Urteil
15 A 5/23 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0309.15A5.23MD.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 19 Abs 1 S 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) kann ein Disziplinarverfahren nur bis zur Erhebung der Disziplinarklage auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.(Rn.27)
2. Die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen die Regelung des § 19 Abs 1 S 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) stellt einen wesentlichen Mangel der Disziplinarklage bzw. des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. v. § 52 DG LSA (juris: DG ST 2006) dar, der nicht mehr behebbar ist und daher auch nicht geheilt werden kann.(Rn.30)
3. Das Disziplinargericht kann sich gemäß § 54 Abs 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) den Feststellungen in einem finanzgerichtlichen Urteil anschließen und sie seiner disziplinarrechtlichen Wertung zugrunde legen.(Rn.72)
Tenor
Die Disziplinarklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 19 Abs 1 S 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) kann ein Disziplinarverfahren nur bis zur Erhebung der Disziplinarklage auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.(Rn.27) 2. Die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen die Regelung des § 19 Abs 1 S 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) stellt einen wesentlichen Mangel der Disziplinarklage bzw. des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. v. § 52 DG LSA (juris: DG ST 2006) dar, der nicht mehr behebbar ist und daher auch nicht geheilt werden kann.(Rn.30) 3. Das Disziplinargericht kann sich gemäß § 54 Abs 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) den Feststellungen in einem finanzgerichtlichen Urteil anschließen und sie seiner disziplinarrechtlichen Wertung zugrunde legen.(Rn.72) Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1.) Das vom Disziplinargericht angelegte Aktiv-Rubrum war im Wege der einfachen Rubrumsberichtigung zu korrigieren. Richtiger Kläger der Disziplinarklage ist das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr des beklagten Beamten (vgl. zum Freistaat Sachsen: BVerwG, Urteil v. 23.04.2020, 2 C 21.19; juris). Von der Dienstherrnfähigkeit ist die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 DG LSA als Zulässigkeitsvoraussetzung der Disziplinarklage zu unterscheiden (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 22.03.2022, 15 A 22/20; VG Magdeburg, Urteil v. 22.06.2022, 15 A 11/20 MD; beide juris). Die zulässige Disziplinarklage hat keinen Erfolg. 1. Die Disziplinarklage leidet bereits an einem wesentlichen und nicht mehr behebbaren Mangel. Denn sie erweitert unzulässig den mit der behördlichen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung vom 17.07.2020 eröffneten Lebenssachverhalt. Die Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 2006 bis 2010 waren nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens. Eine aktenkundige Ausdehnung oder Erweiterung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist den vorgelegten Disziplinarvorgängen nicht zu entnehmen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann ein Disziplinarverfahren nur bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Gegen diese Regelung hat der Kläger verstoßen. Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens waren nur die Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 2011 bis 2014. Die Einleitungsverfügung vom 17.07.2020 bezieht sich sinngemäß nur auf die Jahre 2011 bis 2014. Sie nimmt Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft L. vom 10.06.2020, in der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren für die Jahre 2011 bis 2014 eingestellt wird. Die Einleitungsverfügung beschränkt den Vorwurf auf vier Fälle der Steuerhinterziehung mit einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 3.095,48 Euro. Das spricht für die Beschränkung des Vorwurfs auf die Jahre 2011 bis 2014. Denn für diese Jahre hat der Beklagte vier Steuererklärungen abgegeben und für diesen Zeitraum wirft der Kläger dem Beklagten einen Hinterziehungsbetrag in Höhe von 3.095,48 Euro vor. Auch der Ermittlungsbericht scheint davon auszugehen, dass nur die Erklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens sind. Denn der Ermittlungsführer geht bei der Bemessung des Disziplinarmaßes von der relativ geringen Höhe der strafrechtlich nicht verjährten Steuern in Höhe von „3.095,00“ Euro aus. Mit der vorliegenden Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten jedoch ausdrücklich vor, unzutreffende Angaben im Rahmen seiner Steuerklärungen mindestens für die Jahre 2006 bis 2014 gemacht und dadurch in den Jahren 2006 bis 2012 und 2014 Steuern in Höhe von insgesamt 10.268 Euro (davon 3.095 Euro) aus den Jahren 2011, 2012 und 2014 hinterzogen und im Jahr 2013 in Höhe von 95 Euro zu hinterziehen versucht zu haben. Verwendet die Disziplinarklage auch keinen von dem erkennenden Disziplinargericht immer wieder geforderten konkreten Anklagesatz (vgl. dazu nur zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 22.06.2022, 15 A 11/20 m. w. Nachw.; juris), so sind den umfangreichen Ausführungen jedoch unmissverständlich