Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit das beklagte Land erstinstanzlich verurteilt worden ist, an den Kläger für den Zeitraum August 2012 bis einschließlich Mai 2013 insgesamt 1.000 Euro einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das angefochtene Urteil geändert, soweit es dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 700 Euro nebst Zinsen für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juli 2012 zuspricht; insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94% und das beklagte Land 6%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 21. April 1976 geborene Kläger steht seit dem 3. März 2008 als Richter im Dienst des beklagten Landes. Er erhielt bis einschließlich Mai 2013 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe R 1 unter Berücksichtigung der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Lebensaltersstufen. Mit Schreiben vom 13. September 2012 beantragte der Kläger beim beklagten Land u. a., ihm Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Grundgehalts der Endstufe 12 der Besoldungsgruppe R 1 rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zumindest aber ab dem 1. Januar 2012 zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, das geltende Besoldungssystem sei altersdiskriminierend und er habe deshalb Anspruch auf Gewährung einer Besoldung aus dem Endgrundgehalt. Das beklagte Land sah diesen Antrag als Widerspruch an und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2012 zurück. Der Kläger hat am 19. Dezember 2012 Klage erhoben. Nachdem er seine Klage hinsichtlich Höhe und Zeitraum der eingeklagten Ansprüche teilweise zurückgenommen hatte, hat er noch beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des entgegenstehenden „Widerspruchsbescheids“ vom 6. Dezember 2012 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 7. September 2011 einen Betrag in Höhe von 3.123,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie an ihn für den Zeitraum vom 8. September 2011 bis 31. Mai 2013 einen Betrag in Höhe von 13.260,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Er hat außerdem beantragt, zunächst durch Beschluss dem EuGH folgende Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen: 1. Ist es mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, dass eine im nationalen Recht geregelte zweimonatige Ausschlussfrist so angewendet wird, dass diese mit dem Hinweis auf eine angeblich geklärte europäische Fragestellung beginnt und zwei Monate später abläuft, wenn noch im Anschluss an den Ablauf der gewählten Ausschlussfrist nationale Gerichte die angeblich geklärte europäische Fragestellung unterschiedlich entscheiden und diese Rechtsfrage schließlich zur Klärung dem EuGH vorgelegt wird? 2. Ist es mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, die Höhe des Schadensersatzes nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch so zu wählen, dass für alle Betroffenen unabhängig von den Details des Einzelfalls wie dem konkreten Alter eine Pauschale festgesetzt wird, die geringer als die Differenz zweier Besoldungsstufen (und damit des kleinsten denkbaren Schadens) ist und für Betroffene im Bereich von 2-3% der Besoldungshöhe liegt? Oder gebietet der Effektivitätsgrundsatz die Bestimmung eines konkreten Schadens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls? Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.700 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger ständen keine Ansprüche für die Zeit vor dem 8. September 2011 zu. Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch scheide aus, weil bis zur Verkündung des Urteils des EuGH – C-560/11 – (I. und N. ) an diesem Tag kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot vorgelegen habe. Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG beständen für diese Zeit nicht, weil der Kläger die zweimonatige Antragsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG versäumt habe. Diese habe am 8. September 2011 zu laufen begonnen und sei am 8. November 2011 abgelaufen. Für den Zeitraum vom 8. September 2011 bis Ende Dezember 2011 ständen dem Kläger keine Zahlungsansprüche zu, weil er sie nicht zeitnah im Kalenderjahr 2011 geltend gemacht habe. Auch insoweit habe er die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt. Für die Zeit von Januar 2012 bis einschließlich Mai 2013 könne der Kläger Schadensersatz aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch in Höhe von monatlich 100 Euro beanspruchen, weil das Besoldungssystem Personen wegen ihres Lebensalters in unzulässiger Weise diskriminiert habe. Das ab dem 1. Juni 2013 in Nordrhein-Westfalen geltende, an Erfahrungsstufen orientierte Besoldungssystem verstoße auch mit seinen Überleitungsvorschriften nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Daher schieden Ansprüche ab diesem Zeitpunkt aus. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung haben der Kläger und das beklagte Land jeweils fristgerecht eingelegt und begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den europarechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz missachtet. Die Annahme, die bis zum 8. September 2011 entstandenen Entschädigungsansprüche seien innerhalb von zwei Monaten, also spätestens bis zum 8. November 2011 geltend zu machen, sei mit europarechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Dadurch würden faktisch nahezu alle Ansprüche Betroffener ausgeschlossen. Auch das Verwaltungsgericht habe offenbar in der Entscheidung des EuGH vom 8. September 2011 noch keine hinreichende Klärung der Rechtslage gesehen. Denn es habe noch im Juli 2013 auf die nicht einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hingewiesen und das Verfahren bis zu einer weiteren Entscheidung des EuGH im Jahre 2014 ausgesetzt. Wäre die Rechtslage schon im September 2011 geklärt gewesen, wären die danach ergangenen, weiteren Vorlagebeschlüsse anderer Gerichte an den EuGH unzulässig gewesen, was nicht der Fall gewesen sei. Dem Kläger stehe für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 7. September 2011 ein Anspruch in Höhe von 3.123,33 Euro zu. Für den Zeitraum vom 8. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011 habe das Verwaltungsgericht den unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch zu Unrecht wegen einer nicht zeitnahen Geltendmachung abgelehnt. Dabei habe es verkannt, dass der entsprechende, aus dem Treueverhältnis abgeleitete Grundsatz nicht auf einen solchen Schadensersatzanspruch anwendbar sei. Ganz überwiegend habe hier nämlich das beklagte Land gegen die Treuepflicht verstoßen. Dass Geschädigte ihre nicht verjährten Ansprüche vollständig verlören, wenn sie den Schädigenden nicht unverzüglich auf die verschuldete Schädigung hinwiesen, wäre eine gänzlich unangemessene, einseitige Ausprägung eines gegenseitigen Treueverhältnisses. Im Übrigen habe der Kläger jährlich Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt, so dass beim beklagten Land kein Vertrauen darauf habe entstehen können, der Kläger werde seine Besoldung für die Vergangenheit hinnehmen. Da nach der Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil vom 19. Juni 2014 ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht spätestens ab dem 8. September 2011 anzunehmen gewesen sei, hätte das beklagte Land das diskriminierende Besoldungssystem seitdem nicht mehr anwenden dürfen. Eine weitergehende Frist zur Umsetzung sei dem beklagten Land nicht zu gewähren gewesen. Der Schaden müsse konkret und dürfe nicht pauschal mit monatlich 100 Euro berechnet werden. Diese Summe berücksichtige nicht den qualifizierten, verschuldeten Verstoß; außerdem entschädige sie weder den Betroffenen effektiv, noch schrecke sie im Hinblick auf zukünftige Diskriminierungen wirksam ab. Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Bestimmung einer Entschädigungshöhe nach § 15 Abs. 2 AGG herangezogene Regelung für überlange Gerichtsverfahren habe nichts mit den Beeinträchtigungen wegen einer Altersdiskriminierung zu tun. Bei Annahme eines voraussichtlich geschätzten Besoldungsschadens von monatlich 3 Besoldungsstufen führe dies für den Kläger im Zeitraum vom 8. September 2011 bis zum 31. Mai 2013 zu einem Gesamtschaden von 13.260,63 Euro. Selbst wenn man den Schaden nicht ausgehend von der höchsten Besoldungsstufe berechne, müsse er konkret berechnet werden, etwa anhand der Differenz von drei Besoldungsstufen. Dies wären für diesen Zeitraum 13.260,63 Euro. Auch eine nur pauschale Entschädigung unabhängig vom konkreten Alter des Geschädigten müsse höher ausfallen als die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Summe. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG habe für Richter und Beamte frühestens durch die Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2014 zu laufen begonnen. Bis dahin sei die Rechtslage nämlich durch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unsicher und zweifelhaft gewesen. Zudem gelte die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht für unionsrechtliche Haftungsansprüche. Dies folge schon aus dem Urteil des BGH vom 23. Juli 2015 – III ZR 4/15 –. