. Soweit der Kläger streitgegenständlich für den Zeitraum ab dem 18.08.2016 (Inkrafttreten des AGG) bis zum 31.12.2010 Entschädigung begehrt und sich dabei auf den Antrag vom 19.01.2012 bezieht, handelt es sich um einen neuen, weiteren Antrag, welcher wegen Verfristung abzuweisen ist. 15 Der Kläger bestimmt als Antragsteller über den Gegenstand und die zeitliche Reichweite des Verfahrens mit bindender Wirkung. Zwar mag bei einem Antrag ohne Zeitangabe dieser nicht nur für den Zeitraum ab Antragstellung für die Zukunft sondern wegen der Interessanlage ab dem bekannten Beginn der Diskriminierung gelten können (vgl.: OVG LSA, Beschluss v. 23.11.2016, 1 L 117/16; juris). Anders aber, wenn der Antragsteller seine – ihm zustehenden – Rechte ohne Zwang auf einen zeitlichen Rahmen begrenzt. Diesen Willen hat er mit der - fristgerechten - Antragstellung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011 eindeutig durch die Zeitangabe kundgetan. Dass über diese genaue und nachvollziehbare Zeitangabe hinaus auch Ansprüche für davorliegende Zeiträume geltend gemacht werden sollten, ist dem Antrag nicht zu entnehmen und kann wegen der eindeutigen Formulierung auch nicht hineininterpretiert werden. Dieses Begehren hat der Kläger erst mit dem Schreiben vom 19.01.2012 für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2011 geäußert. Auch soweit er dort ausführt, dass dieses Schreiben das Schreiben vom 03.11.2011 ersetze, ändert dies nichts daran, dass es sich um einen neuen, zusätzlichen Antrag für einen weitergehenden Zeitraum handelt. Wegen der eindeutigen Bezeichnung des Antragszeitraums im Schreiben vom 03.11.2011 konnte er diesen nicht mehr nach Fristablauf modifizieren. Die Ausweitung des Antragszeitraums stellt eine wesentliche Änderung des Antragsbegehrens nach Ablauf der Ausschussfrist dar. 16 a.) Grundsätzlich beginnt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Benachteiligung mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Betroffene von der Diskriminierung Kenntnis erlangt. Soweit die diesbezügliche Rechtslage zweifelhaft oder unsicher ist, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt die Durchsetzung des Anspruchs hinreichend aussichtsreich wenn auch nicht risikolos ist. Letzteres gilt für die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen wegen einer diskriminierenden Besoldung aufgrund eines Besoldungssystems nach Lebensjahren (altersdiskriminierende Besoldung). Denn die diesbezügliche Rechtslage war zweifelhaft und unsicher. In der Rechtsprechung ist höchstrichterlich geklärt, dass (erst – aber auch bereits) mit der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2011 feststand, dass ein am Lebensalter orientiertes Besoldungssystem diskriminierend ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon (nunmehr) in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13; Urteil v. 20.05.2015, 2 A 9.13; alle juris) aus. In dem Urteil vom 06.04.2017 (2 C 20.15; juris) heißt es: 17 "Ist, wie hier in Bezug auf die Vereinbarkeit der §§ 27 und 28 BBesG a.F. mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG, eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234Rn. 51 ff.). In seinen bisherigen Urteilen ist der Senat davon ausgegangen, dass insoweit die in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgeschriebene Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen H. und M. am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10) maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234Rn. 51 ff., - 2 C 3.13 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 8 Rn. 53 und vom 20. Mai 2015 - 2 A 9.13 - juris Rn. 13). Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beginnt der Lauf der Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies setzt nicht voraus, dass sämtliche denkbaren Zweifelsfragen restlos höchstrichterlich geklärt sind. Es reicht aus, wenn infolge einer höchstrichterlichen Entscheidung die Erhebung der Klage für den Betroffenen zumutbar ist." 18 b.) Der gegen diese Fristbestimmung stetig wiederholten Kritik, wonach der jeweilige Beamte oder gar die gesamte Beamtenschaft von der Entscheidung keine hinreichende tatsächliche Kenntnis erlangt habe und zudem die Übertragbarkeit dieser zum arbeitsrechtlichen Besoldungssystem ergangenen Entscheidung auf das beamtenrechtliche Besoldungssystem nicht erkennbar und zudem sogar streitig gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass es auf diese verlangte positive Kenntnis von der objektiven Klärung der Rechtslage beim einzelnen Beamten gerade nicht mehr ankommt. Auch dies ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in dem Urteil vom 06.04.2017 (2 C 20.15; juris) aus: 19 "Der Gerichtshof der Europäischen Union selbst geht davon aus, dass in seinem Urteil in Sachen H. und M. vom 8. September 2011 den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden ist (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294Rn. 104). Dass auch nach dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. den Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 12. Dezember 2012 - 7 K 156.10 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.) und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlag, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass mit dem Urteil in Sachen H. und M. die erforderliche höchstrichterliche Klärung ("Verdeutlichung") durch den Gerichtshof der Europäischen Union selbst vorlag, nämlich dass ein mit §§ 27, 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem unionsrechtswidrig ist. Damit war es den Betroffenen zumutbar, ihre daraus folgenden Ansprüche im Klagewege geltend zu machen. Dass seinerzeit in der besagten Entscheidung vom 8. September 2011 die maßgebliche (hinreichende) Klärung der Rechtslage gesehen wurde, wird auch dadurch augenfällig belegt, dass - wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - im Nachgang zu dieser Entscheidung mehrere Berufsverbände und Interessenvertretungen ihre Mitglieder durch vorformulierte "Musteranträge" unterstützt und sie aufgefordert haben, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ihre Ansprüche geltend zu machen." 20 Anders gewendet: Die in § 1 AGG aufgeführten Benachteiligungen müssen in der Person des Betroffenen vorliegen. Demnach ist bereits davon auszugehen, dass der Betroffene selbst um seine Diskriminierung, etwa wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, der sexuellen Identität oder eben des Alters weiß. In diesen Fällen bedarf es in der Regel keiner richterlichen Klärung einer unsicheren Rechtslage. Die Anspruchsfrist läuft mit der Kenntniserlangung der erfolgten persönlichen Diskriminierung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG). Anders aber, wenn der diskriminierende Anknüpfungspunkt nicht oder weniger in der Person des Betroffenen sondern in einem gleichsam für alle Betroffenen geltenden Bezugssystem, wie vorliegend der Besoldung nach Lebensjahren, liegt. Ein solches besoldungsrechtliches Bezugssystem war in der Gesellschaft und der Rechtswirklichkeit jahrzehntelang anerkannt, ohne dass dies als Benachteiligung wahrgenommen wurde. Dann beginnt die Anspruchsfrist nicht bereits ab der möglichen individuellen Kenntniserlangung von der Benachteiligung - welche in dem Zeitpunkt der erstmaligen Besoldung nach dem System und dem Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 liegen könnte -, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsprechung sich einer solchen Diskriminierung der gesamten danach Entlohnten oder Besoldeten angenommen hat. Bei solchen nicht mehr individualisierten sondern die ganze Gruppe der Entlohnungs- und Besoldungsempfänger betreffenden Diskriminierungen, ist es gerechtfertigt, nicht auf die individuelle positive Kenntniserlangung des Einzelnen abzustellen, sondern die höchstrichterliche Klärung für die gesamte Gruppe als notwendig aber auch ausreichend anzusehen. Denn Zweck der Frist nach § 15 Abs. 4 AGG ist es, innerhalb einer kurzen Zeitspanne Rechtsicherheit und Rechtsklarheit herbeizuführen. 21 Mit der Verkündung des Urteils des EuGH am 08.09.2011 war geklärt, dass jedwedes am Lebensalter anknüpfende Besoldungssystem unionsrechtswidrig ist. Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die Verknüpfung der Besoldung mit dem Lebensalter, gelten damit als bekannt im Sinne von 15 Abs. 2 AGG. Dass dem jeweiligen Angehörigen einer solch diskriminierten Gruppe die Entscheidung tatsächlich bekannt ist und/oder die zutreffenden rechtlichen Schlüsse für sich daraus zieht, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass es damit jedem Angehörigen einer solchen Gruppe zumutbar war, seine individuellen Ansprüche ab dem Zeitpunkt geltend zu machen. Derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine fristhemmenden Maßnahmen ergreift, darf nicht anders behandelt werden als derjenige, der von Anfang an bei klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesen Fällen wird der Fristbeginn durch die Rechtsunkenntnis ebenfalls nicht hinausgeschoben (Hess.VGH, Urteil v. 15.09.2015, 1 A 861/15: Urteil v. 11.05.2016, 1 A 1926/15; juris). 22 Demnach ist für die Fristbestimmung auch nicht entscheidend, dass das Urteil des EuGH vom 08.09.2011 erst am 22.10.2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und in den Fachzeitschriften, etwa der NJW im Februar 2012 erschien (vgl. ausführlich: VG Münster, Urteil v. 01.10.2015, 4 K 433/13, juris). Im Übrigen liegen die Urteile des EuGH - anders als dies bei den deutschen Gerichten üblich ist - bereits am Tage ihrer Verkündung mit den vollständigen Gründe vor und stehen im Internet bereit. Damit ist jedenfalls für Urteile des EuGH sichergestellt, dass das interessierte Rechtspublikum sie bereits am Tage der Verkündung vollumfänglich zur Kenntnis nehmen kann (OVG NRW, Urteil v. 20.01.2016, 1 A 1432/13; juris; VG Magdeburg, Urteil v. 07.06.2016, 5 A 103/15 MD; n. v.). So ist auch dem Internet zu entnehmen, dass das besagte Urteil ab dem 08.09.2011 in entsprechenden Foren diskutiert wurde (vgl. nur: beck-aktuell), was aber nicht einmal maßgeblich ist. 23 Stellte man auf die tatsächliche Kenntnis des einzelnen Beamten von der höchstrichterlichen Entscheidung ab, würde die Frist entgegen ihrem Zweck zu jeweils individuellen Zeitspannen und damit zu maximaler Rechtsunsicherheit führen (VG München, Urteil v. 24.07.2017, M 21 K 15.5318 zum gleichlautenden § 12 Abs. 3 SoldGG; juris). Die materielle Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Auch wenn die materielle Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG im Falle der individuellen Benachteiligung den Dienstherrn als Verantwortlichen anhalten soll, die behauptete Diskriminierung zu klären und abzustellen oder Beweise zu sichern und Rücklagen zu bilden (vgl. Gesetzesbegründung: BT-Drs. 16/1780; s. 38; BVerwG, Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13; juris), so gilt dies auch vorliegend im Fall der Benachteiligung der gesamten Beamtenschaft aufgrund des diskriminierenden Besoldungssystems. Denn erst durch die Antragstellung wird der Dienstherr über den individuellen Anspruch in Kenntnis gesetzt und vermag das Ausmaß der Entschädigung zu überblicken, was jedenfalls für die Rücklagenbildung notwendig erscheint. Gleiches gilt für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen nationalen deutschen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 30.10.2014 (2 C 6.13; juris). Denn eine solch weite Zeitspanne würde dem gesetzlichen Erfordernis der individuellen Geltendmachung durch Antrag und damit der Effektivität der Ausschlussfrist entgegenstehen; dann wäre gleichsam für alle Betroffenen der Gruppe ohne Antrag Entschädigung zu gewähren. 24 c.) Der damit entscheidenden Möglichkeit der Kenntniserlangung von der höchstrichterlichen Klärung der umstrittenen Rechtsfrage der Diskriminierung eines am Lebensalter ausgerichteten Besoldungssystems stehen auch nicht die in der mündlichen Verhandlung erörterten und in anderer Sache vorgelegten Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 27.01.2012 und vom 23.03.2012 entgegen. Mögen diese auch die von diesem Ministerium geäußerte und vertretene Rechtsansicht zur fehlenden Übertragbarkeit der zum arbeitsrechtlichen Tarifsystem ergangenen Entscheidung auf das beamtenrechtliche Besoldungssystem bekunden, kommt es darauf gleichsam nicht an. Denn zum einen waren diese rechtlichen Schlussfolgerungen rechtsfehlerhaft und zum anderen mag das Ministerium diese für sie günstige Rechtsauffassung zur Vermeidung von Ansprüchen auch vertreten dürfen. Daran ändert nichts, dass es für den einzelnen Beamten zumutbar gewesen wäre, seine von ihm vertretenen Ansprüche geltend zu machen; eine vollständige Risikolosigkeit war nicht erforderlich. 