auch die Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2010 als Anklage zu entnehmen, was die Vertreter der Anklage in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch bestätigten. Diese Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA stellt einen wesentlichen Mangel der Disziplinarklage bzw. bereits des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. v. § 52 DG LSA dar, der nicht mehr behebbar ist und daher auch nicht geheilt werden kann (vgl. zum inhaltsgleichen Disziplinarrecht des Bundes: OVG Hamburg, U. v. 06.07.2012 – 11 Bf 251/10.F -, juris, Rdnr. 80 ff.). Demnach musste der Kläger auch nicht zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden. Denn eine wirksame Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA war nur bis zur Erhebung der Disziplinarklage am 21.10.2021 möglich, so dass der Vorwurf für die Jahre 2006 bis 2010 nur durch Einleitung eines weiteren behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage (§ 50 DG LSA) in das anhängige gerichtliche Disziplinarverfahren hätte einbezogen werden können (vgl. SächsOVG, U. v. 03.06.2016 – 6 A 64/15.D -, juris, Rdnr. 46). Einen solchen Weg hat der Kläger aber nicht beschritten. 2. Zur Überzeugung des erkennenden Disziplinargerichts ist es nicht erwiesen, dass der Beklagte die ihm mit der Disziplinarklage zur Last gelegte Steuerhinterziehung für die Jahre 2011 bis 2014 durch die Angabe eines fingierten Mietverhältnisses mit seiner jetzigen Ehefrau und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat. a.) Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 05.09.2022 – 11 K 22/21 – nicht feststellen können, dass der Beklagte in den Jahren 2006 bis 2012 und 2014 das Objekt D. W. in A-Stadt zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau bewohnt und zu eigenen Wohnzwecken benutzt hat. Das Niedersächsische Finanzgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt (Urteilsabdruck S. 14 ff): „Die Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2012 und 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Zu Unrecht hat der Beklagte die erklärten Verluste aus Vermietung des Objekts A-Straße nicht anerkannt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dauer der Nutzung ein positives Ergebnis zu erzielen (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300; vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BStBl. II 2014, 527 und vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422). Dies ist vorliegend der Fall. I. Der Kläger hat mit Mietvertrag vom 18. November 1996 das Objekt A-Straße der Zeugin und jetzigen Ehefrau E. A., geb. M., gegen Entgelt zur Nutzung überlassen, um daraus auf Dauer ein positives Ergebnis zu erwirtschaften. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger und die Zeugin E. A. vor Abschluss des Mietvertrags bereits persönlich nähergestanden haben. Vielmehr haben beide glaubhaft angegeben, dass sie sich erst im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags kennengelernt haben und sich in der Folgezeit nähergekommen sind. II. Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis im Streitzeitraum bereits nicht mehr vorgelegen haben oder weggefallen sind. 1. Insbesondere kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger das Objekt A-Straße im Streitzeitraum zu eigenen Wohnzwecken zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau bewohnt hat. a) Auch wenn der Kläger angabegemäß der Zeugin E. A. bereits im Laufe des Jahres 1997 persönlich nähergekommen ist und ab dem Jahr 1999 relativ regelmäßig bei ihr übernachtet hat, ist nicht erkennbar, dass sie – wie vom Beklagten angenommen wird – bereits im Streitzeitraum eine Haushaltsgemeinschaft begründet hatten. Die Zeugin E. A. hat glaubhaft angegeben, dass sie nach den Erfahrungen aus ihrer ersten Ehe keine feste Beziehung gewollt hat. Es war ihr insoweit wichtig, unabhängig zu sein – auch finanziell. Sie hat darüber hinaus bestätigt, dass sie nicht gewollt hat, dass der Kläger bei ihr einzog oder sich auch nur melderechtlich bei ihr anmeldete. Der Kläger hat insoweit auch keinen eigenen Schlüssel für das Haus und den Postkasten gehabt, so dass er sich im Objekt A-Straße auch nur dann aufhalten konnte, wenn sie auch dort gewesen ist. Entsprechend ihren glaubhaften Angaben hatte der Kläger im Streitzeitraum nicht einmal Kleidungsstücke bei ihr deponiert, sondern hat bei Übernachtungsbesuchen seine Wechselwäsche in einer Sporttasche mitgebracht, so dass sie im Streitzeitraum auch nicht seine Wäsche gewaschen hat. Es ist für das Gericht insoweit auch nachvollziehbar, dass erst ein Schlüsselerlebnis wie hier die Krebserkrankung und der Tod ihrer Schwester im Juni 2014 zu einem Umdenken bei der Zeugin E. A. geführt hat. Auch wenn der Kläger – was im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger und der Zeugin D. W. nochmals bestätigt wurde – zu keinem Zeitpunkt in der F.-Str. 7 in A-Stadt gewohnt hat, stand ihm im gesamten Streitzeitraum ein weiteres Einfamilienhaus, nämlich sein von seinen Eltern bewohntes Haus im O.-Weg 13 in U., zur Verfügung. Seine Eltern, M. und W. A., haben beide übereinstimmend in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 23. März 2021 angegeben, dass der Kläger die im Obergeschoss des Hauses im O.