Urteil
8 A 93/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2017, mit welchem der Asylantrag wegen der italienischen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. 2 Italien erklärte unter dem 30.01.2017 stillschweigend seine Übernahmebereitschaft. 3 Mit der fristgerecht erhobenen Klage beantragt der Kläger, 4 den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2017 aufzuheben. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen 7 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. 8 Den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (8 B 92/17 MD) hat das Gericht mit Beschluss vom 15.02.2017 abgelehnt. Der Beschluss wurde der Beklagten am 17.02.2017 elektronisch zugestellt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 10 Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, hat Erfolg. 11 1.) Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 27.10.2015, 1 C 32.14; juris). 12 2.) Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, dass der Asylantrag in Deutschland unzulässig ist und die daran anknüpfende Anordnung seiner Abschiebung ausgesprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. 13 a.) Die nach den Dublin-Vorschriften ursprüngliche Zuständigkeit Italiens ist nunmehr nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO; Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) abgelaufen. Danach geht die Zuständigkeit auf Deutschland als den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde bzw. welcher zur Aufnahme ersucht hat (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 14 Ob der Fristbeginn bei einem erfolglos betriebenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Übernahmebereitschaft bzw. die Fiktion derselben darstellt oder erst der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. Zustellung des Beschlusses beim Bundesamt entscheidend ist, mag dahinstehen; wobei mehr für letztere Auffassung spricht (vgl. zur jüngsten Diskussion: BayVGH, Urteil v. 29.03.2017, 15 B 16.50080 mit Verweis auf BVerwG, Urteil v. 26.05.2016, 1 C 15.15; beide juris). Denn auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 15.02.2017 wäre die Frist abgelaufen. 15 b.) Eine nach Unionsrecht zulässige Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO; Art 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) liegt nicht vor. Zwar erfolgte am 26.06.2017 ein Versuch den Kläger nach Italien zu überstellen. Jedoch wurde dies den italienischen Behörden unter Verstoß gegen die nach den Dublin-Vorschriften zwingenden Regularien mitgeteilt. Denn es fehlte insoweit an der Mitteilung des konkreten Verlängerungszeitraums und damit des Fristendes aufgrund der Nichthabhaftmachung des Flüchtlings. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 muss der Mitgliedstaat, der aus einem der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist informieren. Nach Satz 2 fällt, wenn dies unterbleibt, die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz ansonsten dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.Zwar hat das Bundesamt in den italienischen Behörden über "DubliNet" am 26.06.2017 – und damit vor Ablauf der Überstellungsfrist am 17.08.2017 –mitgeteilt dass der Kläger flüchtig sei. Die in dem betreffenden Formular zusätzlich vorgesehene Angabe, bis wann eine Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO spätestens erfolgen wird, wurde jedoch nicht ausgefüllt. Damit ist für die italienischen Behörden nicht erkennbar gewesen, bis wann mit einer Überstellung des Klägers zu rechnen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 seiner Formulierung nach nur die Angabe des Grundes verlangt, warum die Überstellung nicht vorgenommen werden kann. Der Umstand, dass die verlängerten Fristen in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nach dem Wortlaut der Regelung keine feststehenden, sondern Höchstfristen sind ("höchstens") und die Verlängerung zudem als konstitutiver Akt beschrieben wird ("Diese Frist kann ... verlängert werden ... "), zeigt jedoch, dass die Angabe eines konkreten Zeitraums ein erforderlicher Bestandteil der Mitteilung ist, um eine Verlängerung der Überstellungsfrist über den regulären Zeitraum hinaus auszulösen. 