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch habe wegen legislativen Unrechts eine andere inhaltliche Qualität als die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Auch gebe es keine planwidrige Regelungslücke für eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 4 AGG. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen und die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Nachdem das beklagte Land unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2017 zu den Verfahren 2 C 11.16 und 2 C 12.16 seine Berufung insoweit zurückgenommen hat, als sie den Zeitraum von August 2012 bis einschließlich Mai 2013 betrifft, beantragt es noch, das angefochtene Urteil (nur insoweit) zu ändern, als das beklagte Land darin verurteilt worden ist, für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2012 an den Kläger insgesamt 700 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung macht das beklagte Land im Wesentlichen geltend, es sei schon zweifelhaft, ob der unionsrechtliche Haftungsanspruch neben § 15 AGG überhaupt anwendbar sei. Denn das nationale Recht enthalte in § 15 AGG ausreichende Regelungen, um einen qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht zu sanktionieren. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setze voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen werde, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezwecke, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert sei und dass zwischen diesem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehe. Da dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum eingeräumt werden müsse, um angemessen auf die Rechtsprechung des EuGH vom 8. September 2011 zu reagieren, liege ein hinreichend qualifizierter Unionsrechtsverstoß erst ab einem deutlich späteren Zeitpunkt vor. Für sämtliche Anspruchsgrundlagen greife zudem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, welche der Kläger nicht gewahrt habe. Diese Vorschrift gelte nach ihrem Sinn und Zweck für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch zumindest analog. Wegen der Parallelität des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs und der Haftungsnormen des § 15 Abs. 1 und 2 AGG würde andernfalls der mit der Ausschlussfrist beabsichtigte Zweck vereitelt, innerhalb einer kurzen Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf solche Ansprüche herbeizuführen, die sich auf den besonderen gesetzlichen Schutz vor Altersdiskriminierung gründeten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Berufungsverfahren ist in teilweise entsprechender Anwendung der §§ 126 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit das beklagte Land seine Berufung für den Zeitraum August 2012 bis einschließlich Mai 2013 zurückgenommen hat. Das bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig ist, als das beklagte Land verurteilt worden ist, an den Kläger (für den genannten Zeitraum) insgesamt 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die nach der Teilrücknahme noch verbliebene Berufung des beklagten Landes (betreffend den Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Juli 2012) ist zulässig und begründet. Für diesen Zeitraum stehen dem Kläger keine Ansprüche gegen das beklagte Land wegen altersdiskriminierender Besoldung aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch oder aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG zu. Die zulässige Berufung des Klägers ist dagegen unbegründet. Der Kläger besitzt für den streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 2009 bis 31. Mai 2013) keine weitergehenden Ansprüche gegen das beklagte Land wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung als die rechtskräftig ausgeurteilten. I. Dem Kläger stehen zunächst keine Zahlungsansprüche gegen das beklagte Land für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 7. September 2011 zu, weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Zur Begründung nimmt der Senat zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (dort unter I.), die er sich zu eigen macht. Ergänzend führt der Senat Folgendes aus: Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs sind (erst und schon) mit der Verkündung und Veröffentlichung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren I. und N. am 8. September 2011 (Rs. C‑297/10 und C-298/10) erfüllt gewesen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12 u. a. –, juris, Rn. 104: „Es ist festzustellen, dass die Art und der Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 hinsichtlich einer nationalen Regelung wie dem BBesG a. F. obliegenden Verpflichtung mit der Verkündung des Urteils I. und N. (EU:C:2011:560) erläutert und verdeutlicht worden sind.