-Weg 13 befindliche Einliegerwohnung ca. drei bis vier Tage pro Woche genutzt hat, nicht zuletzt auch um sich um seine Eltern und insbesondere seine schwerbehinderte Mutter kümmern zu können. Im Gegenzug dafür hat seine Mutter für ihn gekocht und auch seine Wäsche gewaschen. Der Kläger hat – entsprechend den Angaben seiner Eltern – die gemeinsamen Lebensmitteleinkäufe gezahlt und mit seinen Eltern zusammen abends Zeit verbracht. Ausweislich der Angaben seiner Eltern hat der Kläger ihnen erst Ende 2014 und damit am Ende des Streitzeitraums mitgeteilt, dass er beabsichtigt, mit der Zeugin E. A., seiner jetzigen Ehefrau, zusammenzuziehen. Das Gericht sieht keinen Anlass an diesen Angaben von M. und W. A. zu zweifeln. Auch der Umstand, dass der Kläger im Zeitraum 2005 bis 2014 anscheinend eine Beziehung zu einer weiteren Frau gehabt hat, bei der er ebenfalls ein bis zweimal die Woche übernachtet hat, spricht gegen eine Haushaltsgemeinschaft mit der Zeugin E. A. im Streitzeitraum. b) Dem stehen auch die im Rahmen der Vernehmung durch die Steuerfahndung getätigten Aussagen der Nachbarn, insbesondere von C. B. und A. G., nicht entgegen. So haben diese ihre Aussagen erst im November bzw. Dezember 2019 getätigt und damit drei Jahre nach dem offiziellen Auszug des Klägers aus der Einliegerwohnung im O.-Weg 13 und vier Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses mit seiner jetzigen Ehefrau. Bei den Aussagen der Nachbarn handelt es sich lediglich um persönliche Eindrücke von nicht beteiligten Dritten. Ausweislich ihrer Angaben haben die Nachbarn weder dem Kläger noch dessen Eltern wirklich nahegestanden. So hat Frau C. B. angegeben, zwar gewusst zu haben, dass ihre Nachbarn einen Sohn hatten. Ein konkretes Bild vom Kläger habe sie jedoch nicht vor Augen. Auch die Eindrücke des A. G. beschränken sich auf bloße Beobachtungen der Parkplatzsituation aus seinem Schlafzimmer heraus. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass Herrn A. G. berufstätig (Beamter im Kultusministerium) gewesen ist und daher die Parkplatzsituation nicht rund um die Uhr im Blick gehabt haben konnte. Allein dessen Eindruck beim Schließen des Schlafzimmerrollos lässt daher nach Auffassung des Gerichts keinen sicheren Rückschluss über die Wohnverhältnisse im Nachbarhaus zu. Im Gegenteil hat Herr G. angegeben, den Kläger ab und zu gesehen zu haben. Der Angabe, dass das Auto des Klägers aber meistens abends wieder weg gewesen ist, kann entnommen werden, dass es manchmal aber auch zu diesem Zeitpunkt noch dort gewesen ist. Überdies schließt diese Aussage nicht aus, dass der Kläger später mit dem Auto wieder zurückgekommen ist, weil er zwischendurch Besorgungen oder ähnliches getätigt hat. Der Zeuge StAR T. K. konnte selbst nur aktuelle Eindrücke von der Wohngegend schildern bzw. mit Bildern belegen. Ansonsten beschränkten sich seine Angaben als Zeuge vom Hören-Sagen im Wesentlichen auf die Wiederholung der schriftlichen Aussage des Nachbarn A. G., der in den Jahren von 1996 bis 2016 im O.-Weg 11 gewohnt hat. Auch die Aussagen der Nachbarn aus dem D. Weg (D. G., O. und D. W., M. F.) können nicht belegen, dass der Kläger zusammen mit der Zeugin E. A. im Streitzeitraum das Objekt im A-Straße bewohnt hat. So ist den Aussagen zu entnehmen, dass weder Herr D. G. noch O. und D. W. näheren Kontakt zum Kläger und zur Zeugin E. A. gehabt haben. So haben O. und D. W. angegeben, die Nachbarn aus dem Haus im A-Straße nur vom Sehen her zu kennen. Herr D. G. wusste bei seiner Aussage im Juli 2019 nicht, dass der Kläger und die Zeugin E. A. mittlerweile verheiratet sind. Dass die Nachbarn den Kläger und seine jetzige Ehefrau als Paar wahrgenommen haben, kann nach Auffassung des Gerichts auch auf dem vom Kläger und seiner jetzigen Ehefrau dargelegten Umstand beruhen, dass sie sich bereits im Jahr 1997 nähergekommen und der Kläger seine jetzige Ehefrau seit 1999 auch regelmäßig im Objekt A-Straße besucht und dort übernachtet hat. Dass dieses jedoch auf einer losen Beziehung und nicht einer festen Lebenspartnerschaft beruht hat, kann nach Ansicht des Gerichts ohne intensiveren Kontakt zum Kläger und dessen heutiger Ehefrau von außen nur schwer unterschieden werden, zumal die anfänglich lose Beziehung Ende 2016 in einer Ehe mündete. Demgegenüber hat Frau M. F. zwar angegeben, dass sich zwischen ihr und dem Kläger sowie der Zeugin E. A. im Laufe der Zeit eine nachbarschaftliche Freundschaft entwickelt habe und sie die beiden nur als Paar gekannt hat. Allerdings ist auch ihre Aussage, dass die beiden dort immer zusammen unter dieser Adresse gelebt haben, vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit 1999 seine jetzige Ehefrau regelmäßig im Objekt A-Straße besucht hat, wohl dahingehend zu verstehen, dass Frau M. F. den Kläger und die Zeugin E. A. regelmäßig dort zusammen angetroffen hat, denn auch Frau F. wird den Kläger und die Zeugin E. A. sicherlich nicht rund um die Uhr beobachtet bzw. überwacht haben. c) Auch der Umstand, dass der Kläger unter der Anschrift D. W. im Streitzeitraum Zeitschriftenabonnements (Ausgaben 34/2008 bis 46/2008 der Motorsport aktuell, seit 2006 Elbe-Jeetzel-Zeitung) abgeschlossen hat und ihm darüber hinaus auch weitere Post an diese Anschrift übersandt und daher auch sein Name am Postkasten angebracht worden ist, reicht nicht aus, um eine Haushaltsgemeinschaft mit der Zeugin E. A. annehmen zu können. Angabegemäß hat sich der Kläger regelmäßig, d.h. zwei- bis dreimal pro Woche – vorzugsweise an den Wochenenden, an denen es nach der allgemeinen Lebenserfahrung ruhiger zugeht als unter der Woche – bei der Zeugin E. A. aufgehalten, welche die Zeitschriften/Zeitungen für ihn gesammelt hat. Neben der Post unter der Anschrift A-Straße hat der Kläger im Streitzeitraum seine Post auch unter der Anschrift F.