Urteil
3 C 37/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtungsfrist gegen per Verkehrszeichen bekanntgegebene Allgemeinverfügungen beginnt für den betroffenen Verkehrsteilnehmer erst mit dem ersten Zusammentreffen mit dem Zeichen.
• Ein nachträglicher Wechsel der Bekanntmachungsform (z. B. starres Schild zu Prismenwender) macht im Regelfall eine erneute Widerspruchseinlegung entbehrlich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen gleich bleibt.
• Lkw-Überholverbote sind nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO dort zulässig, wo besondere örtliche Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die das allgemeine Risiko deutlich übersteigt.
• Bei der Bewertung der Eignung und Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen ist das Tatsachenbild zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich.
• Die Wahl zwischen verschiedenen Verkehrssicherungsmaßnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde; milder erscheinende Maßnahmen sind nur dann zu prüfen, wenn ein hinreichend substantiiertes Indiz für deren offensichtliche Überlegenheit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Lkw-Überholverboten auf Autobahnstrecken wegen besonderer örtlicher Gefahren • Die Anfechtungsfrist gegen per Verkehrszeichen bekanntgegebene Allgemeinverfügungen beginnt für den betroffenen Verkehrsteilnehmer erst mit dem ersten Zusammentreffen mit dem Zeichen. • Ein nachträglicher Wechsel der Bekanntmachungsform (z. B. starres Schild zu Prismenwender) macht im Regelfall eine erneute Widerspruchseinlegung entbehrlich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen gleich bleibt. • Lkw-Überholverbote sind nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO dort zulässig, wo besondere örtliche Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die das allgemeine Risiko deutlich übersteigt. • Bei der Bewertung der Eignung und Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen ist das Tatsachenbild zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich. • Die Wahl zwischen verschiedenen Verkehrssicherungsmaßnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde; milder erscheinende Maßnahmen sind nur dann zu prüfen, wenn ein hinreichend substantiiertes Indiz für deren offensichtliche Überlegenheit vorliegt. Der Kläger, ein selbständiger Fuhrunternehmer, wandte sich gegen auf Abschnitten der A 8 Ost angezeigte Lkw-Überholverbote. Auf den streitigen Abschnitten wurden die Verbote sowohl starr als Verkehrszeichen als auch durch eine Streckenbeeinflussungsanlage (SBA) und später teilweise durch Prismenwender angezeigt; die SBA schaltete die Anzeige ab 6.10.2000 bei niedrigeren Schwellenwerten. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte, nachdem der Beklagte den Widerspruch nicht abschließend bescheidete; die Klagen wurden in den Vorinstanzen abgewiesen. Streitpunkte waren u.a. die Zulässigkeit der Klage gegen mit Prismenwender bekannt gemachte Verbote, der Beginn und eventuelle Neubeginn der Rechtsmittelfrist, sowie die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 45 Abs. 1, 9 StVO, insbesondere Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gegenüber milderen Mitteln wie Geschwindigkeitsbeschränkungen. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung in den Revisionsrechtszug wurde wegen rechtzeitiger Aufgabe der Revisionsschrift per Post gewährt. • Fristbeginn: Die einjährige Anfechtungsfrist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO beginnt für den einzelnen Verkehrsteilnehmer erst, wenn er dem Verkehrszeichen erstmals gegenübersteht; ein erneutes Vorbeifahren löst die Frist nicht erneut aus. • Widerspruchsgegenstand: Ein nachträglicher Austausch starrer Schilder durch Prismenwender machte eine erneute Widerspruchseinlegung entbehrlich, weil der Streitstoff wesentlich gleich blieb; Ausnahme bestehen für außerhalb der geklagten Abschnitte aufgestellte Prismenwender. • Massgeblicher Prüfzeitpunkt: Bei Daueranzeigen und wechselnden Anzeigen (SBA, Prismenwender) ist für die gerichtliche Überprüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich. • Tatbestandsvoraussetzungen (§ 45 Abs. 1, 9 StVO): Besondere örtliche Verhältnisse können sich aus Streckenführung, Ausbauzustand, hohem Verkehrsaufkommen und erhöhter Unfallhäufigkeit ergeben; diese Kombination kann eine konkrete Gefahr begründen, die das allgemeine Risiko deutlich übersteigt. • Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts (bindend): Auf der A 8 Ost lagen erhebliche Höhenunterschiede, eingeschränkte Sichtweiten durch Kuppen und Wannen, enge Kurvenradien, dichte Anschlussstellen, zweistreifiger Ausbau ohne Standstreifen, überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen und eine deutlich erhöhte Unfallhäufigkeit vor. • Eignung/Erforderlichkeit: Das Berufungsgericht durfte die Eignung der Lkw-Überholverbote aus der ZVS-Studie und dem Sachverständigengutachten ableiten; methodische Angriffe des Klägers und Befangenheitsvorwürfe gegen den Sachverständigen waren revisionsrechtlich nicht erfolgreich. • Ermessen/Verhältnismäßigkeit: Die Straßenverkehrsbehörde handelte ermessensfehlerfrei; sie durfte das Lkw-Überholverbot als geeignetes Mittel wählen. Mildere Maßnahmen (allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung, Mindestgeschwindigkeit auf der Überholspur) waren nicht als eindeutig vorzugswürdig nachgewiesen, und ihre Einführung wäre mit breiteren Eingriffswirkungen verbunden. • Grundrechte/Andere Rechtsfragen: Die Verbote verletzen nicht die Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 GG, stellen keine unzulässige Privilegierung des Pkw-Verkehrs dar und begründen keine unzulässige Beschränkung der Widmung der Bundesautobahn. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Soweit die Klage gegen durch Prismenwender bekannt gegebene Überholverbote zunächst für unzulässig erachtet worden war, war dies zu Unrecht, doch lagen auch für diese Regelungen die rechtlichen Voraussetzungen vor, so dass das Berufungsurteil im Ganzen Bestand hat. Maßgeblich ist, dass auf den streitigen Abschnitten besondere örtliche Verhältnisse in Gestalt von Streckencharakteristika, hohem Verkehrsaufkommen und überdurchschnittlicher Unfallhäufigkeit eine konkrete Gefahrenlage begründen, die Lkw-Überholverbote nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO rechtfertigt. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der Auswahl der Maßnahme ihr Ermessen nicht verletzt; alternative, mildere Maßnahmen wurden nicht hinreichend belegt als offensichtlich überlegen. Daher unterliegt der Kläger mit seinen Klagen gegen die Anzeigen der Lkw-Überholverbote.