“; BVerwG, Urteile vom 6. April 2017– 2 C 20.15 –, Rn. 12 ff., vom 20. Mai 2015 – 2 A 9.13 –, juris, Rn. 13, und vom 30. Oktober 2014– 2 C 6.13 –, juris, Rn. 52 f.; OVG NRW, Urteile vom 8. Februar 2017 – 3 A 1972/15 –, juris, Rn. 35, und – 3 A 80/16 –, juris, Rn. 65 (jeweils nicht rechtskräftig), vom 20. Januar 2016 – 1 A 1432/13 –, juris, Rn. 31, 65, und – 1 A 1451/13 –, juris, Rn. 37, sowie Beschluss vom 11. März 2016 – 1 A 2070/15 –, juris, Rn. 12; a. A. OVG Saarl., Urteil vom 6. August 2015 – 1 A 290/15 –, juris, Rn. 40 ff. (zu § 15 AGG). Der hier interessierende Fristbeginn in der Fallgruppe der objektiven Klärung einer zunächst unsicheren Rechtslage verlangt keine Sicherheit, einen eingeleiteten Rechtsstreit zu gewinnen, sondern nur die Zumutbarkeit einer ggf. nicht risikolosen Klageerhebung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 20.15 –, Rn. 13, m. w. N. Eine solche Situation war ab dem 8. September 2011 gegeben. Im Hinblick auf die eben zitierte Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2014 und den darin enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf die Verkündung des Urteils I. und N. am 8. September 2011 sieht sich der Senat nicht veranlasst, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Annahme dieses Fristbeginns mit dem europäischen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist. Soweit die oben zitierten Entscheidungen teilweise § 15 AGG betreffen, gelten die darin getroffenen Aussagen zur Frage, ab wann die entscheidungserhebliche Rechtslage geklärt war, auch für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Sowohl der unionsrechtlichen Haftungsanspruch als auch Ansprüche nach § 15 AGG knüpfen nämlich an einen hinreichend sicher erkennbaren Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung an. Soweit es um die Pflicht des beklagten Landes geht, ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, geht im Übrigen auch der Kläger selbst von dem Datum „8. September 2011“ aus: In seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 2. Dezember 2015, Seite 12, trägt er u. a. vor, der EuGH habe im Urteil vom 19. Juni 2014 festgestellt, dass ein qualifizierter Verstoß spätestens ab dem 8. September 2011 anzunehmen sei. Eine weitergehende Frist zur Umsetzung der Vorgaben der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie sei dem beklagten Land nicht zu gewähren gewesen. Spätestens ab dem 8. September 2011 hätte das beklagte Land die europarechtswidrigen Besoldungssysteme nicht mehr anwenden dürfen. Diese Argumentation muss der Kläger auch gegen sich selbst gelten lassen. II. Dem Kläger stehen auch für den Zeitraum vom 8. September 2011 bis einschließlich Juli 2012 die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen das beklagte Land nicht zu. Sie ergeben sich weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (dazu 1.) noch aus § 15 Abs. 1 oder 2 AGG (dazu 2.). 1. Für diesen Zeitraum ist von einem hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszugehen. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (dort unter II. 1.), die entsprechend für den Zeitraum ab Januar 2012 gelten und denen er sich anschließt. Allerdings ergeben sich Ansprüche aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch in der vorliegenden Fallgestaltung eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems mit monatlichen Zahlungen grundsätzlich erst ab dem Folgemonat der Antragstellung. Dies folgt aus dem Erfordernis der vorherigen Geltendmachung. So im Ergebnis BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 und 2 C 12.16 –, Pressemitteilung bei juris (zu Entschädigungsansprüchen wegen altersdiskriminierender Besoldung); ebenso BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 –, juris, Rn. 25 (zur rechtswidrigen Zuvielarbeit); Schl.-H. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 2 LA 86/16 –, juris, Rn. 19 (zu Entschädigungsansprüchen wegen altersdiskriminierender Besoldung). Der Kläger hat hier erstmals durch Schreiben vom 13. September 2012 die altersdiskriminierende Wirkung des damals geltenden Besoldungsrechts gerügt. Unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche kommen daher erst ab dem Monat Oktober 2012 in Betracht. Das genannte Schreiben des Klägers wirkt im Rahmen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs daher nicht zurück auf den Beginn des Kalenderjahres 2012. Im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 und 2 C 12.16 –, Pressemitteilung bei juris; a. A. z. B. