Urteil
15 A 12/24 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1030.15A12.24MD.00
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Leitsätze
Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes die Polizei als Volksschläger oder Schlägerpolizei bezeichnet und ihr faschistisches Verhalten vorwirft, verletzt seine Mäßigungspflicht und seine Wohlverhaltenspflicht. (Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes die Polizei als Volksschläger oder Schlägerpolizei bezeichnet und ihr faschistisches Verhalten vorwirft, verletzt seine Mäßigungspflicht und seine Wohlverhaltenspflicht. (Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die gegenüber dem Kläger ergangene Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarverfügung ist auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). 1.) Das Disziplinargericht geht mit den Gründen der Disziplinarverfügung davon aus, dass der Kläger durch die ihm vorgeworfenen Äußerungen im Internet schuldhaft gegen seine sogenannte beamtenrechtliche Mäßigungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG und seine Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen hat. a.) Der Kläger hat mit den von ihm getätigten Äußerungen, worin er Polizisten unter dem Account „K. B.“ als „Volksschläger“ und „Prügelkommando“ bezeichnet und diesen „faschistisches“ Verhalten vorwirft, gegen seine Mäßigungspflicht verstoßen und ist nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, wie es sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.12.2023, 15 A 33/22; juris; Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). Zwischen den Beteiligten ist der Inhalt der in Rede stehenden Äußerungen unstreitig. Die Urheberschaft des Klägers ist belegbar. Hierfür spricht die Einlassung des Klägers im behördlichen Disziplinarverfahren, worin er einräumt, die entsprechenden Hashtags verwendet zu haben (Blatt 75 der Beiakte C). Für seine Urheberschaft sprechen auch, dass ihm auf seinen Accounts anlässlich seines Geburtstags am 30.09. zahlreiche Gratulationen gepostet wurden (Blatt 70 der Beiakte B) und der verwendete Begriff „Schlägerpolizei“ auf eigene Erfahrungen und einen „sachlichen“ Austausch mit Bekannten zurückzuführen sei (Blatt 75 der Beiakte C). Der Kläger ist der Ansicht, die Formulierungen „Volksschläger“ und „Prügelkommando“ seien ihm nicht als eigene Meinungsäußerungen zuzurechnen, weil er diese in Anführungszeichen gesetzt und lediglich die Äußerungen von Dritten wiedergegeben habe. Dieser Ansicht vermag das erkennende Gericht aber nicht zu folgen. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner im Internet veröffentlichten Äußerungen geht hervor, dass der Kläger sich diese Formulierungen zu eigen gemacht hat. Die Behauptung des Klägers, dass er sich durch die Setzung der Formulierungen in Anführungszeichen von diesen klar habe distanzieren wollen, ist nicht glaubhaft. Die Anführungszeichen zeigen lediglich, dass er die Bezeichnungen von Dritten übernommen hat. Eine Distanzierung geht daraus jedoch nicht hervor, weil sich die Formulierungen inhaltlich in den Gesamtzusammenhang seiner Äußerungen einfügen. Sofern er die vom Beklagten beanstandeten Äußerungen selbst für unpassend gehalten hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies im Rahmen seiner Äußerung klar zum Ausdruck gebracht hätte. Das kann seiner Äußerung aber nicht entnommen werden. Auch sprechen die eigenen Einlassungen des Klägers im behördlichen Disziplinarverfahren dafür, dass er sich die in Rede stehenden Formulierungen zu eigen gemacht hat. In seiner Einlassung mit Schreiben vom 10.07.2022 führt er aus, der Begriff „Schlägerpolizei“ beruhe auf eigenen Erfahrungen und dem „sachlichen“ Austausch mit Bekannten. Den Begriff „Volksschläger“ habe er mit einem Hashtag verwendet. Vor der Verwendung des Begriffs habe er sich Gedanken gemacht und habe ihn als zutreffend angesehen (Blatt 75 der Beiakte C). Diese Einlassungen des Klägers im behördlichen Disziplinarverfahren sprechen dafür, dass er sich die in Rede stehenden Formulierungen zu eigen gemacht hat. Darüber hinaus sieht das erkennende Gericht auch bereits die unkommentierte Weiterleitung von Äußerungen Dritter, die das Mäßigungsgebot oder die Wohlverhaltenspflicht verletzen, als disziplinarwürdig an (vgl. VG Magdeburg, U. v. 30.11.2022 – 15 A 9/22 MD -, juris, Rdnr. 28, 42 ff.). Denn wer solche Formulierungen im Internet oder digitalen Kommunikationsmedien ohne eigenen Kommentar weiterleitet, macht sich den Inhalt zu eigen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 30.11.2022 – 15 A 9/22 MD -, juris, Rdnr. 43). Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht einmal erforderlich ist (BVerwG, Urteil v. 08.05.2011, 1 D 20.00; BVerfG, Beschluss v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.12.20110, 10 Sa 308/10; VG Magdeburg, Urteil v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; alle juris). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.02.2003, 2 BvR 1413/01; vgl. insg. ausführlich: VG Magdeburg, U- v. 25.01.2018 - 15 A 17/17; VG Magdeburg, U. v. 28.01.2020 – 15 A 4/19; alle juris). b.) Das erkennende Disziplinargericht war bereits vielfach mit der Problematik der Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht beschäftigt: So hat die Kammer bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. v. 16.11.2009, 5 B 279/09 MD, bestätigt durch OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2009, 1 M 87/09; beide juris). Die Wortwahl aus dem Fäkalbereich durch eine Gerichtsvollzieherin stellt eine Ansehensschädigung dar (VG Magdeburg, 08.06.2011, 8 A 16/10; juris). In seinem Urteil vom 01.12.2011 (8 A 18/10 MD; juris) stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann, jedoch wegen der Besonderheiten im Einzelfall keine Entfernung ausgesprochen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 (10 L 4/09; n. v.) hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ (Tarnname für den Überfall der deutschen Wehrmacht auf Norwegen) eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urt. v. 10.11.2009, 8 A 11/09 MD; n. v.) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt, die ausgesprochene Degradierung aber in eine Gehaltskürzung abgemildert. Die Äußerung eines Polizeibeamten „halte die Hand wie beim bösen Adolf“ bei der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Disziplinargericht wegen der damit bezweckten Assoziation zum Hitlergruß als Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten gewürdigt und den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit einer Geldbuße geahndet (VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013, 8 A 21/12; juris). Die Kammer hat die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (Beschl. v. 26.08.2013, 8 B 13/13; juris). Das Absingen von Wehrmachtsliedern durch einen Polizeibeamten in einem Eisenbahnzug stellt eine Ansehensschädigung mit Dienstbezug dar (VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 41/16; juris). Gleiches gilt für Äußerungen im sog. Reichsbürgermilieu (VG Magdeburg, U. v. 31.01.2019 - 15 A 13/17; VG Magdeburg , U. v. 28.01.2020 – 15 A 4/19 -; jeweils juris). Die von einem Bundespolizeibeamten in einem WhatsApp-Chat abgegebenen Äußerungen, gegen eine gefühlte Bedrohung durch den Islam würde er auch mit Waffengewalt vorgehen, linke Straftäter seien anders zu beurteilen als rechte Straftäter, Wasserwerfer seien als „Zeckenkärcher“, „Zeckendusche“ oder „islamische Dusche“ interessant und „linke Arschlöcher“ würden von der SPD gesponsert werden, hat der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen (VG Magdeburg, Urteile vom 28.01.2020 – 15 A 4/19 –, Rn. 31, und 15 A 5/19: beide juris). Zur Kandidatur für die NPD (VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 33/22 MD –, Rn. 48, juris). Die Versendung einer Karikatur in einer Whats-App-Gruppe, die einen Torbogen mit der Aufschrift „Impfen macht frei“ zeigt, verstößt wegen der Assoziation zu einem Konzentrationslager gegen die beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. § 34 S. 3 BeamtStG (Magdeburg, Urteil vom 30. November 2022 – 15 A 9/22 MD –, juris). Schließlich hat sich das erkennende Disziplinargericht mit der Problematik der Veröffentlichung von inkriminierenden und anstößigen Posts in einem Chat von Polizeischülern beschäftigt und auf die notwendigen Unterscheidungs- und Bewertungskriterien hingewiesen (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.04.2023, 15 B 10/23; 15 B 11/23; 15 B 14/23; 15 B 15/23; 15 B 16/23; Urteil v. 05.12.2023, 15 A 33/22; alle juris). Die Einstellung eines menschenverachtenden Gewaltbildes verstößt gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und kann mit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge belegt werden, was bei einem Probebeamten die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigt (VG Magdeburg, Beschl. v. 21.04. 2023, 15 B 10/23 MD; juris). Gleiches gilt bei einem Polizeibeamten auf Probe, der türkisch-nationalistische rechtsextreme Symbole postet (VG Magdeburg, Beschl. v. 14.08.2023, 15 B 29/23 MD; juris). Das Disziplinargericht hält vorliegend die Darstellung dieser ausgewählten Rechtsprechung für geboten, um dem Kläger die Bedeutung - auch der außerdienstlichen – Wohlverhaltenspflicht und Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums zu verdeutlichen. c.) Das Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 BeamtStG und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verlangen von dem Beamten, auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein zu vermeiden, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Daher darf die politische Betätigung des Beamten keinen Zweifel an seiner politisch neutralen und nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung begründen. Insofern unterliegt das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung notwendigen Einschränkungen. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (BVerwG, U. v. 16.07.2012 – 2 B 16/12 -, juris, Rdnr. 10 f. m. w. N.). Die politischen Meinungsäußerungen des Beamten dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, B. v. 06.06.1988 – 2 BvR 111/88 -, juris, Rdnr. 4; B. v. 20.09.2007 – 2 BvR 1047/06 -, juris, Rdnr. 6). Den Eindruck, er werde bei seiner Amtsführung nicht mehr gegenüber seinem Dienstherrn loyal sein, erweckt der Beamte, wenn er Institutionen des demokratischen Rechtsstaats und deren Angehörige verunglimpft. Dazu sind die vom Kläger verwendeten Formulierungen „Schlägerpolizei“ und „Volksschläger“ geeignet. Denn es liegt auf der Hand, dass solche Äußerung in der vom Kläger verwendeten Form die Polizei als einer Institution des demokratischen Rechtsstaates und deren Angehörige verunglimpft und dem demokratischen Rechtsstaat die Legalität und Legitimität seines Handelns abspricht. Indem er der Polizei faschistisches Verhalten vorwirft, erweckt er den Eindruck, als setze er deren Verhalten mit dem Verhalten von Polizeiorganen in einer Diktatur gleich. Die von ihm verwendeten Formulierungen erwecken den Anschein, dass er sich gegenüber dem demokratischen Rechtsstaat nicht mehr loyal verhalten wird. Denn er spricht dem demokratischen Rechtsstaat die Legalität und Legitimität seines Handelns gegenüber den sich versammelnden sog. „Spaziergängern“ ab. Bei den sog. „Spaziergängen“, zu deren Teilnahme der Kläger selbst aufgerufen hatte, handelte es sich tatsächlich um nicht angemeldete Versammlungen. Sofern es sich um keine Spontanversammlungen handelte, verletzten derartige Versammlungen das geltende Recht und es ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden, wenn die Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Mittel die Entstehung solcher Versammlungen von vorherein unterbindet oder diese nach ihrer Entstehung auflöst. Die Bewertung des Verhalten der Polizei als faschistisch verletzt das Mäßigungsgebot und die Wohlverhaltenspflicht. Es verbietet sich für einen Beamten auch außerhalb des Dienst das Verhalten einer Einrichtung des demokratischen Rechtsstaates mit dem Verhalten einer Behörde eines faschistischen Staates gleichzusetzen. Denn ein solcher Vergleich verunglimpft nicht nur den demokratischen Rechtsstaat, dem der Beamte dienen will, sondern verharmlost auch die Geschehnisse in einem faschistischen Staat. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urt. v. 7.7.2011 - 2 AZR 355/10 -, juris) ist im Grunde jeder Nazi-Vergleich sogar ein Kündigungsgrund, wobei allerdings auch hier eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden muss. Das Bundesverwaltungsgericht - und hier insbesondere der Wehrdisziplinarsenat - subsumiert nationalsozialistische Vergleiche auch unter den Tatbestand der Pflicht zur Zurückhaltung bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 - 2 WD 1.08 -, juris). Mit den Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 BeamtStG, die als allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG gelten, wird in verfassungskonformer Weise das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt. Zu allgemeinpolitischen Fragen - wie hier zur „Corona-Politik“ - darf sich der Beamte nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstliche Anordnungen unter Umständen keine Folge leisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2017 - 2 A 6715 -, juris, Rn. 43). Diesen Anforderungen an die Pflicht, sich zurückhaltend zu äußern, wird der Beamte nicht mehr gerecht, wenn er das Verhalten der Polizei im demokratischen Rechtstaat mit dem Verhalten der Polizei im faschistischen Staat gleichsetzt. d.) Das außerdienstliche Fehlverhalten erfüllt auch die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Denn das außerdienstliche Verhalten des Klägers lässt Rückschlüsse auf seine Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zu oder beeinträchtigt ihn in der Dienstausübung (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 33/22 MD –, Rn. 55, juris). Denn vorliegend korrespondiert die außerdienstliche Pflichtverletzung mit der Disziplinarwürdigkeit nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – 15 A 14/22 MD –, Rn. 97, VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 33/22 MD –, Rn. 54, juris). Durch die Ansehensschädigung verliert er das Vertrauen der Allgemeinheit in seine ordnungsgemäße rechtsstaatliche Amtsausübung. e.) Darauf, ob der Kläger sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten sogar strafbar gemacht hat, kommt es bei der Beurteilung, ob der Beamte gegen seine dienstlichen Pflichten zur Neutralität, zu mäßigendem Verhalten und zum Wohlverhalten verstoßen hat, nicht an. Die disziplinarrechtliche pflichtenmahnende Bewertung ist unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Geschehens (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; juris). 