25 Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welche Rechte der Kläger als Landesbeamter von einer solchen Stellungnahme des Bundesministeriums herleiten sollte. Dass auch entsprechende Verlautbarungen des Dienstherrn ergangen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Vertrauenstatbestand des Dienstherrn, sich entgegen von Treu und Glauben auf die Ausschlussfrist zu berufen, konnte damit nicht verbunden sein. 26 Schließlich sind die Erklärungen im Jahre 2012 und damit nach dem Fristablauf am 08.11.2011 ergangen. Es ist damit rechtlich nicht möglich, die bereits erloschenen Entschädigungsansprüche wieder aufleben zu lassen (vgl.: VG Hannover, Urteil v. 07.07.2017, 13 A 2870/15; juris). 27 d.) Die beamtenrechtliche Fürsorgeplicht nach § 45 BeamtStG ist nicht verletzt. Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn grundsätzlich auch nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie eventuell in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung hinzuweisen. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt (vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 27.12.2016, 2 B 3.16 m. w. Nachw.; juris). 28 Eine solche sondergesetzliche Informationspflicht bzw. eine entsprechende Verwaltungspraxis ist nicht erkennbar (vgl. VG Münster, Urteil v. 01.10.2015, 4 K 433/13; juris). Es ist Sache des jeweiligen Beamten, sich hinsichtlich der ihm – möglicherweise – zustehenden Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung zu bemühen. Auch hier knüpft wieder der Rechtsgedanke an, dass derjenige welcher sich diskriminiert fühlt selbst innerhalb der kurzen Frist nach § 15 Abs. 4 AGG um die Geltendmachung kümmern muss und nicht erst von anderen Personen, Gerichten oder dem Dienstherrn auf die Diskriminierung hingewiesen werden muss. 29 e.) Schließlich kann auch der Antrag vom 12.12.2008 auf amtsangemessene Alimentation nicht in einen - fristgerechten - Antrag auf Entschädigung nach § 15 Abs. 4 AGG umgedeutet werden. Die Themenbereiche einer "amtsangemessenen, verfassungsgemäßen Besoldung" und die einer "besoldungsrechtlichen Diskriminierung" umfassen bereits vom Lebenssachverhalt her verschiedene Anknüpfungspunkte. Während bei der amtsangemessenen, verfassungsgemäßen Besoldung die absolute Höhe des beamtenrechtlichen Salärs sowie dessen Verhältnis zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung gerügt wird, beinhaltet ein Antrag auf Entschädigung den Vortrag einer Diskriminierung. Für Ansprüche nach dem AGG (§ 15 Abs. 4 AGG) ist zwingend erforderlich, dass der Beamte deutlich macht, dass er sich auf einen Verstoß wegen diskriminierender Besoldung (Altersdiskriminierung) beruft. Er muss zwar nicht zwingend eine Anspruchsgrundlage angeben, allerdings muss eindeutig sein, auf welchen konkreten Sachverhalt er sich stützt, damit der Dienstherr adäquat reagieren kann (vgl.: OVG NRW, Urteil v. 24.05.2017,1 A 2493/15; VG Trier, Urteil v. 03.03.2015, 1 K 2015/14.TR; VG Aachen, Urteil v. 16.06.2015, 1 K 1462/13; alle juris). 30 Vorliegend hat der Kläger mit seinem Antrag vom 12.12.2008 eindeutig eine "amtsangemessene Alimentation" mit Verweis auf den Beschluss des VG Braunschweig vom 09.09.2008 (7 A 357/05; juris) begehrt. Erst mit Schreiben vom 03.11.2011 hat er sich auf die diskriminierende Besoldung bezogen. Dementsprechend bleibt es vorliegend bei der Problematik des vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Fristenablaufs am 08.11.2011. 31 Auch eine modifizierte Anwendung der Besoldungsregeln dergestalt, dass dem Kläger rückwirkend ein Betrag in Höhe des Unterschieds seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe gezahlt wird, scheidet sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH als auch nach der des Bundesverwaltungsgerichts aus (EuGH, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13; juris). 32 f.) Das Gericht schließt sich damit der – soweit durch Veröffentlichungen erkennbaren – absolut herrschenden Meinung an (vgl. nur jeweils m. w. Nachw.: BVerwG a. a. O; BAG a. a. O. ; BGH a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss v. 04.07.2017, 5 LA 194/15; VG München, Urteil v. 24.07.2017, M 21 K 15.5318; VG Hannover, Urteil v. 07.07.2017, 13 A 2870/15; VG Aachen, Urteil v. 12.10.2015, 1 K 1115/13; alle juris). 33 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG nach den klägerischen Angaben.