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 2017 – 3 A 1972/15 –, juris, Rn. 60, 77 ff. (nicht rechtskräftig); Hess. VGH, Urteile vom 11. Mai 2016 – 1 A 1926/15 –, juris, Rn. 31, und– 1 A 1927/16 –, juris, Rn. 43 (beide Urteile teilweise aufgehoben durch BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 und 2 C 12.16 –). Die jährlichen Anträge des Klägers auf Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung ändern daran nichts. Denn für die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung reicht es nicht aus, lediglich irgendwelche Ansprüche wegen des Besoldungssystems geltend zu machen, ohne den Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung auch nur zu berühren. Aus dem Antrag muss sich vielmehr zumindest sinngemäß ergeben, dass der Betroffene wegen einer Altersdiskriminierung eine erhöhte Besoldung oder zumindest eine finanzielle Kompensation anstrebt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2016– 1 A 2070/15 –, juris, Rn. 24 ff. (zu § 15 AGG). In seinen jährlichen Anträgen hat der Kläger nur die absolute Höhe der Richterbesoldung sowie deren Verhältnis zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung gerügt und ausgeführt, die Besoldung sei nicht mehr amtsangemessen. Einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung hat er dagegen erstmals in seinem Schreiben vom 13. September 2012 benannt. 2. Für den Zeitraum vom 8. September 2011 bis einschließlich Juli 2012 ergeben sich die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 15 Abs. 1 oder 2 AGG i. V. m. § 24 Nr. 2 AGG. Denn der Kläger hat insoweit die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG i. V. m. § 24 Nr. 2 AGG nicht gewahrt, die mit jeder monatlichen Besoldungszahlung erneut zu laufen beginnt. Vgl. hierzu jüngst mit eingehender Begründung und umfangreichen Nachweisen OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 2017 – 3 A 80/16 –, juris, Rn. 41 f., 47 ff. Das Schreiben des Klägers vom 13. September 2012 wahrte die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG erst ab der Besoldungszahlung für den Monat August 2012. Die Besoldung für den Monat Juli 2012 hatte der Kläger nämlich bereits Ende Juni 2012, also mehr als zwei Monate vor dem Eingang des genannten Schreibens bei dem beklagten Land, erhalten. III. Für den Zeitraum von August 2012 bis einschließlich Mai 2013 stehen dem Kläger gegen das beklagte Land weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus § 15 Abs. 2 AGG höhere Entschädigungsansprüche als die rechtskräftig ausgeurteilten monatlichen 100 Euro zu. Das Bundesverwaltungsgericht setzt bei Ansprüchen aus § 15 Abs. 2 AGG und aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch einen Monatsbetrag von 100 Euro als pauschale Entschädigungssumme an. Jüngst bekräftigt durch BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 und 2 C 12.16 –, Pressemitteilung bei juris. Dem schließt sich der Senat an. A. A. VG Bremen, Urteil vom 25. August 2015– 6 K 203/15 –, juris, Rn. 64 ff. Der Senat hält es – wie die Vorinstanz – nicht für sachgerecht, den (immateriellen) Schaden anhand der Differenz zu höheren Dienstaltersstufen zu berechnen. Denn diese Berechnung knüpft an ein ungültiges Besoldungssystem an. Auch der Europäische Gerichtshof leitet dies nicht aus dem Europarecht ab. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015– C‑20/13 –, juris, Rn. 69: „Das Unionsrecht schreibt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht vor, den diskriminierten Richtern rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.“; ebenso EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014– C‑501/12 u. a. –, juris, Rn. 108 (betreffend die Beamtenbesoldung). Daher kommt weder eine Vorlage an den EuGH zur Frage der Schadensberechnung in Betracht, noch war der schriftsätzlichen Anregung des Klägers zur Schadensberechnung nachzugehen und aufzuklären, welches Alter die jeweils 10 ältesten in den Jahren 2008 bis 2013 beim beklagten Land eingestellten Richter und Richterinnen hatten und welche berücksichtigungsfähigen Vorerfahrungen sie jeweils aufwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. Die sich im Rahmen einer Entschädigung für altersdiskriminierende Besoldung stellenden Fragen sieht der Senat im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 – 2 C 11.16, 2 C 12.16 und 2 C 20.15 – im Ergebnis als geklärt an.