Urteil
15 A 39/23 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0220.15A39.23MD.00
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Leitsätze
Die Begehung von außerdienstlichen Straftaten durch eine Justizvollzugsbeamtin ist disziplinarwürdig und kann zur Aberkennung ihres Ruhegehaltes führen.
(Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.34)
(Rn.37)
Tenor
Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begehung von außerdienstlichen Straftaten durch eine Justizvollzugsbeamtin ist disziplinarwürdig und kann zur Aberkennung ihres Ruhegehaltes führen. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.34) (Rn.37) Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Trotz Abwesenheit der Beklagten konnte in der Sache verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. 1. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte, das ihr in der Disziplinarklage vorgeworfene einheitlich zu bewertende inner- wie außerdienstliche Dienstvergehen während ihrer aktiven Dienstzeit begangen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) und dadurch gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht zum Wohlverhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat. Zum Anklagepunkt 1: Gemäß § 54 Abs. 2 DG LSA legt das Disziplinargericht die zum Eingehungsbetrug getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Plön seiner Bewertung zugrunde. Umstände, die geeignet wären, den in Strafbefehl gemachten Vorwurf des Betruges zu entkräften, sind nicht ersichtlich. Danach hat sich die Beklagte eines Eingehungsbetruges nach § 263 StGB strafbar gemacht. Zum Anklagepunkt 2: Ebenso geht das Disziplinargericht mit der Anklage davon aus, dass die Beklagte durch den Aufenthalt im Kreiskrankenhaus D. in der Zeit vom 07.09.2019 bis 16.09.2019 einen Eingehungsbetrug begangen hat. Denn sie wusste, dass sie sich in desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen befand. Die durch die Beihilfe geleisteten Zahlungen hat sie offenbar anderweitig verwendet. Schließlich wurde die Rechnung von einer Tochter bezahlt. Zum Anklagepunkt 3: Die Beklagte hat die ihr vorgehaltene Handwerkerleistung in Auftrag gegeben, obwohl sie wusste, diese nicht bezahlen zu können. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung war das Wohnobjekt bereits zum Zwecke der Zwangsversteigerung beschlagnahmt. Das insoweit geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Zum Anklagepunkt 4: Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe sich durch die unterlassene Rückzahlung der Mietkaution nach mehr als einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses und die offensichtlich entgegen der Regelung des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht von ihrem Vermögen getrennte Aufbewahrung der Kaution strafbar gemacht, ist entgegen der Auffassung der zuständigen Staatsanwaltschaft, die das betreffende Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, begründet. Zwar ist nicht schon jede vom Vermögen ungetrennte Aufbewahrung der Kaution eine zur vollendeten Untreue führende Vermögensgefährdung, Der Tatbestand der Untreue kann jedoch dann bei einer ungetrennten Aufbewahrung der Kaution erfüllt sein, wenn der Vermieter aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht mehr in der Lage ist, mehr als ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietssicherheit an den Mieter zurückzuzahlen (vgl. BGH, B. v. 02.04.2008 – 5 StR 354/07 -, juris, Rdnr. 27 f.). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mehr als ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber der ehemaligen Mieterin Gründe für die Zurückbehaltung der Mietkaution (z. B. Schadensersatzansprüche, Nachzahlung von Nebenkosten) geltend machen wollte. Zum Anklagepunkt 5: Mit der Anklage geht das Disziplinargericht davon aus, dass die Beklagte bei der Erstellung der fraglichen Vermögensauskunft drei Konten verschwiegen hat und damit eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben hat. Zum Anklagepunkt 6: Zutreffend wirft die Anklage der Beklagten ihre desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Durch ihre Verschuldung hat die Beklagte ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Zwar kann ein Beamter, ohne sich eines Dienstvergehens schuldig zu machen, die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschreiten und wirtschaftlich untragbar Verpflichtungen auf sich nehmen. Selbst wenn er seine Schuldverpflichtungen noch so leichtsinnig begründen sollte, begeht er dadurch noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß. Solange ein solches Verhalten zu keinen von vornherein absehbaren Leistungsstörungen führt, ist es disziplinarrechtlich unerheblich, weil dies in die Privatsphäre des Beamten fällt und der Dienstherr den Beamten in finanziellen Angelegenheiten nicht zu überwachen hat. Schuldenmachen wird jedoch dann vorwerfbar und disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn eine schuldhafte Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung eines Rechtsgeschäftes nach den Umständen voraussehbar ist. Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu, berührt seine Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko. Schulden machen ist ferner dann disziplinarrechtlich von Bedeutung, wenn eine eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtungen aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind (vgl. zusammenfassend nur: VG Magdeburg, U. v. 30.03.2017 – 15 A 17/16 -, juris, Rdnr. 45 m. w. N.). Die Beklagte hat in disziplinarrechtlich vorwerfbarer Weise Schulden angehäuft. Bereits am 03.05.2017 lagen der Bezügestelle sieben Pfändungen bzw. Ansprüche anderer Gläubiger (Abtretungen) in Höhe von insgesamt mehr als 150.000 Euro vor (vgl. Anlage zur Drittschuldnererklärung vom 03.05.2017, Teilakte II, Band 1, Blatt 155). Unter Berücksichtigung nachfolgender Kürzungen der Dienstbezüge ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der der Forderungen auch später fortbestand bzw. weiterhin fortbesteht. Zudem hat die Beklagte gegenüber dem Gerichtsvollzieher Vermögensauskünfte abgegeben und konnte die im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Forderungen jeweils nicht begleichen. Das Bezügeheft der Beklagten wies auch im Dezember 2021 insgesamt 29 noch laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einer Gesamthöhe von mehr als 98.000 Euro auf. Gleichwohl beauftragte die Beklagte trotz ihrer hohen Schulden weiterhin Handwerkerleistungen (Heizungsreparatur) und Rechtsdienstleistungen. Zielgerichtete Bemühungen der Beklagten, mit ihren Gläubigern insgesamt zu einer Einigung zu gelangen und ihre Schulden abzubauen, sind nicht ersichtlich. Zu den tatsächlichen Feststellungen der dienstlichen Verfehlungen der Beklagten verweist das Gericht im Übrigen entsprechend § 3 DG LSA i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der Disziplinarklageschrift, denen das Gericht insoweit folgt und denen die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auch nicht widersprochen hatte. 2.) a) Zu Recht geht die Disziplinarklage davon aus, dass es sich bei Inanspruchnahme von ärztlichen sowie klinischen Leistungen und ihrer Nichtbezahlung trotz erhaltener Leistungen der Beihilfe (Punkte 1 und 2) sowie das Leben in desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen (Punkt 6) um ein innerdienstliches Fehlverhalten handelt, auch wenn das Verhalten der Beklagten nicht unmittelbar mit ihrer dienstlichen Tätigkeit verknüpft war. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines bestimmten Fehlverhaltens als inner- oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist die kausale, logische und konkrete Einbindung eines Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. An einer innerdienstlichen Pflichtverletzung fehlt es immer dann, wenn der Verstoß für jeden anderen Bürger in gleicher Weise möglich gewesen wäre. Danach besteht vorliegend ein konkreter Dienstbezug, weil der Anspruch der Beklagten auf Beihilfeleistungen und ihre Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gerade an ihre Stellung als Beamte anknüpft (vgl. VG Hannover, U. v. 05.11.2019 – 18 A 3680/18 -, juris, Rdnr. 232 m. w. N.). Weil die Beklagte auch für die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Ostseeklinik S.-H. Beihilfeleistungen erlangt hat, ist die Inanspruchnahme der Leistungen der Klinik ohne diese bezahlen zu wollen, als ein innerdienstliches Vergehen zu werten. Ist bereits aus diesem Grunde deshalb die Nichtbezahlung des Klinikaufenthaltes als innerdienstliches Vergehen anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte für den Klinikaufenthalt Sonderurlaub erhalten und sich deshalb im Dienst befunden hatte. b) Auch sind die übrigen der Beklagten mit der Disziplinarklage vorgeworfenen außerdienstlichen strafrechtlichen Verfehlungen (Nr. 3 bis 5) disziplinarwürdig. Sie erfüllen die qualifizierten Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, U. v. 07.12.2021 - 15 A 17/20; U. v. 05.11.2019 - 15 A 29/17; U. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17; U. v. 01.02.2021; 15 A 17/19; alle juris; U. v. 04.08.2022 – 15 A 12/21 MD -, juris, Rdnr. 47). Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020 - 15 A 4/19 und 6/19; U. v. 05.11.2019 - 15 A 29/17; U. v. 01.02.2021, 15 A 17/19; alle juris). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, U. v. 08.05.2001 - 1 D 20.00 -, juris; VG Magdeburg, U. v. 04.08.2022 – 15 A 12/21 MD -, juris, Rdnr. 48; U. v. 05.12.2023 – 15 A 34/23 MD -, juris, Rdnr. 87). In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass außerdienstliche Straftaten einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeivollzugsbeamten aufweisen (vgl. nur: BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14; bereits zuvor ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, U. v. 05.06.2013 - 8 A 10/12; alle juris). Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung einschlägiger Delikte betraut war. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; alle juris; VG Magdeburg, U. v. 04.08.2022 – 15 A 12/21 MD -, juris, Rdnr. 49). Entsprechendes gilt auch für eine Justizvollzugsbeamtin. Denn sie genießt insofern in der Öffentlichkeit ebenfalls eine besondere Vertrauensstellung. Die Begehung von außerdienstlichen Straftaten verträgt deshalb u.a. sich nicht mit ihrer dienstlichen Pflicht, in einem Bereich tätig zu sein, in dem Straftaten vollstreckt und sie einen Beitrag zur Resozialisierung von abgeurteilten Straftätern zu leisten hat. Die Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlichen Straftaten der Beklagten folgt darüber hinaus – auch ohne Dienstbezug – aus dem Strafrahmen der von ihr begangenen Straftaten. Denn die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nimmt ab einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Disziplinarwürdigkeit von außerdienstlichen Straftaten an (vgl. BVerwG, U. v. 19.08.2010 – 2 C 13.10 -, juris; VG Magdeburg, U. v. 04.08.2022 – 15 A 12/21 MD -, juris, Rdnr. 50). Die von der Beklagten außerdienstlich begangenen strafbaren Handlungen können mit solchen Strafen geahndet werden. Gemäß § 263 StGB bzw. § 266 StGB wird derjenige, der einen Betrug oder eine Untreue begeht, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine falsche Versicherung an Eides Statt wird gemäß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.) Die Pflichtenverstöße sind als ein einheitliches Dienstvergehen zu werten. Dem Grundsatz der Einheitlichkeit liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltes eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung länger zurückliegender Verfehlungen, für die bei isolierter Betrachtung ein Maßnahmeverbot durchgreifen würde, im pflichtgemäßen Ermessen steht. Die Einbeziehung ist ermessensgerecht, wenn zwischen den früheren und späteren Verfehlungen ein innerer und äußerer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht z. B. wenn eine bestimmte Neigung des Beamten oder ein gewisser Charakterzug die gemeinsame innere Wurzel für das Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen bildet (vgl. VG Magdeburg, U. v. 27.10.2011, - 8 A 2/11 -, juris, Rdnr. 39 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der Gesamtgeschehnisse und des längeren zeitlichen Rahmens sowie der immer wiederkehrenden und vergleichbaren Pflichtenverstöße der Beamtin bei den Geschehnissen um ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kommt die Disziplinarkammer (auch unter Berücksichtigung ihrer disziplinarrechtlichen Vorbelastung) zu dem Ergebnis, dass die langjährigen gleichen Vorkommisse in einem inneren Zusammenhang stehen. Die soeben gegebene Definition der Einheitlichkeitsbetrachtung des Dienstvergehens wird hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur der Beamtin, die gleichsam die innere („böse“) Wurzel für ihr Fehlverhalten und den Pflichtenverstoß bilden, überaus deutlich (vgl. VG Magdeburg, U. v. 27.10.2011, - 8 A 2/11 -, juris, Rdnr. 40). 4.) Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Verwaltungsgerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. auch BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5.09 -, juris). Ein Beamter ist dann für den Dienstherrn und/oder der Allgemeinheit untragbar geworden, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose (vgl. VG Magdeburg, U. v. 27.10.2011, - 8 A 2/11 -, juris, Rdnr. 43). Vorliegend ist das Disziplinargericht mit dem Kläger der Auffassung, dass wegen der von der Beklagten sowohl innerdienstlich als auch außerdienstlich begangenen Verfehlungen in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts als die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme auszusprechen ist, wenn nicht gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können. Das Dienstvergehen der Beklagten ist schwerwiegend, weil sie über einen sehr längeren Zeitraum mehrere strafrechtlich und disziplinarrechtlich und relevante Taten vorsätzlich begangen und auch die vorhergehenden disziplinarrechtlichen Maßnahmen sie nicht von weiterem Fehlverhalten abgehalten hat. Ihr Verhalten ist insbesondere Ausdruck einer hartnäckigen Missachtung der Rechtsordnung, insbesondere des Eigentums Dritter. 