Urteil
9 A 764/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0926.9A764.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages. 2 Der am … 1989 geborene Kläger, syrischer Staatsbürger kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben Anfang 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31.03.2014 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung a, 03.04.2014 gab der Kläger an, über den Landweg kommend nach Deutschland eingereist und bereits in Bulgarien anerkannt worden zu sein. Die Beklagte erzielte zu dem Kläger am 30.04.2014 einen EURODAC-Treffer zu Bulgarien (vgl. Bl. 40 der Beiakte A) und ersuchte den Mitgliedsstaat Bulgarien mit Schreiben vom selben Tag um Übernahme des Klägers gemäß der Dublin-III-Regelungen (vgl. Bl. 45 der Beiakte A). Die Republik Bulgarien lehnte dieses Ersuchen ab mit der Begründung, dass dem Kläger bereits am 03.12.2013 der subsidiäre Schutz gewährt worden sei (vgl. Bl. 58 der Beiakte A). Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 zeigte Rechtsanwalt D. der Beklagten gegenüber an, dass er die rechtlichen Interessen des Klägers vertrete. Am 17.02.2015 lehnte die Beklagte zu ihrem Geschäftszeichen 5741043-475 den Antrag des Klägers als unzulässig ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, anderenfalls werde er nach Bulgarien oder in einen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben. Nach Syrien dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass ein erneutes Asylverfahren wegen der bereits zuvor in Bulgarien erfolgten Schutzgewährung unzulässig sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schlössen eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, was gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend gelte. Der Asylantrag, welcher nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt war, werde daher nicht materiell geprüft. Die Unzulässigkeit ergäbe sich zudem aus dem Schutzstatus in einem sicheren Drittstaat. Zwar sei in diesen Fällen die Abschiebung anzuordnen, sie könne aber als milderes Mittel auch angedroht werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dieses Schriftstück an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers übersandt hat. Mit Schreiben vom 18.03.2015 zeigte Rechtsanwalt B. die Interessenwahrnehmung des Klägers an. Diesem übersandte die Beklagte das o. g. Schriftstück als Kopie zur Kenntnis (vgl. Bl. 81, 84 der Beiakte A). Die Beklagte ging aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen (Versandliste, Bl. 79, 80 der Beiakte A und Empfangsbekenntnis vom 05.03.2015, Bl. 91 der Beiakte A) von einer Bekanntgabe des Bescheides aus. Auf den Vortrag des Klägerbevollmächtigten, dass dem bisherigen Bevollmächtigten kein auf den Kläger lautender Bescheid am 05.03.2015 zugegangen sei, hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest. Am 11.09.2015 stellte der Kläger einen weiteren Antrag; zu diesem Verfahren zeigte der Bevollmächtigte B. der Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2015 (vgl. Bl. 39 der Beiakte B) erneut die Interessenvertretung des Klägers an. Mit Bescheid vom 06.10.2015, Geschäftszeichen , lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen; halte er die Ausreisefrist nicht ein, werde er nach Bulgarien abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte damit, dass der Asylantrag des Klägers am 24.03.2015 unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden sei. Ein weiteres Asylverfahren sei unzulässig, da die Voraussetzungen, folglich Wiederaufgreifensgründe nicht vorlägen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 09.10.2015 zugestellt, sein Bevollmächtigter erhielt eine Bescheidkopie übersandt (vgl. Bl. 54, 57 der Beiakte B). 3 Hiergegen hat der Kläger am 28.10.2015 Klage erhoben, diese aber nicht weiter begründet. 4 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 5 den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2015 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, schriftsätzlich, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid, jedenfalls sei dieser im Wege der Umdeutung aufrecht zu erhalten, denn der Antrag des Klägers bleibe unter jeglicher Betrachtungsweise aufgrund der Schutzgewährung im Ausland unzulässig. 9 Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.11.2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (vgl. Bl. 20 der Gerichtsakte). 10 Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016. 11 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.09.2016 Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe I. 12 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf waren sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO); die Einzelrichterin war aufgrund des Beschlusses vom 30.11.2015 zur Entscheidung berufen, § 76 AsylG. II. 13 Die zulässige Klage hat Erfolg. 14 1. Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, juris). Die isolierte Anfechtung des belastenden Bescheides führt zur sachlichen Prüfung des Asylantrages durch das Bundesamt und mithin zum angestrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des Bescheides wird das Verwaltungsverfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der streitgegenständliche Regelung befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; Urt. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 -, NVwZ 1996, 80) hat im Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist dabei darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete – Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. 15 Eine derartige „bloße” Anfechtung ist bei dem Erlass von Dublin-Bescheiden anerkannt, da lediglich eine Zuständigkeitsprüfung erfolge und durch die Aufhebung ins nationale Verfahren, mithin in die materielle Prüfung eingestiegen wird. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden, da bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten keine materiell-rechtliche Prüfung des Antragsbegehrens erfolgte. 16 2. Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Unrecht in der Annahme eines Folgeantrages des Klägers festgestellt, dass sein Asylantrag in Deutschland unzulässig ist und die daran anknüpfende Androhung seiner Abschiebung ausgesprochen. 17 2.1. Voranzustellen ist dabei, dass vorliegend kein Fall des Wiederaufgreifens i. S. d. § 71 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG gegeben ist. Denn dem Antrag des Klägers vom 11.09.2015 liegt bereits keine unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrages zugrunde; vielmehr hat die Beklagte bisher über den Antrag des Klägers vom 31.03.2014 nicht wirksam oder gar bestandskräftig entschieden. Dem steht auch nicht die Entscheidung der Beklagten vom 17.02.2015 entgegen, denn dieser kommt mangels wirksamer Bekanntgabe keine rechtliche Existenz zu. Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG in der nunmehr maßgeblichen Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetztes vom 06.08.2016 ergeht die Entscheidung des Bundesamtes schriftlich, sie ist schriftlich zu begründen und die Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Wird der Asylantrag nur nach § 26 a oder § 29 Absatz 1 Nummer 1 abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a dem Ausländer selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für die Abschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden. Bei Zweifeln hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Wenn Zweifel am Zugang bestehen, bedarf es für den Zugang des vollen Beweises, der von Amts wegen zu führen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO) und für den die Behörde die objektive Beweislast trägt. Falls der Adressat bestreitet, den Bescheid überhaupt erhalten zu haben, genügt regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang zu wecken, denn vom Adressaten kann dann keine weitere Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt v. 15.06.2016 – 9 C 19/15 -, juris m. w. N. – zu einem Duldungsbescheid wegen rückständiger Grundsteuern). 18 Der Kläger war zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 17.02.2015 anwaltlich vertreten. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ist einem Vermerk des Sachbearbeiters zu entnehmen, dass am 04.03.2015 eine Bescheidausfertigung als Einschreiben an den (damaligen) Bevollmächtigten zur Post gegeben worden sein soll; in einer Versandliste wird unter der laufenden Nummer 1 der (damalige) Bevollmächtigte geführt und ihm die Sendungsnummer RB 00 444 474 7DE zugeordnet; ferner konnte die Beklagte eine Kopie des Auslieferungsbeleges zu dieser Sendungsnummer für den 05.03.2015, unterschrieben durch E., vorlegen, in welchem zu der Abkürzung „EmpfBev” ein Kreuzchen gesetzt ist. Weitere Angaben in diesem Beleg sind unkenntlich gemacht und auf Nachfrage des Gerichts von der Beklagten auch nicht ergänzt worden. Der ehemalige Klägerbevollmächtigte gab auf Nachfrage des Gerichts in einer schriftlichen Stellungnahme vom 01.08.2016 an, dass ihn am 05.03.2015 lediglich zu dem Aktenzeichen 5882071-475 ein Bescheid der Beklagten erreicht habe und entsprechend der Versandliste der Beklagten sei an ihn am 04.03.3015 zu der Sendungsnummer RB 00 444 474 7DE auch ein Schriftstück zu dem Aktenzeichen 5882071-475 versandt worden. Ein weiteres Schriftstück sei in diesem Brief nicht dabei gewesen. Frau E., eine Angestellte des ehemaligen Bevollmächtigten, welche das o. g. Empfangsbekenntnis am 05.03.2015 unterschrieben hat, bestätigt in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 08.08.2016, dass sie ein Einschreiben des Bundesamtes zur Sendungsnummer RB 004444747DE entgegen genommen hat, in diesem sich nach ihrer Prüfung aber lediglich ein Bescheid der Beklagten zum Aktenzeichen 5882071-475 enthalten war. Ein Bescheid des Herrn A. war nicht beigefügt. 19 In der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016 hat das Gericht Beweis erhoben zu der Tatsache, ob der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2015 in der Postsendung zu der Sendungsnummer RB 004444747DE enthalten gewesen ist. 20 Zur Überzeugung des Gerichts steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2015 nicht wirksam bekannt gegeben wurde; denn der Bescheid wurde dem damaligen Klägerbevollmächtigten nicht übersandt. 21 Die Zeugin E. hat hierzu angegeben, dass sie vor Quittieren des Empfangsbekenntnisses nicht in den Umschlag geschaut habe. Dies sei so auch nicht üblich. Bei ihrer Unterschrift sei ihr nicht bekannt gewesen, welche Unterlagen sich in dem Umschlag befunden hatten. Nach dem Öffnen des Briefumschlages habe sie dann festgestellt, dass das darin enthaltene Anschreiben sich zwar an den Kläger gerichtet habe, der beigefügte Bescheid habe jedoch auf einen anderen Namen gelautet. Zwar könne sie den Namen des Bescheidadressaten nicht mehr erinnern; es sei in ihrer dreijährigen Ausbildungszeit jedoch das erste Mal gewesen, dass zu einem Anschreiben ein Bescheid, der für jemand anderen bestimmt war, beigefügt war. Sie habe dies auch umgehend ihrem Arbeitgeber angezeigt. 22 Das Gericht hat keinen Zweifel an den Angaben der Zeugin. Diese hat in nachvollziehbarer Weise geschildert, wie der Empfang von Postsendungen mittels Empfangsbekenntnis erfolgt, nämlich, dass die Entgegennahme der Briefsendung schriftlich mittels Unterschrift bestätigt wird, bevor dann später der Inhalt zur Kenntnis genommen wird. Trotz des erheblichen Zeitablaufs von mehr als einem Jahr konnte die Zeugin den Vorfall erinnern, denn nach ihren Angaben sei dies sehr ungewöhnlich gewesen und das erste Mal in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit vorgekommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie den tatsächlichen Adressaten des Bescheides nicht mehr namentlich benennen konnte; denn ein solches Detailwissen über einen längeren Zeitraum und der Vielzahl der Mandanten in einer Kanzlei ist vielmehr nachvollziehbar und vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht zu erschüttern. 