16 Auch kann man nicht unterstellen, dass die Vertragsstaaten stets von einer konkludenten Verlängerung der Überstellungsfrist auf die maximal zulässigen 18 Monate ausgehen würden, oder dies jedenfalls, wenn der betroffene Zielstaat der Mitteilung des Bundesamtes nicht unverzüglich widerspricht. Denn nur bei der Benennung der konkreten vom ersuchenden Staat vorgegebenen Daten, kann der ersuchte Mitgliedsstaat eine Zuständigkeitsprüfung überhaupt vornehmen. Zudem ist die Nennung des feststehenden und einfach ersichtlichen Fristende erforderlich, um die konkludente Übernahezustimmung des ersuchten Zielstaates aufgrund seines stetig anzunehmenden Schweigens zu bestimmen (vgl. ebenso: VG Hamburg, Urteil v. 15.03.2012, 10 A 227/11; VG Gelsenkirchen, Urteil v. 08.02.2017, 1a K 8643/16.A; a. A. VG Schwerin, Urteil v. 26.09.2016, 16 A 1757/15 As SN; jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Problematik; alle juris). Ähnlich hat die Kammer bereits entschieden, dass auch die fehlende elektronische Signatur auf dem Übernahmeersuchen ein fehlerhaft eingeleitetes Dublin-Verfahren bedeutet (VG Magdeburg, Urteil v. 03.05.2017, 8 A 767/16 MD; juris). 17 Diese fehlende zwingende Notwendigkeit zur Gültigkeit des Dublin-Übernahmeersuchens konnte auch nicht durch die Mitteilung des Bundesamtes vom 12.09.2017 an die italienischen Behörden geheilt werden. Mag eine solche Heilung allenfalls vor Ablauf der 6-Monats-Frist möglich sein - was vorliegend bereits nicht der Fall ist -, scheidet sie vorliegend auch aus. Denn dort ist zwar ausgeführt, dass die "Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert" sei; das Feld zur Mitteilung des "neuen Fristendes" blieb jedoch nicht ausgefüllt. 18 Auf die rein theoretisch bestehende Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach Ablauf der Überstellungsfrist freiwillig zur Aufnahme bereit ist, kann und darf in rechtlich verbindlicher Weise nicht abgestellt werden. Denn dagegen spricht bereits die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat sich schon wegen der mit jedem Asylverfahren und jedem Flüchtling verbundenen finanziellen, staatlichen, politischen und logistischen Belastungen schwerlich entschließen wird, Asylbewerber auch dann noch - freiwillig – aufzunehmen, wenn er dazu nicht – unionsrechtlich – verpflichtet ist. Angesichts der seit längeren tagespolitisch aktuellen Diskussion um die Aufnahmebereitschaft von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union sowie der bekannten beharrlichen Weigerung bestimmter Mitgliedstaaten dazu und unter Berücksichtigung der zur Verringerung der Flüchtlingszahlen von diesen Mitgliedstaaten herangezogenen Mittel, ist es lebensfremd, anzunehmen, diese Mitgliedstaaten würden auch nur einen Flüchtling freiwillig wieder aufnehmen (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; VG Oldenburg, Urteil v. 07.07.2014, 3 A 416/14; beide juris). 19 Auf die Umstände der Nichthabhaftmachung des Klägers am besagten Rückführungstermin, ob er sich tatsächlich durch eine ihm zuzurechnende "Flucht" der Abschiebung entzogen hat, kommt es somit nicht an. 20 c.) Der Kläger wird durch die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auch in seinen Rechten verletzt. Dabei kann die in der Rechtsprechung - überflüssig - geführte Diskussion, ob die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristen dem Asylbewerber eigene subjektive Rechte vermitteln (vgl. dazu nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v., 16.09.2015, 13 A 800/15.A; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; alle juris) offen bleiben. Denn die Rechtsverletzung ergibt sich aus dem nationalen materiellen Recht, namentlich dem Asylrecht. Ist nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, muss dem Flüchtling auch die Möglichkeit der wirksamen gerichtlichen Überprüfung bzw. Aufhebung des streitbefangenen Bescheides wegen der - vormals - unzulässigen Antragstellung zugesichert sein; ansonsten würde der Asylbewerber in eine Rechtsschutzlücke fallen. Deshalb muss dem Asylbewerber auch dann, wenn man eine entsprechende subjektiv-rechtliche Berechtigung nicht bereits unmittelbar den Regelungen der Dublin-Vorschriften entnehmen will, eine solche letztlich jedenfalls als notwendigen Bestandteil des materiellen Asylrechts zuerkannt werden (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v., 16.09.2015, 13 A 800/15.A; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; jeweils m. w. Nachw.; alle juris). Dies übersieht die gegenteilige vom VG Göttingen geäußerte Ansicht (Urteil v. 27.01.2016, 2 A 931/13; juris). Denn die Beklagte ist nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, woraus sich das subjektive Recht des Klägers ergibt, dass sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG geprüft und entschieden wird. 21 d.) Die streitbefangene Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig kann nicht als negative Entscheidung nach § 71 a AsylG über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Zweitantrag) aufrechterhalten oder umgedeutet werden. Diese frühere Rechtsansicht hat das Bundesamt ersichtlich aufgegeben, so dass darauf nicht mehr eingegangen werden muss (vgl. Urteil v. 11.02.2016, 8 A 36/16 MD; juris). 22 3.) Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung. 23 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.