OffeneUrteileSuche
Urteil

2 C 20/15

BVERWG, Entscheidung vom

40mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

41 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Besoldungsregelungen §§27,28 BBesG a.F. benachteiligen Beamte wegen ihres Lebensalters, begründen jedoch keinen individuellen Zahlungsanspruch auf Einstufung in die höchste Dienstaltersstufe, weil kein nicht-betroffener Vergleichsmaßstab besteht. • Ansprüche auf Schadensersatz oder auf angemessene Entschädigung nach dem AGG kommen nur für Zeiträume nach der objektiven Klärung der Rechtslage in Betracht; die zweimonatige Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG beginnt mit der Kenntnis bzw. mit der objektiven Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung. • Das EuGH-Urteil Hennigs/Mai vom 8.9.2011 hat die Rechtslage in Bezug auf mit §§27,28 BBesG a.F. vergleichbare Besoldungssysteme objektiv geklärt, sodass ab diesem Zeitpunkt die zweimonatige Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach §15 Abs.2 AGG lief.
Entscheidungsgründe
Keine Nachzahlung wegen altersbedingter Besoldungsdiskriminierung; Fristversäumnis für AGG-Entschädigung • Die Besoldungsregelungen §§27,28 BBesG a.F. benachteiligen Beamte wegen ihres Lebensalters, begründen jedoch keinen individuellen Zahlungsanspruch auf Einstufung in die höchste Dienstaltersstufe, weil kein nicht-betroffener Vergleichsmaßstab besteht. • Ansprüche auf Schadensersatz oder auf angemessene Entschädigung nach dem AGG kommen nur für Zeiträume nach der objektiven Klärung der Rechtslage in Betracht; die zweimonatige Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG beginnt mit der Kenntnis bzw. mit der objektiven Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung. • Das EuGH-Urteil Hennigs/Mai vom 8.9.2011 hat die Rechtslage in Bezug auf mit §§27,28 BBesG a.F. vergleichbare Besoldungssysteme objektiv geklärt, sodass ab diesem Zeitpunkt die zweimonatige Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach §15 Abs.2 AGG lief. Der 1961 geborene Kläger ist Oberamtsrat (A 13 BBesO) und begehrt für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.6.2009 Differenzzahlungen zur höchsten Dienstaltersstufe wegen altersdiskriminierender besoldungsrechtlicher Regelungen. Die Landesbehörde lehnte ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Kläger teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1 800 €. Die Beklagte stellte Revision mit dem Ziel, das Berufungsurteil aufzuheben. Der Kläger hielt die Revision für unbegründet und beantragte deren Zurückweisung. Streitpunkte sind, ob aus unionsrechtlicher und nationaler Sicht ein Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch besteht und ab welchem Zeitpunkt die zweimonatige Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG zu laufen begann. • Der Senat hält die Revision der Beklagten für begründet und hebt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf; der Kläger hatte für den streitigen Zeitraum keinen Zahlungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sind §§27,28 BBesG a.F. altersdiskriminierend, jedoch ausgeschlossen ist die individuelle Einstufung in eine höhere oder die höchste Dienstaltersstufe, weil die Diskriminierung alle Beamten erfasst und damit kein Referenzmaßstab für eine individuelle Anpassung vorhanden ist. • Schadensersatzansprüche aus Art.17 RL 2000/78/EG sowie aus dem unionsrechtlichen Haftungsgrundsatz oder aus §15 Abs.1 i.V.m. §24 Nr.1 AGG kommen nicht für den streitigen Zeitraum in Betracht; diese Ansprüche wurden vom Senat für Zeiträume vor der objektiven Klärung durch höchste Rechtsprechung ausgeschlossen. • Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach §15 Abs.2 i.V.m. §24 Nr.1 AGG scheitert, weil die gesetzliche Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung nicht gewahrt wurde. Die Frist beginnt mit Kenntnis der Benachteiligung und bei unsicherer Rechtslage mit der objektiven Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung. • Der Senat bestätigt, dass das EuGH-Urteil Hennigs/Mai vom 8.9.2011 die erforderliche Klärung der Rechtslage gebracht hat; damit war es den Betroffenen zumutbar, ihre Ansprüche zu erheben. Das Schreiben des Klägers vom 31.12.2011 kam nach Ablauf der Zweimonatsfrist und ist daher unzulässig. • Grundsatzrechtsprechung: Bei unsicherer Rechtslage genügt für den Fristbeginn, dass durch eine höchstrichterliche Entscheidung die Erhebung einer Klage zumutbar wird; es bedarf nicht der vollständigen Beseitigung aller Zweifel. • Kostenentscheidung beruht auf §154 VwGO. Der Senat hat die Revision der Beklagten stattgegeben und die Berufung des Klägers abgewiesen. Der Kläger erhält für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.6.2009 keine Nachzahlung in Höhe der Differenz zur höchsten Dienstaltersstufe, weil ein individueller besoldungsrechtlicher Anspruch ausgeschlossen ist. Weiterhin steht dem Kläger kein Schadensersatz oder eine angemessene Entschädigung nach dem AGG für den streitigen Zeitraum zu, weil materielle Ansprüche erst ab der objektiven Klärung der Rechtslage in Betracht kommen und die gesetzliche Zwei-Monatsfrist des §15 Abs.4 AGG von ihm nicht gewahrt wurde. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.