-Str. 7 (Arztrechnungen in 2011 und 2012, Post der VR Plus A.-W. AG in 2013 und 2014, Rechnungen der HUK) sowie – ausweislich der Angaben seiner Eltern – der Anschrift O.-Weg 13 erhalten. Die Begründung des Klägers, dass er sich für seine Privatpost eine Postfachanschrift unter der Anschrift F.-Str. 7 angeschafft hat und ansonsten versucht hat, die Post für das jeweilige Grundstück dorthin schicken zu lassen, um zu verhindern, dass seine Eltern, insbesondere sein Vater, sämtliche Post von ihm öffnet und liest, erscheint äußerst umständlich und fehleranfällig. Ungeachtet dessen kann aus dem Umstand, dass er sich die Post an drei verschiedene Adressen hat schicken lassen, jedoch gerade nicht entnommen werden, dass er zusammen mit der Zeugin E. A. unter der Anschrift A-Straße zusammengewohnt hat. d) Auch die ab Januar 2013 erfolgte Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses im A-Straße im Namen des Klägers ist lediglich ein Beweiszeichen dafür, dass der Kläger regelmäßig bei der Zeugin E. A. gewesen ist, so dass er es als notwendig erachtet hat, sich einen entsprechenden Anschluss dorthin legen zu lassen. Dass der Kläger ab dem Jahr 2006 das Objekt A-Straße zusammen mit der Zeugin E. A. bewohnt und sie nicht lediglich regelmäßig besucht hat, kann diesem Umstand nicht zwingend entnommen werden. Denn ausweislich der Angaben der Steuerfahndung hat die Zeugin E. A. selbst nach dem Streitzeitraum noch keinen internetfähigen PC besessen, weshalb der Kläger, sofern er einen Internetanschluss benötigt bzw. gewollt hat, sich selbst um diesen hat kümmern müssen. e) Dass der Kläger im Streitzeitraum die Nebenkosten für das Objekt A-Straße getragen hat, ist nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin E. A. nicht darauf zurückzuführen, dass der Kläger damit einen Beitrag zu einer vermeintlichen gemeinsamen Haushaltsführung hat leisten wollen. Vielmehr haben beide übereinstimmend dargelegt, dass der Mietvertrag bereits im Jahr 1997 und damit zu einem Zeitpunkt, als sich der Kläger und die Zeugin E. A. gerade näher kennenlernten, dahingehend abgeändert worden ist, dass eine Bruttomiete vereinbart worden ist, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vereinbarte Miete nicht ortsüblich und die Nebenkosten aufgrund des „Trockenheizens“ des Hauses überdurchschnittlich hoch gewesen sind. Der Umstand, dass der Kläger dies nicht in seiner Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt hat, hält das Gericht angesichts des Berufs des Klägers für auffällig. Jedoch reicht diese Auffälligkeit nicht aus, um daraus schließen zu können, dass der Kläger zusammen mit der Zeugin E. A. das Haus bewohnt hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie sich im Zeitpunkt dieser Vereinbarung gerade erst näher kennengelernt haben. f) Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Kläger in seinen Steuererklärungen des Streitzeitraums jeweils Fahrtkosten zwischen A-Stadt und S. als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht hat, geschlossen werden, dass er mit der Zeugin E. A. zusammen im A-Straße gewohnt hat. Vielmehr entspricht dies seinem – auch wenn offensichtlich falsch – angemeldeten Hauptwohnsitz in der F.-Str. 7 in A-Stadt. g) Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es im Zeitraum 2014 bis 2017/2018 keine signifikanten Erhöhungen des Gas-, Wasser- und Stromverbrauchs gegeben hat. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kläger bereits seit 2006 mit seiner jetzigen Ehefrau zusammen im A-Straße gelebt hat. Zum einen sind signifikante Veränderung der Verbräuche auch nicht für den Zeitraum 2004 bis 2006/2007 festzustellen. Zum anderen haben der Kläger und seine jetzige Ehefrau übereinstimmend angegeben, was von den Eltern des Klägers ebenfalls bestätigt wurde, dass bereits im Jahr 2014 der Entschluss gefasst wurde, zusammenzuziehen und das Mietverhältnis entsprechend Ende Februar 2015 gekündigt wurde. Insoweit erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wahrscheinlich, dass bereits ab dem Jahr 2014 die Häufigkeit der Besuche zugenommen hat, so dass für den Zeitraum ab 2014 auch keine signifikanten Erhöhungen zu erwarten gewesen sind. Ungeachtet dessen ist der der Stromverbrauch von 4.045 kWh (2014) auf 4.207 kWh (2016) bzw. 4.436 kWh (2017) und der Gasverbrauch von 1.409 kWh (2014) auf 1.596 kWh (2016) bzw. 1.981 kWh (2017) angestiegen. Einzig der Wasserverbrauch ist von 80 m3 (2014) auf 78 m3 (2016) zunächst gesunken und sodann auf 85 m3 (2017 und 2018) angestiegen. Im Vergleich zu den Jahren 2004 bis 2007 hat sich der Gasverbrauch – wahrscheinlich aufgrund