5.) Gewichtige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Disziplinargericht ist auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können (VG Magdeburg, Urteil vom 25. Januar 2018 – 15 A 17/17 –, juris). Derartige Angaben der Beklagten bezüglich einer krankhaften oder schuldausschließenden Störung als Begründung für ihre desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse liegen nicht vor. Gleiches gilt für den Milderungsgrund einer zwischenzeitlich überwundenen schwierigen Lebensphase (vgl. nur ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Die Beklagte hat sich weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren eingelassen. Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation scheidet bereits deshalb aus, weil die Beklagte die Vielzahl der einzelnen Taten über einen längeren Zeitraum begangen hat. Eine unverschuldete ausweglose Notlage ist nicht ersichtlich. Zwar begleiteten der Beklagten über den gesamten Tatzeitraum finanzielle Probleme. Allerdings ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte in diese finanzielle Lage unverschuldet geraten war. Vielmehr kann sie auch auf Fehlkalkulationen und unüberlegten Aktionen im privaten Bereich und auf einen unangepassten Lebensstandard beruhen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Taten vor ihrer Entdeckung gestanden oder die aus den Taten resultierenden Schäden wieder gut gemacht hat. Nach derzeitiger gefestigter disziplinarrechtlicher Rechtsprechung kann die Dauer des Disziplinarverfahrens bei endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, nicht entlastend berücksichtigt werden (bislang ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z. B. VG Magdeburg, U. v. 19.10.2021 – 15 A 5/21 -, juris, Rdnr. 124 und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG, U. v. 28.02.2013 – 2 C 62.11 -, juris, Rdnr. 59 ff.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.07.2023 (2 B 31.22; juris) zur diesbezüglichen Fragestellung die Revision zugelassen hat, vermag dies vorliegend wegen der nicht überlangen Dauer des Disziplinarverfahrens nicht einschlägig erscheinen. Die demnach dienstrechtlich notwendige Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare (Ruhe-) Verhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000, - 1 D 49.99 -, juris). 6.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Das Land Sachsen-Anhalt führt die Disziplinarklage gegen die beklagte Ruhestandsbeamtin mit dem Ziel, ihr das Ruhegehalt abzuerkennen. Die 1964 geborene Ruhestandsbeamtin ist geschieden und hat vier erwachsene Kinder. Nach Ihrer Ausbildung im Justizvollzugsdienst wurde sie am 05.05.1997 zur Beamtin auf Lebenszeit im Rang einer Obersekretärin im Justizvollzugsdienst (JVD) ernannt. Zuletzt wurde sie im Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen (LBBG) eingesetzt. Die Beamtin ist wiederholt disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Bescheid vom 15.09.2017 wurden ihr wegen der Kontaktaufnahme zu einem Untersuchungsgefangenen und der Ausübung einer Nebentätigkeit die Dienstbezüge in Höhe von 10 % für die Dauer von 1,5 Jahren gekürzt. Unter dem 29.01.2020 wurde gegen die Beklagte erneut eine Kürzung der Dienstbezüge (15 % für die Dauer von zwei Jahren) verhängt, weil sie ärztliche Leistungen in der Absicht in Anspruch genommen hatte, diese nicht zu bezahlen. Das Amtsgericht F. verurteilt deshalb die Beklagte durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 66,00 Euro. Nach Einleitung des hier streitbefangenen Disziplinarverfahrens wurde die Beklagte mit Verfügung vom 01.03.2022 vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 45 % ihrer Dienstbezüge angeordnet. Die Beklagte äußerte sich im behördlichen Disziplinarverfahren – auch nach Bekanntgabe des abschließenden Ermittlungsberichts- nicht. Schließlich wurde die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.03.2022 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Am 27.07.2023 hat der Kläger gegen die Beklagte beim erkennenden Gericht Disziplinarklage mit dem Ziel, der Beamtin das Ruhegehalt abzuerkennen, erhoben. In der Disziplinarklageschrift legt der Kläger der Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last: 1. Die Beklagte habe sich in der Zeit vom 02.