2.) Gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im angefochtenen Bescheid bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Ausspruch eines Verweises als unterste der in einem Stufenverhältnis stehenden Disziplinarmaßnahmen ist tatangemessen und zur Pflichtenmahnung verhältnismäßig. Dies auch, weil der Kläger nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung den er auf das Disziplinargericht hinterließ, keinerlei Einsicht in sein Verhalten zeigte. Das Disziplinargericht verkennt nicht, dass der Kläger, soweit er tatsächlich polizeiliche Übergriffe beobachtet hat, selbstverständlich darüber geschockt und erschüttert, menschlich und im Übrigen auch rechtlich reagieren darf. Eine Kommentierung hat sich dann aber an einer sachlichen Berichterstattung ohne die verwendeten Begrifflichkeiten zu orientieren. Das Disziplinargericht hat versucht, ihm zu erläutern, dass er durch die unkommentierte Verwendung der einschlägigen disziplinarrechtlich vorzuhaltenden Formulierungen geradezu klassisch gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltensplicht verstoßen hat; derartige Äußerungen hat ein Beamter dienstlich wie außerdienstlich zu unterlassen. Gerade deswegen scheint hier der Ausspruch der pflichtenmahnenden unterschwelligen Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der vom Disziplinargericht vorzunehmenden Persönlichkeitsbewertung des Klägers angezeigt (vgl. § 13 DG LSA). Deswegen stellt sich die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme auch als zweckmäßig nach § 59 Abs. 3 DG LSA dar (vgl. zur disziplinarrechtlichen Zweckmäßigkeitsprüfung nur: VG Magdeburg, Urt. v. 09.12.2014 - 8 A 3/14 -, juris). Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 25.05.2023 und des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2024 folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO ab. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger ist Landesbeamter im Rang eines Steueroberinspektors und wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, in der gegen ihn ein Verweis verhängt worden ist. Im Dezember 2021 oder Januar 2022 führte der Vorsteher des Finanzamtes A-Stadt mit dem Kläger ein Personalgespräch. Anlass des Gesprächs war eine anonyme Anzeige, wonach der Kläger im Internet gegen die Corona-Politik „hetze“. Vor dem Gespräch hatte sich der Vorsteher einen facebook-Beitrag des Klägers angesehen, der sein Warten vor einem Testzentrum zum Gegenstand gehabt hatte und in dem sich der Kläger abfällig über die Corona-Politik der Regierung geäußert haben soll. Der Vorsteher sagte dem Kläger im Gespräch, er halte den Beitrag für abwegig, aber gerade noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er rate ihm aber dringend an, sich bei zukünftigen Beiträgen zu mäßigen und politisch zurückzuhalten. Aufgrund einer Mitteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.01.2022 leitete der Vorsteher des Finanzamtes A-Stadt mit Verfügung vom 01.02.2022 gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stünde, durch Äußerungen im Internet seine Wohlverhaltenspflicht und seine Pflicht zur politischen Zurückhaltung verletzt zu haben. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung wird dem Kläger vorgeworfen, auf den ihm zuzurechnenden Instagram- und Facebook-Accounts „K. B.“ Polizisten als „Volksschläger“ und „Schlägerpolizei“ bezeichnet sowie diesen „faschistisches Verhalten“ vorgeworfen zu haben. Damit habe er außerdienstlich gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2024 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und trägt im Wesentlichen vor: Die beanstandeten Formulierungen „Volksschläger“, „Prügelkommando“ und „faschistisch“ stellten keine eigenen Formulierungen dar. Zudem habe er die Formulierungen in Anführungszeichen gesetzt. Die von ihm wiedergegebenen Formulierungen seien keine Beleidigungen, weil es sich bei der Polizei und bei den auf den Demonstrationen eingesetzten Polizeibeamten um keine überschaubare Personengruppe handele, die man als Gruppe beleidigen könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den beanstandeten Formulierungen um außerdienstliche Äußerungen handele und kein Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben bestehe. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die Disziplinarverfügung. Die Disziplinarwürdigkeit der beanstandeten Formulierungen des Klägers sei gegeben. Denn der Beamte sei verpflichtet, sich bei einer politischen Betätigung zu mäßigen. Insofern unterliege sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung einer Einschränkung. Der Beamte dürfe nicht den Eindruck entstehen lassen, er sei gegenüber dem Staat nicht mehr loyal. Die beanstandeten Aussagen seiner Posts habe sich der Beamte zu eigen gemacht und als eigene Auffassung präsentiert. Hierfür spreche auch der Gesamtzusammenhang der disziplinarwürdigen Formulierungen zu den vom Kläger veröffentlichten Texten. Die Bezeichnung von Exekutivorganen als „Schlägertrupp“ oder „Volksschläger“ verletzt das Mäßigungsgebot und lasse zumindest Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers entstehen. Es könne deshalb dahinstehen, ob die in Rede stehende Wortwahl eine strafbare Beleidigung sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.