von Sanierungsmaßnahmen oder einer neuen Heizungsanlage – von durchschnittlich 17.187,25 kWh (2014 bis 2017) auf durchschnittlich 1.677 kWh (2014 bis 2017) vermindert. Der Wasserverbrauch ist im gleichen Zeitraum von 69,25 m3 (2004 bis 2007) auf 82 m3 (2014 bis 2018) angestiegen und der Stromverbrauch von 4.171 kWh (2004 bis 2007) auf 4.156,5 kWh (2014 bis 2017) leicht gesunken, was ebenfalls auf Sanierungsmaßnahmen bzw. Energiesparmaßnahmen zurückzuführen sein kann. h) Der Umstand, dass der Kläger die Zeugin E. A. bereits im Jahr 2008 als Notfallkontakt angegeben und in der Folgezeit mit ihr gemeinsame Urlaube getätigt hat, ist ein Beleg dafür, dass der Kläger und die Zeugin E. A. zumindest befreundet gewesen sind. Nach Auffassung des Gerichts kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass beide in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt haben, zumal sie verauslagte Ausgaben (während des Urlaubs, für Geschenke, Fitnessstudiovertrag etc.) auch nach 2008 nachweislich untereinander abgerechnet und sich gegenseitig erstattet haben. i) Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass sich der Kläger im Jahr 2011 Freischwinger bei Möbel W. an den A-Straße hat liefern lassen, abgeleitet werden, dass er damit einen gemeinsamen Haushalt hat einrichten wollen. Vielmehr hält das Gericht die Begründung des Klägers, dass Möbel W. kostenfrei nur innerhalb von A-Stadt geliefert hat und er diese Stühle aber für U. gekauft hat, für nicht komplett abwegig. j) Die Versicherungen bei der VGH, die seit 2006 unter der Anschrift A-Straße geführt werden, lassen ebenfalls keinen eindeutigen Rückschluss zu. So hat der Kläger als Eigentümer sowohl für den A-Straße als auch für den O.-Weg 13 eine Wohngebäudeversicherung in 2001 abgeschlossen. Die Hausratversicherung, die zum 30. August 2006 für das Risiko A-Straße umgewandelt wurde, bestand schon seit 1989 für das Risiko A-Stadt, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem das Objekt im A-Straße noch gar nicht erbaut gewesen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Hausratversicherung für das Apartment in der G.-Str. 1 in A-Stadt abgeschlossen worden ist. Warum diese Versicherung über den August 2005 hinaus bis Ende August 2006 für kein Objekt und anschließend dann für das Objekt A-Straße weitergeführt wurde, ist nicht wirklich nachvollziehbar. Angesichts der oben bereits dargelegten Umstände reicht dies jedoch nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der Kläger im September 2006 zu seiner jetzigen Ehefrau in das Objekt im A-Straße gezogen ist. 2. Auch die Grundsätze für Mietverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen führen vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung. Die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen unter nahestehenden Personen setzt unter anderem voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BStBl. II 2007, 294, und vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529). Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie durch die Einkünfteerzielung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich (§ 12 EStG) veranlasst sind. Was unter "nahe stehenden Personen" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Mietverhältnis unter nahe stehenden Personen dem steuerlich bedeutsamen (§ 9 Abs. 1 EStG) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzuordnen ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann. Maßgebend ist hierbei die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 2016 IX R 28/15, BFH/NV 2016, 1006). Gleiches gilt im Hinblick auf die zu treffende Feststellung, ob der Steuerpflichtige über den gesamten Streitzeitraum weiterhin beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Vermietungsobjekt zu erzielen oder ob er seine Einkünfteerzielungsabsicht zwischenzeitlich aufgegeben hat. Dabei sind alle Indizien zu berücksichtigen und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Maßgebliche Beweisanzeichen für die Prüfung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich zugehörig sind, bilden insbesondere die Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleichs (BFH-Urteil vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529). Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch sowie die Entrichtung der vereinbarten Miete klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind (BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236, und vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529). Allerdings schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236 und vom 1. August 2012 IX R 18/11, juris). Entscheidend ist stets eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei können gewichtige sonstige Umstände, die für ein ernsthaftes Mietverhältnis zwischen nahe stehenden Personen sprechen, trotz verspäteter oder zeitweise ausbleibender Mietzahlungen den Ausschlag geben. Hierzu können beispielsweise eine langjährige beanstandungsfreie Durchführung der Vereinbarungen sowie eine zeitnahe Abwicklung eines gestörten Mietverhältnisses gehören (BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422). a) Unabhängig davon, inwieweit der Kläger und die Zeugin