- 23.07.2019 unter Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit als Privatpatientin in der Ostseeklinik S.-H. zur Behandlung aufgehalten, obwohl sie die in Anspruch genommene Leistung nicht habe bezahlen wollen und habe hierdurch einen Betrug i. S. v. § 263 StGB begangen (Strafbefehl des Amtsgerichts Plön vom 09.07.2021 (Cs 591 JS 14392/21)). 2. Die Beklagte habe sich in der Zeit vom 07.09.2019 bis 16.09.2019 einer stationären Heilbehandlung im Kreiskrankenhaus D. unterzogen, obwohl ihr insoweit bewusst gewesen sei, dass sie die in Anspruch genommene Leistung nicht bezahlen wollte und habe hierdurch einen Betrug i. S. v.§ 263 Abs. 1 StGB begangen. 3. Die Beklagte habe in der Zeit zwischen dem 11. und 16.01.2019 Handwerkerleistungen (Reparatur einer defekten Heizungsanlage) der W. Stahl- und Heizungsbau GmbH trotz des Wissens um ihre prekären wirtschaftlichen Verhältnisse in Auftrag gegeben und hierdurch einen Betrug i. S. v. § 263 StGB begangen. 4. Die Beklagte habe im Jahr 2019 (Tatzeit laut Strafanzeige: 01.04.2019) eine ihr anvertraute Mietkaution in Höhe von 730,50 Euro rechtswidrig nicht getrennt von ihrem Vermögen aufbewahrt und später nicht an die bereits ausgezogene Mieterin ausgezahlt und sich hierdurch wegen Untreue (§ 266 StGB) und/oder Betruges (§ 263 StGB) strafbar gemacht. 5. Die Beklagte habe bei der Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher am 16.01.2018 zur Inhaberschaft eines Bankkontos bei der Commerzbank falsche Angaben gemacht und drei weitere Konten bei der von E. Bank GmbH verschwiegen und sich hierdurch wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 158 StGB) strafbar gemacht. 6. Die Beklagte habe spätestens ab dem Jahr 2015 die Kontrolle über ihre finanzielle Situation verloren und sei in eine unverantwortliche und vorwerfbare Wirtschaftsführung abgeglitten und sei gleichwohl noch die folgenden finanziellen Verpflichtungen eingegangen, welche für die Leistungserbringer in Zahlungsausfällen mündeten: a.) Beauftragung W. Stahl- und Heizungsbau GmbH im Januar 2019 und b.) Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei V., H. & Partner im Disziplinarverfahren im September/Oktober 2017. Laut „Anlage zur Drittschuldnererklärung vom 03.05.2017“ hätten der Bezügestelle zum damaligen Zeitpunkt sieben Pfändungen bzw. Ansprüche anderer Gläubiger (Abtretungen) in Höhe von insgesamt mehr als 150.000,00 Euro vorgelegen. Das Bezügeheft der Beklagten habe im März 2022 noch 29 laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von 20 Gläubigern in einer Gesamthöhe von 99.000,00 Euro aufgewiesen. Ob die Verringerung der Schulden dabei auf die im Wege der Pfändung an die Gläubiger ausgekehrten Beträge zurückzuführen ist oder (auch) auf eine mögliche Zwangsversteigerung einer Immobilie der Beklagten, sei nicht bekannt. Zielgerichtete Bemühungen der Beklagten, mit ihren Gläubigern insgesamt zu einer Einigung zu kommen, seien nicht ersichtlich. Die Zahlungen der Tochter der Beklagten auf die Drittschuldnerklage der KKH D. GmbH gingen offenbar nicht auf die Beklagte zurück (vgl. Blatt 93 f. der Beiakte H). Die Beklagte habe durch ihr Verhalten ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt und ein schweres Dienstvergehen begangen. Bei der Nichtbezahlung von in Anspruch genommenen ärztlichen Dienstleistungen handele es sich wegen der Nichtabführung von Beihilfeleistungen um ein innerdienstliches Vergehen. Wegen der Gewährung von Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sei auch hinsichtlich des Klinikaufenthaltes im Sommer 2019 ein innerdienstliches Vergehen gegeben. Auch soweit von einem außerdienstlichen Dienstvergehen auszugehen sei, wäre auf die Höchstmaßnahme zu erkennen, weil eine Justizvollzugsbeamtin – ähnlich wie Polizeivollzugsbeamte – eine besondere Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit genießen würden. Unter Berücksichtigung der gegenüber der Beklagten bereits erfolgten Kürzungen ihrer Dienstbezüge, zumindest teilweise wegen einschlägiger Dienstvergehen, sei eine Verhaltensänderung der Beklagten nicht zu erwarten. Gewichtige Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Zwar sei die Beklagte erheblich verschuldet, eine besondere Notlage sei aber weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Der Kläger beantragt, der Beamtin das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Disziplinarklage geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar-, Straf- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.