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Beschluss

1 B 2/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Berufungsgericht darf die Berufung nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen, wenn sich aus den vorgetragenen Umständen eine weitergehende von Amts wegen gebotene Sachaufklärung aufdrängt. • Fehlende Beweisanträge der Beteiligten entbinden das Gericht nicht von der Pflicht zur Amtsermittlung, wenn aus der Rechtsauffassung des Gerichts heraus weitere Abklärungen erforderlich erscheinen (§ 86 Abs. 1 VwGO). • Ist ein Verfahrensmangel wegen mangelhafter Sachaufklärung gegeben, kann das Revisionsgericht gemäß § 133 Abs. 6 VwGO die Berufungsentscheidung aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsverfügung wegen unzureichender amtsangeordneter Sachaufklärung • Ein Berufungsgericht darf die Berufung nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen, wenn sich aus den vorgetragenen Umständen eine weitergehende von Amts wegen gebotene Sachaufklärung aufdrängt. • Fehlende Beweisanträge der Beteiligten entbinden das Gericht nicht von der Pflicht zur Amtsermittlung, wenn aus der Rechtsauffassung des Gerichts heraus weitere Abklärungen erforderlich erscheinen (§ 86 Abs. 1 VwGO). • Ist ein Verfahrensmangel wegen mangelhafter Sachaufklärung gegeben, kann das Revisionsgericht gemäß § 133 Abs. 6 VwGO die Berufungsentscheidung aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen. Die Beklagte (Behörde) legte im Berufungsverfahren vor, dass vom Kläger Eurodac-Treffer vorlägen und er zuvor in Italien und Finnland Asylanträge gestellt habe. Aus einer DublinNET-Mitteilung ergab sich, dass Italien eine anerkennende Entscheidung getroffen haben könnte. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, ohne den Sachverhalt weiter von Amts wegen zu klären oder umfangreiche Ermittlungen in Italien zu veranlassen. Die Beklagte rügte, die Berufungsinstanz habe zur Überprüfung der Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten weitere Aufklärungspflichten verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Pflicht zur Amtsermittlung und stellte fest, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat vorlagen. Das Gericht verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurück, um den Sachverhalt zu ergänzen und die rechtliche Bewertung hierauf aufzubauen. • Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil sich aus den vorgetragenen Eurodac-Treffern und der DublinNET-Mitteilung konkrete Anhaltspunkte ergaben, denen nachzugehen war. • Ein fehlender Beweisantrag der Beteiligten hebt die Amtsermittlungspflicht nicht auf, soweit aus der Rechtsauffassung des Gerichts heraus eine weitere Aufklärung erforderlich und naheliegend ist. • Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht feststellbar, ob Italien einen Schutzstatus zuerkannt habe, reicht nicht aus, um ohne weitere Ermittlungen die Berufung mit der gegebenen Begründung zurückzuweisen; insbesondere wären zur Prüfung einer Aufrechterhaltung oder Umdeutung des Bescheids weitergehende Ermittlungen nötig, auch wenn diese die Mitwirkung ausländischer Behörden erfordern. • Zwar war die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG nicht vorlagen, in ihren tatrichterlichen Feststellungen nicht insgesamt zu beanstanden. Gleichwohl blieb offen, ob der Bescheid auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten oder umgedeutet werden kann, wenn der Kläger in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannt wurde. • Mangels tragfähiger Aufklärung über mögliche Asylentscheidungen in anderen Mitgliedstaaten machte der Senat von § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und hob die Berufungsentscheidung auf, um den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat gab der Beschwerde der Beklagten statt und hob die Berufungsentscheidung wegen mangelhafter amtswegiger Sachaufklärung auf. Der Rechtsstreit wird zur weitergehenden Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere zur Klärung, ob und mit welchem Ergebnis der Kläger bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt und dort anerkannt wurde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf dieser ergänzten Tatsachengrundlage hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der angegriffene Bescheid auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten oder umgedeutet werden kann. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.