E. A. aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Streitzeitraum als nahestehende Personen anzusehen sind, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die persönliche Beziehung statt des Mietvertrags die Grundlage für das Wohnen der Zeugin E. A. gebildet hat. Denn der Kläger bewohnte das Haus im Streitzeitraum, wie oben dargelegt, nicht gemeinsam mit der Zeugin E. A.. Vielmehr bewohnte die Zeugin E. A. das Objekt aufgrund eines bereits im Jahr 1996 zivilrechtlich wirksam geschlossenen Mietvertrags, dessen Vereinbarungen tatsächlich auch durchgeführt worden sind und einem Fremdvergleich standhalten. b) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugin E. A. die vereinbarte Miete in Höhe von 460 € bis Ende 2002 nicht an den Kläger überwiesen hat. Mit Änderungsvereinbarung aus Dezember 2002 und damit fast 15 Jahre vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist der aus 1996 datierende Mietvertrag dahingehend angepasst worden, dass die monatliche Miete um 100 € erhöht und die Barzahlung der Miete ermöglicht wurde. Der Kläger und die Zeugin E. A. haben übereinstimmend angegeben, dass die Miete fortan in bar am Anfang eines jeden Monats gezahlt worden ist. Das Gericht hält diese Aussagen für glaubhaft, denn auch wenn die Zeugin E. A. ausweislich der Kontoauszüge in jeweils ein bis zwei Monaten im Zeitraum 2009 bis 2014 (01.2009, 06.2010, 09.2010, 01.2011, 04.2011, 01.2012, 06.2012, 04.2013, 06.2013, 04.2014 und 08.2014) nicht genug Bargeld abgehoben hat, um die vereinbarte Miete in Höhe von 560 € zu zahlen, so hat sie in jedem Jahr insgesamt deutlich mehr Geld abgehoben, als für die monatlichen Mietzahlungen (12 x 560 € = 6.720 €) erforderlich gewesen ist (2009: 12.150 €, 2010: 9.000 €, 2011: 8.900 €, 2012: 9.150 €, 2013: 10.500 €, 2014: 12.000 €). Überdies hält es das Gericht nicht zuletzt aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft, dass die Zeugin E. A. größere Bargeldbeträge von ihrem Vater bekommen hat, die sie ebenfalls in den Folgejahren zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der Mietzahlungen eingesetzt hat. Die Mieterhöhung wurde vom Kläger auch entsprechend in seinen Steuererklärungen erklärt. c) Weder die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete noch die Vereinbarung, dass die Gartenpflege vom Kläger als Vermieter ab dem Jahr 2003 zu übernehmen war, stellen so erhebliche Abweichungen vom Üblichen dar, dass dies eine steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses in den Streitjahren ausschließt. Abweichungen vom Fremdüblichen, die sich auf Nebenpflichten – wie vorliegend auf die Nebenkosten – beschränken, sind vielmehr selbst im größeren Umfang unschädlich (vgl. insoweit z.B. BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BStBl. II 1998, 349 und vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305). Auch wenn die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete vergleichsweise selten ist, so findet sie dennoch auch unter fremden Dritten statt und ist daher steuerlich anzuerkennen. Die Pflege der Außenanlage unterfällt grundsätzlich der Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sofern – was in der Regel der Fall sei wird – im Mietvertrag zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wird. Dass der Kläger und die Zeugin E. A. mit Änderungsvereinbarung aus Dezember 2002 vom tatsächlich Üblichen (Abwälzung der Gartenpflege auf den Mieter) zur gesetzlichen Regelung (Erhaltungspflicht des Vermieters) zurückgekehrt sind, mag ungewöhnlich sein, stellt aber keinesfalls eine schädliche Abweichung vom Fremdüblichen dar. Aufgrund des steuerlich anzuerkennenden Mietverhältnisses in den Streitjahren war der Klage im vollem Umfang stattzugeben.“ b.) Diesen Feststellungen des Niedersächsischen Finanzgerichts schließt sich das Disziplinargericht an und legt sie seiner disziplinarrechtlichen Wertung gemäß § 54 Abs. 2 DG LSA zugrunde. Das finanzgerichtliche Verfahren stellt ein geordnetes Verfahren im Sinne von §§ 23 Abs. 2, 54 Abs. 2 DG LSA dar (vgl. VG Magdeburg, U. v. 15.04.2014 – 8 A 2/13 -, juris, Rdnr. 39), so dass die in diesem Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts der Entscheidung des Disziplinargerichts ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden dürfen. Von dieser Möglichkeit macht das Disziplinargericht vorliegend Gebrauch. Das dem Gericht durch § 54 Abs. 2 DG LSA eingeräumte Ermessen, sich die tatsächlichen Feststellungen eines anderen Gerichts zu eigen zu machen, ist beschränkt und hat sich am Zweck der gesetzlichen Regelung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Disziplinargerichten und andern Gerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/18; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris). Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung der Entscheidung des anderen Gerichts entkräftet wird und der Vortrag eines Beteiligten dem Disziplinargericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich ist hierfür, dass die Tatsachenfeststellungen des anderen Gerichts vom Beteiligten substantiiert in Zweifel gezogen worden sind; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (BVerwG, B. v. 26.09.2014 – 2 B 14/14 -, juris, Rdnr. 10). Der Kläger ist den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die Anfrage des Gerichts, ob nach der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts noch an der Disziplinarklage festgehalten werden soll, wird lediglich auf den trotz eines hinreichen Tatverdachtes annehmenden Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft L. verwiesen. Damit sind die - späteren - tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts aber nicht entkräftet. Ausweislich der dem Disziplinargericht vorliegenden Sitzungsniederschrift vom 05.09.2022 hat das Finanzgericht Hannover umfassend Beweis durch Vernehmung mehrerer Zeugen erhoben. Die Bewertung deren Aussageverhalten und der sonstigen – zahlreichen – Indizien durch das Finanzgericht in dem vorliegenden Urteil ist umfassend, für das erkennende Disziplinargericht nachvollziehbar und frei von Fehlern in der Beweiswürdigung. Neue Beweismittel oder Erkenntnisse liegen nicht vor. Dass der Kläger nach wie vor lediglich eine andere Wertung der Indizien vornimmt genügt gerade nicht, um die Bewertung des Lebenssachverhaltes durch das Finanzgericht derjenigen durch das Disziplinargericht nach § 54 Abs. 2 DG LSA zu verneinen oder auch nur in Zweifel zu ziehen. 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Finanzbeamten im Rang eines Oberregierungsrates (BesGr. A 14) mit dem Ziel seiner Zurückstufung wegen des Vorwurfs von Steuerhinterziehung aufgrund der ungerechtfertigten Angabe von Verlusten aus der Vermietung seines Hauses. Der 1965 geborene Beamte trat zunächst in den Dienst des Landes Niedersachsen ein, wo er von 1984 bis 1987 eine Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt absolvierte. Zum 01.05.1992 wechselte er an das Finanzamt S., wo er seitdem ununterbrochen tätig ist und die Aufgabe eines „Hauptsachgebietsleiters in der Allgemeinen Veranlagung“ wahrnimmt. Die letzte zum 31.12.2018 erstellte Regelbeurteilung schloss mit der Leistungsgesamtbewertung „D“ (entspricht der Leistungsanforderung in jeglicher Hinsicht) ab und bewertete jedes Befähigungsmerkmal mit „C“ („befähigt“). Der Beamte ist seit 2016 verheiratet und hat keine (leiblichen) Kinder. Außer der mit der Disziplinarklage vorgeworfenen dienstlichen Verfehlung liegen keine straf- oder disziplinarrechtlichen Belastungen vor. Sein 1996 erbautes Wohnhaus in A-Stadt (A-Straße) vermietete er mit Vertrag vom 18.11.1996 ab dem 01.12.1996 an seine jetzige Ehefrau zu einer Kaltmiete in Höhe von 900 DM. Die Nebenkosten waren von der Mieterin unmittelbar mit den Versorgungsunternehmen abzurechnen. Zum 28.02.2015 wurde der Mietvertrag gekündigt. Bis zum 31.08.2005 war der Beklagte mit Hauptwohnsitz in einer 16 qm großen Apartmentwohnung in der G.-Str. 1 in A-Stadt gemeldet. Zum 01.09.2005 verlegte der Beklagte seinen melderechtlichen Wohnsitz in die F.-Str. 7 in A-Stadt. Hierbei handelte es sich um ein Einfamilienhaus, das die Tochter seiner jetzigen Ehefrau (D. W.) gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnte. Ab dem 10.02.2016 war der Beklagte sodann unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt gemeldet. Am 14.12.2016 heiratete der Beklagte seine langjährige Mieterin aus dem A-Straße. Mit Einleitungsverfügung vom 17.07.2020 wurde gegen den Beamten disziplinarrechtlich ermittelt. Dem lag ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L. wegen Steuerhinterziehung der Einkommensteuer in Höhe von 3.095,42 Euro in den Jahren 2011- 2014 zugrunde, welches am 10.06.2020 nach § 153 StPO eingestellt wurde. Dem Beklagten war vorgeworfen worden, in der Zeit vom 05.10.2015 bis zum 17.08.2016 in vier Fällen (Kalenderjahre 2011 bis 2014) den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben, wobei eine Tat (2013) im Versuch geblieben sei. Für die genannten Kalenderjahre habe er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen über ein fingiertes Mietverhältnis mit seiner damaligen Lebensgefährtin und seiner jetzigen Ehefrau einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung für das ihm gehörende Einfamilienhaus in A-Stadt, A-Straße erklärt. Der Vermerk des Oberstaatsanwalts vom 27.05.2020 zur Einstellung des Verfahrens führt aus: „Der hinreichende Tatverdacht dürfte aufgrund einer Gesamtschau der vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen L. aufgelisteten Indizien im Hinblick auf eine Haushaltsgemeinschaft an der vermeintlichen Vermietungsadresse im A-Straße in A-Stadt (vormals Mieterin die spätere Ehefrau des Beschuldigten E. M.) anzunehmen sein, als insoweit der Beschuldigte dann keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung hätte geltend machen können, wenn eben insoweit unter dieser Adresse eine entsprechende Haushaltsgemeinschaft bestanden hätte. Als Indizien für die entsprechende Haushaltsgemeinschaft zur Tatzeit sind dann die unstreitige enge Beziehung mit häufigen sexuellen Kontakten auch in dem fraglichen Objekt anzuführen, wobei der Beschuldigte eben später dann auch die angebliche Fremdmieterin heiratete und dann auch formal Wohnsitz unter der Adresse nahm. Für eine frühere Haushaltsgemeinschaft sprechen insbesondere die ermittelten Fakten der gemeinsamen Urlaube, abgeschlossenen Paarverträge, ungewöhnliche Barmietzahlungen für das fragliche Objekt, den Eindruck