23 2.2. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich auch aus anderen Gründen als rechtswidrig, denn die erfolgte Ablehnung des klägerischen Antrages als unzulässig wegen der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Bulgarien begegnet rechtlichen Bedenken. Das Gericht kann es insoweit dahin stehen lassen, ob, gemäß den Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2016 aufgrund des richterlichen Hinweises auf die Rechtslage und Rechtsprechung, eine Umdeutung der „Entscheidung” über die Ablehnung des Folgeantrages in eine ablehnende Entscheidung wegen „Unzulässigkeit aufgrund Bescheidung in einem anderen Mitgliedstaat“ möglich ist (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urt. v. 02.09.2015 - 9 A 399/14 MD -, juris). Denn dies als rechtlich möglich unterstellt, würde sich die Entscheidung der Beklagten ebenso als rechtswidrig darstellen. Denn der Kläger hat – auch im Lichte der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Rechtslage und so des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 06.08.2016 - einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland insoweit, als hier durch die Beklagte zu prüfen ist, ob dem Kläger im Wege der „Aufstockung” die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Denn die vor dem 20.07.2015 gestellten Asylanträge dürfen aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden, weil dem Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Das nationale Recht und so die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird durch die auf den Kläger anzuwendenden europarechtlichen Reglungen des Flüchtlingsrechts verdrängt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 23.10.2015 (- 1 B 41.15 -, juris) zur der vorliegenden Problematik aus: 24 "Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung der Richtlinie nach Art 51. Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20.07.2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85//EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedstaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnung ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein vor dem Stichtag (20.07.2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abgelehnt werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Bucht. b der Richtlinie 2005/8/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.13Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten – und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten – Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20.Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegende Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen […]." 25 Dem schließt sich das Gericht vorliegend an. Dafür, dass diese Rechtsprechung mit der Novellierung des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz vom 06.08.2016 auf diese „Altfälle” nicht mehr übertragbar sein soll, ist nichts ersichtlich. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17.06.2014 (- 10 C 7.13 -, juris) berufen. Denn in der dortigen Fallkonstellation war der Asylbewerber bereits im anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden. Nur eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass ein - nur dann - neuerlicher Anspruch auf eine Statusanerkennung durch das Bundesamt nicht erfolgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, juris). Vorliegend ist die Fallkonstellation aber wegen der ausländischen bloßen subsidiären Schutzgewährung gerade anders. Die Beklagte wird daher aufgrund der Übergangsregelung die inhaltliche Prüfung der begehrten "Aufstockung" des bereits erlangten ausländischen "subsidiären Schutzes" zur Zuerkennung der "Flüchtlingseigenschaft" nachholen müssen (so auch: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 29.12.2015 - 22 K 1472/15.A -; VG Osnabrück, Urt. v. 04.01.2016 - 5 A 83/15 -, beide juris). Ob diese materiell-rechtliche Prüfung des "Flüchtlingsschutzes" inhaltlich im Rahmen eines von den Dublin-Vorschriften unabhängigen "reinen inländischen" Erstverfahrens oder eines Zweitverfahrens nach § 71 a AsylG zu erfolgen hat, muss hier nicht entschieden werden und setzt weitere tatsächliche Erkenntnisse voraus. Denn fraglich ist, ob der ausländische Schutzstatus aufgrund einer inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erlangt wurde, ob also der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft überhaupt geprüft und abgelehnt hat. Dies müsste von der Beklagten überprüft werden. Denn eine solche Prüfung beinhaltet auch, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrages im anderen Mitgliedstaat hat (BVerwG, Beschl. v. 18.02.2015 - 1 B 2.15 -; VG Osnabrück, Beschl. v. 24.04.2015 - 5 B 125/15 -; VG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.2015 - 2 B 13.15 -; VG Ansbach, Urt. v. 07.01.2016 - AN 3 K 15.30960 - mit Verweis auf Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 a Rn. 17; alle juris). Sollte es eine explizite ausländische Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft geben, wäre die in Deutschland begehrte "Aufstockung" jedenfalls im Rahmen eines Zweitantrages nach § 71 a AsylG von der Beklagten zu prüfen. Insofern dürfte die Beklagte nunmehr gehalten sein zu prüfen, ob der Kläger im Wege der "Aufstockung" einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. v. §§ 3 ff. AsylG hat. 26 3. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zu Ziffer 1 entfällt auch die Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot. III. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; § 83 b AsylG. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.