Urteil
2 A 931/13
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fristvorschriften der Dublin-II-Verordnung für Aufnahme- und Überstellungsersuchen begründen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber, wenn der ersuchte Mitgliedstaat zur Übernahme zugestimmt hat.
• Ein Asylbewerber kann einer Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat nur mit dem Einwand entgegen treten, dass dort systemische Mängel vorliegen, die ein tatsächliches Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.
• Die öffentliche Behörde oder das Gericht prüft bei einer Abschiebungsanordnung in einen übernahmebereiten Staat vorrangig persönliche Abschiebungshindernisse; eine weitergehende Überprüfung der formellen Einhaltung von Dublin-Fristen ist bei erfolgter Zustimmung des ersuchten Staates grundsätzlich ausgeschlossen.
• Ein Anspruch auf Übernahme wegen Ablaufens der 6‑monatigen Überstellungsfrist besteht nur dann, wenn der ersuchte Staat seine Rückübernahmebereitschaft aufgegeben hat oder konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Überstellbarkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine subjektiven Rechte aus Dublin‑Fristen bei Zustimmung des ersuchten Staates • Die Fristvorschriften der Dublin-II-Verordnung für Aufnahme- und Überstellungsersuchen begründen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber, wenn der ersuchte Mitgliedstaat zur Übernahme zugestimmt hat. • Ein Asylbewerber kann einer Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat nur mit dem Einwand entgegen treten, dass dort systemische Mängel vorliegen, die ein tatsächliches Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. • Die öffentliche Behörde oder das Gericht prüft bei einer Abschiebungsanordnung in einen übernahmebereiten Staat vorrangig persönliche Abschiebungshindernisse; eine weitergehende Überprüfung der formellen Einhaltung von Dublin-Fristen ist bei erfolgter Zustimmung des ersuchten Staates grundsätzlich ausgeschlossen. • Ein Anspruch auf Übernahme wegen Ablaufens der 6‑monatigen Überstellungsfrist besteht nur dann, wenn der ersuchte Staat seine Rückübernahmebereitschaft aufgegeben hat oder konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Überstellbarkeit vorliegen. Die Kläger sind georgische Staatsangehörige yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten über Weißrussland nach Polen ein und sollen dort am 19.12.2012 Asyl beantragt haben, verblieben aber nur kurz in Polen und setzten ihre Reise nach Frankreich fort; die Familie kam am 02.04.2013 nach Deutschland und stellte weitere Asylanträge. Das Bundesamt stellte ein Übernahmeersuchen an Polen, das Polen am 11.10.2013 annahm; daraufhin erließ das Bundesamt am 04.11.2013 Bescheid, die in Deutschland gestellten Asylanträge für unzulässig zu erklären und Abschiebung nach Polen anzuordnen. Die Kläger rügten systemische Mängel des polnischen Asylsystems, fürchteten Inhaftierung in Polen und beriefen sich subsidiär auf den Ablauf der 6‑monatigen Überstellungsfrist gemäß Art.20 Dublin‑II. Das Gericht prüfte die Klage ohne mündliche Verhandlung und entschied über Zuständigkeit und Abschiebungsanordnung. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig; das Verfahren konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§101 Abs.2 VwGO). • Rechtslage: Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§77 Abs.1 AsylG). • Subjektive Rechte aus Dublin‑Fristen: Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG) begründen Fristvorschriften der Dublin‑II‑VO bei Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats keine subjektiven Rechte der Asylbewerber; die Fristen sind zwischenstaatliche Organisationsvorschriften. • Einrede systemischer Mängel: Ein Betroffener kann sich nur mit nachgewiesenen, ernsthaften Hinweisen auf systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen gegen Überstellung wehren (Art.4 GRCh/EuGH Rs. Abdullahi). Hier liegen keine solchen Mängel in Polen vor. • Überstellungsfrist und Übernahmebereitschaft: Ein Anspruch wegen Ablaufens der 6‑monatigen Überstellungsfrist besteht nur, wenn der ersuchte Staat seine Rückübernahmebereitschaft aufgegeben hat oder konkrete Umstände die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung belegen. Polen hat hier keine fehlende Übernahmebereitschaft geltend gemacht. • Prüfungsumfang bei Abschiebungsanordnung: Bei einer Abschiebungsanordnung in einen übernahmebereiten Staat ist die gerichtliche Prüfung auf persönliche Abschiebungshindernisse und das Vorliegen systemischer Mängel in dem ersuchten Staat begrenzt; eine materielle Rüge formaler Dublin‑Fristverletzungen kommt nicht durch. • Anwendung auf den Streitfall: Die Kläger konnten sich nicht erfolgreich auf Fristablauf berufen, es bestanden keine persönlichen Abschiebungshindernisse, und die behaupteten systemischen Mängel in Polen wurden nicht dargelegt oder durch das Verhalten der Kläger unterminiert, da sie Polen nur kurz und offenbar transitmäßig aufgesucht hatten. Die Klage wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2013 (Unzulässigkeit der in Deutschland gestellten Asylanträge und Abschiebungsanordnung nach Polen) verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten. Die Kläger können sich nicht auf den Ablauf von Dublin‑Fristen berufen, weil Polen die Übernahme erklärt hat und keine systemischen Mängel oder persönlichen Abschiebungshindernisse vorliegen. Eine Rückübernahmebereitschaft Polens wurde nicht in Frage gestellt; daher besteht keine Grundlage, die Abschiebung anzuordnen bzw. die Zuständigkeit Deutschland zuzuweisen. Die Kostenentscheidung und Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den gesetzlichen Vorschriften.