der Nachbarn von einem gemeinsamen Bewohnen des Objekts durch den Beschuldigten und seiner späteren Ehefrau, sowie vom Beschuldigtem angegebene Rechnungsanschriften von zahlreichen Verträgen in Bezug auf das fragliche Objekt. Zwar werden von der Verteidigung (vgl. nur Bl. 121 ff. der Ermittlungsakten Bd. II) erhebliche Gegenargumente vorgebracht, dass eben lediglich eine sexuelle Beziehung vorgelegen haben soll und keine Haushaltsgemeinschaft vorgelegen habe, so erscheint jedenfalls aber unter Berücksichtigung einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Einzelindizien dann doch ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Wenngleich sicherlich auch der Steuerfahndung insoweit zuzustimmen ist, dass im Hinblick auf den Beschuldigten als Finanzbeamter in führender Position bei Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes das jahrelange Vorspielen eines unrichtigen Sachverhaltes einen deutlich höheren Unrechtsgehalt aufweist, kann andererseits der letztlich im Verhältnis zu anderen Strafverfahren lediglich als gering anzusehende Steuerschaden nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit werden die Ausführungen der Verteidigung zur Verhältnismäßigkeit (vgl. Bl. 122 der Ermittlungsakten Bd. II) dann doch vom Unterzeichner geteilt, wenngleich ebenfalls auch eine frühere Tatzeit zu berücksichtigen ist, hinsichtlich derer mittlerweile bereits eine Verjährung eingetreten ist. Da hinsichtlich des Beschuldigten keinerlei Vorstrafen vorliegen, dürften im Hinblick auf den allein noch zu ahndenden steuerstrafrechtlichen Schaden ohne Berücksichtigung der beruflichen Situation des Beschuldigten dann wohl auch allein 20 bis 30 Tagessätze angemessen sein. Selbst wenn man insoweit dann noch eine erhebliche Erhöhung wegen der beruflichen Situation des Beschuldigten annimmt, erscheint dann letztlich jedoch eine Fortsetzung des Strafverfahrens vor Gericht nicht mehr angemessen, zumal zu berücksichtigen ist, dass hinsichtlich des Beschuldigten auch noch disziplinarrechtliche Maßnahmen denkbar sind […].“ Gegen die Nichtanerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung erhob der Beklagte Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Hannover, welches die Einkommensteuerbescheide mit rechtskräftigem Urteil vom 05.09.2022 – 11 K 22/21 – aufhob. Das Finanzgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger ab 2006 das Objekt A-Straße in A-Stadt zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken bewohnt habe. Am 21.10.2021 wurde gegen den Beklagten die Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, ihn zurückzustufen. Dem Beklagten wird sinngemäß vorgeworfen: Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen mindestens für die Jahre 2006 bis 2012 und 2014 habe er unzutreffende Angaben gemacht und damit Steuern in Höhe von insgesamt 10.268 Euro (davon 3.095 Euro aus den Jahren 2011, 2012 und 2014) hinterzogen und im Jahr 2013 in Höhe von 95 Euro zu hinterziehen versucht. Die Gesamtwürdigung der objektiven Beweisanzeichen führe zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau spätestens ab dem Jahr 2005 kein Mietverhältnis mehr bestanden habe und nicht mehr der Besteuerung zugrunde zu legen gewesen sei. Die Anklage trägt umfangreich die Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass ab 2005 das vom Beklagten angegebene Mietverhältnis fingiert sei. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte außerhalb des Dienstes ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigt. Zwischen der ihm zur Last gelegten Steuerhinterziehung und seinem Aufgabenbereich als Sachgebietsleiter (Bereiche Einkommensteuer, allgemeine Veranlagung, Amtsprüfung) bestünde ein enger Zusammenhang. Wegen des Steuerschadens im fünf- bis sechsstelligen Bereich sei zumindest eine Zurückstufung des Beklagten angemessen. Erschwerend seien der lange Tatzeitraum von 2006 bis 2014 und dass der Beklagte steuerlich erhebliche Tatsachen bewusst falsch vorgetragen habe. Gewichtige Milderungsgründe lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten, insbesondere seines vorherigen disziplinarrechtlich nicht zu beanstandenden außer- und innerdienstlichen Verhaltens läge noch kein endgültiger Vertrauensverlust vor, so dass eine Zurückstufung um mindestens zwei Stufen als notwendige und hinreichende Disziplinarmaßnahme erscheine. Die Anklage beantragt, den Beamten um zwei Stufen zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zu seiner Verteidigung u. a. vor: Das behördliche Disziplinarverfahren und die Disziplinarklage litten an wesentlichen Mängeln. Insbesondere sei es nicht bis zur Erhebung der Disziplinarklage auf die Jahre 2006 bis 2010 ausgedehnt worden. Denn die Einleitungsverfügung vom 17.07.2020 beschränke sich auf den Vorwurf von vier Fällen der Steuerhinterziehung und einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 3.096,42 Euro und demzufolge auf die Jahre 2011 bis 2014. Erst in der Disziplinarklage werde der Vorwurf auf den Zeitraum von 2006 bis 2014 und einen Hinterziehungsbetrag von 10.268 Euro ausgedehnt. Mit Verweis auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 05.09.2022 sei kein Dienstvergehen anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.