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Urteil

2 C 12/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besoldungsregelungen, die bei Erstberufung in ein Beamtenverhältnis die Einstufung allein nach Lebensalter vornehmen, verstoßen gegen RL 2000/78/EG und benachteiligen unmittelbar wegen des Alters. • Bei einer solchen unionsrechtswidrigen Gesetzeslage besteht für den betroffenen Beamten sowohl ein Anspruch nach § 15 AGG auf angemessene Entschädigung als auch ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch gegen den Gesetzgeber; beide können nebeneinander bestehen, führen aber nicht zu doppelter Zahlung. • Anspruch auf Besoldung nach einer höheren oder der höchsten Stufe des früheren Stufensystems steht dem Beamten nicht zu, weil kein gültiges Bezugssystem existiert. • Die Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG beginnt, wenn der Beamte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt; eine im Widerspruch erklärte Geltendmachung wirkt regelmäßig erst für die Zukunft; für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gilt der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. • Für die angemessene Entschädigung ist in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte ein Pauschalbetrag von 100 EUR/Monat angemessen; Teilzeit führt nicht zu pro rata-Kürzung.
Entscheidungsgründe
Altersdiskriminierende Besoldung: Entschädigungspflicht und unionsrechtlicher Haftungsanspruch • Besoldungsregelungen, die bei Erstberufung in ein Beamtenverhältnis die Einstufung allein nach Lebensalter vornehmen, verstoßen gegen RL 2000/78/EG und benachteiligen unmittelbar wegen des Alters. • Bei einer solchen unionsrechtswidrigen Gesetzeslage besteht für den betroffenen Beamten sowohl ein Anspruch nach § 15 AGG auf angemessene Entschädigung als auch ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch gegen den Gesetzgeber; beide können nebeneinander bestehen, führen aber nicht zu doppelter Zahlung. • Anspruch auf Besoldung nach einer höheren oder der höchsten Stufe des früheren Stufensystems steht dem Beamten nicht zu, weil kein gültiges Bezugssystem existiert. • Die Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG beginnt, wenn der Beamte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt; eine im Widerspruch erklärte Geltendmachung wirkt regelmäßig erst für die Zukunft; für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gilt der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. • Für die angemessene Entschädigung ist in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte ein Pauschalbetrag von 100 EUR/Monat angemessen; Teilzeit führt nicht zu pro rata-Kürzung. Die 1966 geborene Klägerin ist Studienrätin in Besoldungsgruppe A 13 beim beklagten Land. Ihre Besoldung wurde aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes (§§27,28 BBesG a.F.) festgesetzt, wonach das Besoldungsdienstalter bei Erstberufung nach dem Lebensalter bestimmt wurde. Die Klägerin war in den Jahren 2009 bis 2014 teilweise teilzeitbeschäftigt. Sie erhob am 17. Dezember 2012 Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge und begehrte rückwirkende Zahlungen; das Land wies den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der Hessische VGH verurteilte das Land anteilig zu Zahlungen ab Januar 2012 bis Februar 2014. Die Revisionsverfahren beider Seiten führten zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. • Die §§27 und 28 BBesG a.F. begründen eine unmittelbare Altersdiskriminierung und sind mit RL 2000/78/EG unvereinbar; relevante Handlung ist die laufende Auszahlung der Bezüge auf dieser Grundlage. • Aus der unionswidrigen Regelung folgen zwei mögliche Ansprüche: der verschuldensunabhängige Entschädigungsanspruch nach §15 Abs.2 AGG gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber und der unionsrechtliche Haftungsanspruch gegen den gesetzgebenden Mitgliedstaat; beide schließen sich nicht gegenseitig aus, führen aber nicht zu kumulativer Doppelvergütung. • Ein Anspruch auf Zahlung nach einer höheren oder höchsten Dienstaltersstufe kann nicht geltend gemacht werden, weil wegen der allgemeinen Diskriminierung kein belastbares, diskriminierungsfreies Bezugssystem existiert. • Schadensersatzansprüche nach §15 Abs.1 AGG scheiden mangels konkret bestimmbaren materiellen Schadens aus; der materielle Vermögensschaden ist nicht bestimmbar. • Die Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG beginnt mit Kenntnis der Benachteiligung; der Widerspruch der Klägerin vom 17.12.2012 wahrt die Frist nur für laufende Zahlungen ab November 2012. Für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gilt die zeitnahe Geltendmachung; der Widerspruch wirkt hierin ab Januar 2013. • Für die Bemessung der Entschädigung sind die Vorgaben von Art.17 RL 2000/78/EG zu beachten; in Ermangelung besonderer Anhaltspunkte ist ein Pauschalbetrag von 100 EUR/Monat angemessen; Teilzeittätigkeit beeinflusst die Höhe der Entschädigung nicht. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; ihre Zahlungsforderung über das dem VGH zugesprochene Maß hinaus ist unbegründet. Die Revision des Beklagten ist teilweise erfolgreich: die vom VGH für Januar bis Oktober 2012 zugesprochene Zahlung entfällt. Endergebnis: Die Klägerin erhält eine Entschädigung in Höhe von 100 EUR monatlich wegen der altersdiskriminierenden Besoldung nach §15 Abs.2 i.V.m. §24 Nr.1 AGG für den Zeitraum November 2012 bis Februar 2014. Daneben steht ihr ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch in Höhe von 100 EUR monatlich für Januar 2013 bis Februar 2014 zu. Ein Anspruch auf Einstufung in eine höhere oder höchste Besoldungsstufe sowie ein materieller Schadensersatzanspruch sind ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten des Beklagten in den Teilen, in denen seine Revision Erfolg hatte.